Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2152216-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zahl 1100700405 - 152086222, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zahl 1100700405 - 152086222, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 31.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EASt) gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Mutter stamme aus Tadschikistan und sei Christin. Die Dorfleute hätten immer wieder zur Familie des Beschwerdeführers gesagt, dass sie sie töten wollten.
Am 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Umständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme aus der Provinz Maidan Wardak, wo er fünf Jahre die Schule besucht habe. Er sei von Mitschülern und Dorfbewohnern belästigt worden, weil seine Mutter aus Tadschikistan komme und diese und der Bruder des Beschwerdeführers Christen seien. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Ungarn, laut diesen würden die Eltern des Beschwerdeführers im Heimatdorf leben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, es habe immer wieder Auseinandersetzungen gegeben; sein Bruder sei zwei Monate in Haft gewesen und der Beschwerdeführer sei vor eineinhalb Jahrengeschlagen worden. Drei Leute aus dem Dorf, XXXX , XXXX und noch Dritter, den der Beschwerdeführer nur vom Sehen kenne, hätten ihn geschlagen und getreten. Sein linker Daumen sei dabei verletzt worden und seine Lippe sei aufgeplatzt. Das sei gewesen, weil die Familie des Beschwerdeführers aus schmutzigen Christen bestünde. Die Familie des Beschwerdeführers sei näher beschriebenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, es habe immer wieder Auseinandersetzungen gegeben; sein Bruder sei zwei Monate in Haft gewesen und der Beschwerdeführer sei vor eineinhalb Jahrengeschlagen worden. Drei Leute aus dem Dorf, römisch 40 , römisch 40 und noch Dritter, den der Beschwerdeführer nur vom Sehen kenne, hätten ihn geschlagen und getreten. Sein linker Daumen sei dabei verletzt worden und seine Lippe sei aufgeplatzt. Das sei gewesen, weil die Familie des Beschwerdeführers aus schmutzigen Christen bestünde. Die Familie des Beschwerdeführers sei näher beschriebenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.
Zum Dorfältesten sei die Familie des Beschwerdeführers nicht gegangen, weil jeder die Familie des Beschwerdeführers gehasst habe.
Woanders in seinem Heimatland habe sich der Beschwerdeführer nicht niederlassen können, weil er dort niemanden habe. Er sei ja Hazara, die Jungs würden ihn ausnützen.
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.03.2017 wies das BFA, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2018 (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.03.2017 wies das BFA, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die hier im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsortes, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werde. In der Folge traf das BFA Feststellungen zu Afghanistan und hielt rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft vorgebracht habe.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die hier im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsortes, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werde. In der Folge traf das BFA Feststellungen zu Afghanistan und hielt rechtlich begründend zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft vorgebracht habe.
Zu Spruchteil II. führte es nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zwar über ein familiäres Netzwerk verfüge, daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Familie den Beschwerdeführer in Afghanistan mitzutragen vermöge. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr im Lichte des Art. 3 EMRK nicht zuzumuten.Zu Spruchteil römisch zwei. führte es nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zwar über ein familiäres Netzwerk verfüge, daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Familie den Beschwerdeführer in Afghanistan mitzutragen vermöge. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht zuzumuten.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und um länderspezifische Ausführungen ergänzt sowie mit näherer Begründung vorgebracht, bei zutreffender Würdigung der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das BFA zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und um länderspezifische Ausführungen ergänzt sowie mit näherer Begründung vorgebracht, bei zutreffender Würdigung der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das BFA zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 27.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertreterin erschien, welche ein Konvolut an Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich vorlegte.
Der Beschwerdeführer wurde in ihrem Beisein befragt. Er hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Zwei kleine Korrekturen, die der Beschwerdeführer eingangs vornahm, betrafen nicht sein Fluchtvorbringen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, in seinem Heimatdorf wären hauptsächlich Taliban gewesen, viele Hazara hätte es nicht gegeben. Es sei das Hauptsiedlungsgebiet eines paschtunischen Stammes gewesen. Alle Menschen hätten die Familie des Beschwerdeführers schlecht angesehen, weil die Mutter des Beschwerdeführers Tadschikin und Christin und der Bruder des Beschwerdeführers Christ sei. Außerdem seien sie Hazara.
Der Beschwerdeführer sei öfter geschlagen worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer anstelle seines Vaters einkaufen gegangen. Am Heimweg hätten ihm drei Personen, darunter XXXX und XXXX , gedeutet, er solle zu ihnen kommen. XXXX habe gesagt: "Du Ungläubiger, komm her!" Der Beschwerdeführer habe entgegnet: "Gut ihr seid Moslem, ich bin ungläubig." XXXX hätte dem Beschwerdeführer dann eine Ohrfeige gegeben, auf ihn eingetreten und ihn am Daumen verletzt, ob er gebrochen gewesen sei, wisse er nicht. Er habe Schmerzen gehabt. Der Beschwerdeführer sei hinübergezogen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Die Innenlippe sei verletzt gewesen. XXXX hätte den Beschwerdeführer an den Haaren gezogen und auf seinen Hinterkopf eingeschlagen. Sie hätten ihn in die Rippen getreten. XXXX hätte dem Beschwerdeführer einen Faustschlag versetzt, er habe Nasenbluten bekommen. Den Angriff hätten sie damit begründet, dass der Beschwerdeführer schmutziger Christ und ungläubig sei. Sie hätten ihn als ungläubiger Hazara bezeichnet. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und mit den Füßen getreten. XXXX habe gesagt: "Du schmutziger Christ, verschwinde, wenn wir dich hier noch einmal sehen, werden wir dich töten." Irgendwie habe der Beschwerdeführer es nachhause geschafft; seine Eltern hätten angefangen zu weinen.Der Beschwerdeführer sei öfter geschlagen worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer anstelle seines Vaters einkaufen gegangen. Am Heimweg hätten ihm drei Personen, darunter römisch 40 und römisch 40 , gedeutet, er solle zu ihnen kommen. römisch 40 habe gesagt: "Du Ungläubiger, komm her!" Der Beschwerdeführer habe entgegnet: "Gut ihr seid Moslem, ich bin ungläubig." römisch 40 hätte dem Beschwerdeführer dann eine Ohrfeige gegeben, auf ihn eingetreten und ihn am Daumen verletzt, ob er gebrochen gewesen sei, wisse er nicht. Er habe Schmerzen gehabt. Der Beschwerdeführer sei hinübergezogen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Die Innenlippe sei verletzt gewesen. römisch 40 hätte den Beschwerdeführer an den Haaren gezogen und auf seinen Hinterkopf eingeschlagen. Sie hätten ihn in die Rippen getreten. römisch 40 hätte dem Beschwerdeführer einen Faustschlag versetzt, er habe Nasenbluten bekommen. Den Angriff hätten sie damit begründet, dass der Beschwerdeführer schmutziger Christ und ungläubig sei. Sie hätten ihn als ungläubiger Hazara bezeichnet. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und mit den Füßen getreten. römisch 40 habe gesagt: "Du schmutziger Christ, verschwinde, wenn wir dich hier noch einmal sehen, werden wir dich töten." Irgendwie habe der Beschwerdeführer es nachhause geschafft; seine Eltern hätten angefangen zu weinen.
Seinen rechten Daumen könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkt bewegen, er sei immer geschwollen.
Der Beschwerdeführer sei öfters geschlagen worden. Er habe mit der Schule aufgehört, weil er immer wieder schikaniert worden sei.
Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr rausgegangen. Er habe gefühlt, dass er in Afghanistan nicht mehr sicher sei. Er sei aber erst 2015 ausgereist, weil er gehört habe, dass Hazara unterwegs der Kopf abgeschnitten werde. 2015 habe sein Vater einen Schlepper gefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Maidan Wardak geboren. Bis zu seiner Ausreise nach Europa war er dort aufhältig.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Maidan Wardak geboren. Bis zu seiner Ausreise nach Europa war er dort aufhältig.
Sein Vater arbeitete in Afghanistan entweder als Tischler und - wenn er als solcher keine Beschäftigung hatte - als Landarbeiter. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater sowohl in der Tischlerei als auch am Feld geholfen.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aufgrund des religiösen Hintergrundes seiner Mutter geschlagen, weil diese praktizierende Christin ist. Auch sein Bruder ist Christ. Sein Vater ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hat überhaupt einen anderen Bezug zu Religion. Zwar glaubt er an die Existenz Gottes; er würde sich jedoch selbst nicht als Moslem bezeichnen, über den Islam denkt der Beschwerdeführer nicht nach. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihm unterstellter Nähe zum Christentum verfolgt, verletzt und/oder getötet zu werden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer diverse Kurse besucht. Er besucht seit September 2017 die Handelsschule XXXX , hat das Deutschzertifikat Niveau B1 erworben, ein einmonatiges Praktikum bei der XXXX GmbH absolviert, eine Radfahrerausbildung abgelegt und ist Mitglied bei den Naturfreunden Wien/ XXXX . Der Beschwerdeführer wohnt bei einer Gastfamilie, bei der er im Haushalt hilft, hat bereits über die Schule Freunde gefunden und spielt in seiner Freizeit Volleyball. Nach Absolvierung der Schule möchte der Beschwerdeführer einen kaufmännischen, allenfalls einen holztechnischen Beruf erlernen.In Österreich hat der Beschwerdeführer diverse Kurse besucht. Er besucht seit September 2017 die Handelsschule römisch 40 , hat das Deutschzertifikat Niveau B1 erworben, ein einmonatiges Praktikum bei der römisch 40 GmbH absolviert, eine Radfahrerausbildung abgelegt und ist Mitglied bei den Naturfreunden Wien/ römisch 40 . Der Beschwerdeführer wohnt bei einer Gastfamilie, bei der er im Haushalt hilft, hat bereits über die Schule Freunde gefunden und spielt in seiner Freizeit Volleyball. Nach Absolvierung der Schule möchte der Beschwerdeführer einen kaufmännischen, allenfalls einen holztechnischen Beruf erlernen.
Der Beschwerdeführer leidet an einer HLAB27 pos. Spondylarthritis mit peripherer Beteiligung.
Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
Quellen:
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED
[Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 10.10.2018)
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 10.10.2018)
Quellen:
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT