RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0155 E 24. April 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den Zusammenschaltungsentgelten handelt es sich um einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0110 mwH). Die Festlegung einer Vielzahl von Zusammenschaltungsentgelten in einem Bescheid - mag dies auch in getrennten Spruchpunkten erfolgen - hat außerdem unter der Prämisse der Herbeiführung eines fairen Ausgleichs zwischen den beteiligten Parteien zu erfolgen, weswegen die Festlegung eines Entgelts für eine bestimmte Zusammenschaltungsleistung stets unter Berücksichtigung der Höhe der anderen in derselben Zusammenschaltungsanordnung festgesetzten Entgelte zu erfolgen hat. Schon deshalb stehen sämtliche in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffenen Festsetzungen von Zusammenschaltungsentgelten in einem inhaltlichen Zusammenhang.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J17

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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