TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W272 2147224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W272 2147224-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).

2. Am 13.06.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Ghor geboren sei. Er sei ledig und würden seine Eltern im Herkunftsland leben. Zu seiner Ausreise befragt, gab er an, die Reise selbst organisiert zu haben. Die Reisekosten hätten 500 €

betragen. Als Fluchtgrund gab er an, dass vor mehr als einem Jahr jemand zu ihnen nach Hause gekommen wäre und seine Mutter habe vergewaltigen wollen. Dabei habe seine Mutter diesen Mann mit einem Messer in deren Haus getötet. Danach wären die Verwandten des Getöteten gekommen und hätten seinen Vater verschleppt. Wo sich seine Mutter jetzt befinde, wisse er nicht. Damit ihn diese Männer nicht erwischen könnten, wäre er einfach geflohen.

3. Zur Altersschätzung des Beschwerdeführers wurde ein Handwurzelröntgen durchgeführt und folglich ein multifaktorielles medizinisches Gutachten eingeholt, wobei der Gutachter unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund, zu dem Schluss kam, dass in einer Zusammenschau der Befunde davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt vom 11.09.2015 ein Mindestalter von 16 Jahren aufgewiesen habe.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in der Provinz Ghor, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren, wo er bis vor seiner Ausreise gelebt habe. Er sei nicht in die Schule gegangen, weil er gearbeitet habe. Seit seiner Kindheit habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Wo sein Vater sei, wisse er nicht. Seine Mutter würde noch im Heimatdorf leben. Er sei in den Iran gereist, wo er sechs Monate lang auf einer Baustelle gearbeitet habe. Zu den Kosten für seine Ausreise befragt, gab er an, dass er bis in die Türkei ca. eine Million Toman und bis nach Griechenland 1.000 US Dollar und bis nach Österreich weitere 500 € bezahlt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er eines Tages mit seinem Vater auf einen Berg gewesen sei, um dort zu arbeiten. Dort gebe es eine Gruppe namens Miru, die seine Mutter hätten vergewaltigen wollten. Seine Mutter habe einen von dieser Gruppe mit dem Messer gestochen. Sie seien nach Hause gekommen und wollten sich die Hände waschen, dann habe ihnen die Mutter das erzählt. Seine Mutter habe gesagt, dass diese Gruppe wiederkommen würde, woraufhin sein Vater und der Beschwerdeführer geflohen seien. Sie wären dann mit anderen mitgefahren. Sein Vater habe etwas zu Essen holen wollen, dann sei er verschwunden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in der Provinz Ghor, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren, wo er bis vor seiner Ausreise gelebt habe. Er sei nicht in die Schule gegangen, weil er gearbeitet habe. Seit seiner Kindheit habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Wo sein Vater sei, wisse er nicht. Seine Mutter würde noch im Heimatdorf leben. Er sei in den Iran gereist, wo er sechs Monate lang auf einer Baustelle gearbeitet habe. Zu den Kosten für seine Ausreise befragt, gab er an, dass er bis in die Türkei ca. eine Million Toman und bis nach Griechenland 1.000 US Dollar und bis nach Österreich weitere 500 € bezahlt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er eines Tages mit seinem Vater auf einen Berg gewesen sei, um dort zu arbeiten. Dort gebe es eine Gruppe namens Miru, die seine Mutter hätten vergewaltigen wollten. Seine Mutter habe einen von dieser Gruppe mit dem Messer gestochen. Sie seien nach Hause gekommen und wollten sich die Hände waschen, dann habe ihnen die Mutter das erzählt. Seine Mutter habe gesagt, dass diese Gruppe wiederkommen würde, woraufhin sein Vater und der Beschwerdeführer geflohen seien. Sie wären dann mit anderen mitgefahren. Sein Vater habe etwas zu Essen holen wollen, dann sei er verschwunden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen.

Im Zuge der Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:

* Urkunde, ausgestellt am 17.05.2016 von der Kursleiterin, die dem Beschwerdeführer besonderen Fleiß und sehre gute Leistungen im Deutschkurs bescheinigte;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs im Ausmaß von 200 Einheiten, ausgestellt am 23.08.2016

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei oder solche für die Zukunft zu befürchten wären, zumal der Beschwerdeführer auch angeführt habe, keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem sei der vom Beschwerdeführer angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund nicht nachvollziehbar. Er werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal er keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Er habe bereits gearbeitet und könne sich somit den Lebensunterhalt selbst finanzieren. Daher wäre es ihm auch möglich, sich wieder in seiner Heimatprovinz Ghor, im Dorf XXXX niederzulassen, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Auch lebe seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf und wäre er somit nicht auf sich alleine gestellt und könnte er im Familienverband, wie auch vor seiner Ausreise, leben. In einer Gesamtbetrachtung gelange die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten und gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt habe. Da Ghor eine sichere Provinz in Afghanistan sei und diese auch von Österreich sicher erreichbar sei, wäre es dem Beschwerdeführer möglich sich dort niederzulassen. Er könne von Österreich aus, über den Luftweg, nach Kabul und weiter auf dem Landweg in seine Heimatprovinz Ghor gelangen. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Hierzu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer männlich, volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Auch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach seiner Rückkehr in Afghanistan hätte. Aufgrund seines behaupteten Alters sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, sehr selbstständigen Mann handle, der mit beiden Beinen im Leben stehe und dem eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Ghor, und der dortige Aufbau einer Zukunft absolut zuzumuten sei. Auch lebe seine Mutter nach wie vor in der Provinz Ghor, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen verfüge er über jene Fertigkeiten, die erforderlich seien, um aus eigenen Kräften - oder auch mit Hilfe seinen Familienangehörigen - ein notdürftiges Überleben sichern zu können.In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei oder solche für die Zukunft zu befürchten wären, zumal der Beschwerdeführer auch angeführt habe, keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem sei der vom Beschwerdeführer angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund nicht nachvollziehbar. Er werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal er keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Er habe bereits gearbeitet und könne sich somit den Lebensunterhalt selbst finanzieren. Daher wäre es ihm auch möglich, sich wieder in seiner Heimatprovinz Ghor, im Dorf römisch 40 niederzulassen, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Auch lebe seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf und wäre er somit nicht auf sich alleine gestellt und könnte er im Familienverband, wie auch vor seiner Ausreise, leben. In einer Gesamtbetrachtung gelange die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten und gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt habe. Da Ghor eine sichere Provinz in Afghanistan sei und diese auch von Österreich sicher erreichbar sei, wäre es dem Beschwerdeführer möglich sich dort niederzulassen. Er könne von Österreich aus, über den Luftweg, nach Kabul und weiter auf dem Landweg in seine Heimatprovinz Ghor gelangen. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Hierzu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer männlich, volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Auch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach seiner Rückkehr in Afghanistan hätte. Aufgrund seines behaupteten Alters sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, sehr selbstständigen Mann handle, der mit beiden Beinen im Leben stehe und dem eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Ghor, und der dortige Aufbau einer Zukunft absolut zuzumuten sei. Auch lebe seine Mutter nach wie vor in der Provinz Ghor, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen verfüge er über jene Fertigkeiten, die erforderlich seien, um aus eigenen Kräften - oder auch mit Hilfe seinen Familienangehörigen - ein notdürftiges Überleben sichern zu können.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass die Beschwerdeführer näher zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte befragt werden müssen, zumal er aufgrund dieser Diskriminierungen und Verfolgung ausgesetzt wäre. Ferner liege keine interne Schutzalternative vor, zumal laut UNHCR bei einer vorgeschlagenen Neuansiedelung ein starkes soziales Netzwerk gegeben sein müsse. So verfüge der Beschwerdeführer lediglich in seinem Heimatdorf über Familienangehörige. Auch sei ihm die Niederlassung in einem anderen Teil Afghanistan mangels der Möglichkeit seine wirtschaftlichen Grundbedürfnisse zu decken nicht zumutbar. Ferner sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet so prekär, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Zudem sei der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel.

6. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 18.02.2019 brachte der BF vertreten durch den MigrantInnenverein St.Marx eine weitere Stellungnahme zur Länderinformation ein. Darin wurde im Wesentlichen erneut auf die prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan hingewiesen. Zur Fluchtalternative wurde auf Kabul Bezug genommen und diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich die Lage in Kabul dermaßen verändert habe, sodass Kabul als Ziel nicht mehr als eine Fluchtalternative in Frage komme. Auch in Herat habe sich die Sicherheitslage verschlechtert und sei dort eine Erwerbstätigkeit schwer zu finden, die ein relativ angemessenes Leben sicherstelle. Zudem sei auch Balkh/Mazar-e Sharif von der mangelhaften Nahrungsmittelversorgung schwer getroffen und wurde auf die beschränkte Arbeitsmarktlage hingewiesen. Zudem würde die Überlebenschance aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Mann sei nicht erhöht, sondern eher im Gegenteil, da er als junger Mann einem höheren Risiko unterliege. Ferner sei es die Hazara betreffend zu einer Zustands- und Gefahrenveränderung gekommen und wäre die Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes als "verwestlicht" angesehen zu werden einer Lebensgefahr.

8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 wurde mitvorgelegt:

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs je eineinhalb Stunden wöchentlich vom 13.11.2016, Bestätigung des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch vom 28.05.2018

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist in der in der Provinz Ghor, Distrikt Lalusanjangal, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen und hat dort vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Seine Mutter ist dort nach wie vor aufhältig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist in der in der Provinz Ghor, Distrikt Lalusanjangal, im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat dort vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Seine Mutter ist dort nach wie vor aufhältig.

Der BF hatte Kontakt zu seiner Mutter. Der Aufenthalt seines Vaters konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig, spricht Farsi sowie etwas Deutsch, Englisch und Türkisch. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt und während seines sechsmonatigen Aufenthaltes in Teheran als Bauarbeiter.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert und die Übergangsstufe an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule im Mai 2018 besucht. Der Beschwerdeführer kann lesen und schreiben. Derzeit besucht er keine Schule noch absolviert er eine Ausbildung. Er spielt regelmäßig Fußball, jedoch in keinem Verein. Er geht keiner Beschäftigung nach. Er besuchte drei Deutschkurse im Jahr 2016. Ansonsten geht der BF keinen kulturellen oder sozialen Aktivitäten nach. Der Kontakt ist primär zu anderen Afghanen sowie zu Kurden und Albanern. Zu Österreichern hat er keinen Kontakt. Die Deutschkenntnisse sind gering. Er lebt von der Grundversorgung und hat keine strafrechtliche Verurteilung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er ein halbes Jahr im Iran gelebt sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Bezüglich der Rückkehr nach Afghanistan in seine Heimatprovinz Ghor ist aus den Schilderungen der Länderberichte ersichtlich, dass die Provinz Ghor die Sympathisanten des IS zwar hauptsächlich in der östlichen Provinz Nangahar aktiv seien; nichtsdestotrotz, hätten dessen Anhänger in anderen Teilen des Lands - inklusive des Nordens und Nordwestens - Fuß versucht zu fassen. Beispielsweise wurde Ende Februar 2018 in Ghor ein lokaler Anführer des IS verhaftet. Zudem ist die Provinz schwer zu erreichen. So besteht das Straßennetzwerk aus verfallenen und ländlichen Straßen und wurden die Straßen in der Provinz Ghor wegen ihrer Unwegsamkeit verwendet, um Drogen, aber auch Waffen zwischen dem Norden und dem Süden des Landes zu schmuggeln. In einer Zusammenschau wäre der BF daher mit großer Wahrscheinlichkeit in Gefahr einen ernstlichen Schaden zu erleiden.

Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, weiters könnte ihn die Familie zunächst unterstützen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher über Kabul mit dem Flugzeug zu erreichen.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt (letzte Aktualisierung 23.11.2018), welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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