Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2192183-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er das Land verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und er eine bessere Zukunft haben möchte, was in seiner Heimat unmöglich sei. Das seien seine vollständigen Angaben zu seinen Fluchtgründen.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass die Taliban die Jugendlichen stets ausgenützt haben. Einige seien mitgenommen worden, damit sie religiös unterrichtet würden. Sein Vater habe ihm gesagt, dass möglicherweise die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause kommen würden um ihn mitzunehmen.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass die Taliban die Jugendlichen stets ausgenützt haben. Einige seien mitgenommen worden, damit sie religiös unterrichtet würden. Sein Vater habe ihm gesagt, dass möglicherweise die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause kommen würden um ihn mitzunehmen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich weiß nur das Jahr. Im Jahr XXXX bin ich in XXXX im Distrikt XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich weiß nur das Jahr. Im Jahr römisch 40 bin ich in römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Grundsätzlich kann ich usbekisch lesen und schreiben, weil es meine Muttersprache ist. Dari habe ich hier gelernt. Ich kann zwar Dari sprechen, aber nicht lesen und schreiben. Natürlich Deutsch auch.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin sunnitischer Moslem. Ich bin Usbeke. Ich bin ledig.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine Kinder.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich habe mein ganzes Leben in Afghanistan in XXXX in unserem Dorf verbracht. Bis zum XXXX Monat von XXXX war ich dort, also ich habe nur dort gelebt.Beschwerdeführer: Ich habe mein ganzes Leben in Afghanistan in römisch 40 in unserem Dorf verbracht. Bis zum römisch 40 Monat von römisch 40 war ich dort, also ich habe nur dort gelebt.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Wir haben ein ziemlich kleines Haus mit einem kleinen Hof gehabt. Wir haben auch Grundstücke gehabt.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich bin in Afghanistan fünf Jahre zur Schule gegangen. Praktisch bin ich sowohl in die Schule gegangen und habe meinem Vater immer früher bei der Arbeit geholfen.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Da ich nur fünf Jahre zur Schule gegangen bin, habe ich keine offizielle Bestätigung.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Mutter ist schon verstorben. Da in unserem Dorf seit ungefähr drei Monaten Krieg herrscht, weiß ich seitdem nicht wo mein Vater und meine Schwester lebt.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Seit drei Monaten leider nicht. Ich habe auch ein paar Mal versucht zu telefonieren. Niemand hebt ab.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ich habe in Afghanistan einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Die leben auch in dem genannten XXXX , aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.Beschwerdeführer: Ich habe in Afghanistan einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Die leben auch in dem genannten römisch 40 , aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Mein Vater sicher nicht. Meine Schwester je nach Möglichkeit.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, manchmal arbeite ich ehrenamtlich. Manchmal helfe ich der Kirche, manchmal der Gemeinde. Mein Deutschkurs ist zu Ende gegangen und zurzeit habe ich keinen Kurs. Wenn es nach mir ginge, ich bin auf der Suche, eine Lehre zu machen.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, ich habe einige afghanische Freunde und Bekannte, die ich hier kennen gelernt habe.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Ja, ich gehe ins Fitnesscenter.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Der Grund war, dass unser Dorf zerstört worden ist. Es hat kriegerische Auseinandersetzungen gegeben. Die Taliban sind zu uns gekommen. Aber die Hauptziele der Taliban waren eher die Jugendlichen oder jungen Leute. Sie wollten sie islamisch/theologisch ausbilden. Dafür haben Sie auch Werbung gemacht. Der Grund war nur der Krieg. Als ich in Afghanistan damals dort war, ca. ein Jahr davor hat der Krieg angefangen. Das war der Grund, dass ich den Ort verlassen musste. Das wäre der Grund.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ja, ich bin selber von den Taliban bedroht worden. Die Bedrohung war da. Aus diesem Grund hat mein Vater mir zwei Wochen Zeit gegeben und befahl mir, dass ich in diesen zwei Wochen Afghanistan verlassen muss. Es gab keine Polizei in unserem Dorf. Der Staat hatte nicht das Sagen in unserem Dorf. Alles war in den Händen der Taliban. Sie haben ein paar Jungs von unseren Nachbarn mitgenommen, das war der Grund warum ich Afghanistan verlassen habe. Von Angesicht zu Angesicht bin ich nicht bedroht worden.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Kulturell gesehen bin ich nie bedroht worden, aber ich bin sicher, dass die Taliban nicht nur mich, sondern alle Jugendlichen bedroht haben. Aus diesem Grund bin ich praktisch bedroht.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Von Afghanistan von XXXX bin ich gefahren nach Mazar-e Sharif. Von Mazar-e Sharif nach Kabul. Von Kabul nach Nimroz. Von Nimroz in den Iran, vom Iran in die Türkei. Von der Türkei nach Griechenland und nachher waren verschiedene Orte, die ich leider nicht kenne. Ich weiß nicht wo das war.Beschwerdeführer: Von Afghanistan von römisch 40 bin ich gefahren nach Mazar-e Sharif. Von Mazar-e Sharif nach Kabul. Von Kabul nach Nimroz. Von Nimroz in den Iran, vom Iran in die Türkei. Von der Türkei nach Griechenland und nachher waren verschiedene Orte, die ich leider nicht kenne. Ich weiß nicht wo das war.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Ich weiß nicht genau, das Ganze hat mein Vater organisiert.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ehrlich gesagt, ich weiß nicht. Ein Grund war, dass das BFA der Meinung war, dass Afghanistan sicher ist, aber ich bin anderer Meinung. Weil in Afghanistan mein Leben in Gefahr wäre, habe ich die Beschwerde eingereicht.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Wenn ich von unserem Dorf spreche, dort herrscht noch immer Krieg und die Taliban haben das Sagen. Ich weiß einmal nicht, wo meine Familie ist, gemeint ist der Vater und die Schwester. Ich kann zu keiner anderen Provinz gehen, weil ich niemanden dort habe und nicht wo anders auch nicht auskenne.
Rechtsvertreter: Wie haben die Taliban Werbung für die Ausbildung gemacht?
Beschwerdeführer: Zum Beispiel wurde gesagt, wenn man einen Polizisten oder Soldaten töten würde, käme man direkt ins Paradies.
Rechtsvertreter: Haben die Taliban Menschen zwanghaft mitgenommen?
Beschwerdeführer: Nach Möglichkeit sogar mit Gewalt mitgenommen, besonders die jungen Menschen.
Rechtsvertreter: Kennen Sie Personen, die mitgenommen wurden?
Beschwerdeführer: Wie ich schon sagte, ein Nachbar von uns ist von den Taliban mitgenommen worden.
Rechtsvertreter: Wie alt war diese Person?
Beschwerdeführer: Der war ein junger Mensch. Er hat XXXX geheißen.Beschwerdeführer: Der war ein junger Mensch. Er hat römisch 40 geheißen.
Rechtsvertreter: Kennen Sie sonst noch mehrere Fälle, wo Menschen mitgenommen wurden?
Beschwerdeführer: Persönlich weiß ich nicht, wer die anderen waren, aber da XXXX ein Freund und guter Bekannter gewesen ist, weiß ich von ihm. Sonst weiß ich nichts.Beschwerdeführer: Persönlich weiß ich nicht, wer die anderen waren, aber da römisch 40 ein Freund und guter Bekannter gewesen ist, weiß ich von ihm. Sonst weiß ich nichts.
Rechtsvertreter: Haben Sie in Afghanistan gearbeitet?
Beschwerdeführer: Wie ich schon sagte, ich habe immer meinem Vater geholfen.
Rechtsvertreter: Was war ihre genaue Tätigkeit?
Beschwerdeführer: Mein Vater hat einen kleinen Apfelgarten gehabt, bei der Pflege und Ernte habe ich geholfen.
Rechtsvertreter: Haben Sie eine Berufsausbildung?
Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine offizielle Ausbildung gehabt, außer diese fünf Jahre, die ich zur Schule gegangen bin.
Rechtsvertreter: Angenommen, Sie würden nach Kabul zurückgeschickt werden. Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
Beschwerdeführer: Es ist für mich nicht möglich, dort überleben zu können. Weil erstens habe ich keine Ausbildung und noch wichtiger, ich habe niemanden dort.
Der Rechtsvertreter legt Zeugnisse und Zertifikate vor. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor.
Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
Beschwerdeführer: Nicht zu 100%, aber ich habe es verstanden.
6. Mit Eingabe vom 5.7.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unter Verweis auf die allgemeine Lage für Rückkehrer in seinen Herkunftsstaat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Er kann Usbekisch lesen und schreiben und spricht zudem Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Er kann Usbekisch lesen und schreiben und spricht zudem Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Seine Verwandten leben nach wie vor in seinem Heimatort.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Seine Verwandten leben nach wie vor in seinem Heimatort.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und stellte am 1.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er legte ein Sprachzertifikat für das Deutsch-Niveau A1, eine Kursbesuchsbestätigung für A2/1 sowie Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an gemeinnützigen Hilfstätigkeiten und wirkte bei Integrationsveranstaltungen mit. Er besucht ein Fitnesscenter und hat nach eigenen Angaben einige afghanische Bekannte und Freunde, die er hier kennen gelernt hat.Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er legte ein Sprachzertifikat für das Deutsch-Niveau A1, eine Kursbesuchsbestätigung für A2/1 sowie Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an gemeinnützigen Hilfstätigkeiten und wirkte bei Integrationsveranstaltungen mit. Er besucht ein Fitnesscenter und hat nach eigenen Angaben einige afghanische Bekannte und Freunde, die er hier kennen gelernt hat.
In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund, er nimmt keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.6.2018)
1.4.1 Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zT über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin