Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W159 1418380-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Absatz 2 - 4, 10 Absatz 1 Z 5 sowie 57 Asylgesetz idgF, und 9 BFA-Verfahrensgesetz, sowie 52 Absatz 2 und 9, sowie 55 Absatz 1 und 3 und 53 Absatz 1 und 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz 2 - 4, 10 Absatz 1 Ziffer 5, sowie 57 Asylgesetz idgF, und 9 BFA-Verfahrensgesetz, sowie 52 Absatz 2 und 9, sowie 55 Absatz 1 und 3 und 53 Absatz 1 und 3 Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemisch sunnitischen Glaubensbekenntnisses, reiste am 28.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am 29.09.2009 eine Erstbefragung und am 07.10.2009, sowie am 02.08.2010 und am 02.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt durchgeführt. Dabei gab er zusammenfassend an, dass sein Vater bei der Hezb-e Islami gewesen sei, diese ihn aber verdächtigt habe, mit der Regierung zusammen zu arbeiten und ihn getötet habe. Deswegen wäre er als ältester Sohn ebenfalls gefährdet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung gelangte die Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten, auf Grund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen (wobei das angegebene Alter von 15 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nach einem wissenschaftlichen Gutachten zur Altersfeststellung nicht möglich wäre, der Antragsteller jedoch im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung gelangte die Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten, auf Grund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen (wobei das angegebene Alter von 15 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nach einem wissenschaftlichen Gutachten zur Altersfeststellung nicht möglich wäre, der Antragsteller jedoch im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.09.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl: XXXX , hinsichtlich des (angefochtenen) Spruchpunktes I. unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo sich erhebliche Differenzen zu seinem bisherigen Vorbringen ergeben hätten, begründet.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.09.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl: römisch 40 , hinsichtlich des (angefochtenen) Spruchpunktes römisch eins. unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo sich erhebliche Differenzen zu seinem bisherigen Vorbringen ergeben hätten, begründet.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 zur Zahl XXXX bis zum 03.03.2018.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 zur Zahl römisch 40 bis zum 03.03.2018.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.02.2017, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Absatz 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.02.2017, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 19.07.2017, Zahl: XXXX , der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 19.07.2017, Zahl: römisch 40 , der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.05.2018, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen, ebenso der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.05.2018, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen, ebenso der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers.
Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.06.2018, Zahl:
XXXX , wurde der Beschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.römisch 40 , wurde der Beschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl: IFA: XXXX , wurde dem Verurteilten hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens das Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und wies darauf hin, dass er mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 absolviert habe und ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben habe, er von 2011 bis 2017 in der Gastronomie gearbeitet habe und weiters ehrenamtlich als Fußballtrainer tätig sei, selbsterhaltungsfähig gewesen sei und seine Verwandten in Afghanistan unterstützen würde und er sich insgesamt als integriert fühle, wobei er diesbezügliche Nachweise vorlegte.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl: IFA: römisch 40 , wurde dem Verurteilten hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens das Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und wies darauf hin, dass er mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 absolviert habe und ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben habe, er von 2011 bis 2017 in der Gastronomie gearbeitet habe und weiters ehrenamtlich als Fußballtrainer tätig sei, selbsterhaltungsfähig gewesen sei und seine Verwandten in Afghanistan unterstützen würde und er sich insgesamt als integriert fühle, wobei er diesbezügliche Nachweise vorlegte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.05.2018, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 03.03.2011 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid vom 25.02.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, sowie unter Spruchpunkt VII. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.05.2018, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid vom 03.03.2011 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid vom 25.02.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, sowie unter Spruchpunkt römisch sieben. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kurz) wiedergegeben, sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen und insbesondere festgehalten, dass der Bescheidadressat rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Aus diesem Grunde wurde unter Spruchteil I. im Sinne des § 9 Absatz 1 Z 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und folglich gemäß § 9 Absatz 4 Asylgesetz die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchteil II.), mangels Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz wurde ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchteil III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde darauf hingewiesen, dass kein Familienleben in Österreich feststellbar sei und auch keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Es könne jedoch ein grundsätzlicher Wille zur Integration festgestellt werden, zumal der Antragsteller Deutsch auf Niveau B1 spreche, gearbeitet habe und ehrenamtlicher Fußballtrainer sei, es sei jedoch auch eine Rückkehrentscheidung in Fällen von einer zehnjährigen oder längeren Aufenthaltsdauer grundsätzlich, insbesondere bei strafgerichtlichen Verurteilungen, zulässig. Weiters seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Antragsteller habe als damaligen Fluchtgrund die Hezb-e Islami angegeben. Diese habe jedoch, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, in der Zwischenzeit Frieden mit der Regierung geschlossen. Auch nach UNHCR und dem Verwaltungsgerichtshof sei eine Rückkehr von alleinstehenden Männern nach Kabul ohne weiteres zu vertreten und möglich. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine in Afghanistan lebende Familie und sei daher in einer Zusammenschau davon auszugehen, dass er weiterhin in der Lage sein werde, sich im Herkunftsstaat zu versorgen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nämlich auch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, zumal auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben hatte.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kurz) wiedergegeben, sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen und insbesondere festgehalten, dass der Bescheidadressat rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Aus diesem Grunde wurde unter Spruchteil römisch eins. im Sinne des Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer eins, Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und folglich gemäß Paragraph 9, Absatz 4 Asylgesetz die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchteil römisch zwei.), mangels Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz wurde ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchteil römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf hingewiesen, dass kein Familienleben in Österreich feststellbar sei und auch keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Es könne jedoch ein grundsätzlicher Wille zur Integration festgestellt werden, zumal der Antragsteller Deutsch auf Niveau B1 spreche, gearbeitet habe und ehrenamtlicher Fußballtrainer sei, es sei jedoch auch eine Rückkehrentscheidung in Fällen von einer zehnjährigen oder längeren Aufenthaltsdauer grundsätzlich, insbesondere bei strafgerichtlichen Verurteilungen, zulässig. Weiters seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Antragsteller habe als damaligen Fluchtgrund die Hezb-e Islami angegeben. Diese habe jedoch, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, in der Zwischenzeit Frieden mit der Regierung geschlossen. Auch nach UNHCR und dem Verwaltungsgerichtshof sei eine Rückkehr von alleinstehenden Männern nach Kabul ohne weiteres zu vertreten und möglich. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine in Afghanistan lebende Familie und sei daher in einer Zusammenschau davon auszugehen, dass er weiterhin in der Lage sein werde, sich im Herkunftsstaat zu versorgen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nämlich auch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, zumal auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben hatte.
Da sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und eine Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen (Spruchpunkt V.). Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt VI.).Da sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und eine Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zu Spruchpunkt VII. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sei. Auf Grund des massiven Fehlverhaltens sei mit keiner positiven Zukunftsprognose zu rechnen und stelle der Bescheidadressat eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sei. Auf Grund des massiven Fehlverhaltens sei mit keiner positiven Zukunftsprognose zu rechnen und stelle der Bescheidadressat eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Bei der Höhe des Einreiseverbotes sei der bisherige ordentliche Lebenswandel bereits berücksichtigt worden, auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei jedoch spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von dem Adressaten ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot gelte für alle Mitgliedstaaten der Rückführungsrichtlinie und beginne mit dem Ablauf des Tages der Ausreise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , gegen alle Spruchpunkte