Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W162 2169246-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Tadschike und sunnitischer Moslem zu sein sowie acht Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Er stamme aus Kapisa und hätte einen Vater, eine Mutter, fünf Brüder sowie eine Schwester in Afghanistan. Ein Bruder samt Schwägerin würden in Österreich leben. Er hätte als Militärpolizist gearbeitet. Als Fluchtgrund nannte er, dass sie die Taliban bekämpft hätten. Solange die ausländischen Militärkräfte im Land gewesen seien, hätten sie Unterstützung gehabt. Als diese weg gewesen seien, hätten sie Probleme bekommen und alleine gegen die Taliban kämpfen müssen. Diese hätten mehr Einfluss in Kapisa. Dies sei seine Heimatstadt und dorthin hätte er nicht mehr gehen können. Zuletzt sei ihnen auch vorgeworfen worden, dass sie Zivilisten getötet hätten. Die afghanische Regierung hätte sie auch verfolgt. Einige Regierungsmitglieder hätten auch zu den Taliban geholfen. Deswegen sei es ihnen auch zur Last gelegt worden, wenn sie Talibanangehörige getötet hätten. Sie hätten sich deswegen vor Gericht verantworten sollen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach der Schule Schlosser gewesen sei. Anfang 2011 hätte er die Ausbildung zum Polizisten gemacht und seitdem bis zu seiner Ausreise als Polizist gearbeitet. Er sei Vorgesetzter von 12 Personen in einer Polizeiwache gewesen. Seine Eltern würden von der Pension seines Vaters leben. Zusätzlich hätten sie eine Landwirtschaft. Seine beiden Brüder, die bei den Eltern leben würden, würden in der Landwirtschaft helfen. Die beiden anderen Brüder seien Polizist und Soldat. Er hätte regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Befragt zum Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sie gemeinsam mit internationalen Einheiten Führer der Taliban festgenommen hätten. Er sei erkannt worden und werde von den Taliban gesucht. Zudem sei seine Polizeiwache am XXXX , einen Monat vor seiner Ausreise, in der Nacht von 20 oder 30 Männern angegriffen worden. Zwei Kollegen seien dabei getötet und zwei schwer verletzt worden. Auch auf Seiten der Taliban hätte es Tote gegeben. Bei diesen Kampfhandlungen seien auch zwei Zivilisten getötet worden. Danach hätten die dort lebenden Paschtunen behauptet, sie hätten diese getötet. Sie hätten ihn sodann angezeigt, jedoch sei er zu dieser Zeit bereits geflüchtet. Der Beschwerdeführer legte zudem einige Fotos vor.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach der Schule Schlosser gewesen sei. Anfang 2011 hätte er die Ausbildung zum Polizisten gemacht und seitdem bis zu seiner Ausreise als Polizist gearbeitet. Er sei Vorgesetzter von 12 Personen in einer Polizeiwache gewesen. Seine Eltern würden von der Pension seines Vaters leben. Zusätzlich hätten sie eine Landwirtschaft. Seine beiden Brüder, die bei den Eltern leben würden, würden in der Landwirtschaft helfen. Die beiden anderen Brüder seien Polizist und Soldat. Er hätte regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Befragt zum Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sie gemeinsam mit internationalen Einheiten Führer der Taliban festgenommen hätten. Er sei erkannt worden und werde von den Taliban gesucht. Zudem sei seine Polizeiwache am römisch 40 , einen Monat vor seiner Ausreise, in der Nacht von 20 oder 30 Männern angegriffen worden. Zwei Kollegen seien dabei getötet und zwei schwer verletzt worden. Auch auf Seiten der Taliban hätte es Tote gegeben. Bei diesen Kampfhandlungen seien auch zwei Zivilisten getötet worden. Danach hätten die dort lebenden Paschtunen behauptet, sie hätten diese getötet. Sie hätten ihn sodann angezeigt, jedoch sei er zu dieser Zeit bereits geflüchtet. Der Beschwerdeführer legte zudem einige Fotos vor.
Mit Bescheid vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Der Beschwerdeführer bekräftigte zudem erneut sein bisheriges Fluchtvorbringen und machte Ausführungen hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Die Lage im Herkunftsstaat sei nach wie vor höchst unsicher. Überdies bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er als Polizist registriert sei und die Taliban wüssten, wer registriert sei. Sie könnten ihn daher durch die Abnahme von Fingerabdrücken sofort identifizieren. Der Beschwerdeführer hätte zudem eine familiäre Beziehung zu seinem Bruder weshalb eine Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde.
Der Beschwerdeführer übermittelte zwei Teilnahmebestätigungen zu A0-Deutschkursen aus dem Jahr 2017 und eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Zudem legte er eine Teilnahmebestätigung an einer gemeinnützigen Tätigkeit bei der Gemeinde sowie eine Deutschkursbestätigung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, ledig und gesund. Er wurde in Kapisa geboren, spricht Dari als Muttersprache und hat acht Jahre lang die Grundschule besucht. Sodann hat er als Schweißer und später vier Jahre lang als einfacher Polizist gearbeitet, jedoch keine exponierte Stelle innerhalb der Polizei innegehabt. Seine Familie (Mutter, Vater, Schwester, 2 Brüder) leben nach wie vor in Kapisa im eigenen Eigentumshaus, wo der Beschwerdeführer ebenfalls bis zu seiner Ausreise lebte. Sie besitzen eigene landwirtschaftlich genutzte Felder. Sein Vater bezieht Pension, seine beiden Brüder helfen bei der eigenen Landwirtschaft mit. Zwei weitere Brüder arbeiten als Polizist und Soldat. Ein anderer Bruder befindet sich in der Türkei. Ein weiterer Bruder lebt mit seiner Frau in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner gesamten Familie in Afghanistan. Seine Familie würde ihn im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Festgestellt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer niemals einer individuell konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder die Regierung ausgesetzt war. Er hat als Polizist, der im Vergleich zu anderen Berufskollegen nicht in besonderer Weise exponiert war oder ist, keine individuelle Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapisa nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Polizist sowie Schweißer. Überdies hat er eine achtjährige Schulbildung genossen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über einen Familienangehörigen, nämlich seinen Bruder XXXX zu dem er etwa einmal im Monat Kontakt hat. Es bestehen keine wechselseitigen Sorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer übernachtet etwa ein Mal im Monat bei seinem Bruder und dessen Frau. Dieser ist sehr beschäftigt und arbeitet als Verkäufer. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seinem Bruder zusammen, noch liegt ein gemeinsamer Haushalt vor und sind sie überdies auch nicht finanziell voneinander abhängig. Hinweise auf ein intensives soziales Naheverhältnis haben sich nicht ergeben. Die Ausweisung bildet keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Sonstige intensiven Kontakte hat er nicht.Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über einen Familienangehörigen, nämlich seinen Bruder römisch 40 zu dem er etwa einmal im Monat Kontakt hat. Es bestehen keine wechselseitigen Sorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer übernachtet etwa ein Mal im Monat bei seinem Bruder und dessen Frau. Dieser ist sehr beschäftigt und arbeitet als Verkäufer. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seinem Bruder zusammen, noch liegt ein gemeinsamer Haushalt vor und sind sie überdies auch nicht finanziell voneinander abhängig. Hinweise auf ein intensives soziales Naheverhältnis haben sich nicht ergeben. Die Ausweisung bildet keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Sonstige intensiven Kontakte hat er nicht.
Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs im Juni 2017 und zwei Deutschkursen auf A0-Sprachniveau sowie einem Deutschkurs auf A1.1 Sprachniveau im Jahr 2017 teilgenommen und im September 2018 eine gemeinnützige Tätigkeit in Form von Straßenreinigung in Graz im Ausmaß von 17,5 Stunden verrichtet. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschprüfung positiv absolviert und hat keinerlei Deutschkenntnisse.
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.