TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ko 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z3;
VwGG §71;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Dipl.-Ing. H S in L, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend eine Angelegenheit nach dem Arbeiterkammergesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2017, Ko 2017/03/0004, verwiesen.

2 Im Anschluss an diesen Beschluss hat das LVwG Steiermark mit Beschluss vom 22. Jänner 2019 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vom 10. März 2017 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 22. Jänner 2019 zugestellt. Ferner hat das LVwG Steiermark mit Beschluss vom 4. Februar 2019 dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss bewilligt. 2 Im Anschluss an diesen Beschluss hat das LVwG Steiermark mit Beschluss vom 22. Jänner 2019 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vom 10. März 2017 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 22. Jänner 2019 zugestellt. Ferner hat das LVwG Steiermark mit Beschluss vom 4. Februar 2019 dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss bewilligt.

3 Mit Antrag vom 7. Februar 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof neuerlich die Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem LVwG Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG. 3 Mit Antrag vom 7. Februar 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof neuerlich die Entscheidung des verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem LVwG Steiermark und dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unzulässig (vgl. VwGH 22.6.2016, Ko 2016/03/0007; VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei Einbringung einer Revision gegen den besagten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die Einbringung eines Kompetenzentscheidungsantrages wie des vorliegenden daher nicht zulässig wäre. 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unzulässig vergleiche , VwGH 22.6.2016, Ko 2016/03/0007; VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei Einbringung einer Revision gegen den besagten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die Einbringung eines Kompetenzentscheidungsantrages wie des vorliegenden daher nicht zulässig wäre.

5 Auf dem Boden des Gesagten war im Zeitpunkt der Antragstellung nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG die sechswöchige Revisionsfrist zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark noch nicht abgelaufen. Damit lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht vor. 5 Auf dem Boden des Gesagten war im Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die sechswöchige Revisionsfrist zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark noch nicht abgelaufen. Damit lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht vor.

6 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:KO2019030001.K00

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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