TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W238 2196921-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W238 2196921-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 09.01.2018 und vom 30.01.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.12.2017 bis 02.02.2018 und vom 03.02.2018 bis 08.02.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.01.2018 und vom 30.01.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2196921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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