RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0059 E 20. Juni 2012 VwSlg 18437 A/2012 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des § 37 TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, dort im Hinblick auf eine Zusammenschaltungsleistung, die keinem für die Regulierung relevanten Markt zugehörig war). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse unzulässig wäre; diese können im Gegenteil im Hinblick auf das zu berücksichtigende Regulierungsziel der Förderung des Wettbewerbs ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Behörde darstellen.Bei der Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des Paragraph 37, TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, dort im Hinblick auf eine Zusammenschaltungsleistung, die keinem für die Regulierung relevanten Markt zugehörig war). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse unzulässig wäre; diese können im Gegenteil im Hinblick auf das zu berücksichtigende Regulierungsziel der Förderung des Wettbewerbs ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Behörde darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J14

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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