TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/13 96/08/0407

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
GSVG 1978 §194 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalterin zu GZ X des Landesgerichtes Klagenfurt im Konkurs über das Vermögen des O, vertreten durch Dr. Alix Frank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Februar 1996, Zl. 14-SV-3021/1/96, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als unzulässig (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 5. Dezember 1995 wurde gemäß § 194 GSVG im Zusammenhalt mit § 410 ASVG festgestellt, dass die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG für das Jahr 1995 (für Dkfm. Otto Frank - in der Folge Beschwerdeführer) in der Kranken- und Pensionsversicherung monatlich S 44.100,-- (Höchstbeitragsgrundlage) betrage. Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mittels Telefax bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 67,

einzubringen, er hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten."

Am 18. Dezember 1995 langte bei der mitbeteiligten Partei ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1995 mit folgendem

Inhalt ein:

"Beitragsnummer: 6,025.270.0

VSNR: 1393 20 10 26

BERUFUNG

gegen den Bescheid vom 14.11.1995, ausgestellt durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bringe ich

innerhalb der offenen Frist Berufung ein.

Begründung: Wird nachgereicht."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die als Einspruch gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1995 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes kein strenger Maßstab anzulegen. Mindestvoraussetzung sei aber, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar sei. Fehle selbst eine erkennbare Begründung, stelle dies einen inhaltlich nicht behebbaren Mangel der Berufung dar. Der Beschwerdeführer habe in seinem unbegründeten Einspruch vom 15. Dezember 1995 zwar angekündigt, die Begründung nachzureichen, dies jedoch verabsäumt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. In der Beschwerde wird zugestanden, dass der Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt keinen begründeten "Berufungsantrag" enthalten habe. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten gewesen sei. Insofern hätte ihn die belangte Behörde gemäß § 13a AVG im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Manuduktionspflicht darauf aufmerksam machen müssen, dass seinem Einspruch der begründete Antrag fehle und dass er diesen innerhalb der Einspruchsfrist nachzureichen habe. Hätte die belangte Behörde dieser Manuduktionspflicht entsprochen, so wäre jedenfalls ein begründeter Antrag zum Einspruch nachgereicht worden und es wäre nicht zur Zurückweisung der "Berufung" gekommen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß dem nach § 194 Abs. 1 GSVG anzuwendenden § 412 Abs. 1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.

Dass der als Berufung bezeichnete Einspruch keinen begründeten Entscheidungsantrag enthielt, ist zu Recht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig.

Nach der gemäß § 357 Abs. 1 ASVG i.V.m. § 194 Abs. 1 GSVG unter anderem für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen geltenden Bestimmung des § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung u.a. auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs. 5 leg. cit. (in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geltenden Fassung) gilt dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG i.d.F. vor der genannten Novelle). Daraus ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages im Einspruch nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mit der Rechtsfolge einer Verpflichtung der Behörde, dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen aufzutragen, gegolten hat, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt; trifft letzteres - so wie im Beschwerdefall - nicht zu, so stellte ein solches Fehlen einen Inhaltsmangel des Einspruches dar, der seine Zurückweisung als unzulässig zur Folge hatte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 91/08/0098, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur). Darauf, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Versicherungsträger durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten war oder nicht, kommt es entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht an.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. April 1999

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080407.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten