RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0028 B 19. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J01

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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