TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 I412 2114149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2114149-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 28.07.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 28.07.2015, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.07.2015, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin Einzelfirma XXXX im Zeitraum vom 18.01.2012 bis 31.03.2012 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.07.2015, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin Einzelfirma römisch 40 im Zeitraum vom 18.01.2012 bis 31.03.2012 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der fehlenden Stundenaufzeichnungen nach einer im Sinne des § 42 Abs. 3Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der fehlenden Stundenaufzeichnungen nach einer im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3

1. Satz ASVG vorgenommenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Die Zurechnung sei auf die Art erfolgt, dass anhand der Ausgangsrechnungen und Regieberichte des Einzelunternehmens XXXX berechnet worden sei, wie viele Arbeitsstunden geleistet werden mussten, um die verrechnete Arbeitsleistung erbringen zu können. Einerseits habe dabei auf die direkt verrechneten Regiestunden zurückgegriffen werden können, andererseits sei eine Umlegung des verlegten Baueisens auf Arbeitsstunden erfolgt, wobei ein Durchschnittswert von 100 kg Eisen pro Arbeitsstunde angenommen worden sei. Dieser Wert habe sich aus einem Vergleich mit Betrieben derselben Branche und Beweisergebnissen aus früheren Verfahren ergeben, wobei einerseits auf die vorliegende sozialversicherungsrechtliche Judikatur, andererseits aber auch auf vorliegende Beweisergebnisse in Strafverfahren Bedacht genommen worden sei. Weiters sei ein einschlägiges betriebswirtschaftliches Gutachten berücksichtigt worden, das ebenfalls einem Strafverfahren entstammt.1. Satz ASVG vorgenommenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Die Zurechnung sei auf die Art erfolgt, dass anhand der Ausgangsrechnungen und Regieberichte des Einzelunternehmens römisch 40 berechnet worden sei, wie viele Arbeitsstunden geleistet werden mussten, um die verrechnete Arbeitsleistung erbringen zu können. Einerseits habe dabei auf die direkt verrechneten Regiestunden zurückgegriffen werden können, andererseits sei eine Umlegung des verlegten Baueisens auf Arbeitsstunden erfolgt, wobei ein Durchschnittswert von 100 kg Eisen pro Arbeitsstunde angenommen worden sei. Dieser Wert habe sich aus einem Vergleich mit Betrieben derselben Branche und Beweisergebnissen aus früheren Verfahren ergeben, wobei einerseits auf die vorliegende sozialversicherungsrechtliche Judikatur, andererseits aber auch auf vorliegende Beweisergebnisse in Strafverfahren Bedacht genommen worden sei. Weiters sei ein einschlägiges betriebswirtschaftliches Gutachten berücksichtigt worden, das ebenfalls einem Strafverfahren entstammt.

Die Umlegung auf die einzelnen Arbeiter sei nach Plausibilitätserwägungen derart erfolgt, dass jedem gemeldeten Arbeiter - ohne Unterscheidung, ob er als geringfügig oder als vollversichert angemeldet war - Fehlstunden bis zu einer Gesamtarbeitszeit von maximal 200 Stunden zugerechnet worden seien. Dies insbesondere mit der Begründung, dass sämtliche Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien und die an die Auftraggeber verrechneten Leistungen daher schließlich auch von diesen erbracht werden haben müssen. Bei der Umlage der Fehlstunden konnte mangels Vorliegen von korrekten Lohn- und Stundenaufzeichnungen kein Arbeiter außer Betracht bleiben. Zum Entgelt wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Stundensatz von

€ 13,- netto erhalten habe, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden ein monatliches Entgelt jeweils weit über der Geringfügigkeitsgrenze ergebe. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden sein sollten (im ggst. Fall EUR 13,18 brutto) wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zum Einzelunternehmen L-V als Dienstgeberin vor.€ 13,- netto erhalten habe, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden ein monatliches Entgelt jeweils weit über der Geringfügigkeitsgrenze ergebe. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden sein sollten (im ggst. Fall EUR 13,18 brutto) wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zum Einzelunternehmen L-V als Dienstgeberin vor.

Die Dienstgeberin erhob kein Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma Einzelunternehmen XXXX tätig gewesen und habe auch nur einen Lohn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ins Verdienen gebracht. Tatsächlich habe er im streitgegenständlichen Zeitraum maximal 30 Stunden als Eisenleger - Vorarbeiter gearbeitet und auch bezahlt bekommen.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma Einzelunternehmen römisch 40 tätig gewesen und habe auch nur einen Lohn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ins Verdienen gebracht. Tatsächlich habe er im streitgegenständlichen Zeitraum maximal 30 Stunden als Eisenleger - Vorarbeiter gearbeitet und auch bezahlt bekommen.

Insbesondere moniert der Beschwerdeführer, die Feststellungen zu seinem Entgelt seien unrichtig. Es seien die angebotenen Zeugen, die mit ihm direkt zusammengearbeitet hätten, nicht einvernommen worden, weshalb sich die belangte Behörde der Möglichkeit begeben habe, sich unmittelbar durch Einvernahme der Zeugen ein Bild über den Sachverhalt zu machen. Der überwiegende Teil der Feststellungen beruhe auf schriftlichen Unterlagen bzw. Einvernahmeprotokollen in einem Verfahren, das nur mittelbar mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu tun habe. Hinsichtlich der Berechnungsmethode ist auszuführen, dass die belangte Behörde zusätzlich zu denen an Hand der verlegten Eisenmenge ermittelten Stunden die Regiestunden dazugerechnet habe. Auch die in den Unternehmen verzeichneten Regiestunden hätten zur Verlegung der verrechneten Eisenmenge gedient und seien daher nicht noch zu den von der belangten Behörde an Hand der verlegten Eisenmenge ermittelten Stunden zu addieren.

Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass die Umlegung der ermittelten Stunden auf die einzelnen Arbeitnehmer rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und sich zudem Differenzen zwischen den Angaben der belangten Behörde im Schreiben vom 10.12.2014 und dem Bescheid ergeben hätten.

Der für die kaufmännischen Angelegenheiten auch hinsichtlich des Unternehmens von XXXX zuständige XXXX habe überdies angegeben, dass die Arbeiter in der Winterzeit nur den Kollektivvertragslohn erhalten haben, in den Wintermonaten ja nur geringfügig angemeldet worden seien und daneben das Arbeitslosengeld erhalten hätten.Der für die kaufmännischen Angelegenheiten auch hinsichtlich des Unternehmens von römisch 40 zuständige römisch 40 habe überdies angegeben, dass die Arbeiter in der Winterzeit nur den Kollektivvertragslohn erhalten haben, in den Wintermonaten ja nur geringfügig angemeldet worden seien und daneben das Arbeitslosengeld erhalten hätten.

Auch weitere Dienstnehmer hätten angegeben, während der Wintermonate nur wenige Stunden gearbeitet zu haben.

Nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde der Argumentation hinsichtlich des Einsatzes der weit billigeren rumänischen Arbeitnehmer in einem höheren Stundenausmaß als der österreichischen Arbeitnehmer nichts abgewinnen könne.

Wenn er als Vorarbeiter eingesetzt werde, sei es seine Aufgabe, die Leute einzuteilen, ihnen die Arbeit zuzuordnen und genau zu erklären und gegebenenfalls nochmals zu kontrollieren. Diese Tätigkeit als Vorarbeiter könne mit einem viel geringeren Zeitaufwand als die Durchführung der Eisenverlegearbeiten durchgeführt werden.

Höchst fragwürdig sei auch die Annahme der belangten Behörde, dass auf den Baustellen der Dienstgeberin nur angemeldete Arbeitnehmer tätig gewesen seien, somit überhaupt keine Schwarzarbeiter vorhanden gewesen seien. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die dienstgebende Einzelfirma nicht doch Arbeitnehmer illegal, ohne Anmeldung beschäftigt habe und somit die belegte Eisenmenge durch weit mehr Personen verlegt worden sein könnte.

Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass es sich beim Schreiben vom 10.12.2014 um ein rein informelles Schreiben gehandelt habe, welches lediglich die Fehlstunden umfasst habe, die tatsächlich auf die Arbeiter der dienstgebenden Einzelfirma umzulegen waren; die Fehlstunden, die den rumänischen Arbeitern zuzurechnen gewesen seien, seien bereits substrahiert worden. Im bekämpften Bescheid seien hingegen zunächst die gesamten Fehlstunden erfasst und erst in weiterer Folge die Zuteilung zunächst an die rumänischen und dann an die Arbeiter der Dienstgeberin erfolgt. Ebenso wies die belangte Behörde darauf hin, dass von den Dienstgebern keinesfalls für ein und dieselbe Leistung sowohl Regiestunden als auch das verlegte Eisen/kg verrechnet worden sei. Entweder sei eine Baustelle nach Regiestunden oder nach verlegtem Eisen abgerechnet worden.

Am 03.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, betreffend die in der Beschwerde angeführten Zeugen Name und Anschrift, sowie Beweisthema mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17.10.2018 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Bekanntgabe von drei Zeugen, diese zum Nachweis dafür, dass in dem betreffenden Zeitraum sehr wenig Arbeit gewesen sei und daher eine Reduzierung auf ein geringes Stundenausmaß und damit verbunden eine geringfügige Beschäftigung notwendig gewesen sei.

Am 21.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und drei Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:Der im Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin Einzelfirma XXXX im Zeitraum vom 18.01.2012 bis 14.08.2012 als Eisenleger beschäftigt, wobei er ab 01.04.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Zeitraum 18.01.2012 bis 31.03.2012 lediglich in einem Ausmaß beschäftigt gewesen ist, welches die im Jahr 2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze vonDer Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin Einzelfirma römisch 40 im Zeitraum vom 18.01.2012 bis 14.08.2012 als Eisenleger beschäftigt, wobei er ab 01.04.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Zeitraum 18.01.2012 bis 31.03.2012 lediglich in einem Ausmaß beschäftigt gewesen ist, welches die im Jahr 2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von

€ 376,26 nicht überschritten hat.

Mit dem Beschwerdeführer war ein Lohn von € 13,00/Arbeitsstunde vereinbart. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich ein Teil seines Entgelts "offiziell" ausbezahlt, den Rest erhielt der Beschwerdeführer vom Dienstgeber schwarz ausbezahlt.

Der Dienstgeber des Beschwerdeführers, XXXX gründete in XXXX (Deutschland) ein Einzelunternehmen, mit welchem er ab der Zusammenarbeit mit Herrn XXXX und Herrn XXXX nur mehr in Österreich tätig war. Am 28.04.2011 wurde die Firma XXXX, ebenfalls mit Sitz in XXXX gegründet. Gesellschafter dieses Unternehmens waren Her XXXX (45 %) , Herr XXXX (45%) und Herr XXXX (10%). Handelsrechtlicher Geschäftsführer war bis zum 25.09.2013 Herr XXXX. Aufträge liefen nach der Firmengründung der XXXX sowohl über das Einzelunternehmen XXXX als auch über die XXXX Die österreichischen Arbeiter wurden beim Einzelunternehmen XXXX und die rumänischen Arbeiter bei der XXXXzur Sozialversicherung gemeldet. Sämtliche Arbeiter des Einzelunternehmens XXXX und der XXXX waren nur auf österreichischen Baustellen tätig. Mit 28.09.2012 wurde die XXXX Alleingesellschafter der XXXX in XXXX. Geschäftsführer der XXXX war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Herr XXXX, sondern Herr XXXX. Die XXXX fungierte als Subunternehmerin der XXXX. Mit Beschluss vom 25.02.2013 wurde über das Einzelunternehmen XXXX das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.Der Dienstgeber des Beschwerdeführers, römisch 40 gründete in römisch 40 (Deutschland) ein Einzelunternehmen, mit welchem er ab der Zusammenarbeit mit Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 nur mehr in Österreich tätig war. Am 28.04.2011 wurde die Firma römisch 40 , ebenfalls mit Sitz in römisch 40 gegründet. Gesellschafter dieses Unternehmens waren Her römisch 40 (45 %) , Herr römisch 40 (45%) und Herr römisch 40 (10%). Handelsrechtlicher Geschäftsführer war bis zum 25.09.2013 Herr römisch 40 . Aufträge liefen nach der Firmengründung der römisch 40 sowohl über das Einzelunternehmen römisch 40 als auch über die römisch 40 Die österreichischen Arbeiter wurden beim Einzelunternehmen römisch 40 und die rumänischen Arbeiter bei der XXXXzur Sozialversicherung gemeldet. Sämtliche Arbeiter des Einzelunternehmens römisch 40 und der römisch 40 waren nur auf österreichischen Baustellen tätig. Mit 28.09.2012 wurde die römisch 40 Alleingesellschafter der römisch 40 in römisch 40 . Geschäftsführer der römisch 40 war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Herr römisch 40 , sondern Herr römisch 40 . Die römisch 40 fungierte als Subunternehmerin der römisch 40 . Mit Beschluss vom 25.02.2013 wurde über das Einzelunternehmen römisch 40 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Wirtschaftlich betrachtet sind beide Firmen als Einheit zu betrachten. Die Abwicklung über mehrere Firmen diente in erster Linie dem Zweck, über fingierte Rechnungen Schwarzlohnzahlungen zu verschleiern.

Sämtliche Arbeitsleistungen wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern des Einzelunternehmens XXXX oder von entsendeten Arbeitern der XXXX erbracht. Herr XXXX und Herr XXXX, die hauptsächlich mit organisatorischen Aufgaben befasst waren, führten selbst kaum Eisenbindertätigkeiten aus, Herr XXXX hingegen schon.Sämtliche Arbeitsleistungen wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern des Einzelunternehmens römisch 40 oder von entsendeten Arbeitern der römisch 40 erbracht. Herr römisch 40 und Herr römisch 40 , die hauptsächlich mit organisatorischen Aufgaben befasst waren, führten selbst kaum Eisenbindertätigkeiten aus, Herr römisch 40 hingegen schon.

Im Zeitraum 18.01.2012 bis 31.03.2012 erbrachten das Einzelunternehmen XXXX und die XXXX folgende Arbeitsleistungen:Im Zeitraum 18.01.2012 bis 31.03.2012 erbrachten das Einzelunternehmen römisch 40 und die römisch 40 folgende Arbeitsleistungen:

Im Monat Jänner 2012 verlegten die beiden Unternehmen 87.099 kg Eisen und rechneten zusätzlich 1.120 Regiestunden ab. In diesem Monat waren fünf rumänische Arbeiter über XXXX auf Baustellen tätig und 16 Arbeiter über das Einzelunternehmen XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.Im Monat Jänner 2012 verlegten die beiden Unternehmen 87.099 kg Eisen und rechneten zusätzlich 1.120 Regiestunden ab. In diesem Monat waren fünf rumänische Arbeiter über römisch 40 auf Baustellen tätig und 16 Arbeiter über das Einzelunternehmen römisch 40 gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

Im Monat Februar 2012 verlegten die beiden Unternehmen 249.945 kg Eisen und rechneten 705 Regiestunden ab. In diesem Monat waren vier rumänische Arbeiter über XXXX und 21 Arbeiter über das Einzelunternehmen XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.Im Monat Februar 2012 verlegten die beiden Unternehmen 249.945 kg Eisen und rechneten 705 Regiestunden ab. In diesem Monat waren vier rumänische Arbeiter über römisch 40 und 21 Arbeiter über das Einzelunternehmen römisch 40 gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

Im Monat März 2012 verlegten die beiden Unternehmen 493.582 kg Eisen und rechneten zusätzlich 1097 Regiestunden ab. In diesem Monat waren 7 rumänische Arbeiter über XXXX und 29 Arbeiter über das Einzelunternehmen XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.Im Monat März 2012 verlegten die beiden Unternehmen 493.582 kg Eisen und rechneten zusätzlich 1097 Regiestunden ab. In diesem Monat waren 7 rumänische Arbeiter über römisch 40 und 29 Arbeiter über das Einzelunternehmen römisch 40 gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

Sämtliche Arbeiten wurden von den der belangten Behörde gemeldeten bzw. den entsendeten Arbeitern in maximal 200 Arbeitsstunden pro Monat erbracht.

Hieraus errechnen sich nachstehende Arbeits- bzw. Fehlstunden:

Für Jänner 2012 wurden 87.099 kg Eisen in 870 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.120 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden in den Betrieben Einzelunternehmen XXXX und der XXXX 1.990 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 178 Stunden beim Einzelunternehmen XXXX und 0 Stunden bei der XXXX sodass 1.812 Fehlstunden verbleiben.Für Jänner 2012 wurden 87.099 kg Eisen in 870 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.120 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden in den Betrieben Einzelunternehmen römisch 40 und der römisch 40 1.990 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 178 Stunden beim Einzelunternehmen römisch 40 und 0 Stunden bei der römisch 40 sodass 1.812 Fehlstunden verbleiben.

Für Februar 2012 wurden insgesamt 249.935 kg Eisen in 2.499 Arbeitsstunden verlegt. Den Auftraggebern wurden 705 Regiestunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die Betriebe Einzelunternehmen XXXX und XXXX somit 3.204 Arbeitsstunden. Das Einzelunternehmen XXXX rechnete 662 Stunden und XXXX 0 Stunden ab, 400 Stunden wurden vom Einzelunternehmen XXXX an die XXXX weiterverrechnet; es verbleiben 2.542 Fehlstunden.Für Februar 2012 wurden insgesamt 249.935 kg Eisen in 2.499 Arbeitsstunden verlegt. Den Auftraggebern wurden 705 Regiestunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die Betriebe Einzelunternehmen römisch 40 und römisch 40 somit 3.204 Arbeitsstunden. Das Einzelunternehmen römisch 40 rechnete 662 Stunden und römisch 40 0 Stunden ab, 400 Stunden wurden vom Einzelunternehmen römisch 40 an die römisch 40 weiterverrechnet; es verbleiben 2.542 Fehlstunden.

Für März 2012 wurden insgesamt 493.582 kg Eisen in 4.935 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.097 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die beiden Unternehmen somit 6.032 Arbeitsstunden. Abgerechnet wurden 2.477 Stunden beim Einzelunternehmen XXXX und 140,64 Stunden bei der XXXX. 1000 Stunden wurden vom Einzelunternehmen XXXX an die XXXX weiterverrechnet. Es verbleiben 3.414 Fehlstunden.Für März 2012 wurden insgesamt 493.582 kg Eisen in 4.935 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.097 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die beiden Unternehmen somit 6.032 Arbeitsstunden. Abgerechnet wurden 2.477 Stunden beim Einzelunternehmen römisch 40 und 140,64 Stunden bei der römisch 40 . 1000 Stunden wurden vom Einzelunternehmen römisch 40 an die römisch 40 weiterverrechnet. Es verbleiben 3.414 Fehlstunden.

Der Beschwerdeführer war als Vorarbeiter tätig und hat dabei in den verfahrensgegenständlichen Monaten jedenfalls ein Entgelt bezogen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2012 liegt.

Lohn - und Stundenaufzeichnungen für die beim Dienstgeber beschäftigten Arbeiter liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerdeführer war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim festgestellten Dienstgeber gemeldet, was sich aus dem Bescheid der belangten Behörde ergibt und vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird.

Die Feststellung, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lohn- und Stundenaufzeichnungen vorliegen, basiert auf dem Akt der belangten Behörde, auch im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer gab an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum höchstens ein - bis zweimal in der Woche ein bis zwei Stunden gearbeitet zu haben.

Die Schätzung betreffend die von den Arbeitern tatsächlich geleisteten Stunden wurde von der belangten Behörde anhand der Ausgangsrechnungen und Regieberichte des Einzelunternehmens XXXXbzw. der XXXX vorgenommen. Die Verrechnung mit den Auftraggebern wurde dabei entweder anhand der verlegten Eisenmenge in kg oder basierend auf die Arbeitsstunden vorgenommen, wie an den Ausgangsrechnungen ersichtlich ist. Das Argument des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die verrechneten Regiestunden zur Verlegung der verrechneten Eisenmenge dienen, ist daher nicht überzeugend und kann daher die Berechnung der belangten Behörde nicht in Frage stellen.Die Schätzung betreffend die von den Arbeitern tatsächlich geleisteten Stunden wurde von der belangten Behörde anhand der Ausgangsrechnungen und Regieberichte des Einzelunternehmens XXXXbzw. der römisch 40 vorgenommen. Die Verrechnung mit den Auftraggebern wurde dabei entweder anhand der verlegten Eisenmenge in kg oder basierend auf die Arbeitsstunden vorgenommen, wie an den Ausgangsrechnungen ersichtlich ist. Das Argument des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die verrechneten Regiestunden zur Verlegung der verrechneten Eisenmenge dienen, ist daher nicht überzeugend und kann daher die Berechnung der belangten Behörde nicht in Frage stellen.

Nicht zu beanstanden ist zudem die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Menge an verlegtem Eisen in Arbeitsstunden, wobei von einem Durchschnittswert von 100 kg Eisen pro Arbeitsstunde ausgegangen wurde. Dieser Wert ist in Anbetracht der Erfahrungswerte zu hoch anzusehen, wurde aber dennoch zur Schätzung herangezogen, um eine höchstmögliche Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen. In vergleichbaren Fällen wurde auch eine Verlegemenge von 750 kg Eisen in zehn Stunden herangezogen, was zu einer höheren Stundenanzahl und damit zu einem höher erzielten Einkommen führen würde. Vom Beschwerdeführer wurde zu dieser Annahme auch nichts Substaniiertes vorgebracht und begegnet diese daher ebenfalls keinen Bedenken.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der belangten Behörde zum vereinbarten Stundenlohn von € 13,-, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie von Herrn XXXX ergeben. Von der belangten Behörde wurde schlüssig und nachvollziehbar im bekämpften Bescheid begründet, warum davon auszugehen war, dass im Winter kein geringerer Lohn anzunehmen war als im Sommer.Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der belangten Behörde zum vereinbarten Stundenlohn von € 13,-, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie von Herrn römisch 40 ergeben. Von der belangten Behörde wurde schlüssig und nachvollziehbar im bekämpften Bescheid begründet, warum davon auszugehen war, dass im Winter kein geringerer Lohn anzunehmen war als im Sommer.

Im Weiteren wurden die von der belangten Behörde so ermittelten Arbeitsstunden auf sämtliche in diesem Beitragszeitraum gemeldeten und im Akt ersichtlichen Dienstnehmer aufgeteilt, wobei berücksichtigt wurde, dass nicht alle gemeldeten Dienstnehmer während des gesamten Kalendermonats beschäftigt waren und wurden diese aliquot in die Verteilung der Fehlstunden einbezogen. Ebenso wurden Feiertage berücksichtigt und die Arbeitsstunden bis zu einer als maximal angenommenen Arbeitsleistung von 200 Stunden entsprechend verteilt.

Nicht zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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