Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W218 1424196-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 12.12.2018, Zl. XXXX , wegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 12.12.2018, Zl. römisch 40 , wegen
§10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG und §§ 52 und 53 FPG und § 18 Abs. 2 BFA-VG, zu Recht erkannt:§10 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG und Paragraphen 52 und 53 FPG und Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 17.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 17.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2014, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I Nr. 112/1997 in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 25.07.2014, 02.25 Uhr. bis 18.12.2014, 11.40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet und der Rest der Strafe im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.3. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.12.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft vom 25.07.2014, 02.25 Uhr. bis 18.12.2014, 11.40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet und der Rest der Strafe im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abgewiesen (spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt wird. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abgewiesen (spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt wird. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.10.2016 zu 4 Hv 68/16h wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z1 und Z3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG verurteilt. Er wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.08.2017 zu 10 Bs 185/17g zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.12.2014 zu 15 Hv 102/14m gewährte teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zwölf Monaten und die unter einem verkündete bedingte Entlassung wurde widerrufen.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.10.2016 zu 4 Hv 68/16h wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Z1 und Z3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG verurteilt. Er wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.08.2017 zu 10 Bs 185/17g zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.12.2014 zu 15 Hv 102/14m gewährte teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zwölf Monaten und die unter einem verkündete bedingte Entlassung wurde widerrufen.
6. Mit Schreiben vom 01.08.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und rümte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme ein. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen der Stellungnahme ohne weitere Anhörung die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot anhand der Aktenlage erlassen werde. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.08.2018 persönlich zugestellt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.6. Mit Schreiben vom 01.08.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und rümte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme ein. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen der Stellungnahme ohne weitere Anhörung die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot anhand der Aktenlage erlassen werde. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.08.2018 persönlich zugestellt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchteil I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchteil römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchteil II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchteil III.), gemäß § 53 Abs. 3 iVm Abs. 5 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil IV.) und festgestellt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchteil V.).Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchteil römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchteil römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil römisch vier.) und festgestellt, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchteil römisch fünf.).
8. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes insofern ein Abwägungsirrtum unterlaufen sei, als dass sie die Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Abwägung nicht im Rahmen der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen berücksichtigt hätte, sondern noch einmal das Gewicht seiner Integration mindernd gewertet hätte. Bei der unter Beachtung der Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung seien jene Gründe, die für den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sprächen, jenen gegenüberzustellen, welche dagegensprächen.8. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes insofern ein Abwägungsirrtum unterlaufen sei, als dass sie die Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Abwägung nicht im Rahmen der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen berücksichtigt hätte, sondern noch einmal das Gewicht seiner Integration mindernd gewertet hätte. Bei der unter Beachtung der Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung seien jene Gründe, die für den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sprächen, jenen gegenüberzustellen, welche dagegensprächen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, welche er in Afghanistan zurückgelassen hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wird von den österreichischen Behörden sowohl unter dem Geburtsdatum XXXX als auch unter - dem von ihm anfänglich im Verfahren angegebenen Geburtsdatum - XXXX geführt. Der Beschwerdeführer hat eine sechsjährige Schulausbildung bekommen; er war als Hilfsarbeiter tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz römisch 40 . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, welche er in Afghanistan zurückgelassen hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wird von den österreichischen Behörden sowohl unter dem Geburtsdatum römisch 40 als auch unter - dem von ihm anfänglich im Verfahren angegebenen Geburtsdatum - römisch 40 geführt. Der Beschwerdeführer hat eine sechsjährige Schulausbildung bekommen; er war als Hilfsarbeiter tätig.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im erwerbsfähigem Alter, der an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Familienangehörige in Österreich und keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht nur mangelhaft deutsch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 20.01.2016 bis 31.03.2016 selbstständig erwerbstätig, wobei er ab 08.03.2016 in Strafhaft war. Eine andere vollversicherungspflichtige Beschäftigung weist der Beschwerdeführer in seinem gesamten Aufenthalt in Österreich nicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keine privaten Kontakte, kein Familienleben und keine Integration in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sich seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich aufhält. Er ist seit 29.07.2011 durchgehend in Österreich gemeldet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer kein Asylstatus bzw. subsidiärer Schutzstatus zustehe, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer verfügt seit diesem Zeitpunkt jedenfalls nur mehr über eine Duldung und damit über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert ist.
Der Beschwerdeführer verbüßte vom 26.07.2014 bis 18.12.2014 sowie vom 08.03.2016 bis 21.02.2017 eine Haftstrafe in der JA XXXX und befindet sich seit 21.02.2018 wieder in der Strafhaft in der JA XXXXDer Beschwerdeführer verbüßte vom 26.07.2014 bis 18.12.2014 sowie vom 08.03.2016 bis 21.02.2017 eine Haftstrafe in der JA römisch 40 und befindet sich seit 21.02.2018 wieder in der Strafhaft in der JA römisch 40
.
Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen der Verübung strafbarer Handlungen verurteilt. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2014 zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I Nr. 112/1997 in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.10.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z1 und Z3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG verurteilt. Er wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.08.2017 zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.12.2014 zu XXXX gewährte teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zwölf Monaten und die unter einem verkündete bedingte Entlassung im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen wurde widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen der Verübung strafbarer Handlungen verurteilt. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.12.2014 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.10.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Z1 und Z3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG verurteilt. Er wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2017 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.12.2014 zu römisch 40 gewährte teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zwölf Monaten und die unter einem verkündete bedingte Entlassung im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen wurde widerrufen.
Nach diesen rechtskräftigen Strafurteilen beging der Beschwerdeführer sowohl im Zeitraum Anfang 2014 bis Juli 2014 und nach seiner Haftentlassung am 18.12.2014 noch während offener Probezeit im Zeitraum April 2015 bis März 2016 Verbrechen und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, sohin über einen Deliktszeitraum von insgesamt eineinhalb Jahren nach seiner Haftentlassung.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und hat bis zu seiner Ausreise Anfang 2011, also über 31 Jahre in Afghanistan in einem afghanischen Familienverband gelebt. Er spricht eine der in Afghanistan üblichen Sprachen und hat sechs Jahre die Schule besucht und kann lesen und schreiben. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wohnen bei der Mutter des Beschwerdeführers im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Von diesen könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jedenfalls vorläufig finanziell unterstützt werden. Es ist ihm auch möglich, wie vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Der Beschwerdeführer erhielt nach seinen eigenen Angaben bereits im Zeitraum April 2015 bis März 2016 an einen Betrag von EUR 21.433,10 aus Afghanist überwiesen.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte, wie Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul zur Verfügung. Kabul ist von Österreich aus mit dem Flugzeug erreichbar, von dort aus kann der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Herat oder Mazar e Sharif weiterreisen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Schließlich würde auch sein Status als "Rückkehrer" für kein erkennbar erhöhtes Gefährdungspotenzial sorgen. Den Feststellungen betreffend die Situation von Rückkehrern nach Afghanistan wurde gleichfalls in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten - allein UNHCR hat in den vergangenen 10 Jahren die Rückkehr von rund 3,5 Millionen Afghanen unterschiedlichster ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit begleitet. Dies wäre undenkbar, wenn es nur halbwegs schlüssige Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe gäbe.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018)Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018)
Quellen: