Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W133 2190669-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung zunächst mit 30 v.H. fest und wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 12.12.2017 ab.
Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ebenfalls ab, da der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war.Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ebenfalls ab, da der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war.
Mit E-Mailnachricht vom 24.01.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 28.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 07.08.2018 teilte die Gattin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückziehen werde, da er nach weiteren Operationen mittlerweile die Pflegestufe 5 habe, einen neuen Antrag stellen werde und die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" schon aufgrund der hohen Pflegestufe seitens des SMS erfolgen werde.
In weiterer Folge wurde zunächst die Beschwerde nicht zurückgezogen.
Auf Nachfrage bei der belangten Behörde am 15.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer bereits im August 2018 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100% ausgestellt und dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits im August 2018 ein Parkausweis nach § 29b StVO ausgestellt worden war.Auf Nachfrage bei der belangten Behörde am 15.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer bereits im August 2018 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100% ausgestellt und dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits im August 2018 ein Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO ausgestellt worden war.
Mit Schreiben vom 11.03.2019 zog der Beschwerdeführer schließlich aus freien Stücken seine Beschwerde vom 24.01.2018 gegen den Bescheid vom 13.12.2017 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2019 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 24.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2019 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 24.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Mit der am 11.03.2019 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der am 11.03.2019 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2190669.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019