TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W156 2206333-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W 156 2206333-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Kurt Zangerle über die Beschwerde des Mag. D XXXX M XXXX , 1 XXXX XXXX , G XXXX XXXX , in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 17.09.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.05.2018, GZ XXXX , betreffend Ablehnung der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2018, GZ XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Der Vorlageantrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.05.2018, GZ XXXX , wurde die Zulassung des Mag. D XXXX M XXXX (in Folge BF) als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgelehnt.

2. Dieser Bescheid wurde am 16.05.2018 an den BF zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.08.2018, GZ XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 22.08.2018 durch Hinterlegung an den BF zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 17.09.2018 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2018, zugestellt am 15.10.2018, wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen.

8. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.08.2018, GZ XXXX , mit der die Beschwerde des BF gegen die Abweisung der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen wurde, wurde nachweislich am 22.08.2018 durch Übernahme zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.09.2018 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 04.10.2018, zugestellt am 15.10.2018, wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen.

Der BF nahm zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages nicht Stellung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet

Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, Service Ausländer/innenbeschäftigung der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten."

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Übernahme nachweislich am 22.08.2018 zugestellt. Die Frist zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat somit am 22.08.2010 zu laufen begonnen.

Somit ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist am 05.09.2018 geendet hat. Der Vorlageantrag, datiert mit 17.09.2018, langte am 17.09.2018, also nach Fristende, bei der belangten Behörde ein.

Die allfällige Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wurde nicht unter Beweis gestellt.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 32 Abs. 2 AVG trifft eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2206333.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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