TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W276 2195611-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W276 2195611-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass es in seinem Land keine Sicherheit gäbe. Er habe gesehen, wie sie Leuten den Kopf abgeschnitten hätten. Manche sagten, dass es die IS gewesen seien und die anderen sagten, dass es die Taliban gewesen seien. Er habe Angst, dass ihm das gleiche passiere und deshalb sei er geflüchtet. Seine Frau und Kinder seien auch schon in eine andere Stadt in Afghanistan geflüchtet.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass es in seinem Land keine Sicherheit gäbe. Er habe gesehen, wie sie Leuten den Kopf abgeschnitten hätten. Manche sagten, dass es die IS gewesen seien und die anderen sagten, dass es die Taliban gewesen seien. Er habe Angst, dass ihm das gleiche passiere und deshalb sei er geflüchtet. Seine Frau und Kinder seien auch schon in eine andere Stadt in Afghanistan geflüchtet.

I.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien ("BFA") am 20.11.2017 gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei in XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht. Er habe zehn bis zwölf Jahre in Kabul als Maurer gearbeitet. Sie hätten Grundstücke zum Anbau, der Rest sei mit Wald bewachsen, und weiters ein Haus. Einer seiner Brüder lebe in Mazar-e Sharif, der andere im Iran. Seine Brüder arbeiteten beide auf dem Bau. Seine Schwester sei verheiratet. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder lebten in der Nähe des Heimatdorfes. Ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits lebten in seinem Geburtsort. Zwei Cousins mütterlicherseits studierten beide in Kabul. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Österreich und ein Cousin mütterlicherseits lebe in Australien.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien ("BFA") am 20.11.2017 gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht. Er habe zehn bis zwölf Jahre in Kabul als Maurer gearbeitet. Sie hätten Grundstücke zum Anbau, der Rest sei mit Wald bewachsen, und weiters ein Haus. Einer seiner Brüder lebe in Mazar-e Sharif, der andere im Iran. Seine Brüder arbeiteten beide auf dem Bau. Seine Schwester sei verheiratet. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder lebten in der Nähe des Heimatdorfes. Ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits lebten in seinem Geburtsort. Zwei Cousins mütterlicherseits studierten beide in Kabul. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Österreich und ein Cousin mütterlicherseits lebe in Australien.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass in ihrer Gegend zuerst drei und dann sieben Hazara entführt worden seien. Die Regierung habe trotz Protesten nichts dagegen getan. Der Dorfälteste habe deshalb entschieden, dass sie im Gegenzug Pashtunen entführen sollten. Der BF sei an zwei Entführungen von Pashtunen beteiligt gewesen. Bei der ersten Entführung habe der BF die Frauen nach Waffen durchsuchen sollen, dabei sei ihm die Maske vom Kopf gerissen worden. Es habe viele Spione unter den Pashtunen und in der Entführergruppe des BF gegeben. Bei der zweiten Entführung habe es eine Auseinandersetzung gegeben und ein Pashtune sei getötet worden. Danach sei die Regierung gekommen und habe mit ihnen verhandelt. Die Regierung habe versprochen, dass die entführten Hazara freigelassen werden, wenn zunächst die gefangenen Pashtunen freigelassen würden. Sie hätten die Pashtunen freigelassen, aber nur Leichen zurückbekommen. Daraufhin hätten sich die Leute in seinem Ort aufgeregt und demonstriert. Nach der Beerdigung der sieben entführten Hazara, habe die Regierung die ersten drei Entführten gesund freigelassen. Da aber die Gefahr da gewesen sei, dass die Pashtunen angreifen bzw. noch mehr Unruhe entstehe und sein Gesicht erkannt worden sei, habe der BF das Land verlassen müssen. In seiner Entführergruppe habe der BF etwa sechs Personen gekannt, davon seien vier im Gefängnis und einer sei von den Taliban getötet worden.

I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF in seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme, seinem Unvermögen die Fragen der Behörde glaubhaft zu beantworten und der Tatsache, dass er keine nennenswerten oder glaubhaften Gründe vorbringen habe können wieso es ihm unmöglich sein sollte, in Kabul zu leben, das BFA keinerlei asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK feststellen könne. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF in seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme, seinem Unvermögen die Fragen der Behörde glaubhaft zu beantworten und der Tatsache, dass er keine nennenswerten oder glaubhaften Gründe vorbringen habe können wieso es ihm unmöglich sein sollte, in Kabul zu leben, das BFA keinerlei asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK feststellen könne. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Der BF halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht habe, aufrecht. Es wurde auf einen Artikel zur Entführung von Hazara aus Bussen in der Provinz Zabul verwiesen. Weiters wurden Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zitiert.römisch eins.5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Der BF halte seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen, die er in der Einvernahme vor der belangten Behörde gemacht habe, aufrecht. Es wurde auf einen Artikel zur Entführung von Hazara aus Bussen in der Provinz Zabul verwiesen. Weiters wurden Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zitiert.

I.6. Am 30.08.2018 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ("BVwG") ein. In dieser wurden Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, zitiert.römisch eins.6. Am 30.08.2018 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ("BVwG") ein. In dieser wurden Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, zitiert.

I.7. Am 06.02.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Bescheinigungsmittel vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.römisch eins.7. Am 06.02.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Bescheinigungsmittel vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht vergleiche Pkt römisch zwei.2 dieses Erkenntnisses). Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der BF ist im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF zwölf Jahre lang in der Stadt Kabul gelebt und auf Baustellen als Maurer gearbeitet. Wenn er frei hatte, hat er seine Familie in seinem Heimatdorf besucht. Die Familie des BF besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Der BF hat für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder gesorgt.Der BF ist im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF zwölf Jahre lang in der Stadt Kabul gelebt und auf Baustellen als Maurer gearbeitet. Wenn er frei hatte, hat er seine Familie in seinem Heimatdorf besucht. Die Familie des BF besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Der BF hat für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder gesorgt.

Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter, die Ehefrau und die fünf Kinder des BF haben seit seiner Ausreise zumindest bis Dezember 2018 in der Nähe seines Heimatdorfes gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie unbegleitet nach Pakistan gezogen sind. Einer seiner Brüder lebt in Mazar-e Sharif, er besitzt einen kleinen Lebensmittelladen. Sein anderer Bruder lebt im Iran und arbeitet auf einer Baustelle. Seine verheiratete Schwester, sein Onkel und sein Cousin väterlicherseits sowie sein Onkel und sein Cousin mütterlicherseits leben im Distrikt XXXX . Ein Cousin mütterlicherseits studiert in Kabul. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen fünf Kinder. Der Kontakt zu seinem Bruder in Mazar-e Sharif und zu seinen Cousins mütterlicherseits ist herstellbar.Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter, die Ehefrau und die fünf Kinder des BF haben seit seiner Ausreise zumindest bis Dezember 2018 in der Nähe seines Heimatdorfes gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie unbegleitet nach Pakistan gezogen sind. Einer seiner Brüder lebt in Mazar-e Sharif, er besitzt einen kleinen Lebensmittelladen. Sein anderer Bruder lebt im Iran und arbeitet auf einer Baustelle. Seine verheiratete Schwester, sein Onkel und sein Cousin väterlicherseits sowie sein Onkel und sein Cousin mütterlicherseits leben im Distrikt römisch 40 . Ein Cousin mütterlicherseits studiert in Kabul. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen fünf Kinder. Der Kontakt zu seinem Bruder in Mazar-e Sharif und zu seinen Cousins mütterlicherseits ist herstellbar.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Beteiligung an Entführungen von Pashtunen einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch pashtunische Spione oder Taliban in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Beteiligung an Entführungen von Pashtunen einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch pashtunische Spione oder Taliban in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

II.1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht.römisch zwei.1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht.

II.1.2.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen seines Aufenthalts in einem europäischen Land oder wegen seiner Lebensführung in Österreich konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.römisch zwei.1.2.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen seines Aufenthalts in einem europäischen Land oder wegen seiner Lebensführung in Österreich konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

II.1.3. Zur Situation des BF in Österreich:römisch zwei.1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF befindet sich spätestens seit 05.02.2016 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Er ist gesund und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Er lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Cousin väterliche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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