Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2197077-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2018, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Am 29.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei von schiitischen Milizen in Bagdad bedroht worden, weil er und seine Familie der Glaubensrichtung der Sunniten angehören würden. Seine Familie habe deshalb in ein anderes Viertel von Bagdad umziehen müssen. Dennoch sei der Beschwerdeführer von den schiitischen Milizen weiterhin bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Eskalation der Situation zwischen Schiiten und Sunniten und vor weiteren Bedrohungen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à EUR 4,00 (somit insgesamt EUR 200,--) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à EUR 4,00 (somit insgesamt EUR 200,--) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen rechtskräftig verurteilt.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, fand am 24.04.2018 statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass wegen der Zugehörigkeit seiner Familie zu den Sunniten sowohl das Haus seiner Familie als auch jenes seiner Tante von Schiiten im Jahr 2010 gesprengt worden seien. Daraufhin sei die Familie in einen anderen Stadtteil verzogen, jedoch hätten auch die dort lebenden Schiiten die Familie nicht in Ruhe gelassen. Man wisse nie, ob man getötet, verfolgt oder entführt werde. Es gäbe keine Sicherheit, Arbeit und Zukunftschancen im Irak. Der Beschwerdeführer sei persönlich nie bedroht worden, aber sein Bruder schon. Dieser sei zwar freiwillig in den Irak zurückgekehrt, aber bereits zwei Tage danach wieder in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit irakischen Behörden oder Gerichten gehabt, sei kein Parteimitglied gewesen, sei nicht inhaftiert oder festgenommen, oder aus politischen oder persönlichen Gründen wie etwa wegen Religion, Rasse, Nationalität oder sozialer Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was passieren werde. Es sei praktisch keine Regierung vorhanden und die Milizen würden machen was sie wollen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt V.), darüber hinaus einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß "§ 53 Fremdenpolizeigesetz" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.), darüber hinaus einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß "§ 53 Fremdenpolizeigesetz" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Der Beschwerdeführer habe den Irak vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Eine Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar und möglich. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor dort. Von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak sei der Beschwerdeführer nicht in höherem Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in vergleichbarer Lage. Zum Einreiseverbot wurde sodann begründend ausgeführt, dass die Aufzählung des § 53 FPG eine demonstrative und demnach nicht als abschließend anzusehen sei. Es seien daher auch weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würden, jedenfalls auch zur Rechtfertigung eines Einreiseverbotes geeignet. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig und strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen. Die hohe Anzahl an Straffälligkeiten bzw. Verwaltungsübertretungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes und vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen derselben Vergehen angezeigt bzw. verurteilt worden sei, lasse eine eindeutige schädliche Neigung erkennen. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, da der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen Straftaten begangen und offen angegeben habe, illegale Drogen zu konsumieren. Aus der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Gefährdungsprognose werde ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen.Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Der Beschwerdeführer habe den Irak vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Eine Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar und möglich. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor dort. Von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak sei der Beschwerdeführer nicht in höherem Maße betroffen als jeder andere Staatsbürger in vergleichbarer Lage. Zum Einreiseverbot wurde sodann begründend ausgeführt, dass die Aufzählung des Paragraph 53, FPG eine demonstrative und demnach nicht als abschließend anzusehen sei. Es seien daher auch weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würden, jedenfalls auch zur Rechtfertigung eines Einreiseverbotes geeignet. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig und strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen. Die hohe Anzahl an Straffälligkeiten bzw. Verwaltungsübertretungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes und vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen derselben Vergehen angezeigt bzw. verurteilt worden sei, lasse eine eindeutige schädliche Neigung erkennen. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, da der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen Straftaten begangen und offen angegeben habe, illegale Drogen zu konsumieren. Aus der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Gefährdungsprognose werde ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.05.2018 zugestellt.
Mit dem am 28.05.2018 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 25.05.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG, zuerkennen; in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen sowie eine solche dem Beschwerdeführer von Amts wegen zu erteilen, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Mit dem am 28.05.2018 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 25.05.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG, zuerkennen; in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen sowie eine solche dem Beschwerdeführer von Amts wegen zu erteilen, oder den ange