RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
EURallg;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0138 E 16. Dezember 2015 VwSlg 19264 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Feststellung, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, sind diesem Unternehmen zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, um den festgestellten Wettbewerbsproblemen effektiv zu begegnen (Hinweis VwGH vom 27. Februar 2013, 2010/03/0136, mwN). Die Behörde hat dabei eine Auswahl unter den gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumenten vorzunehmen; dabei ist gemäß § 34 Abs 1 TKG 2003 insbesondere der Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu prüfen ist also, welche der nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Verpflichtungen zur Behebung des Wettbewerbsproblems geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht. Die Behörde ist dabei auch aufgerufen, die in § 1 TKG 2003 - in Umsetzung des Art 8 der RL 2002/21/EG - festgesetzten Gesetzesziele, die "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" dienen (Erl zur RV 128 BlgNR 22. GP, S 3), zu verwirklichen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J03

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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