TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 G305 2120942-2

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2120942-1/31E

G305 2120942-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die 1.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, Zl. MVB/18/15 Dr.A-269, und 2.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.10.2015, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerden der XXXX, XXXX, vom 30.07.2015 und vom 16.11.2015, vertreten durch die XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die 1.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, Zl. MVB/18/15 Dr.A-269, und 2.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.10.2015, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerden der römisch 40 , römisch 40 , vom 30.07.2015 und vom 16.11.2015, vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. In Stattgebung der gegen den Bescheid vom 29.06.2015 erhobenen Beschwerde wird ausgesprochen, dass

* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013 und* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013 und

* XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.09.2009* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.09.2009

nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

2. Im Übrigen wird die gegen den Bescheid vom 29.06.2015 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die gegen den Bescheid vom 15.10.2015 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl. MVB/18/15 Dr.A-269, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für XXXX, XXXX, der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm.1. Mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl. MVB/18/15 Dr.A-269, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang römisch eins. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für römisch 40 , römisch 40 , der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, iVm.

§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG unterlägen und dass die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.), weiter dass die im Anhang II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für XXXX der Unfallversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a) ASVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.) und dass XXXX wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR 283.267,91 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG unterlägen und dass die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.), weiter dass die im Anhang römisch zwei. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für römisch 40 der Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) ASVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass römisch 40 wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR 283.267,91 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 08.07.2015 zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitige Beschwerde vom 30.07.2015, die sie auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" stützte und mit der Erklärung verband, dass sie den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte.

Zum Beschwerdegrund der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, neben den sechs von ihr einvernommenen Dienstnehmern die restlichen Dienstnehmer einzuvernehmen. Trotzdem habe die belangte Behörde für insgesamt 48 Personen eine angebliche Dienstnehmereigenschaft festgestellt. Auch sei ihr keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, weshalb die belangte Behörde gegen die sie treffende Manuduktionspflicht verstoßen hätte. Auch gehe aus dem angefochtenen Bescheid der der Subsumtion zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht eindeutig hervor, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Auch habe der angefochtene Bescheid die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Verfahrensrüge ließ die BF auch eine Reihe von höchstgerichtlichen Rechtssätzen folgen. Auch habe die belangte Behörde entgegen den Beweisergebnissen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Dienstnehmereigenschaft bei namentlich in der Beschwerde näher bezeichneten Personen, darunter die BF, angenommen, obwohl sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hätte, dass Dienstnehmereigenschaft nicht vorliege. Die Einvernahme der restlich beantragten Zeugen hätte ergeben, dass sowohl ein allgemeines Vertretungsrecht, als auch ein allgemeines sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden hätte und eine Dienstnehmereigenschaft nicht bestehe. Auch sei die notwendige Befragung, ob "eine Vertretung durch Dritte von den befragten Fahren durchgeführt wurde und ob sämtliche Fahrten mit dem eigenen oder mit einem PKW" der BF durchgeführt wurden, sei unterblieben.

Zum Beschwerdegrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" heißt es, dass die in Anhang I. und II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen als "neue Selbständige" tätig gewesen seien. Für die Beurteilung, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, komme es auf die wahren und tatsächlichen Umstände an. Bei der Abholung von Zeitungen aus der Druckerei zu einer bestimmten Uhrzeit handle es sich um ein Organisationserfordernis und sei darin keine Vorschrift bezüglich der Arbeitszeit zu sehen. Sämtlichen Fahrern der BR hätte das Recht zugestanden, einen Auftrag abzulehnen und sich vertreten zu lassen. Auch hätten einzelne Touren, bsp. eine Tour nach Salzburg abgelehnt werden könne. So habe der Zeuge XXXX ausgeführt, dass er jede Woche einen Anruf der BF oder deren Gatten erhalten hätte, ob dieser bereit sei, eine Tour zu übernehmen. Wolle er die Tour nicht übernehmen, erfolge auch keine Entlohnung. Auch seien die Voraussetzungen der Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit nicht gegeben gewesen. Die Fahrer hätten die Aufgabe gehabt, Zeitungen von der Druckerei abzuholen und an einen anderen Ort zu verbringen. Dabei habe es sich um eine Zielschuldvereinbarung gehandelt, bei der auf Grund der organisatorischen Notwendigkeit gewisse Zeitvorgaben notwendig gewesen seien. Eine Weisung, wie bzw. mit welchem Verkehrsmittel auszuliefern sei, habe nie bestanden. Bei den Touren in Graz sei des den Fahrern möglich gewesen, die Zeitungen und Zeitschriften zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto von "A nach B" zu verbringen. Auch sei der Arbeitnehmerbegriff hinsichtlich § 47 EStG nicht erfüllt gewesen und lägen bei allen Fahrern Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor. Belanglos sei, ob die von der BF beauftragten Fahrer über eine Gewerbeberechtigung verfügten oder nicht. Der Großteil der beauftragten Fahrer hätte für die Touren das eigene Fahrzeug benützt und hätte für etwaige Rücksprachen das eigene Mobiltelefon verwendet. Aus der teilweisen Bereitstellung des Fahrzeuges lasse sich eine Dienstnehmereigenschaft nicht ableiten. Sämtliche Fahrer hätten nur dann ein Entgelt erhalten, wenn eine Tour angenommen und durchgeführt wurde. Es habe im "Risikobereich" des jeweiligen Fahrers gelegen, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen und kein Entgelt zu erlangen. Auch begründe das Tätigwerden für einen Auftraggeber kein Dienstverhältnis. Selbst ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen sei trotz einer bestehenden Selbständigkeit in einem gewissen Umfang wirtschaftlich abhängig.Zum Beschwerdegrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" heißt es, dass die in Anhang römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides genannten Personen als "neue Selbständige" tätig gewesen seien. Für die Beurteilung, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, komme es auf die wahren und tatsächlichen Umstände an. Bei der Abholung von Zeitungen aus der Druckerei zu einer bestimmten Uhrzeit handle es sich um ein Organisationserfordernis und sei darin keine Vorschrift bezüglich der Arbeitszeit zu sehen. Sämtlichen Fahrern der BR hätte das Recht zugestanden, einen Auftrag abzulehnen und sich vertreten zu lassen. Auch hätten einzelne Touren, bsp. eine Tour nach Salzburg abgelehnt werden könne. So habe der Zeuge römisch 40 ausgeführt, dass er jede Woche einen Anruf der BF oder deren Gatten erhalten hätte, ob dieser bereit sei, eine Tour zu übernehmen. Wolle er die Tour nicht übernehmen, erfolge auch keine Entlohnung. Auch seien die Voraussetzungen der Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit nicht gegeben gewesen. Die Fahrer hätten die Aufgabe gehabt, Zeitungen von der Druckerei abzuholen und an einen anderen Ort zu verbringen. Dabei habe es sich um eine Zielschuldvereinbarung gehandelt, bei der auf Grund der organisatorischen Notwendigkeit gewisse Zeitvorgaben notwendig gewesen seien. Eine Weisung, wie bzw. mit welchem Verkehrsmittel auszuliefern sei, habe nie bestanden. Bei den Touren in Graz sei des den Fahrern möglich gewesen, die Zeitungen und Zeitschriften zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto von "A nach B" zu verbringen. Auch sei der Arbeitnehmerbegriff hinsichtlich Paragraph 47, EStG nicht erfüllt gewesen und lägen bei allen Fahrern Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor. Belanglos sei, ob die von der BF beauftragten Fahrer über eine Gewerbeberechtigung verfügten oder nicht. Der Großteil der beauftragten Fahrer hätte für die Touren das eigene Fahrzeug benützt und hätte für etwaige Rücksprachen das eigene Mobiltelefon verwendet. Aus der teilweisen Bereitstellung des Fahrzeuges lasse sich eine Dienstnehmereigenschaft nicht ableiten. Sämtliche Fahrer hätten nur dann ein Entgelt erhalten, wenn eine Tour angenommen und durchgeführt wurde. Es habe im "Risikobereich" des jeweiligen Fahrers gelegen, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen und kein Entgelt zu erlangen. Auch begründe das Tätigwerden für einen Auftraggeber kein Dienstverhältnis. Selbst ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen sei trotz einer bestehenden Selbständigkeit in einem gewissen Umfang wirtschaftlich abhängig.

Der Bescheid werde auch der Höhe nach bekämpft, da in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu einer Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt EUR 283.267,91 gelange. Die Behörde habe es unterlassen, eine Aufschlüsselung des geforderten Betrages vorzunehmen.

3. Mit einem weiteren, zum 15.10.2015 datierten Bescheid, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für XXXX, XXXX, der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.), weiter dass die im Anhang II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für XXXX der Unfallversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a) ASVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.) und dass XXXX wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR 2.590,81 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).3. Mit einem weiteren, zum 15.10.2015 datierten Bescheid, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang römisch eins. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für römisch 40 , römisch 40 , der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.), weiter dass die im Anhang römisch zwei. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für römisch 40 der Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) ASVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass römisch 40 wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR 2.590,81 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 20.10.2015 im Wege ihrer Rechtsvertretung zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitige Beschwerde vom 16.11.2015, die sie ebenfalls auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" stützte und mit der Erklärung verband, dass sie den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte.

Ihre gegen den Bescheid vom 15.10.2015 erhobene Beschwerde begründete die BF nahezu wortident wie die gegen den Erstbescheid vom 29.06.2015 erhobene Beschwerde.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide vom 29.06.2015 und vom 15.10.2015 erhobenen Beschwerden und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

Mit den Akten des Verwaltungsverfahrens brachte die belangte Behörde überdies einen zum 29.01.2016 datierten Vorlagebericht zur Vorlage, worin sie im Kern auf das in den Beschwerdeschriften enthaltene Vorbringen replizierte.

6. Mit hg. Schreiben vom 20.05.2016 wurde der BF die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Vorlagebericht der belangten Behörde binnen festgesetzter Frist zu äußern und die ladungsfähigen Adressen der in der Beschwerdeschrift namhaft gemachten Zeugen zu äußern.

7. Am 31.05.2016 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in den beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrensakt und in den Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht und fertigte eine umfangreiche Aktenabschrift an.

8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 erstattete die BF in Reaktion auf das ihr gewährte Parteiengehör im Wege ihrer Rechtsvertretung eine als "Äußerung" titulierte Stellungnahme, worin sie wiederholt hervorhob, dass sie die Einvernahme von weiteren vierzig Personen für notwendig erachte. So hätten die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Personen, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in der vor dem UVS für Steiermark am 18.06.2013 stattgehabten Verhandlung deutliche Unterschiede im Zusammenhang mit der Einteilung der Arbeitstage, dem sanktionslosen Ablehnungsrecht, der steuerlichen Behandlung der Einkünfte durch die "neuen Selbständigen" und Anmeldung zur Sozialversicherung, dem Konkurrenzverbot, der Anmeldung von Gewerbescheinen, der Bereitstellung der Betriebsmittel bzw. KFZ und der Ausübung der Vertretungsregelung ergeben. Eine Dienstnehmereigenschaft sei nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel liege darin begründet, dass nicht alle Dienstnehmer einvernommen worden seien, sondern auch darin, dass die belangte Behörde die BF nicht einvernommen hätte. In der Äußerung wurde zum Vertretungsrecht weiter ausgeführt, dass sich ein generelles Vertretungsrecht aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark vom 02.10.2013 ergebe. So habe sich XXXX über einen längeren Zeitraum ständig von XXXX vertreten lassen und XXXX habe sich für die Durchführung der Touren unterschiedlicher Studenten als Subauftragnehmer bedient. Demnach hätten hinsichtlich des ausgeübten Geschäfts reale unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten bestanden, da Auftragnehmer der Beschwerdeführerin nachweislich Subunternehmer beschäftigt hätten und hätten auch diese teilweise über Subauftragnehmer bzw. bezahlte Hilfskräfte verfügt. Schon deshalb sei hinsichtlich der Auftragnehmer von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen und habe es sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten gehandelt. Auch sei das Vertretungsrecht in den Transportverträgen vereinbart worden. Auch habe es in den vorliegenden Fällen keine Weisungsbindung gegeben. Die von der Behörde angeführte Bindungswirkung und Fremdbestimmtheit entspringe nicht der unternehmerischen Disposition des Unternehmens der BF, sondern den Erfordernissen der Zeitungsbranche im Allgemeinen und der Auftraggeberin (der BF) im Speziellen. Bei den vorliegenden, in den Beschwerden aufgezählten Organisationserfordernissen (z.B. der Abholung der Zeitungen bei der Druckerei) handle es sich um eine sachliche Weisung, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen. Gegenständlich seien die Arbeiten nicht kontrolliert worden. Die Aufgabe der Fahrer, Zeitungen von der Druckerei abzuholen und an einen anderen Ort zu verbringen, sei eine Zielschuldvereinbarung gewesen. Im Zusammenhang mit den verwendeten Fahrzeugen heißt es, dass die Fahrer höchstens eine Abgeltung für Benzin, nicht jedoch für die sonstigen Spesen, wie zB Service, Fahrzeugabnutzung etc. erhalten hätten. Bei den von den Fahrern verwendeten Fahrzeugen habe es sich um ein wesentliches Betriebsmittel gehandelt.8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 erstattete die BF in Reaktion auf das ihr gewährte Parteiengehör im Wege ihrer Rechtsvertretung eine als "Äußerung" titulierte Stellungnahme, worin sie wiederholt hervorhob, dass sie die Einvernahme von weiteren vierzig Personen für notwendig erachte. So hätten die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Personen, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der vor dem UVS für Steiermark am 18.06.2013 stattgehabten Verhandlung deutliche Unterschiede im Zusammenhang mit der Einteilung der Arbeitstage, dem sanktionslosen Ablehnungsrecht, der steuerlichen Behandlung der Einkünfte durch die "neuen Selbständigen" und Anmeldung zur Sozialversicherung, dem Konkurrenzverbot, der Anmeldung von Gewerbescheinen, der Bereitstellung der Betriebsmittel bzw. KFZ und der Ausübung der Vertretungsregelung ergeben. Eine Dienstnehmereigenschaft sei nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel liege darin begründet, dass nicht alle Dienstnehmer einvernommen worden seien, sondern auch darin, dass die belangte Behörde die BF nicht einvernommen hätte. In der Äußerung wurde zum Vertretungsrecht weiter ausgeführt, dass sich ein generelles Vertretungsrecht aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark vom 02.10.2013 ergebe. So habe sich römisch 40 über einen längeren Zeitraum ständig von römisch 40 vertreten lassen und römisch 40 habe sich für die Durchführung der Touren unterschiedlicher Studenten als Subauftragnehmer bedient. Demnach hätten hinsichtlich des ausgeübten Geschäfts reale unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten bestanden, da Auftragnehmer der Beschwerdeführerin nachweislich Subunternehmer beschäftigt hätten und hätten auch diese teilweise über Subauftragnehmer bzw. bezahlte Hilfskräfte verfügt. Schon deshalb sei hinsichtlich der Auftragnehmer von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen und habe es sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten gehandelt. Auch sei das Vertretungsrecht in den Transportverträgen vereinbart worden. Auch habe es in den vorliegenden Fällen keine Weisungsbindung gegeben. Die von der Behörde angeführte Bindungswirkung und Fremdbestimmtheit entspringe nicht der unternehmerischen Disposition des Unternehmens der BF, sondern den Erfordernissen der Zeitungsbranche im Allgemeinen und der Auftraggeberin (der BF) im Speziellen. Bei den vorliegenden, in den Beschwerden aufgezählten Organisationserfordernissen (z.B. der Abholung der Zeitungen bei der Druckerei) handle es sich um eine sachliche Weisung, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen. Gegenständlich seien die Arbeiten nicht kontrolliert worden. Die Aufgabe der Fahrer, Zeitungen von der Druckerei abzuholen und an einen anderen Ort zu verbringen, sei eine Zielschuldvereinbarung gewesen. Im Zusammenhang mit den verwendeten Fahrzeugen heißt es, dass die Fahrer höchstens eine Abgeltung für Benzin, nicht jedoch für die sonstigen Spesen, wie zB Service, Fahrzeugabnutzung etc. erhalten hätten. Bei den von den Fahrern verwendeten Fahrzeugen habe es sich um ein wesentliches Betriebsmittel gehandelt.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.06.2016 wurde der belangten Behörde die Äußerung der BF samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

10. In ihrer zum 11.08.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175 die Befragung von 6 der 81 Taxilenker für ausreichend erachtet hätte. Weiter heißt es, dass der Hinweis der BF, dass es in ihrem Betrieb Unterschiede hinsichtlich der Einteilung der Arbeitstage bzw. in punkto sanktionsloses Ablehnungsrecht gegeben hätte und sie damit auf das Bestehen unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle hinweist, rechtlich nicht relevant sei. Dem Argument der BF, dass die Fahrer ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gehabt hätten, begegnet die belangte Behörde damit, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde habe bei insgesamt 56 von der BF eingesetzten Personen eine allfällige Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen bzw. eine allfällige Anmeldung bei der SVA geprüft; diese Prüfung habe ergeben, dass zwei Personen ausländischer Herkunft bei der durchgeführten GPLA nicht auffindbar gewesen seien. Weitere 42 Personen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. 44 Personen seien zu keinem Zeitpunkt bei der SVA angemeldet gewesen. XXXX habe nur zum Teil Einkommensteuererklärungen abgegeben; sie sie auch nur für einen bestimmten Zeitraum nachversichert worden. XXXX habe zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. XXXX habe ebenfalls zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. XXXX habe nur für das Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung abgegeben; danach sei ihm der Gewerbeschein entzogen worden. Das im Vertrag festgelegte Konkurrenzverbot spreche für das Vorliegen einer "dienstnehmerhaften Tätigkeit". Im Zusammenhang mit den Gewerbescheinen hielt die belangte Behörde fest, dass Erwerbstätige, die über einen Gewerbeschein verfügten und eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, bei der SVA angemeldet waren und bei der Kasse ein Dienstgeberkonto hatten und auch Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatten, von der Nachversicherung nicht betroffen waren. In Hinblick auf die Ausführungen der BF zum generellen Vertretungsrecht führte die belangte Behörde aus, dass ein "generelles Vertretungsrecht" zwar vertraglich vereinbart worden sei, aber nur von einer Personengruppe, nämlich den unternehmerisch auf dem Markt auftretenden Personen, tatsächlich gelebt worden sei. Dieser Personenkreis sei aus diesem Grund auch nicht nachversichert worden. Die weitaus größere Personengruppe, der es darum gegangen sei, Zuverdienste zu lukrieren, ließen sich bei der Tätigkeit nicht vertreten, weshalb ein generelles Vertretungsrecht für diese Personengruppe ausscheide. Zur Weisungsbindung führte die belangte Behörde aus, dass die von der BF ins Treffen geführten organisatorischen Notwendigkeiten, auch wenn sie sich aus den Erfordernissen des Vertragspartners ergeben, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Ordnungsvorschriften bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens darstellen. In Bezug auf die verwendeten Fahrzeuge heißt es, dass die Empfehlung zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH für Pizzazusteller überholt sei.10. In ihrer zum 11.08.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175 die Befragung von 6 der 81 Taxilenker für ausreichend erachtet hätte. Weiter heißt es, dass der Hinweis der BF, dass es in ihrem Betrieb Unterschiede hinsichtlich der Einteilung der Arbeitstage bzw. in punkto sanktionsloses Ablehnungsrecht gegeben hätte und sie damit auf das Bestehen unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle hinweist, rechtlich nicht relevant sei. Dem Argument der BF, dass die Fahrer ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gehabt hätten, begegnet die belangte Behörde damit, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde habe bei insgesamt 56 von der BF eingesetzten Personen eine allfällige Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen bzw. eine allfällige Anmeldung bei der SVA geprüft; diese Prüfung habe ergeben, dass zwei Personen ausländischer Herkunft bei der durchgeführten GPLA nicht auffindbar gewesen seien. Weitere 42 Personen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. 44 Personen seien zu keinem Zeitpunkt bei der SVA angemeldet gewesen. römisch 40 habe nur zum Teil Einkommensteuererklärungen abgegeben; sie sie auch nur für einen bestimmten Zeitraum nachversichert worden. römisch 40 habe zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgege

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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