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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch Dr. Norbert Wiesinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018, Zl. W113 2109708/12E, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11; belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Telekom-Control-Kommission; weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. April 2015, Z 9/14-22, hatte die belangte Behörde (iF auch: TKK) gemäß §§ 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) mit Wirksamkeit ab 1. November 2013 für die Zusammenschaltung der Kommunikationsnetze der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten in Ergänzung des Zusammenschaltungsvertrags vom 19. Mai 2003 nähere Bedingungen für Festnetzzusammenschaltungsentgelte festgelegt. Diese Regelungen wurden mit einer für die jeweilige Verfahrenspartei erlassenen Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 36 TKG 2003 betreffend die Leistungen der Festnetzzusammenschaltung befristet. Die Anordnung normiert einen Anhang 6 ("Notwendige Verkehrsarten und Entgelte - Festnetz"), mit dem verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte, differenziert nach Peak- und Off-Peak-Zeiten, für die einzelnen Verkehrsarten festgelegt werden. Dabei werden folgende Entgelte normiert: 1 Mit Bescheid vom 7. April 2015, Ziffer 9 /, 14 -, 22,, hatte die belangte Behörde (iF auch: TKK) gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, und 50 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7 und 121 Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) mit Wirksamkeit ab 1. November 2013 für die Zusammenschaltung der Kommunikationsnetze der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten in Ergänzung des Zusammenschaltungsvertrags vom 19. Mai 2003 nähere Bedingungen für Festnetzzusammenschaltungsentgelte festgelegt. Diese Regelungen wurden mit einer für die jeweilige Verfahrenspartei erlassenen Entscheidung in einem Verfahren gemäß Paragraph 36, TKG 2003 betreffend die Leistungen der Festnetzzusammenschaltung befristet. Die Anordnung normiert einen Anhang 6 ("Notwendige Verkehrsarten und Entgelte - Festnetz"), mit dem verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte, differenziert nach Peak- und Off-Peak-Zeiten, für die einzelnen Verkehrsarten festgelegt werden. Dabei werden folgende Entgelte normiert:
"Beiträge in Cent pro Minute, excl. USt
Kurzbez.
Verkehrsart/Netzelemente
Peak
Off-Peak
V 3 römisch fünf 3
Terminierung regional (single tandem) ANB ? A
Terminierung vom Netz des Zusammenschaltungspartners in das Netz der A regional (1 HVSt)
0,137
0,085
V 4 römisch fünf 4
Terminierung national (double tandem) ANB ? A
Terminierung vom Netz des Zusammenschaltungspartners in das Netz der A national (2 HVSt)
0,137
0,085
V 9 römisch fünf 9
Terminierung regional (single tandem) A ? ANB
Terminierung vom Netz der A in das Netz des Zusammenschaltungspartners regional
0,137
0,085
V 10 römisch fünf 10
Terminierung national (double tandem) A ? ANB
Terminierung vom Netz der A in das Netz des Zusammenschaltungspartners national
0,137
0,085
V 11 römisch fünf 11
Originierung regional (single tandem) A ? ANBVNB
Zugang vom Netz der A zum Verbindungsnetz (1 HVSt)
1,503
0,875
V 12 römisch fünf 12
Originierung national (double tandem) A ? ANBVNB
Zugang vom Netz der A zum Verbindungsnetz (2 HVSt)
1,503
0,875
V 19 römisch fünf 19
Zugang Dienst ANB ? ADienst
Zugang aus dem Netz des Zusammenschaltungspartners zu Diensterufnummern im Netz der A
2,135
1,321
V 19 römisch fünf 19
71891
Terminierung zum online Dienst regional ANB ? A Dienst
Terminierung vom Netz des Zusammenschaltungspartners zu Diensterufnummern im Bereich 71891 im Netz der
0,137
0,085
V 23 römisch fünf 23
Zugang Dienst regional (single tandem) A ? ANBDienst
Zugang regional aus dem Netz der A zu Diensterufnummern im Netz des Zusammenschaltungspartners
2,135
1,321
V 24 römisch fünf 24
Zugang Dienst national (double tandem) A ? ANBDienst
Zugang national aus dem Netz der A zu Diensterufnummern im Netz des Zusammenschaltungspartners
2,135
1,321
V 33 römisch fünf 33
Terminierung lokal (local switch)
ANB ? A
Terminierung vom Netz des Zusammenschaltungspartners in das Netz der A lokal (NVSt, OVSt)
0,137
0,085
V 39 römisch fünf 39
Terminierung lokal (local switch)
A ? ANB
Terminierung vom Netz der A in das Netz des Zusammenschaltungspartners lokal (NVSt, OVSt)
0,137
0,085
V 41 römisch fünf 41