Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/04/0052Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden des JL in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Februar 1999, Zl. 319.169/4-III/13/99, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, und 2. gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1999, Zl. 319.170/2-III/13/99, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Zimmermeistergewerbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den vorliegenden Beschwerden und den diesen angeschlossenen Bescheidausfertigungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer
1. mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Februar 1999 die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe an einem näher beschriebenen Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen und
2. mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1999 die Gewerbeberechtigung für das Zimmermeistergewerbe in einem näher beschriebenen Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.
Begründend wurde im Wesentlichen gleich lautend ausgeführt, über das Vermögen des Beschwerdeführers sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juli 1995 der Konkurs eröffnet worden. Laut dem vom Masseverwalter an das Konkursgericht erstatteten Bericht vom 5. November 1997 seien im Konkursverfahren von den Gläubigern des Beschwerdeführers 155 Forderungen in der Höhe von S 68,101.401,33 angemeldet worden, von welchen Forderungen im Gesamtbetrag von S 20,049.720,54 als rechtmäßig festgestellt und Forderungen im Gesamtbetrag von S 48,051.680,79 bestritten worden seien. In einer vom Masseverwalter mit diesem Schreiben an das Konkursgericht übermittelten Verwalterzwischenrechnung für den Zeitraum 16. Juli 1997 bis 31. Oktober 1997 seien die Einnahmen im Konkursverfahren mit S 3,984.701,72 und die Ausgaben mit S 2,999.408,52 bei einem Saldo von S 985.363,20 angegeben worden. In dem im Stadium der Verwertung befindlichen Konkursverfahren sei bisher ein Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches nicht gestellt worden. Mit Schreiben des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1999 seien dem Beschwerdeführer die aus dem Konkursakt getroffenen Feststellungen zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten worden, hiezu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe sich dazu mit Schreiben vom 26. Jänner 1999 dahin gehend geäußert, dass der Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches nach wie vor als realistisch einzuschätzen sei. Er habe bisher aber noch nicht gestellt werden können; dies liege einzig und allein daran, dass eine Forderung von rund S 5,000.000,-- noch immer beim Gericht im Stadium des Sachverständigenbeweises anhängig sei. Gerade nach dem Urteil des Masseverwalters sei der Abschluss eines Zwangsausgleiches nach Ersiegen und Eintreiben der Forderung das erwartete Ende des Konkurses. Etwa ein Jahr werde man bis dahin noch warten müssen. Nach Auffassung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten lägen die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 im gegenständlichen Fall vor. Was die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für ein Absehen von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers betreffe, so könne schon im Hinblick darauf, dass in dem noch anhängigen Konkursverfahren ein im Verhältnis zum Schuldenstand einigermaßen bedeutendes Massevermögen nicht vorhanden sei und bis heute ein Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches nicht gestellt worden sei, mangels eines entsprechenden gegenteiligen Vorbringens und Bescheinigungsanbietens des Beschwerdeführers nicht auf das Vorhandensein der für die weitere Gewerbeausübung erforderlichen liquiden Mittel geschlossen werden. Bei dieser Sachlage könne daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft den mit der Ausübung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbeberechtigungen verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde und die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Eine Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 komme daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. Er bringt hiezu - (soweit relevant) weitgehend gleich lautend - im Wesentlichen vor, jeder wirtschaftlich Denkende werde sofort zugeben, dass jeder Gläubiger nicht erst am Erhalt einer Ausgleichsquote, sondern bereits an der Erhöhung des Aufschüttungsquantums "brennend interessiert" sei. Schon dieser "unbestreitbare Erfahrungssatz" erfordere die Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen. So weit das Kalkül des Masseverwalters ins Treffen geführt werde, liege insoweit ein Missverständnis vor, als es nicht um die Zustimmung der Gläubiger gehe, sondern um den "Befriedigungsfonds zum Zwangsausgleich", der vom Masseverwalter als realistisch bewertet werde, zumal "das Realisat einer Forderung von S 5,000.000,-- dicht vor der Tür" liege. So weit der Masse des Beschwerdeführers die aliquote Liquidität abgesprochen werde, werde übersehen, dass "eine runde Million" erwirtschaftet worden sei.
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Abs. 3 ist gemäß § 13 Abs. 4 leg. cit. nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs. 3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994. Soweit er darauf hinweist, ein Zwangsausgleich sei als realistisch zu bewerten, ist er jedoch auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Frage des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994 im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu beurteilen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 96/04/0029, und die hier zitierte Vorjudikatur). Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, dass es im anhängigen Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers zu einem Zwangsausgleich kommen könnte, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 als gegeben erachtete.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen gegeben, nicht anzuschließen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0211, und die hier zitierte Vorjudikatur) ist die Gewerbeausübung jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der im § 87 Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können.
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 leg. cit. vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss also die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten bei Fälligkeit erwartet werden können. Solange eine solche Erwartung nicht besteht, kommt einer, den Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei der ihm vorgehaltenen Auffassung der belangten Behörde, er verfüge nicht über ausreichende liquide Mittel, um seine offenen Verbindlichkeiten abzudecken, im Verwaltungsverfahren konkret entgegen getreten; selbst in den vorliegenden Beschwerden bringt er nicht vor, er verfüge - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - über die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten. Es ist daher die Auffassung der belangten Behörde, die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer liege nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994, nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung - und damit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer ohne Begründung, zu welchem anderen Ergebnis der Verwaltungsgerichtshof diesfalls in sachverhaltsmäßiger Hinsicht hätte kommen sollen, beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040051.X00Im RIS seit
03.04.2001