TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 W133 2190669-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W133 2190669-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung zunächst mit 30 v.H. fest und wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 12.12.2017 ab.

Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ebenfalls ab, da der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war.

Mit E-Mailnachricht vom 24.01.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 28.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 07.08.2018 teilte die Gattin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückziehen werde, da er nach weiteren Operationen mittlerweile die Pflegestufe 5 habe, einen neuen Antrag stellen werde und die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" schon aufgrund der hohen Pflegestufe seitens des SMS erfolgen werde.

In weiterer Folge wurde zunächst die Beschwerde nicht zurückgezogen.

Auf Nachfrage bei der belangten Behörde am 15.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer bereits im August 2018 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100% ausgestellt und dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits im August 2018 ein Parkausweis nach § 29b StVO ausgestellt worden war.

Mit Schreiben vom 11.03.2019 zog der Beschwerdeführer schließlich aus freien Stücken seine Beschwerde vom 24.01.2018 gegen den Bescheid vom 13.12.2017 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2019 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 24.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der am 11.03.2019 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2190669.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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