TE Bvwg Beschluss 2019/1/9 W203 2203899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §38
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W203 2203899-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX , alle wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.07.2018, GZ.:

I-26191/1-2018:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Klaglosstellung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer trat am 03.05.2018 am XXXX zur Klausurarbeit im standardisierten Prüfungsgebiet Deutsch an. Diese wurde - ebenso wie die anschließende Kompensationsprüfung - mit "Nicht genügend" beurteilt.

2. Am 11.06.2018 entschied die am XXXX eingerichtete Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da er im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Deutsch mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2018 zugestellt.

3. Am Montag, 18.06.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 11.06.2018.

4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (nunmehr:

Bildungsdirektion Niederösterreich; im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2017, GZ.: I-26191/1-2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 zugestellt.

5. Am 09.08.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018.

6. Einlangend am 21.08.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Am 26.09.2018 teilte die Direktorin des XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer die "Deutsch-Klausur" im 1. Nebentermin der Reifeprüfung 2017/18 mit "Genügend" absolviert habe. Diese Mitteilung wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 04.10.2018 einlangte.

8. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde wegen der inzwischen bestandenen Reifeprüfung gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtige werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 1 Woche zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).

Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).

Von "Klaglosstellung" ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr "beschwert" ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der Reifeprüfung weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die Reifeprüfung inzwischen erfolgreich abgelegt wurde.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Kompensationsprüfung,
negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, positive Absolvierung einer
Prüfung, Prüfungsbeurteilung, Prüfungskommission, Reife- und
Diplomprüfung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2203899.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten