Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der E GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Peter Burgstaller, Dr. Christian Hadeyer, Mag. Dr. Harald Lettner, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Mag. Walter Scheinecker und Mag. Dominik Behr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2018, Zl. 405-6/64/1/29-2018, betreffend Widerruf einer früheren Aufsperrstunde nach § 113 Abs. 4 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der E GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Peter Burgstaller, Dr. Christian Hadeyer, Mag. Dr. Harald Lettner, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Mag. Walter Scheinecker und Mag. Dominik Behr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2018, Zl. 405-6/64/1/29-2018, betreffend Widerruf einer früheren Aufsperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg widerrief soweit hier wesentlich mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7. April 2015 gemäß § 113 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die für den Gastgewerbebetrieb "A" der Revisionswerberin am näher bezeichneten Standort in Salzburg mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8. März 2011 erteilte Bewilligung zur unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde von 06:00 Uhr auf 04:15 Uhr wegen Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken. 1 Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg widerrief soweit hier wesentlich mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 7. April 2015 gemäß Paragraph 113, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die für den Gastgewerbebetrieb "A" der Revisionswerberin am näher bezeichneten Standort in Salzburg mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8. März 2011 erteilte Bewilligung zur unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde von 06:00 Uhr auf 04:15 Uhr wegen Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 22. Dezember 2016, womit die Berufung der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. April 2015 abgewiesen worden war, als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (II.). 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 22. Dezember 2016, womit die Berufung der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. April 2015 abgewiesen worden war, als unbegründet ab (römisch eins.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (römisch zwei.).
3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Behörde habe den Widerruf der Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützt. Ermittlungen des LVwG hätten ergeben, dass es auch in jüngster Zeit gerade in den frühen Morgenstunden zu mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei (14. Oktober 2017: Mordversuch in Verbindung mit einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes zeitmäßig nur knapp nach dem beurteilungsrelevanten Zeitraum 04:15 Uhr bis 06:00 Uhr; 8. Oktober 2017: Körperverletzung im Nahebereich des Lokals). Nach dem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20. Juli 2017 hätten sich gerade in den frühen Morgenstunden sicherheitsrelevante Vorfälle zugetragen (31. Juli 2016:
gefährliche Drohung vor dem Lokal; 7. August 2016: schwere Körperverletzung im Lokal; 27. November 2016: Raufhandel im Lokal; 26. Dezember 2016: zweimalige Sachbeschädigung im Lokal etc.). Bewerte man die Vorfälle in der weiteren, aber auch in der jüngeren Vergangenheit (112 Vorfälle im Zeitraum 5. Oktober 2010 bis 13. Februar 2015, 37 Vorfälle von 7. April 2015 bis 25. Juli 2016, zumindest 12 Vorfälle von 31. Juli 2016 bis 15. Oktober 2017) so bestünden sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Art der Vorfälle massive und konkrete sicherheitspolizeiliche Bedenken. Es könne mit Grund angenommen werden, dass diesen sicherheitspolizeilichen Missständen durch den Widerruf der früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden könne.
4 Zum Vorbringen der Nichtigkeit des Verfahrens führte das LVwG aus, die von der Revisionswerberin angeführte Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, LGBl. Nr. 70/1974, habe alleine Konstellationen des § 198 Abs. 3 GewO 1973 (heute § 113 Abs. 3 GewO 1994) auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen. Vorliegend gehe es aber um § 113 Abs. 4 GewO 1994, sodass die Landeshauptstadt Salzburg für den Widerruf zuständig gewesen sei. 4 Zum Vorbringen der Nichtigkeit des Verfahrens führte das LVwG aus, die von der Revisionswerberin angeführte Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1974,, habe alleine Konstellationen des Paragraph 198, Absatz 3, GewO 1973 (heute Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994) auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen. Vorliegend gehe es aber um Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994, sodass die Landeshauptstadt Salzburg für den Widerruf zuständig gewesen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
6 Die Revision ist aufgrund der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage der Zuständigkeit zum Widerruf der Bewilligung der unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde gemäß § 113 Abs. 4 GewO 1994 in der Landeshauptstadt Salzburg zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. 6 Die Revision ist aufgrund der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage der Zuständigkeit zum Widerruf der Bewilligung der unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994 in der Landeshauptstadt Salzburg zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtslage
7 Die §§ 1 Abs. 3 und 11 Abs. 1 und 2 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz in der 1974 geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 123/1967, lauten: 7 Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 11 Absatz eins, und 2 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz in der 1974 geltenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, lauten:
"§ 1. ...
...
§ 11. (1) Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.Paragraph 11, (1) Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph eins, Absatz 3,) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.
8 § 198 Abs. 1, 3 und 4 Gewerbeordnung 1973 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 50/1974, lautet auszugsweise: 8 Paragraph 198, Absatz eins, 3 und 4 Gewerbeordnung 1973 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, lautet auszugsweise:
"Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 198. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Fremden Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.Paragraph 198, (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Fremden Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.
...
9 § 113 Abs. 1, 3, 4 und 5 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 96/2017, lautet auszugsweise: 9 Paragraph 113, Absatz eins, 3, 4, und 5 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der derzeit geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, lautet auszugsweise:
"Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. ...Paragraph 113, (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. ...
10 Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, mit der die Besorgung bestimmter gewerberechtlicher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird, LGBl. Nr. 70/1974, lautet: 10 Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, mit der die Besorgung bestimmter gewerberechtlicher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1974,, lautet:
"Auf Antrag der Stadtgemeinde Salzburg wird auf Grund des § 11 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:"Auf Antrag der Stadtgemeinde Salzburg wird auf Grund des Paragraph 11, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1 Paragraph eins
§ 2 Paragraph 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft."
Zuständigkeit für den Widerruf der Bewilligung der unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde gemäß § 113 Abs. 4 GewO 1994 Zuständigkeit für den Widerruf der Bewilligung der unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994
11 Nach der Rechtsansicht der Revisionswerberin sei mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974 (im Folgenden: Verordnung) nicht nur die Zuständigkeit zur Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde gemäß § 198 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr § 113 Abs. 3 GewO 1994) sondern auch zu deren Widerruf gemäß § 198 Abs. 4 GewO 1973 (nunmehr § 113 Abs. 4 GewO 1994) von der Landeshauptstadt Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg (gemäß § 96 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetzes - SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, nunmehr die Landespolizeidirektion Salzburg) übertragen worden. Strittig ist demnach der Umfang der Kompetenzübertragung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung. 11 Nach der Rechtsansicht der Revisionswerberin sei mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974 (im Folgenden: Verordnung) nicht nur die Zuständigkeit zur Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde gemäß Paragraph 198, Absatz 3, GewO 1973 (nunmehr Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994) sondern auch zu deren Widerruf gemäß Paragraph 198, Absatz 4, GewO 1973 (nunmehr Paragraph 113, Absatz 4, GewO 1994) von der Landeshauptstadt Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg (gemäß Paragraph 96, Absatz 6, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetzes - SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, nunmehr die Landespolizeidirektion Salzburg) übertragen worden. Strittig ist demnach der Umfang der Kompetenzübertragung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers (hier des Verordnungsgebers) zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen bzw. wie hier von Verordnungen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014, mwN). 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers (hier des Verordnungsgebers) zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen bzw. wie hier von Verordnungen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche , VwGH 3.10.2018,