TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W242 2116811-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W242 2116811-1/21E

W242 2191615-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX und der 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 1.) vom XXXX , und 2.) vom XXXX , ZI. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) römisch 40 und der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, Wien 9., Alser Straße 20, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 1.) vom römisch 40 , und 2.) vom römisch 40 , ZI. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vor einem Jahr von den Taliban entführt worden sei und zu einem Stützpunkt gebracht worden sei. Dort sei ihm beigebracht worden, dass er sich als Moslem gegen die feindlichen Milizen auflehnen solle und sei er dazu aufgefordert worden gegen die NATO und die USA zu kämpfen. Vor zwei Monaten hätte er ein Selbstmordattentat verüben sollen, habe jedoch die Sprengstoffweste in einen Fluss geschmissen und sei geflohen. Über den Iran sei er dann nach Österreich gereist.

Am 29.07.2015 wurde der BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF 1 brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er vor einem Jahr und 10 Monaten von den Taliban entführt worden sei. Er sei von den Taliban acht Monate lang festgehalten worden und habe Islam-Unterricht erhalten. Sechs Monate lang sei er zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden und sei im Umgang mit einer Sprengstoffweste geschult worden und zur Verlegung von Minen am Straßenrand ausgebildet worden. Am Tag seiner Flucht sei ihm eine Sprengstoffweste angelegt worden und er sei beauftragt worden ein Attentat auf eine Kommandozentrale zu verüben. Am Weg zu dem Ziel habe der BF 1 seine Sprengstoffweste abgelegt und sei geflüchtet.

Mit Bescheid vom 16.10.2015 wies das Bundesamt den Antrag des BF 1 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF 1 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF 1 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 16.10.2015 wies das Bundesamt den Antrag des BF 1 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF 1 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF 1 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der BF 1 sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Er könnte bei einer Rückkehr als Bauer tätig sein und verfüge in seinem Heimatstaat nach wie vor über soziale Kontakte.

Der BF 1 erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und legte zu seiner Begründung einen handschriftlichen Brief vor.

Am XXXX stellte die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Am römisch 40 stellte die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 2 statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Mann vor drei Jahren von den Taliban verhaftet worden sei und sei die BF 2 daraufhin in den Iran ausgereist. Der BF 1 sei nach einer einjährigen Gefangenschaft ebenfalls in den Iran geflüchtet.

Am 01.03.2018 wurde die BF 2 vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die BF 2 brachte befragt zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie während der Gefangenschaft ihres Ehemannes von Mitgliedern der Taliban vergewaltigt worden sei. Aus Angst vor den Taliban könne sie nicht mehr zurück nach Afghanistan.

Mit Bescheid vom 08.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der BF 2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die BF 2 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der BF 2 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF 2 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF 2 ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Die BF 2 sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Eine Rückkehr in eine sichere Stadt in Afghanistan sei für sie gemeinsam mit ihrem Ehemann möglich.

Die BF 2 erhob, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Angaben im gesamten Verfahren plausibel gewesen seien und mit den allgemeinen Berichten und Verhältnissen in Afghanistan übereinstimmen würden. Außerdem sei die Lage in Afghanistan insbesondere in Kabul derart gefährlich, dass eine Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters legte die BF 2 diverse Länderberichte zu der gefährlichen Lage in Afghanistan insbesondere der Stadt Kabul vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

Mit Schreiben vom 14.11.2018 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen und diverse Integrationslagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF 1:

Der BF 1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat eine Tochter.Der BF 1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist verheiratet und hat eine Tochter.

Der BF 1 wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht.Der BF 1 wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht.

Der BF 1 verfügt in seinem Heimatland noch über seinen Vater und zwei Onkel väterlicherseits, die alle noch im Heimatdorf des BF 1 leben. Der BF 1 verfügt über ein 15 Jirib großes Grundstück und ein Haus in Afghanistan.

Der BF 1 leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Zum (Privat-)Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2014 durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2014 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und ehrenamtlich für die Kirche gearbeitet. Außerdem hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen.

Der BF 1 lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt neben der BF 2 über keine weiteren Verwandten oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.

Zur Person der BF 2:

Die BF 2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist afghanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Sie ist die Ehefrau des BF 1 und Mutter der gemeinsamen Tochter.Die BF 2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist afghanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Sie ist die Ehefrau des BF 1 und Mutter der gemeinsamen Tochter.

Die BF 2 wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hat keine Schule besucht.Die BF 2 wurde in der Provinz Baghlan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hat keine Schule besucht.

Die BF 2 verfügt in ihrem Heimatland noch über ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern.

Die BF 2 leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Zum (Privat-)Leben in Österreich:

Die BF 2 ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest XXXX 2016 durchgehend in Österreich auf.Die BF 2 ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest römisch 40 2016 durchgehend in Österreich auf.

Die BF 2 hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Sie lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt in Österreich über einen Neffen, der gemeinsam mit ihr eingereist ist. Die BF 2 verfügt darüber hinaus über keine weiteren Verwandten oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass der BF 1 nicht von Mitgliedern der Taliban entführt und zum Selbstmordattentäter ausgebildet wurde.

Es wird festgestellt, dass die BF 2 nicht von Mitgliedern der Taliban bedroht und vergewaltigt wurde.

Darüber hinaus droht den Beschwerdeführern keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit keiner physischer und/oder psychischer Gewalt a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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