Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 1418801-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (damalige belangte Behörde) vom 30.03.2011 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen.
3. Es wurde folglich vom Asylgerichtshof einer Berufung dagegen stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Der Asylantrag des BF vom 23.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 abgewiesen.
5. Es wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet, abgewiesen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Es wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides richtet, abgewiesen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wurde der Antrag des BF auf subsidiären Schutz abgewiesen.
7. Einer Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof (im Folgenden: BVwG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
8. Am 31.08.2015 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei.
9. Nach Antrag des BF vom 26.09.2016 darauf folgte eine Fortsetzung des Verfahrens.
10. Am 28.03.2018 wurde seitens eines Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt, woraufhin am 14.05.2018 Ergebnisse dazu eingelangt sind.
11. Am 11.06.2018 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Albanisch niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt er sein bisheriges Vorbringen, in Zusammenhang mit einem Mordfall und seiner Zusammenarbeit mit EULEX im Kosovo von verratenen Polizisten verfolgt worden zu sein, aufrecht und gab er auch an, nach dem Fund einer Waffe diese der Polizei übergeben wollen zu haben, dies jedoch falsch verstanden und gegen den BF eine Geldbuße verhängt worden zu sein.
12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen 8Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 19.07.2018 zugestellt.12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen 8Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 19.07.2018 zugestellt.
13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides.
14. Am 07.08.2018 langte gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
15. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 10.08.2018 wurde nach einer durchgeführten Grobprüfung - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Nachfolgende Feststellungen:
1.2. Der BF arbeitete in seinem Herkunftsstaat mit EULEX zusammen und war bei der Aufklärung von Mordfällen behilflich, dabei auch bezüglich eines Mordfalls, bei welchem der Täter einen Bruder hat, der eine namhafte Persönlichkeit in der UCK ist, und während des Kosovokrieges für einen Politiker mit dahinterstehender politisch sehr einflussreicher Familie gearbeitet hat. Dieser der EULEX verratene Täter kam nach strafrechtlicher Verurteilung wegen zweifachen Polizistenmordes zu einer Freiheitsstrafe von 27 Jahren, Entkommen dieser Strafhaft mithilfe einflussreicher Personen und weiterem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt in seinem Heimatort im Dezember 2010 wieder in Haft.
Die vom BF der EULEX zur Aufklärung von Verbrechen bekannt gegebenen Informationen hat er aus seinem kriminellen Umfeld erfahren. Nach dem Verrat wurde der BF von Angehörigen der UCK und Polizisten bedroht, weshalb der BF bei einer Rückkehr um sein Leben fürchtet.
1.3. Zwei Personen, die mit dem BF bei EULEX zusammengearbeitet haben, teilten in den Jahren 2010 und 2012 nach Anfrage über den zuständigen Verbindungsbeamten schriftlich mit, der BF sei aufgrund seiner Zusammenarbeit bei EULEX im Kosovo gefährdet.
1.4. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach.
1.5. Der BF hat in Österreich zwei Cousinen und einen Cousin als familiäre Anknüpfungspunkte. Mit diesen hat er regelmäßig einmal monatlich oder einmal alle zwei Monate Kontakt. In seinem Herkunftsstaat hat der BF nur mehr zu seiner Mutter - alle zwei Monate einmal telefonisch - Kontakt. Der BF wird von seinem Bruder und seiner Schwester aus dem Ausland finanziell unterstützt. Er hat auch zwei Kinder, eine Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, die mit ihrer Mutter in Deutschland und einen Sohn mit kosovarischer Staatsangehörigkeit, der mit seiner Mutter bzw. der ehemaligen Lebensgefährtin des BF im Kosovo lebt. Ende August 2018 hat der BF bei einer slowakischen Staatsangehörigen Unterkunft genommen. Während seiner Obdachlosigkeit davor wohnte der BF bei einer anderen Freundin mit ebenfalls slowakischer Staatsangehörigkeit.
1.6 Der BF wurde von einem österreichischen Strafgericht wegen unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Schusswaffen im April 2017 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf eine Entscheidung eines deutschen Amtsgerichtes von November 2013 ergangen.
1.7. Der BF wurde bereits in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat, rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt. Diese Verurteilung wurde vom Supreme Court bestätigt.
1.8. Der BF stellte am 23.08.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, hat sich seither jedoch nicht ununterbrochen im Bundesgebiet, sondern im Zeitraum von September 2013 bis Ende des Jahres 2015 in Deutschland und danach wieder in Österreich, aufgehalten. Der BF war bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 02.11.2006 in Deutschland.
2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo
2.1. Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: er Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EUELX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (...) Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: er Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EUELX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (...) Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vergleiche EC 10.11.2015).
Quellen:
2.2. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
Quelle:
- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG
3. Anfragebeantwortungen
3.1. Nach Anfrage an die Staatendokumentation wurde am 30.06.2015 folgende Anfragebeantwortung erstattet:
1. Ist im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm so weit gediehen, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr ausreichend Schutz vor Verfolgung durch Dritte Personen gewährt werden kann?
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm umgesetzt wurde. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Dem EULEX-Chef zufolge sind in einem kleinen Land wie Kosovo sehr wenige Menschen dazu bereit, irgendwo anders hin mit einer neuen Identität umgesiedelt zu werden. Laut EULEX-Chef müssen Zeugen im Kosovo anders geschützt werden, und wenn es um wirklich brutale Drohungen geht, gestaltet sich diese Aufgabe als schwierig.
Einzelquelle:
Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u.a. für Fremden- und Asylwerber sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten.
Der VB gab am 29.6.2015 zu dieser Fragestellung Folgendes an:
1.) Im Kosovo wurde ein Zeugenschutzprogramm akkordierend mit den Forderungen aus der Visa Liberalisation Roadmap umgesetzt, nachdem im Jahre 2013 dafür die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden (siehe Beilage, Bericht der EUCOM vom 24.07.2014 unter der Zahl 488 final:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/second_commission_assessment_en.pdf)
Lt. Informationen aus Polizeikreisen habe die Witness Protection Unit volle Mannstärke und sei operativ bzw. gibt es bereits Personen, die sich in Zeugenschutz befinden.
BAMF berichtete im Mai 2015, dass im Kosovo eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) eingerichtet wurde, welche von EU und EULEX unterstützt wird:
Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.
Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereist werden. Laut Auswärtigem Amt hat sich die Polizei als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert. Sie wird bei der Bevölkerung als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat eine Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit dem Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenz