TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W256 2180930-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W256 2180930-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. November 2017, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. November 2017, Zl. römisch 40 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich bin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran bin ich auf Grund des Ex-Gatten meiner Frau geflüchtet. Meine Gattin ist immer noch mit ihrem Ex-Mann verheiratet, darum mussten wir aus dem Iran flüchten."

Am 21. Juli 2016 wurde der belangten Behörde das Anmeldeformular des Beschwerdeführers für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan von der Caritas, Rückkehrhilfe übermittelt. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. Juli 2016 die Übernahme der Heimreisekosten dem Beschwerdeführer bestätigte, widerrief dieser seinen diesbezüglichen Antrag mit Schreiben vom 3. August 2016.

Mit E-Mail vom 28. Juli 2017 wurde der belangten Behörde der an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 22. Juli 2017 zur GZ: XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen XXXX übermittelt.Mit E-Mail vom 28. Juli 2017 wurde der belangten Behörde der an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22. Juli 2017 zur GZ: römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen römisch 40 übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2017 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Unter einem legte er eine Kursbestätigung betreffend A1 vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2017 nochmals durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde er (auch) unter Vorhalt der Einvernahme seiner behaupteten Ehegattin, XXXX in deren Asylverfahren u.a. zur von ihm behaupteten Heirat und der gemeinsamen Ausreise aus dem Iran befragt.Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2017 nochmals durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde er (auch) unter Vorhalt der Einvernahme seiner behaupteten Ehegattin, römisch 40 in deren Asylverfahren u.a. zur von ihm behaupteten Heirat und der gemeinsamen Ausreise aus dem Iran befragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte habe aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso habe der Beschwerdeführer (auch) aufgrund zahlreicher (näher dargestellter) Widersprüche zu den Angaben seiner behaupteten Ehegattin in ihrem Asylverfahren nicht überzeugend darlegen können, dass er mit dieser verheiratet und gemeinsam ausgereist sei. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser und ihrem aus erster Ehe stammenden Sohn erst seit Österreich in einer Beziehung lebe. Vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan könne kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits berufstätig und damit in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich auch bei einer Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten versorgen könne. Auch verfüge der Beschwerdeführer im Iran über Angehörige, welche ihn unterstützen könnten und sei auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan über Angehörige verfüge. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und sei im dortigen Kulturkreis verwurzelt, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über seine Lebensgefährtin und deren Sohn, welche ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben schon aus diesem Grund ausscheide. Ansonsten verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte habe aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso habe der Beschwerdeführer (auch) aufgrund zahlreicher (näher dargestellter) Widersprüche zu den Angaben seiner behaupteten Ehegattin in ihrem Asylverfahren nicht überzeugend darlegen können, dass er mit dieser verheiratet und gemeinsam ausgereist sei. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser und ihrem aus erster Ehe stammenden Sohn erst seit Österreich in einer Beziehung lebe. Vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan könne kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits berufstätig und damit in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich auch bei einer Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten versorgen könne. Auch verfüge der Beschwerdeführer im Iran über Angehörige, welche ihn unterstützen könnten und sei auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan über Angehörige verfüge. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und sei im dortigen Kulturkreis verwurzelt, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über seine Lebensgefährtin und deren Sohn, welche ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben schon aus diesem Grund ausscheide. Ansonsten verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit und sei "glaubwürdig". Die belangte Behörde habe zu Unrecht den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Diese vertrete ohne Überprüfung der weiteren Sicherheitslage und der allgemeinen Situation in Kabul die Ansicht, dass Kabul relativ stabil und über den Flughaften sicher zu erreichen sei. Die Sicherheitslage in Kabul und anderen Städten könne unter Bezugnahme auf die Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 19. Juni 2017 aber keinesfalls als stabil bezeichnet werden. Auch sei der Beschwerdeführer - wie den UNHCR Richtlinien zu entnehmen sei - als Angehöriger der Hazara Diskriminierungen und damit einer Gefahr in Afghanistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er habe mit einem Jahr mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und sei er im Iran aufgewachsen. Im Falle einer Rückkehr riskiere der Beschwerdeführer daher - auch aufgrund der hohen Selbsterhaltungskosten - in die Armut abzurutschen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer vom Ex-Mann seiner Frau oder dessen Verwandten verfolgt und getötet werde und sei dabei nochmals auf die prekäre Sicherheitssituation in Afghanistan hinzuweisen.

Mit E-Mail vom 5. Juni 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX vom 30. Mai 2018 zur GZ XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen XXXX sowie ein diesbezüglich verhängtes Betretungsverbot übermittelt.Mit E-Mail vom 5. Juni 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30. Mai 2018 zur GZ römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gegen römisch 40 sowie ein diesbezüglich verhängtes Betretungsverbot übermittelt.

Mit E-Mail vom 11. Juli 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der diesbezügliche an die Staatsanwaltschaft XXXXgerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 14. Juni 2018 übermittelt.Mit E-Mail vom 11. Juli 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der diesbezügliche an die Staatsanwaltschaft XXXXgerichtete Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14. Juni 2018 übermittelt.

Am 3. Dezember 2018 wurde den Parteien, ua. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 29. Oktober 2018, durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Integration in Österreich zu erstatten.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX vom 10. Dezember 2018 wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Nötigung durch den Beschwerdeführer gegen XXXX übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Auseinandersetzungen (u.a. Körperverletzungen, Betretungsverbot) seit November 2018 nicht mehr in der gemeinsamen Asylunterkunft lebe. Er halte aber den Kontakt zuXXXX nach wie vor über das Telefon aufrecht und bedrohe diese immer wieder. So habe er sie auch am 10. Dezember 2018 vor der Unterkunft mit dem Umbringen bedroht.Mit E-Mail vom 14. Dezember 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10. Dezember 2018 wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Nötigung durch den Beschwerdeführer gegen römisch 40 übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Auseinandersetzungen (u.a. Körperverletzungen, Betretungsverbot) seit November 2018 nicht mehr in der gemeinsamen Asylunterkunft lebe. Er halte aber den Kontakt zuXXXX nach wie vor über das Telefon aufrecht und bedrohe diese immer wieder. So habe er sie auch am 10. Dezember 2018 vor der Unterkunft mit dem Umbringen bedroht.

Im am 10. Jänner 2019 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist u.a. vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit 22. November 2018 in die Asylunterkunft XXXX verlegt wurde, weil sich XXXX von ihm getrennt habe. Aus dem ebenfalls am 10. Jänner 2019 und am 16. Jänner 2018 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf XXXXund deren Sohn geht hervor, dass diese (aufgrund der Bedrohungen durch den Beschwerdeführer) seit 20. Dezember 2018 in einer anderen Asylunterkunft untergebracht sind.Im am 10. Jänner 2019 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist u.a. vermerkt, dass der Beschwerdeführer seit 22. November 2018 in die Asylunterkunft römisch 40 verlegt wurde, weil sich römisch 40 von ihm getrennt habe. Aus dem ebenfalls am 10. Jänner 2019 und am 16. Jänner 2018 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf XXXXund deren Sohn geht hervor, dass diese (aufgrund der Bedrohungen durch den Beschwerdeführer) seit 20. Dezember 2018 in einer anderen Asylunterkunft untergebracht sind.

Über telefonische Nachfrage teilte die StaatsanwaltschaftXXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: XXXX (GZ der LPD: XXXX) mittels Diversion erledigt worden sei.Über telefonische Nachfrage teilte die StaatsanwaltschaftXXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: römisch 40 (GZ der LPD: römisch 40 ) mittels Diversion erledigt worden sei.

Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: XXXX (GZ der LPD: XXXX) vorläufig eingestellt worden sei.Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Jänner 2019 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu AZ: römisch 40 (GZ der LPD: römisch 40 ) vorläufig eingestellt worden sei.

Mit E-Mail vom 17. Jänner 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 11. Jänner 2019 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 3 StGB zur AZ: XXXX übermittelt.Mit E-Mail vom 17. Jänner 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11. Jänner 2019 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer 3, StGB zur AZ: römisch 40 übermittelt.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der (im Verfahrensgang dargestellten) Mitteilungen der LPD XXXX und der eingeholten Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer von XXXX (auch räumlich) getrennt lebe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG Parteiengehör eingeräumt.Mit Schreiben vom 23. Jänner 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der (im Verfahrensgang dargestellten) Mitteilungen der LPD römisch 40 und der eingeholten Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 (auch räumlich) getrennt lebe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG Parteiengehör eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem (angefochtener Bescheid Seite 21).

Er wurde in Afghanistan in der Provinz Helmand geboren. Im Alter von einem Jahr ist er mit seiner Familie in den Iran ausgereist (angefochtener Bescheid Seite 5 und 21).

Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen Schwestern und seinen Brüdern, welche derzeit im Iran aufhältig sind (angefochtener Bescheid Seite 7, 21, 22 und 122). Es geht ihnen finanziell gut. Seine Eltern kümmern sich als Hausmeister um ein Mietshaus, seine Brüder arbeiten als Fliesenleger (angefochtener Bescheid Seite 7). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (angefochtener Bescheid Seite 21 und 122).

Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi (angefochtener Bescheid Seite 3).

Er ist volljährig, ledig und arbeitsfähig. Zudem hat er bereits jahrelang im Iran gearbeitet (angefochtener Bescheid Seite 21).

Er ist seit seiner Antragsstellung am 23. Jänner 2016 im Bundesgebiet aufhältig (AS 45). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10. Jänner 2019).

Am 21. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan bei der belangten Behörde beantragt. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. Juli 2016 die Übernahme der Heimreisekosten dem Beschwerdeführer bestätigte, widerrief dieser seinen diesbezüglichen Antrag mit Schreiben vom 3. August 2016 (AS 55 ff).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er hat in Österreich über eine Lebensgefährtin und deren Sohn und deren sonstige Familie verfügt (angefochtener Bescheid Seite 21). Aufgrund diverser gegen seine Lebensgefährtin gerichteter Vorfälle (Körperverletzung, schwere Nötigung) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt und lebt der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn (auch räumlich) getrennt (Berichterstattungen der LPD XXXX vom 30. Mai 2018 und vom 10. Dezember 2018; Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf den Beschwerdeführer und in Bezug aufXXXX vom 10. Jänner 2019 sowie in Bezug auf deren Sohn vom 16. Jänner 2019). Auch zu den sonstigen Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin besteht keine nennenswerte Bindung (angefochtener Bescheid Seite 126).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er hat in Österreich über eine Lebensgefährtin und deren Sohn und deren sonstige Familie verfügt (angefochtener Bescheid Seite 21). Aufgrund diverser gegen seine Lebensgefährtin gerichteter Vorfälle (Körperverletzung, schwere Nötigung) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt und lebt der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn (auch räumlich) getrennt (Berichterstattungen der LPD römisch 40 vom 30. Mai 2018 und vom 10. Dezember 2018; Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem in Bezug auf den Beschwerdeführer und in Bezug aufXXXX vom 10. Jänner 2019 sowie in Bezug auf deren Sohn vom 16. Jänner 2019). Auch zu den sonstigen Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin besteht keine nennenswerte Bindung (angefochtener Bescheid Seite 126).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht (angefochtener Bescheid Seite 22) und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 10. Jänner 2019).

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen registrierten im Berichtszeitraum 15.5.2018 bis 15.8.2018

5.800 Sicherheitsvorfälle, was einen Rückgang um 10 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14 % zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61 %) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38 % zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe sowie internationale Kräfte stiegen um 46 %. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67 % der Vorfälle erfolgten. Eine große Zahl an Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert. Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der Provinzen.

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen. Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e-Pul im Semptember. Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen. Auch verübten die Taliban Angriffe in der Provinz Baghlan, Logar und Zabul (Kurzinformation zum LIB vom 19. Oktober 2018, Seite 16).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UMAMA) registrierte im Berichtszeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2018 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3 % gegenüber dem Vorjahreswert. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch die Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18 % und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Zahl bei komplexen Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilsten um 28 %, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle in Bezug auf die Wahlen (zwischen 14.4.2018 und 27. 7. 2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt) zurückzuführen ist. Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl der zivilen Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte (Kurzinformation zum LIB vom 19. Oktober 2018, Seite 20 und 21).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB, Seite 40).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB, Seite 40).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB, Seite 43).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB, Seite 51).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB, Seite 44).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB, Seite 43).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB, Seite 44).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle, wie zB. ein Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung in Kabul am 11.6.2018, ein Angriff auf das afghanische Innenministerium in Kabul am 30.5.2018, ein Angriff auf das Polizeireviere in Kabul am 9.5.2018, ein Doppelanschlag in Kabul in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes am 30.4.2018, ein Bombenangriff im sogenannten Regierung- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018, Angriff auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 sowie ein Selbstmordattentat im sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 31.5.2017 (LIB, Seite 45 ff).

Registriert wurde auch eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige, welche die afghanische Regierung dazu veranlasst hat, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen (LIB, Seite 47).

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermines durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (LIB, Seite 49).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationalen Kräften ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer ab, um u.a. Präventivmaßnahmen zu besprechen (LIB, Seite 52).

zu Helmand

Helmand zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher aufständische Gruppierungen in einer Anzahl von Distrikten aktiv ist und Angriffe ausführt. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt. Helmand ist dafür bekannt, die Festung der Taliban zu sein. Sie kontrollieren oder beeinflussen weite Teile der afghanischen Provinz (LIB, Seite 113 ff).

zu Mazar-e Sharif

Mazar-e-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e-Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri. Sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich auch an und auch der Dienstleistungsbetrieb wächst. In Mazar-e-Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (LIB, Seite 83 ff).

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten (LIB, Seite 83 ff).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz zu reduzieren (LIB, Seite 83 ff).

Die Provinz Balkh ist nach wir vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistan, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (LIB, Seite 83 ff).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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