Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2107218-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Sanatorium XXXX, vertreten durch GF XXXX, vertreten durch Khüny & Bliem Steuerberatungs KG, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Sanatorium römisch 40 , vertreten durch GF römisch 40 , vertreten durch Khüny & Bliem Steuerberatungs KG, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (römisch 40 ) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde in der Schlussbesprechung am 22.10.2014 mitgeteilt. Am 14.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid.
2. Mit Bescheid vom XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, den Betrag in Höhe von EUR 58.860,66 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlten. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihren Bescheid dahingehen, die Beschwerdeführerin habe am 07.07.2011 eine Vereinbarung mit einer "Ärzte Gemeinschaft" über die Betreibung einer Unfallchirurgie geschlossen. In dieser Vereinbarung habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, das nicht-medizinische Personal im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen, soweit die Ärzte-Gemeinschaft dieses nicht selbständig auf eigene Rechnung beziehe. Mehrere namentlich genannte als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Anästhesiepfleger hätten sich in der XXXX KG zusammengeschlossen. Diese Kommanditgesellschaft übernähme Leistungen in der Krankenpflege mit Schwerpunkt Intensiv- und Anästhesiepflege. Sie besitze keine Gewerbeberechtigung. Gleichzeitig sei das Beschäftigungsausmaß der zu 100 % beschäftigten Anästhesiepfleger zur Beschwerdeführerin auf 75 % reduziert worden und diese reduzierten Dienste durch über die XXXX KG verrechnete Zusatzdienste auf 100 % aliquot aufgefüllt bzw bei Teilzeitkräften aliquot erhöht worden. Die Dienste der Anästhesiepfleger seien in den Dienstplänen Anästhesie der Beschwerdeführerin ausgewiesen worden, wobei einerseits die geplanten und tatsächlich geleisteten Dienststunden sowie andererseits die Rufbereitschafts- und Ersatzstunden in der Rufbereitschaft ausgewiesen seien. Darüber hinausgehende zusätzliche Rufbereitschaften bzw Patientenversorgungen seien ausschließlich von denselben Personen durchgeführt worden, die als Dienstnehmer diese Bereitschaften bereits bisher absolviert hätten. Eine nach außen hin erkennbare Änderung in der Tätigkeit der Anästhesiepfleger sei nicht erkennbar. Die Dienstpläne hätte der leitende Anästhesiepfleger XXXX erstellt. Die Rechnungen über diese zusätzlich geleisteten Dienste seien von XXXX KG im Namen der Ärzte der "Unfallchirurgie XXXX" an das Sanatorium XXXX gestellt worden. Die Auszahlung an die Anästhesiepfleger sei über die XXXXKG direkt an die jeweils Beschäftigten in Relation zu der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung erfolgt. Eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Abrechnung des Sanatoriums mit der XXXX KG sei nicht vorgelegt worden. Keiner der Anästhesiepfleger verfüge über eine Gewerbeberechtigung. Die zusätzlichen Rufbereitschaften und Patientenversorgungen hätten in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erfolgt. Sie habe auch die hierfür nötigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde rechtlich dahingehend, dass auch die Tätigkeit der Anästhesiepfleger im Rahmen der von XXXXKG abgerechneten Rufbereitschaften und Patientenversorgungen als eine unselbständige Tätigkeit als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei und daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Die Nachberechnung sei in der Weise erfolgt, dass die Aufteilung der ausbezahlten Entgelte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Dienstnehmers vor Herabsetzung der Arbeitszeit erfolgte und die jeweilige Summe pro Dienstnehmer zu 6/7 dem laufenden Entgelt und zu 1/7 als Sonderzahlung nachverrechnet worden seien.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, den Betrag in Höhe von EUR 58.860,66 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlten. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihren Bescheid dahingehen, die Beschwerdeführerin habe am 07.07.2011 eine Vereinbarung mit einer "Ärzte Gemeinschaft" über die Betreibung einer Unfallchirurgie geschlossen. In dieser Vereinbarung habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, das nicht-medizinische Personal im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen, soweit die Ärzte-Gemeinschaft dieses nicht selbständig auf eigene Rechnung beziehe. Mehrere namentlich genannte als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Anästhesiepfleger hätten sich in der römisch 40 KG zusammengeschlossen. Diese Kommanditgesellschaft übernähme Leistungen in der Krankenpflege mit Schwerpunkt Intensiv- und Anästhesiepflege. Sie besitze keine Gewerbeberechtigung. Gleichzeitig sei das Beschäftigungsausmaß der zu 100 % beschäftigten Anästhesiepfleger zur Beschwerdeführerin auf 75 % reduziert worden und diese reduzierten Dienste durch über die römisch 40 KG verrechnete Zusatzdienste auf 100 % aliquot aufgefüllt bzw bei Teilzeitkräften aliquot erhöht worden. Die Dienste der Anästhesiepfleger seien in den Dienstplänen Anästhesie der Beschwerdeführerin ausgewiesen worden, wobei einerseits die geplanten und tatsächlich geleisteten Dienststunden sowie andererseits die Rufbereitschafts- und Ersatzstunden in der Rufbereitschaft ausgewiesen seien. Darüber hinausgehende zusätzliche Rufbereitschaften bzw Patientenversorgungen seien ausschließlich von denselben Personen durchgeführt worden, die als Dienstnehmer diese Bereitschaften bereits bisher absolviert hätten. Eine nach außen hin erkennbare Änderung in der Tätigkeit der Anästhesiepfleger sei nicht erkennbar. Die Dienstpläne hätte der leitende Anästhesiepfleger römisch 40 erstellt. Die Rechnungen über diese zusätzlich geleisteten Dienste seien von römisch 40 KG im Namen der Ärzte der "Unfallchirurgie XXXX" an das Sanatorium römisch 40 gestellt worden. Die Auszahlung an die Anästhesiepfleger sei über die XXXXKG direkt an die jeweils Beschäftigten in Relation zu der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung erfolgt. Eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Abrechnung des Sanatoriums mit der römisch 40 KG sei nicht vorgelegt worden. Keiner der Anästhesiepfleger verfüge über eine Gewerbeberechtigung. Die zusätzlichen Rufbereitschaften und Patientenversorgungen hätten in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erfolgt. Sie habe auch die hierfür nötigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde rechtlich dahingehend, dass auch die Tätigkeit der Anästhesiepfleger im Rahmen der von XXXXKG abgerechneten Rufbereitschaften und Patientenversorgungen als eine unselbständige Tätigkeit als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei und daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Die Nachberechnung sei in der Weise erfolgt, dass die Aufteilung der ausbezahlten Entgelte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Dienstnehmers vor Herabsetzung der Arbeitszeit erfolgte und die jeweilige Summe pro Dienstnehmer zu 6/7 dem laufenden Entgelt und zu 1/7 als Sonderzahlung nachverrechnet worden seien.
3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26.02.2015 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.03.2015, mit der die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat beantragt wurden. Zusammengefasst begründetet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass keine Leistungsbeziehung zwischen ihr und der XXXX KG bestanden habe, diese sei von der Unfallambulanz beauftragt worden. Die Tätigkeiten der XXXXKG würden nicht in Räumlichkeiten des Sanatoriums erbracht, wodurch es zu keiner organisatorischen Eingliederung und zu keiner Kontroll- und Disziplinargewalt komme. Es gebe keine Weisungsbindung bezüglich den Arbeitsablauf im Sanatorium. Die XXXX KG hätte eine eigene Infrastruktur und eigene Betriebsmittel. Es bestehe keine persönliche Arbeitspflicht der Leistungserbringer und kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitgebereigenschaft.3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26.02.2015 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.03.2015, mit der die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat beantragt wurden. Zusammengefasst begründetet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass keine Leistungsbeziehung zwischen ihr und der römisch 40 KG bestanden habe, diese sei von der Unfallambulanz beauftragt worden. Die Tätigkeiten der XXXXKG würden nicht in Räumlichkeiten des Sanatoriums erbracht, wodurch es zu keiner organisatorischen Eingliederung und zu keiner Kontroll- und Disziplinargewalt komme. Es gebe keine Weisungsbindung bezüglich den Arbeitsablauf im Sanatorium. Die römisch 40 KG hätte eine eigene Infrastruktur und eigene Betriebsmittel. Es bestehe keine persönliche Arbeitspflicht der Leistungserbringer und kein Konkurrenzverbot. Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitgebereigenschaft.
4. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015, eingelangt am 13.05.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der zusammengefasst die belangte Behörde vorbringt, dass die Beschwerdegründe nicht vorlägen und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgetreten sei und es eine sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Abhängigkeit der Anästhesiepfleger gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben habe. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit E-Mail vom 17.05.2017, 06:54 Uhr, erstattete die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft in einem als "Ergänzung zur Beschwerde vom 21.03.2015 gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Geschäftszahl XXXX für den Zeitraum 2007 bis 2011" bezeichneten Schriftsatz ein weiteres Vorbringen und legte Abrechnungen betreffend XXXX sowie die Niederschrift und den Prüfbericht GPLA 2012-2015 vor.5. Mit E-Mail vom 17.05.2017, 06:54 Uhr, erstattete die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft in einem als "Ergänzung zur Beschwerde vom 21.03.2015 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Geschäftszahl römisch 40 für den Zeitraum 2007 bis 2011" bezeichneten Schriftsatz ein weiteres Vorbringen und legte Abrechnungen betreffend römisch 40 sowie die Niederschrift und den Prüfbericht GPLA 2012-2015 vor.
6. Am 26.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung und im Anschluss daran einen Augenschein an Ort und Stelle durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX. Ihr Geschäftszweig ist der Betrieb eines Sanatoriums. Ihr Geschäftsführer ist XXXX der diese Gesellschaft seit 29.11.2016 selbständig vertritt.Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Ihr Geschäftszweig ist der Betrieb eines Sanatoriums. Ihr Geschäftsführer ist römisch 40 der diese Gesellschaft seit 29.11.2016 selbständig vertritt.
Die XXXX KG war eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft mit Sitz zuletzt in XXXX und dem Geschäftszweig Gesundheits- und Krankenpflege. Sie wurde aufgrund des Antrages vom 22.12.2017 am 28.12.2017 gelöscht. Unbeschränkt haftender Gesellschafter war XXXX. Als Kommanditisten mit einer Hafteinlage von jeweils EUR 100,00 scheinen bis zum 30.12.2015 XXXXund XXXX, bis zum 03.01.2014 XXXX und bis zur Löschung der Gesellschaft XXXX im Firmenbuch auf.Die römisch 40 KG war eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft mit Sitz zuletzt in römisch 40 und dem Geschäftszweig Gesundheits- und Krankenpflege. Sie wurde aufgrund des Antrages vom 22.12.2017 am 28.12.2017 gelöscht. Unbeschränkt haftender Gesellschafter war römisch 40 . Als Kommanditisten mit einer Hafteinlage von jeweils EUR 100,00 scheinen bis zum 30.12.2015 XXXXund römisch 40 , bis zum 03.01.2014 römisch 40 und bis zur Löschung der Gesellschaft römisch 40 im Firmenbuch auf.
Die Beschwerdeführerin ist Trägerin der Krankenanstalt Sanatorium XXXX (nunmehr als Privatklinik XXXX bezeichnet). Sie ist ein Belegspital und unterhält Verträge mit als Belegärzten bezeichneten Fachärzten der für die jeweilige Abteilung der Krankenanstalt notwendigen Fachrichtungen. Die Beschwerdeführerin stellt die krankenanstaltenrechtlich vorgeschriebene sachliche und persönliche Infrastruktur zur Verfügung, der jeweilige Belegarzt die medizinische Behandlung. Eine der für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich wichtigsten Abteilungen ist die Unfallchirurgie. Nachdem ein Antrag auf Genehmigung einer unfallchirurgischen Ambulanz krankenanstaltenrechtlich abgewiesen worden war, siedelte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Vereinbarung mit den Belegärzten der Unfallchirurgie eine Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an, um eine ambulante unfallchirurgische Behandlung anstelle der krankenanstaltenrechtlich versagten Unfallambulanz zur Abrundung des Leistungsangebots und zur Attraktivierung der Abteilung Unfallchirurgie im Sanatorium XXXX (Privatklinik XXXX) anbieten zu können.Die Beschwerdeführerin ist Trägerin der Krankenanstalt Sanatorium römisch 40 (nunmehr als Privatklinik römisch 40 bezeichnet). Sie ist ein Belegspital und unterhält Verträge mit als Belegärzten bezeichneten Fachärzten der für die jeweilige Abteilung der Krankenanstalt notwendigen Fachrichtungen. Die Beschwerdeführerin stellt die krankenanstaltenrechtlich vorgeschriebene sachliche und persönliche Infrastruktur zur Verfügung, der jeweilige Belegarzt die medizinische Behandlung. Eine der für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich wichtigsten Abteilungen ist die Unfallchirurgie. Nachdem ein Antrag auf Genehmigung einer unfallchirurgischen Ambulanz krankenanstaltenrechtlich abgewiesen worden war, siedelte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Vereinbarung mit den Belegärzten der Unfallchirurgie eine Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an, um eine ambulante unfallchirurgische Behandlung anstelle der krankenanstaltenrechtlich versagten Unfallambulanz zur Abrundung des Leistungsangebots und zur Attraktivierung der Abteilung Unfallchirurgie im Sanatorium römisch 40 (Privatklinik römisch 40 ) anbieten zu können.
Zu diesem Zweck schlossen am 07.07.2011 die Beschwerdeführerin und eine als "Ärzte-Gemeinschaft" bezeichnete, von Univ-Doz Dr XXXX vertretene Personengemeinschaft bestehend aus den sechs als Belegärzten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt einen Vertrag betreffend den Aufbau und Betrieb einer als "Unfallchirurgie Privatklinik XXXX" bezeichneten ambulanten Unfallchirurgie zur Behandlung von Verletzungen am Bewegungsapparat, ausgenommen von Behandlungen von Wirbelsäulentraumata, Schädelverletzungen oder inneren Verletzungen. Dieser Vertrag regelt den Betrieb, insbesondere die Öffnungszeiten, die sachlichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, darunter die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der Räumlichkeiten, die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der für den Betrieb der "Unfallchirurgie" erforderlichen medizintechnischen und sonstigen Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die Anschaffung sämtlicher Medikamente, sämtlicher im OP benötigter operativer Hilfsmittel udgl. Ferner verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Erbringung personeller Leistungen, und zwar gemäß Pkt. 9. dieses Vertrages wie folgt: "a) Bereitstellung des nicht medizinischen Personals im erforderlichen Ausmaß, soweit die "Ärzte-Gemeinschaft" dieses nicht selbständig auf eigene Rechnung beizieht. Die Parteien gehen davon aus, dass die Ärzte-Gemeinschaft" eigens nicht medizinisches Personal beiziehen wird: Die Beiziehung und der Einsatz von eigenen Hilfskräften durch die "Ärzte-Gemeinschaft" innerhalb der Räumlichkeiten der "Klinik" bedarf der zuvorgehenden schriftlichen Zustimmung der "Klinik" in jedem Einzelfall. Falls eine solche Zustimmung seitens der "Klinik" erteilt wird, entsteht in keinem Fall ein Dienstverhältnis zwischen ihr und solchen Hilfspersonen. Jegliche Haftung aus dem Verhalten, Handeln und der Beschäftigung von Hilfskräften, welche nicht von der "Klinik" gestellt werden, trägt ausschließlich die "Ärzte-Gemeinschaft". Für nicht medizinisches - selbständig oder unselbständig tätiges - Personal, das von der Ärzte-Gemeinschaft auf eigene Rechnung angestellt wird, besteht in keinem Fall eine Überwachungspflicht der Klinik hinsichtlich der Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden gewerberechtlichen bzw arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Aufnahme der Tätigkeit von nicht medizinischem Personal über eigenverantwortliche Vertragsgestaltung der "Ärzte-Gemeinschaft" mit solchem Personal hat in jedem Fall die Übermittlung einer Meldung der Tätigkeitsaufnahme eines solchen Mitarbeiters auf Rechnung und Verantwortung der "Ärzte-Gemeinschaft" gemäß dem beigeschlossenen Muster eines "Beiblattes für selbständig oder unselbständig tätiges nicht medizinisches Personal der "Ärzte-Gemeinschaft" der Privatklinik XXXX voranzugehen. b) Die fakultative Bereitstellung von Sekundärarztpersonal nach Verfügbarkeit, dies allerdings gegen Abrechnung zu Lasten der "Ärzte-Gemeinschaft". c) Abrechnung sämtlicher OP-Leistungen der "Unfallchirurgie" gegenüber Patienten und Inkasso der jeweiligen Entgelte. d) Abrechnung sämtlicher Leistungen und Inkasso der jeweiligen Entgelte für ambulante Leistungen im Sinne des Pkt. 11. e) Die operative Versorgung des Patienten, die sich aus der Ambulanz ergibt, obliegt dem diensthabenden Arzt." Hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen der "Unfallchirurgie Privatklinik XXXX" wurde in Pkt. 10 vereinbart, dass sämtliche Leistungen von der "Klinik" zu erfassen seien und nach dem Wahlarztsystem abzurechnen wären, wobei diese Abrechnung ausschließlich durch die "Klinik" erfolgen soll. Die gegenüber Patienten abzurechnenden Beträge bestimmen sich hierbei nach den von der Ärzte-Gemeinschaft der "Klinik" bekannt gegebene Rechnungsbeträgen. Gemäß Pkt. 11 des Vertrages ist die "Klinik" ua berechtigt, von den von den Patienten eingehenden Rechnungsbeträgen einen in Beilage B dieses Vertrages aufgeschlüsselten Hausrücklass endgültig einzubehalten. Operative Versorgungen, die sich aus dem Ambulanzbetrieb der "Unfallchirurgie" ergeben, werden nicht nach dem Wahlarztsystem abgerechnet.Zu diesem Zweck schlossen am 07.07.2011 die Beschwerdeführerin und eine als "Ärzte-Gemeinschaft" bezeichnete, von Univ-Doz Dr römisch 40 vertretene Personengemeinschaft bestehend aus den sechs als Belegärzten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt einen Vertrag betreffend den Aufbau und Betrieb einer als "Unfallchirurgie Privatklinik XXXX" bezeichneten ambulanten Unfallchirurgie zur Behandlung von Verletzungen am Bewegungsapparat, ausgenommen von Behandlungen von Wirbelsäulentraumata, Schädelverletzungen oder inneren Verletzungen. Dieser Vertrag regelt den Betrieb, insbesondere die Öffnungszeiten, die sachlichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, darunter die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der Räumlichkeiten, die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der für den Betrieb der "Unfallchirurgie" erforderlichen medizintechnischen und sonstigen Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die Anschaffung sämtlicher Medikamente, sämtlicher im OP benötigter operativer Hilfsmittel udgl. Ferner verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Erbringung personeller Leistungen, und zwar gemäß Pkt. 9. dieses Vertrages wie folgt: "a) Bereitstellung des nicht medizinischen Personals im erforderlichen Ausmaß, soweit die "Ärzte-Gemeinschaft" dieses nicht selbständig auf eigene Rechnung beizieht. Die Parteien gehen davon aus, dass die Ärzte-Gemeinschaft" eigens nicht medizinisches Personal beiziehen wird: Die Beiziehung und der Einsatz von eigenen Hilfskräften durch die "Ärzte-Gemeinschaft" innerhalb der Räumlichkeiten der "Klinik" bedarf der zuvorgehenden schriftlichen Zustimmung der "Klinik" in jedem Einzelfall. Falls eine solche Zustimmung seitens der "Klinik" erteilt wird, entsteht in keinem Fall ein Dienstverhältnis zwischen ihr und solchen Hilfspersonen. Jegliche Haftung aus dem Verhalten, Handeln und der Beschäftigung von Hilfskräften, welche nicht von der "Klinik" gestellt werden, trägt ausschließlich die "Ärzte-Gemeinschaft". Für nicht medizinisches - selbständig oder unselbständig tätiges - Personal, das von der Ärzte-Gemeinschaft auf eigene Rechnung angestellt wird, besteht in keinem Fall eine Überwachungspflicht der Klinik hinsichtlich der Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden gewerberechtlichen bzw arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Aufnahme der Tätigkeit von nicht medizinischem Personal über eigenverantwortliche Vertragsgestaltung der "Ärzte-Gemeinschaft" mit solchem Personal hat in jedem Fall die Übermittlung einer Meldung der Tätigkeitsaufnahme eines solchen Mitarbeiters auf Rechnung und Verantwortung der "Ärzte-Gemeinschaft" gemäß dem beigeschlossenen Muster eines "Beiblattes für selbständig oder unselbständig tätiges nicht medizinisches Personal der "Ärzte-Gemeinschaft" der Privatklinik römisch 40 voranzugehen. b) Die fakultative Bereitstellung von Sekundärarztpersonal nach Verfügbarkeit, dies allerdings gegen Abrechnung zu Lasten der "Ärzte-Gemeinschaft". c) Abrechnung sämtlicher OP-Leistungen der "Unfallchirurgie" gegenüber Patienten und Inkasso der jeweiligen Entgelte. d) Abrechnung sämtlicher Leistungen und Inkasso der jeweiligen Entgelte für ambulante Leistungen im Sinne des Pkt. 11. e) Die operative Versorgung des Patienten, die sich aus der Ambulanz ergibt, obliegt dem diensthabenden Arzt." Hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen der "Unfallchirurgie Privatklinik XXXX" wurde in Pkt. 10 vereinbart, dass sämtliche Leistungen von der "Klinik" zu erfassen seien und nach dem Wahlarztsystem abzurechnen wären, wobei diese Abrechnung ausschließlich durch die "Klinik" erfolgen soll. Die gegenüber Patienten abzurechnenden Beträge bestimmen sich hierbei nach den von der Ärzte-Gemeinschaft der "Klinik" bekannt gegebene Rechnungsbeträgen. Gemäß Pkt. 11 des Vertrages ist die "Klinik" ua berechtigt, von den von den Patienten eingehenden Rechnungsbeträgen einen in Beilage B dieses Vertrages aufgeschlüsselten Hausrücklass endgültig einzubehalten. Operative Versorgungen, die sich aus dem Ambulanzbetrieb der "Unfallchirurgie" ergeben, werden nicht nach dem Wahlarztsystem abgerechnet.
In der Praxis fungiert die Wahlarztpraxis der "Ärzte-Gemeinschaft" in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wie eine unfallchirurgische Ambulanz, in der im Rahmen einer ambulanten Versorgung akute Fälle im Rahmen der Erstversorgung behandelt werden können, wobei zwischenzeitig mehrere tausend Versorgungen pro Jahr im Rahmen dieser Wahlarztordinationen durchgeführt werden. In dieser Wahlarztordination kommt es zum Kontakt mit einem Wahlarzt, einem der Belegärzte der Beschwerdeführerin. Es wird dort entschieden, ob es zu einem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin kommt. Vergleichbar mit unfallchirurgischen Abteilungen einer Krankenanstalt besteht vor der Zugangstüre zur Wahlarztordination ein Wartebereich für ambulante Patienten. Die Wahlarztordination befindet sich innerhalb des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Sie ist durch eine verschließbare, nur mit Schlüssel von außen zu öffnende Türe von den übrigen Teilen des Gebäudes der Beschwerdeführerin abgetrennt und als Wahlarztordination der in der "Ärzte-Gemeinschaft" beteiligten Ärzte ausgeschildert. Sämtliche in der "Ärzte-Gemeinschaft" vereinigten Ärzte betreiben von der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer befindlichen Wahlarztordination unabhängige Ordinationen in Innsbruck.
Am 01.01.2011 gründeten XXXX, XXXXund XXXXdie XXXX KG. Alle Gesellschafter der XXXX KG sind Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und in als diplomierte Kranken- und Pflegekräfte in der Anästhesiepflege im OP und in der Unfallambulanz beschäftigt. XXXX ist leitender Anästhesiepfleger und als solcher ua für die Erstellung des Dienstplanes für ihn und die übrigen Anästhesiepfleger zuständig. XXXX, XXXX, reduzierten ihre Vollzeitanstellung bei der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von 75 %. Bei XXXX und XXXX, die halbtägig beschäftigt waren, änderte sich das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht. Grund der Errichtung der XXXX KG war die Einrichtung der Wahlarztordination, nachdem das unfallchirurgische Ambulatorium nicht bewilligt worden war, um für diese Wahlarztordination genügend nicht medizinisches Personal bereitstellen zu können.Am 01.01.2011 gründeten römisch 40 , XXXXund XXXXdie römisch 40 KG. Alle Gesellschafter der römisch 40 KG sind Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und in als diplomierte Kranken- und Pflegekräfte in der Anästhesiepflege im OP und in der Unfallambulanz beschäftigt. römisch 40 ist leitender Anästhesiepfleger und als solcher ua für die Erstellung des Dienstplanes für ihn und die übrigen Anästhesiepfleger zuständig. römisch 40 , römisch 40 , reduzierten ihre Vollzeitanstellung bei der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von 75 %. Bei römisch 40 und römisch 40 , die halbtägig beschäftigt waren, änderte sich das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht. Grund der Errichtung der römisch 40 KG war die Einrichtung der Wahlarztordination, nachdem das unfallchirurgische Ambulatorium nicht bewilligt worden war, um für diese Wahlarztordination genügend nicht medizinisches Personal bereitstellen zu können.
Nach Reduzierung ihrer Dienstzeiten bei der Beschwerdeführerin, glichen XXXX, XXXX und XXXXdie Differenz auf das Vollbeschäftigungsausmaß durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der XXXX KG in der intern als Unfallchirurgie bezeichneten Wahlärzteordination (siehe Überschrift des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der "Ärzte-Gemeinschaft") aus. XXXX und XXXX erhöhten ihrerseits durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der XXXXKG in der intern als Unfallchirurgie bezeichneten Wahlärzteordination ihrerseits ihre Tätigkeit aliquot auf ein Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.Nach Reduzierung ihrer Dienstzeiten bei der Beschwerdeführerin, glichen römisch 40 , römisch 40 und XXXXdie Differenz auf das Vollbeschäftigungsausmaß durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der römisch 40 KG in der intern als Unfallchirurgie bezeichneten Wahlärzteordination (siehe Überschrift des Vertrages der Beschwerdeführerin mit der "Ärzte-Gemeinschaft") aus. römisch 40 und römisch 40 erhöhten ihrerseits durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der XXXXKG in der intern als Unfallchirurgie bezeichneten Wahlärzteordination ihrerseits ihre Tätigkeit aliquot auf ein Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
XXXX KG war seit 25.07.2014 Inhaberin des zu Gewerberegisternummerrömisch 40 KG war seit 25.07.2014 Inhaberin des zu Gewerberegisternummer
XXXX angemeldeten Gewerbes "Vermittlung von Werkverträgen für Personen, die nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zur freiberuflichen Ausübung des Gesundheits- und Krankenpflegefachdienstes (§ 11 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) berechtigt sind, bzw für Institutionen, die Gesundheits- und Krankenpflege anbieten und im Rahmen dieser Tätigkeit Pflegehelfer bzw Pflegehelferinnen zur Verfügung stellen, sowie die Vermittlung von Betreuungsverträgen zwischen Institutionen, die den Beruf der Heimhilfe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen befugt anbieten einerseits und betreuungs