TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W253 2143005-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W253 2143005-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 09.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Logar geboren und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei sunnitischer Muslim und habe von 1990 bis 1998 die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer drei Brüder und eine Schwester. Seine Familie bzw. er würden ein Einfamilienhaus und Grundstücke im Ausmaß von 2 Jirib (umgerechnet ungefähr 4.000 m2) besitzen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit den Amerikanern drei Jahre bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, die Lieferungen in Container zu laden bzw. die Container wieder abzuladen. Eines Tages seien acht Kollegen des Beschwerdeführers von den Taliban auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden. Zuvor seien ebenfalls zwei Kollegen von den Taliban getötet worden. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer nach Bagram versetzen lassen. Er sei von den Taliban telefonisch und schriftlich mit dem Tod bedroht worden.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Logar geboren und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei sunnitischer Muslim und habe von 1990 bis 1998 die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer drei Brüder und eine Schwester. Seine Familie bzw. er würden ein Einfamilienhaus und Grundstücke im Ausmaß von 2 Jirib (umgerechnet ungefähr 4.000 m2) besitzen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit den Amerikanern drei Jahre bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, die Lieferungen in Container zu laden bzw. die Container wieder abzuladen. Eines Tages seien acht Kollegen des Beschwerdeführers von den Taliban auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden. Zuvor seien ebenfalls zwei Kollegen von den Taliban getötet worden. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer nach Bagram versetzen lassen. Er sei von den Taliban telefonisch und schriftlich mit dem Tod bedroht worden.

3. Mit Schreiben vom 07.03.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für den Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS ein.

4. Am 13.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Urkunden zum Beweis seiner erfolgreichen Integration.

5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.09.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei seit XXXX verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau habe mit den Kindern sowie den drei Brüdern und der Schwester des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei eineinhalb Monate vor seiner Ausreise spurlos verschwunden; seine Mutter sei bereits verstorben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass die Taliban in ihrem Haus gewesen wären und seinen Vater mitgenommen hätten.5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.09.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei seit römisch 40 verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau habe mit den Kindern sowie den drei Brüdern und der Schwester des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei eineinhalb Monate vor seiner Ausreise spurlos verschwunden; seine Mutter sei bereits verstorben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass die Taliban in ihrem Haus gewesen wären und seinen Vater mitgenommen hätten.

Der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen seien manchmal mit zwei oder auch drei Fahrzeugen gefahren und seien immer von einem Security-Fahrzeug begleitet worden. Am 18.07.2013 hätten die Taliban auf die Fahrzeuge geschossen; das hintere Fahrzeug sei von den Taliban angehalten worden und die Kollegen des Beschwerdeführers seien enthauptet worden. Zehn Tage später habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten und ihm sei gesagt worden, dass er ein Ungläubiger wäre und wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn enthaupten. In Bagram sei der Beschwerdeführer erneut telefonisch bedroht worden. Anschließend habe der Vater des Beschwerdeführers angerufen und mitgeteilt, dass er einen Drohbrief vor seinem Haus gefunden hätte.

6. In seiner Stellungnahme vom 04.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass er in den angegebenen Zeiträumen bei der "Firma XXXX " zunächst in Logar und sodann in Bagram beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass der Erhalt des Drohbriefes in Zusammenschau mit den bereits gegen ihn gerichteten gefährlichen Drohungen und den beobachteten Übergriffen gegen Leib und Leben von Kollegen eine dermaßen große Bedrohung für ihn gewesen sei, dass ihm keine andere Möglichkeit geblieben sei, als Afghanistan zu verlassen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die UNHCR-Richtlinien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, da die Verfolger ihn auch bereits dort auffinden könnten. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer eine aktuelle Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in der Provinz Logar.6. In seiner Stellungnahme vom 04.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass er in den angegebenen Zeiträumen bei der "Firma römisch 40 " zunächst in Logar und sodann in Bagram beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass der Erhalt des Drohbriefes in Zusammenschau mit den bereits gegen ihn gerichteten gefährlichen Drohungen und den beobachteten Übergriffen gegen Leib und Leben von Kollegen eine dermaßen große Bedrohung für ihn gewesen sei, dass ihm keine andere Möglichkeit geblieben sei, als Afghanistan zu verlassen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die UNHCR-Richtlinien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, da die Verfolger ihn auch bereits dort auffinden könnten. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer eine aktuelle Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in der Provinz Logar.

7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass trotz aller vorhandenen Angaben und Beweismittel nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuellen und konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

8. Mit Schreiben vom 15.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er monierte, dass die belangte Behörde sämtliche Angaben, welche nachteilig für den Beschwerdeführer seien, als glaubwürdig erachtet habe; sämtliche seine Angaben bestätigenden Ausführungen hingegen als (vermeintlich) unglaubwürdig. Gänzlich unbeachtet sei auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geblieben. Es erscheine nicht schlüssig, weshalb eine solche Anfrage gestellt werde, wenn deren Ergebnis sodann nicht entsprechend Eingang in die Entscheidungsfindung finde. Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handle es sich auch bei Drohanrufen und dem bereits erlebten, lebensbedrohlichen Angriff auf seinen Konvoi durch die Taliban um "Berührungspunkte" mit dieser Terrormiliz. Die gefährlichen Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer wie auch seine Familie hätten ihre traurige Bestätigung in der Entführung seines Vaters gefunden. In Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative führte der Beschwerdeführer aus, es könne ihm nicht zugemutet werden, sich sein restliches Leben in Afghanistan versteckt zu halten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr offen stünde. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund von gefährlichen Drohungen durch die Taliban verlassen habe müssen.

9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Am 30.08.2017 wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers, den er im Zuge seiner Antragstellung auf Umschreibung seiner afghanischen Lenkerberechtigung vorgelegt habe, um eine Totalfälschung handle.

In seiner Befragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kabul eine Fahrschule besucht habe und für die Fahrschulausbildung umgerechnet 90 US-Dollar bezahlt habe.In seiner Befragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kabul eine Fahrschule besucht habe und für die Fahrschulausbildung umgerechnet 90 US-Dollar bezahlt habe.

11. Mit Schreiben vom 20.09.2018 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 15, 228 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei.11. Mit Schreiben vom 20.09.2018 teilte das Bezirksgericht römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 15, 228, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei.

12. Am 08.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Mark E. XXXX , telefonisch kontaktiert. Nachdem es unter den angeführten Handynummern aus der E-Mail vom November 2014 zu keiner Verbindung kam, konnte unter der Handynummer durch den Beschwerdeführervertreter schließlich eine Person erreicht werden, welche angab, XXXX zu sein. Der Name des Beschwerdeführers war dieser Person jedoch nicht ad hoc geläufig und das Telefonat wurde unterbrochen. Der Beschwerdeführer legte noch weitere Integrationsbestätigungen vor.12. Am 08.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Mark E. römisch 40 , telefonisch kontaktiert. Nachdem es unter den angeführten Handynummern aus der E-Mail vom November 2014 zu keiner Verbindung kam, konnte unter der Handynummer durch den Beschwerdeführervertreter schließlich eine Person erreicht werden, welche angab, römisch 40 zu sein. Der Name des Beschwerdeführers war dieser Person jedoch nicht ad hoc geläufig und das Telefonat wurde unterbrochen. Der Beschwerdeführer legte noch weitere Integrationsbestätigungen vor.

13. Mit Stellungnahme vom 23.10.2018 verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf eine aktuelle E-Mail-Korrespondenz mit seinem ehemaligen Vorgesetzten, die den Vorfall bei der Militärbasis XXXX Shank und die Gefahr, welcher Personen, die mit den US-Streitkräften bzw. deren Verbündeten zusammenarbeiten, ausgesetzt seien, bestätige.13. Mit Stellungnahme vom 23.10.2018 verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf eine aktuelle E-Mail-Korrespondenz mit seinem ehemaligen Vorgesetzten, die den Vorfall bei der Militärbasis römisch 40 Shank und die Gefahr, welcher Personen, die mit den US-Streitkräften bzw. deren Verbündeten zusammenarbeiten, ausgesetzt seien, bestätige.

14. Am 15.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde aktuelle Länderberichte übermittelt und ihnen freigestellt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

15. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme zu den aktuellen UNHCR-Richtlinien zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die wesentlichen Gemeinsamkeiten/Unterschiede der UNHCR-Richtlinien und der EASO Country Guidance, auf die sich die belangte Behörde in ihrer derzeitigen Entscheidungspraxis stütze, auf. Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul-Stadt grundsätzlich nach wie vor möglich, jedoch sehr stark abhängig von individuellen Faktoren.

16. Am 23.01.2019 ersuchte der Beschwerdeführervertreter fernmündlich um die Erstreckung der eingeräumten Frist. Auf Ersuchen einer Begründung, warum eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen nicht binnen der gesetzten Frist möglich sei, teilte der Beschwerdeführervertreter am 29.01.2019 mit, dass der Grund im gegenwärtig übergroßen Arbeitsanfall in Zusammenschau mit der Tatsache, dass eine an sich vollzeit für die Kanzlei tätige Mitarbeiterin unerwartet zur Gänze ausgefallen sei, gelegen sei.

In der daraufhin eingelangten Stellungnahme vom 31.01.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entschluss des Beschwerdeführers, aus Afghanistan zu fliehen, durch den Erhalt des Drohbriefes bekräftigt worden sei, jedoch nicht ausschließlich in dessen Erhalt begründet liege. Der Beschwerdeführer sei auch in einem öffentlich zugänglichen Video auf der Plattform youtube.com[l1] zu sehen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 stelle mangels Qualität der dort verwendeten Quellen und fehlender Aktualität wie angesichts des Umstandes, dass sie im Widerspruch zu anerkannten Länderberichten stehe, keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Herat-Stadt, Mazar-e Sharif und Kabul führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf EASO und einem aktuellen Bericht von ACCORD vom 07.12.2018 aus, dass von einer enorm hohen Anzahl an Binnenvertriebenen berichtet werde, die aufgrund der prekären Lage "wenig Möglichkeit zur (Wieder-)Integration in den städtischen Kontext" erlangen würden.

II. Das Bundesve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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