TE Vwgh Erkenntnis 2019/3/26 Fr 2018/05/0003

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag des Dipl.Ing. F L in A, vertreten durch Huber & Huber Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, betreffend einen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Die Stadtgemeinde Ansfelden hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0109, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. August 2016, Zl. LVwG-150854/3/RK/MSCH - 150855/2, im Umfang seines Spruchpunktes I., mit dem die Beschwerde des Fristsetzungswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A. vom 11. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen und ihm gegenüber (ein näher umschriebener) Beseitigungsauftrag erlassen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1 Mit Erkenntnis VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0109, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. August 2016, Zl. LVwG-150854/3/RK/MSCH - 150855/2, im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins., mit dem die Beschwerde des Fristsetzungswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A. vom 11. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen und ihm gegenüber (ein näher umschriebener) Beseitigungsauftrag erlassen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Dem Landesverwaltungsgericht, das in seinem Schreiben (Vorlagebericht) vom 21. November 2018 zum vorliegenden Fristsetzungsantrag (u.a.) erklärte, dass nach dem genannten hg. Erkenntnis ein Ersatzerkenntnis ergehen werde und sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag daher auf dieses Ersatzerkenntnis beziehe, wurde mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 4. Dezember 2018 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an den Fristsetzungswerber dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 2 Dem Landesverwaltungsgericht, das in seinem Schreiben (Vorlagebericht) vom 21. November 2018 zum vorliegenden Fristsetzungsantrag (u.a.) erklärte, dass nach dem genannten hg. Erkenntnis ein Ersatzerkenntnis ergehen werde und sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag daher auf dieses Ersatzerkenntnis beziehe, wurde mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 4. Dezember 2018 gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an den Fristsetzungswerber dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

3 Das Landesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 3 Das Landesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.

4 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 4 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018050003.F00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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