Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2141133-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien dieser vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien dieser vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.07.2015 ein Gegenständeantrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, muslimischer Paschtune zu sein und aus XXXX zu stammen. Er habe keine Ausbildung absolviert und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bereits verstorben wäre und seine Mutter ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsland leben würden. Der Beschwerdeführer sei vor drei Monaten von Afghanistan über den Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Österreich geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Tankstelle seines Onkels gearbeitet habe. Die Taliban hätten bereits seinen Vater und seinem Bruder getötet und schließlich von ihm verlangt, dass er für sie arbeite. Dieses Angebot habe er abgelehnt und sei deswegen ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden.2. Im Zuge seiner Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, muslimischer Paschtune zu sein und aus römisch 40 zu stammen. Er habe keine Ausbildung absolviert und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bereits verstorben wäre und seine Mutter ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsland leben würden. Der Beschwerdeführer sei vor drei Monaten von Afghanistan über den Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Österreich geflüchtet. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Tankstelle seines Onkels gearbeitet habe. Die Taliban hätten bereits seinen Vater und seinem Bruder getötet und schließlich von ihm verlangt, dass er für sie arbeite. Dieses Angebot habe er abgelehnt und sei deswegen ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden.
3. Am 18.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass noch ein Onkel von ihm in XXXX leben würde, er jedoch zu diesem keinen Kontakt habe. Hin und wieder würde sich seine Mutter, wenn diese nach Kabul fährt, bei ihm telefonisch melden. Der Onkel, mit dem er die Tankstelle betrieben habe, sei mit seiner Familie in die Türkei geflohen. Zu seiner Glaubensrichtung befragt, gab der Beschwerdeführer an, sunnitischer Moslem zu sein. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit seiner sozialen Gruppe verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung. Er gab lediglich an, dass ihm der Mullah mitgeteilt habe, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit seinem Onkel in einer Tankstelle gearbeitet habe und sie Geschäftspartner gewesen seien. Der Onkel habe einen Zulieferervertrag für Öl gehabt und hätte dieser Zulieferer auch die Amerikaner versorgt. Die Taliban seien deshalb an den Beschwerdeführer und dessen Onkel herangetreten, weil die Vermutung bestanden habe, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel selbst die Amerikaner mit Öl beliefern würden. Nach dem Tod des Onkels sei der Beschwerdeführer für alles selbst zuständig gewesen. In der Moschee habe der Mullah ihm mitgeteilt, dass die Taliban schon mehrfach bei diesem vorstellig gewesen wären und gefordert hätten, dass der Onkel und der Beschwerdeführer den Betrieb der Tankstelle einstellen sollen. Darüber hinaus habe es im Ort noch eine Polizeimiliz (Arbacki) gegeben, welche für die Sicherheit im Gebiet zuständig gewesen sei. Diese Miliz habe sich laufend Gefechte mit den Taliban geliefert. Die Milizionäre hätten ebenfalls vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Sowohl die Taliban als auch die Milizen hätten im Geld für seine Mitarbeit angeboten. Darüber hinaus hätten die Taliban hin und wieder aus dem Garten des Beschwerdeführers Raketen verschossen. Dies habe wiederum die Miliz veranlasst, auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers Nachschau zu halten und diesen, diesbezüglich zur Rede zu stellen. Auf der anderen Seite wiederum, wären die Taliban immer wieder beim Haus des Beschwerdeführers erschienen, um Lebensmittel zu fordern. Schließlich sei die Situation so schwer geworden, dass ihn sein Onkel, unter dem Vorwand Erledigungen für ihn tätigen zu müssen, nach Kabul geschickt habe. Als er in Kabul angelangt sei, habe ihm der Onkel telefonisch eröffnet, dass er weiter flüchten solle. Zum Tod des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, führte dieser aus, dass die beiden auf einem Fest, welches von einem Flugzeug bombardiert worden sei, ums Leben gekommen wären.3. Am 18.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass noch ein Onkel von ihm in römisch 40 leben würde, er jedoch zu diesem keinen Kontakt habe. Hin und wieder würde sich seine Mutter, wenn diese nach Kabul fährt, bei ihm telefonisch melden. Der Onkel, mit dem er die Tankstelle betrieben habe, sei mit seiner Familie in die Türkei geflohen. Zu seiner Glaubensrichtung befragt, gab der Beschwerdeführer an, sunnitischer Moslem zu sein. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit seiner sozialen Gruppe verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung. Er gab lediglich an, dass ihm der Mullah mitgeteilt habe, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit seinem Onkel in einer Tankstelle gearbeitet habe und sie Geschäftspartner gewesen seien. Der Onkel habe einen Zulieferervertrag für Öl gehabt und hätte dieser Zulieferer auch die Amerikaner versorgt. Die Taliban seien deshalb an den Beschwerdeführer und dessen Onkel herangetreten, weil die Vermutung bestanden habe, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel selbst die Amerikaner mit Öl beliefern würden. Nach dem Tod des Onkels sei der Beschwerdeführer für alles selbst zuständig gewesen. In der Moschee habe der Mullah ihm mitgeteilt, dass die Taliban schon mehrfach bei diesem vorstellig gewesen wären und gefordert hätten, dass der Onkel und der Beschwerdeführer den Betrieb der Tankstelle einstellen sollen. Darüber hinaus habe es im Ort noch eine Polizeimiliz (Arbacki) gegeben, welche für die Sicherheit im Gebiet zuständig gewesen sei. Diese Miliz habe sich laufend Gefechte mit den Taliban geliefert. Die Milizionäre hätten ebenfalls vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Sowohl die Taliban als auch die Milizen hätten im Geld für seine Mitarbeit angeboten. Darüber hinaus hätten die Taliban hin und wieder aus dem Garten des Beschwerdeführers Raketen verschossen. Dies habe wiederum die Miliz veranlasst, auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers Nachschau zu halten und diesen, diesbezüglich zur Rede zu stellen. Auf der anderen Seite wiederum, wären die Taliban immer wieder beim Haus des Beschwerdeführers erschienen, um Lebensmittel zu fordern. Schließlich sei die Situation so schwer geworden, dass ihn sein Onkel, unter dem Vorwand Erledigungen für ihn tätigen zu müssen, nach Kabul geschickt habe. Als er in Kabul angelangt sei, habe ihm der Onkel telefonisch eröffnet, dass er weiter flüchten solle. Zum Tod des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, führte dieser aus, dass die beiden auf einem Fest, welches von einem Flugzeug bombardiert worden sei, ums Leben gekommen wären.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Wesentlichen führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung durch die Taliban oder eine ärztliche Miliz nicht glaubhaft sei. Darüber hinaus seien keine weiteren relevanten Fluchtgründe zum Vorschein gekommen. Auch liegen keine Gründe vor die es erwarten ließen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre in Afghanistan erneut eine Beschäftigung aufzunehmen um seine elementaren Lebensbedürfnisse decken zu können.
5. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides Beschwerde und führte dazu aus, dass im in Afghanistan Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Einerseits sei ihm von den Taliban vorgeworfen worden, für die Amerikaner tätig zu sein andererseits sei er auch in den Konflikt zwischen den Taliban und den lokalen Polizeikräften hineingezogen worden. Er habe sich am Kampf nicht beteiligen wollen, da er dies aus Gewissensgründen ablehne. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei inhaltlich nicht überzeugend und spekulativ. Das Bundesamt habe es unterlassen sich mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Unter einem verwies der Beschwerdeführer auf die UNHCR Richtlinien und die darin enthaltenen Gefährdungspotenziale.
6. Am 16.11.2017 und am 31.1.2018 ersuchte der Beschwerdeführer schriftlich um eine positive Entscheidung in seinem Verfahren.
7. Am 20.11.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
8. Am 05.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Integration vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Paschto.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Paschto.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Er hat dem Herkunftsstaat keine Schulbildung genossen und wurde in Österreich alphabetisiert und kann rechnen. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen, eine Tankstelle betrieben und als Schweißer gearbeitet. Er ist im erwerbsfähigen Alter gesund und mit den afghanischen Traditionen und der Lebensweise vertraut.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er hat dem Herkunftsstaat keine Schulbildung genossen und wurde in Österreich alphabetisiert und kann rechnen. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen, eine Tankstelle betrieben und als Schweißer gearbeitet. Er ist im erwerbsfähigen Alter gesund und mit den afghanischen Traditionen und der Lebensweise vertraut.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, seinen beiden Schwestern, und seinem jüngeren Bruder. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in der Herkunftsregion im Distrikt XXXX . Die elterliche Landwirtschaft wird von der Mutter Beschwerdeführers betrieben. Sie lebt gemeinsam mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in einem Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben ebenfalls im Heimatdorf. Ein Großteil der Stammesangehörigen des Beschwerdeführers lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hält unregelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter.Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, seinen beiden Schwestern, und seinem jüngeren Bruder. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in der Herkunftsregion im Distrikt römisch 40 . Die elterliche Landwirtschaft wird von der Mutter Beschwerdeführers betrieben. Sie lebt gemeinsam mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in einem Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben ebenfalls im Heimatdorf. Ein Großteil der Stammesangehörigen des Beschwerdeführers lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hält unregelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fitnesscenter. Er versteht und spricht etwas deutsch und wurde in Österreich alphabetisiert. Er hat Deutschkurse (Deutsch A1) teilweise besucht und verfügt über kein abgeschlossenes Deutsch-Zertifikat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft wurde gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Fitnesscenter. Er versteht und spricht etwas deutsch und wurde in Österreich alphabetisiert. Er hat Deutschkurse (Deutsch A1) teilweise besucht und verfügt über kein abgeschlossenes Deutsch-Zertifikat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.
In Österreich verfügt Beschwerdeführer über keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan weder einer individuellen konkreten Verfolgung noch einer Bedrohung durch die Taliban bzw. durch die Arbaki - Miliz, aufgrund seiner Weigerung sich einer dieser Gruppen anzuschließen, ausgesetzt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ( XXXX , Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ( römisch 40 , Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX , Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und auf die Unterstützung seiner Familie bzw. seiner Stammesangehörigen zählen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Diese Städte sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 , Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und auf die Unterstützung seiner Familie bzw. seiner Stammesangehörigen zählen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Diese Städte sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen in Afghanistan aufhältigen Familien- bzw. Stammesangehörigen unterstützt werden kann.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
Zusammenfassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzt Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018 (in Folge kurz "LIB"):
"Zur Sicherheitslage:
[...]
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derDistrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber