Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2212210-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zahl XXXX, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zahl römisch 40 , sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.
Dagegen wurde seitens der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung am 14.12.2018 telefonisch eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeerhebung wurde seitens des Bundesamtes niederschriftlich festgehalten und die Erhebung einer mündlichen Beschwerde aufgrund der Dringlichkeit des Sachverhalts zugelassen.
Noch am 14.12.2018 wies das Bundesamt die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung ab. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung noch am selben Tag zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 aus dem Bundesgebiet nach Slowenien abgeschoben.
Mit Schriftsatz des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 27.12.2018, am selben Tag beim Bundesamt per E-Mail eingebracht, beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung". In der Begründung wird wörtlich ausgeführt:
"[...]
Der Einschreiter verfügt über die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß NAG, Zahl: XXXX, hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, er ist in Österreich durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen und wäre auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend als Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geeignet und hat es die Behörde unterlassen, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 8 EMRK zu prüfen. Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben und wären weitere Erhebungen zur Abwägung der öffentlichen Interessen in Relation zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen gewesen.Der Einschreiter verfügt über die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß NAG, Zahl: römisch 40 , hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, er ist in Österreich durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen und wäre auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend als Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geeignet und hat es die Behörde unterlassen, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben und wären weitere Erhebungen zur Abwägung der öffentlichen Interessen in Relation zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen gewesen.
[...]
Der Einschreiter hat bis zu seiner Abschiebung am 14.12.2018 die Strafhaft zum Verfahren XXXX verbüßt und wurde im Rahmen dieser Haft deutlich der Unrechtsgehalt dieser Taten vor Augen geführt.Der Einschreiter hat bis zu seiner Abschiebung am 14.12.2018 die Strafhaft zum Verfahren römisch 40 verbüßt und wurde im Rahmen dieser Haft deutlich der Unrechtsgehalt dieser Taten vor Augen geführt.
Die konkrete Strafhaft resultierte aus einem Beziehungsstreit, der mit Kriminalität gegen die öffentlichen Interessen des Staates Österreich verstößt in keinerlei Zusammenhang steht.
Es besteht keinerlei Gefahr, dass derartige Taten sich wiederholen, zumal die der Verurteilung zugrunde liegenden Auseinandersetzungen mit der Ex-Lebensgefährtin des Einschreiters beendet sind und derartige Taten in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Aufgrund der Integration des Einschreiters und dessen Möglichkeiten einer Beschäftigung nachzugehen, ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht gegeben [...]"
Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 07.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX05.2018 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX05.2018 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer ab XXXX05.2018 durch das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 3ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer wurde am XXXX05.2018 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX05.2018 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer ab XXXX05.2018 durch das Landesgericht römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 3ff Verwaltungsakt).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (C.R.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (C.R.) folgender Schuldspruch:
"Der Angeklagte C.R. ist schuldig;
Er hat in der Zeit von XXXX April bis XXXX Mai 2018 in K.Er hat in der Zeit von römisch 40 April bis römisch 40 Mai 2018 in K.
I.) D.-E.W.römisch eins.) D.-E.W.
1.) durch Erfassen an den Haaren, Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und die linke Schulter sowie durch Versetzen von Tritten gegen den Rücken und Bewerfen mit einer Glasscherbe, vorsätzlich am Körper verletzt (Verletzung des Kopfes, eine Verstauchung und Zerrung von Gelenken und Bändern, eine offene Wunde an der Schulter sowie am Ellbogen und eine Prellung des Beckens sowie des Thorax);
2.) durch die Äußerung "Wenn du nicht die Türe aufmachst, bringe ich dich um!", durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich dem Öffnen der Türe der gemeinsamen Wohnung, zu nötigen versucht;
3.) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Äußerungen "Ich werde dich neben deinen Bruder schicken", wobei er wusste, dass der Bruder bereits verstorben war, "Du bist sowieso tot", "Ich werde dich kaputt machen", sowie "Du verdienst tot zu sein";
II.) an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümerinnen D.-E.W. und B.A.T. eine Feuersbrunst verursacht, indem er mittels einbringen einer offenen Flamme die im Kleiderschrank befindliche Kleidung der D.-E.W. anzündete, wobei das Feuer sich auf das gesamte Schlafzimmer ausbreitete.römisch zwei.) an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümerinnen D.-E.W. und B.A.T. eine Feuersbrunst verursacht, indem er mittels einbringen einer offenen Flamme die im Kleiderschrank befindliche Kleidung der D.-E.W. anzündete, wobei das Feuer sich auf das gesamte Schlafzimmer ausbreitete.
Er hat hiedurch zu I.1.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; zu I.2.) das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB; zu I.3.) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu II.) das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB begangen.Er hat hiedurch zu römisch eins.1.) das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB; zu römisch eins.2.) das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB; zu römisch eins.3.) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei.) das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB begangen.
Er wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 (dreißig) Monaten, von denen 20 (zwanzig) Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, der unbedingte Strafteil demnach 10 (zehn) Monate beträgt, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.Er wird hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 (dreißig) Monaten, von denen 20 (zwanzig) Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, der unbedingte Strafteil demnach 10 (zehn) Monate beträgt, sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit von XXXX Mai 2018, XXXXUhr, bis XXXX September 2018, XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft in der Zeit von römisch 40 Mai 2018, XXXXUhr, bis römisch 40 September 2018, römisch 40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
[...]
Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte weiters schuldig, nachstehenden Privatbeteiligten nachfolgende Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen:Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte weiters schuldig, nachstehenden Privatbeteiligten nachfolgende Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen:
[...]"
In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) in Rumänien aufgewachsen sei und im Alter von fünfzehn Jahren nach Österreich gekommen sei. Bei seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 1.800,00 bezogen. Er habe keine Sorgepflichten und einen Kredit in Höhe von EUR 20.000,00 zu bedienen. Er sei bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und das Opfer hätten in einer Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Mietwohnung gelebt. Ende April 2018 sei es zu einem Beziehungsstreit gekommen, nachdem der Beschwerdeführer reichlich Alkohol getrunken habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer körperlich gewalttätig geworden und habe seine Lebensgefährten auf die Couch gestoßen, ihr mehrere Ohrfeigen sowie Faustschläge gegen Kopf und Schulter versetzt, sie zu Boden gestoßen und ihr mehrere Fußtritte gegen den Rücken zugefügt habe. Die Lebensgefährtin habe dadurch die im Spruch genannten Verletzungen erlitten. Nach dieser Attacke habe die Lebensgefährtin die Wohnung verlassen und sich zu einer Freundin begeben, wo der Beschwerdeführer ebenfalls auf aggressive Weise versucht habe, mit der Lebensgefährtin Kontakt aufzunehmen. Er sendete ihr nachts mehrere WhatsApp Nachrichten mit den festgestellten Drohungen. Nach Einschreiten der Polizei und Wegweisung des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Wohnsitz habe sich die Lebensgefährtin wieder in die gemeinsame Wohnung begeben, wo kurze Zeit später wieder der Beschwerdeführer erschienen sei und die Lebensgefährtin erneut bedrohte. Es sei neuerlich die Polizei eingeschaltet worden und habe sich die Lebensgefährtin neuerlich zu einem Bekannten gegeben. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer in die gemeinsame Wohnung begeben, wo er zunächst Kleidungsstücke aus dem Kleiderschrank entnommen habe, dann jedoch die Kleidungsstücke seiner Lebensgefährtin mit einem Gasfeuerzeug im Kleiderschrank anzündete. Er habe noch beobachtet, wie die Kleidung in offenen Flammen zu brennen begonnen habe und danach die Wohnung verlassen. In weiterer Folge habe sich das Feuer auf das gesamte Schlafzimmer ausgebreitet. Das Feuer habe sich bis auf eine Raumhöhe von 1,3 Meter übergegriffen und sei es darüber hinaus zu einer starken Rauchentwicklung gekommen, welche auch im Stiegenhaus des Mehrparteienhauses wahrnehmbar geworden sei. Das Feuer habe schließlich von der Feuer unter Einsatz von vier Fahrzeugen und 24 Mann gelöscht werden können. Der Beschwerdeführer sei trotz seines erheblichen Alkoholkonsums zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten, insbesondere auch der Brandstiftung, zurechnungsfähig gewesen. Durch den monatelangen vermehrten Alkoholkonsum habe eine erhebliche Gewöhnung stattgefunden. Es sei lediglich eine verminderte Dispositionsfähigkeit in den Tatzeitpunkten festzustellen gewesen. § 169 Abs. 1 StGB sehe als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) in Rumänien aufgewachsen sei und im Alter von fünfzehn Jahren nach Österreich gekommen sei. Bei seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 1.800,00 bezogen. Er habe keine Sorgepflichten und einen Kredit in Höhe von EUR 20.000,00 zu bedienen. Er sei bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und das Opfer hätten in einer Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Mietwohnung gelebt. Ende April 2018 sei es zu einem Beziehungsstreit gekommen, nachdem der Beschwerdeführer reichlich Alkohol getrunken habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer körperlich gewalttätig geworden und habe seine Lebensgefährten auf die Couch gestoßen, ihr mehrere Ohrfeigen sowie Faustschläge gegen Kopf und Schulter versetzt, sie zu Boden gestoßen und ihr mehrere Fußtritte gegen den Rücken zugefügt habe. Die Lebensgefährtin habe dadurch die im Spruch genannten Verletzungen erlitten. Nach dieser Attacke habe die Lebensgefährtin die Wohnung verlassen und sich zu einer Freundin begeben, wo der Beschwerdeführer ebenfalls auf aggressive Weise versucht habe, mit der Lebensgefährtin Kontakt aufzunehmen. Er sendete ihr nachts mehrere WhatsApp Nachrichten mit den festgestellten Drohungen. Nach Einschreiten der Polizei und Wegweisung des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Wohnsitz habe sich die Lebensgefährtin wieder in die gemeinsame Wohnung begeben, wo kurze Zeit später wieder der Beschwerdeführer erschienen sei und die Lebensgefährtin erneut bedrohte. Es sei neuerlich die Polizei eingeschaltet worden und habe sich die Lebensgefährtin neuerlich zu einem Bekannten gegeben. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer in die gemeinsame Wohnung begeben, wo er zunächst Kleidungsstücke aus dem Kleiderschrank entnommen habe, dann jedoch die Kleidungsstücke seiner Lebensgefährtin mit einem Gasfeuerzeug im Kleiderschrank anzündete. Er habe noch beobachtet, wie die Kleidung in offenen Flammen zu brennen begonnen habe und danach die Wohnung verlassen. In weiterer Folge habe sich das Feuer auf das gesamte Schlafzimmer ausgebreitet. Das Feuer habe sich bis auf eine Raumhöhe von 1,3 Meter übergegriffen und sei es darüber hinaus zu einer starken Rauchentwicklung gekommen, welche auch im Stiegenhaus des Mehrparteienhauses wahrnehmbar geworden sei. Das Feuer habe schließlich von der Feuer unter Einsatz von vier Fahrzeugen und 24 Mann gelöscht werden können. Der Beschwerdeführer sei trotz seines erheblichen Alkoholkonsums zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten, insbesondere auch der Brandstiftung, zurechnungsfähig gewesen. Durch den monatelangen vermehrten Alkoholkonsum habe eine erhebliche Gewöhnung stattgefunden. Es sei lediglich eine verminderte Dispositionsfähigkeit in den Tatzeitpunkten festzustellen gewesen. Paragraph 169, Absatz eins, StGB sehe als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
Bei der Strafbemessung sei als erschwerend die Kombination mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die der dem Opfer zugefügten Verletzungen, die Tatwiederholung im Bereich der gefährlichen Drohung sowie die Begehung während laufenden Verfahrens zu XXXX, als mildernd hingegen das reumütige umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die nicht auszuschließende Provokation durch das Opfer sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums zu berücksichtigen gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung des bisherigen unbescholtenen Lebenswandels und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits durch die verhängte Freiheitsstrafe keinerlei weitere strafbare Handlungen begehen werde, sein ein 20-monatiger Teil der 30-monatigen Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen gewesen.Bei der Strafbemessung sei als erschwerend die Kombination mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die der dem Opfer zugefügten Verletzungen, die Tatwiederholung im Bereich der gefährlichen Drohung sowie die Begehung während laufenden Verfahrens zu römisch 40 , als mildernd hingegen das reumütige umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die nicht auszuschließende Provokation durch das Opfer sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums zu berücksichtigen gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung des bisherigen unbescholtenen Lebenswandels und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits durch die verhängte Freiheitsstrafe keinerlei weitere strafbare Handlungen begehen werde, sein ein 20-monatiger Teil der 30-monatigen Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen gewesen.
Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 08.01.2019).Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 08.01.2019).
Zum Entscheidungszeitpunkt lagen den Beschwerdeführer betreffend nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl AS 73 ff):Zum Entscheidungszeitpunkt lagen den Beschwerdeführer betreffend nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor vergleiche AS 73 ff):
Laut aktenkundiger Auskunft des rumänischen Innenministeriums vom 09.11.2018 ist war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Fahndung ausgeschrieben (vgl AS 85).Laut aktenkundiger Auskunft des rumänischen Innenministeriums vom 09.11.2018 ist war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Fahndung ausgeschrieben vergleiche AS 85).
Der Beschwerdeführer weist laut Zentralem Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.01.2019):Der Beschwerdeführer weist laut Zentralem Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.01.2019):
Der Beschwerdeführer hält sich seit 30.09.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers gehen folgende Versicherungszeiten hervor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.10.2018, AS 68 ff):Aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers gehen folgende Versicherungszeiten hervor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.10.2018, AS 68 ff):
Der Beschwerdeführer verfügt über eine am 17.04.2015 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (vgl AS 67).Der Beschwerdeführer verfügt über eine am 17.04.2015 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vergleiche AS 67).
Der Beschwerdeführer hat in Rumänien für acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule für das Tischlerei-Gewerbe absolviert. In Österreich ist der Beschwerdeführer den angeführten Beschäftigungen nachgegangen. Von seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nunmehr getrennt. Sein Bruder lebt nunmehr ebenfalls in Österreich und verfügt über eine Anmeldebescheinigung (vgl Stellungnahme vom 17.10.2018 samt beigelegten Unterlagen, AS 63 ff). Darüber hinausgehende familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat in Rumänien für acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule für das Tischlerei-Gewerbe absolviert. In Österreich ist der Beschwerdeführer den angeführten Beschäftigungen nachgegangen. Von seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nunmehr getrennt. Sein Bruder lebt nunmehr ebenfalls in Österreich und verfügt über eine Anmeldebescheinigung vergleiche Stellungnahme vom 17.10.2018 samt beigelegten Unterlagen, AS 63 ff). Darüber hinausgehende familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 aus dem Bundesgebiet nach Slowenien abgeschoben (vgl AS 129).Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 aus dem Bundesgebiet nach Slowenien abgeschoben vergleiche AS 129).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.
Seitens des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus noch ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie eine Kopie seiner Anmeldebescheinigung vorgelegt.
Bis auf den Umstand, dass nunmehr auch der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Parteiengehörs, der Beschwerde oder des Vorlageantrages das Vorliegen darüber hinausgehender familiärer oder privater Bezüge zum Bundesgebiet vorgebracht.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden und jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen" betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lautet:Der mit "Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen" betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lautet:
"(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft."(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."
Der mit "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts" betitelte § 9 NAG lautet:Der mit "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts" betitelte Paragraph 9, NAG lautet:
"§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und1. eine "Anmeldebescheinigung" (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und1. eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.2. eine "Daueraufenthaltskarte" (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zu