TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W133 2185957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2185957-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 11.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in Mazar-e Sharif in Afghanistan geboren worden. Als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei die Familie in den Iran gegangen. Er habe noch seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, sein Vater sei vor zehn Jahren verstorben. Seine Mutter habe Handarbeiten gemacht und damit den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Im Iran habe er neun Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg und Unsicherheit herrschten. Er habe außerdem niemanden in Afghanistan. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen, deswegen habe er viele Probleme mit den Behörden gehabt. Zuletzt hätten ihn die iranischen Behörden nach Syrien in den Krieg schicken wollen. Daher sei er geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.Am 11.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in Mazar-e Sharif in Afghanistan geboren worden. Als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei die Familie in den Iran gegangen. Er habe noch seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, sein Vater sei vor zehn Jahren verstorben. Seine Mutter habe Handarbeiten gemacht und damit den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Im Iran habe er neun Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg und Unsicherheit herrschten. Er habe außerdem niemanden in Afghanistan. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen, deswegen habe er viele Probleme mit den Behörden gehabt. Zuletzt hätten ihn die iranischen Behörden nach Syrien in den Krieg schicken wollen. Daher sei er geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.

Im Akt befindet sich eine Vollmachtsbekanntgabe vom 15.09.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmachtsbekanntgabe vom 15.09.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des römisch 40 .

Am 28.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er in Mazar-e Sharif in Afghanistan geboren worden sei und dort bis zum dritten Lebensjahr aufhältig gewesen sei. Im Iran sei er sechs Jahre zur Schule gegangen, er habe die Schule nach sechs Jahren verlassen, da sein Vater verstorben sei und er arbeiten gehen habe müssen. Er habe als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden sich nach wie vor im Iran aufhalten, sein Bruder arbeite als Hilfsarbeiter und verdiene damit den Lebensunterhalt für die Familie. Sein Vater sei 2007 verstorben. Er telefoniere circa drei Mal im Monat mit seiner Familie. Im Iran würden auch zwei Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben. Befragt zu dem Grund für das Verlassen seines Heimatstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern entschieden hätten, dass sie Afghanistan verlassen sollten, da die Sicherheitslage dort schlecht gewesen sei. Im Iran habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt, er sei im Iran sehr schlecht behandelt worden. Man könne dort nicht leicht eine Schule besuchen. Er sei nach Österreich gekommen um sich weiter zu entwickeln und zu arbeiten. Im Iran hätten die Afghanen keine Rechte, man könne z.B. kein Auto oder kein Motorrad kaufen. Die Iraner hätten mit ihm darüber gesprochen, dass er freiwillig nach Syrien in den Kampf ziehen solle, er hätte auch Geld dafür bekommen. Er werde in Afghanistan nicht verfolgt, er habe das Land als Kind verlassen. Er könne jedoch nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es dort keine Sicherheit, keine Arbeit und kein Geld gebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 27.01.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 27.01.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2018 vom BFA vorgelegt.

Im Akt befindet sich eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB.Im Akt befindet sich eine Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB.

Mit Parteiengehör vom 20.06.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob die Vollmacht zum Beschwerdeführer noch aufrecht sei. Mit Schreiben vom 03.07.2018 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Auflösung der Vollmacht bekannt.

Im Akt befindet sich eine Ausreisebestätigung von IOM vom 30.07.2018. Laut dieser ist der Beschwerdeführer am 26.07.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist.

Der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Dari und Farsi in Wort und Schrift. Er hat im Iran sechs Jahre lang die Schule besucht, danach hat er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Die Familie des Beschwerdeführers ist, als dieser drei Jahr alt war, von Afghanistan in den Iran gezogen. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben nach wie vor im Iran, sein Bruder arbeitet als Hilfsarbeiter und verdient damit den Lebensunterhalt für die Familie. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2007 verstorben. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in seinem Heimatstaat Afghanistan hat.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist laut einer Ausreisebestätigung von IOM vom 30.07.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 26.07.2018 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist. Der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer hielt sich von seiner Antragstellung am 10.10.2015 bis zu seiner Ausreise am 26.07.2018 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestritt den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und war nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt, er hat keine Deutschprüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich weder die Schule noch war er berufstätig. Ein besonderes freiwilliges Engagement konnte beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.

Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurde gegen ihn Anklage wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB erhoben. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist jedoch nicht dokumentiert.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurde gegen ihn Anklage wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB erhoben. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist jedoch nicht dokumentiert.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen ist bzw. gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Geburtsstadt Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann der Beschwerdeführer aber auch auf die Stadt Herat verwiesen werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, dabei könnte er seine oben bereits erwähnte Arbeitserfahrung als Bauarbeiter nutzen.

Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich im Iran aufhält, erhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher auf dem Luftweg erreichen.

Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

Erreichbarkeit

Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).

Internationaler Flughafen Herat

Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013).

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Asylverfahren. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zur Bildung und zur bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers.

Zweifelsfreie Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers konnten aufgrund des Nichtvorliegens von Dokumenten nicht getroffen werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als er drei Jahre alt war, mit seiner Familie Afghanistan verlassen hat und in den Iran gezogen ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Asylverfahren. Daraus ergibt sich auch, dass die Mutter, die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben und der Bruder als Hilfsarbeiter den Lebensunterhalt für die Familie verdient. Der Beschwerdeführer brachte auch glaubhaft vor, dass er mit seiner Familie in Kontakt steht. Dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 verstorben ist, ergibt sich aus der im Rahmen der Einvernahme beim BFA vorgelegten Sterbeurkunde. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht genau wisse, ob er noch Verwandte in Afghanistan habe, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch Verwandte in Afghanistan hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt, wonach er gesund ist, und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Ausreisebestätigung von IOM vom 30.07.2018. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt (siehe Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 24.10.2018, wonach der Beschwerdeführer seit 01.08.2018 an seiner Meldeanschrift laut dem Zentralen Melderegister nicht mehr wohnhaft bzw. nicht mehr aufhältig ist). Auch die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konnte nach ausdrücklicher Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben.

Die Feststellungen zur (fehlenden) Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die von ihm getätigten Angaben vor dem BFA.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB erhoben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt aufliegenden Schreiben.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB erhoben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt aufliegenden Schreiben.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Gründe seiner Familie für das Verlassen Afghanistans, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war, schilderte er im Verfahren gleichbleibend: Bei seiner Erstbefragung am 11.10.2015 gab er als Fluchtgrund an, dass in Afghanistan Krieg und Unsicherheit geherrscht habe. Bei seiner Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern entschieden hätten Afghanistan zu verlassen, da die Sicherheitslage dort schlecht gewesen sei. Auf die Frage, ob er in Afghanistan je persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ein Kind gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe, er werde in Afghanistan nicht verfolgt.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargetan, dass er je persönlich in Afghanistan verfolgt bzw. bedroht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Aus der Berichtslage lässt sich für Afghanen auch aus dem Grund der Hazara-Volksgruppenzugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zur schiitischen Religion allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten.

Aus der Berichtslage lässt sich auch sonst für Afghanen im Hinblick auf einen langjährigen Aufenthalt im Iran (und seit einiger Zeit: Europa) und einer damit zusammenhängenden "Verwestlichung" allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht vom Iran nach Afghanistan abgeschoben werden wollte und Angst hatte, vom Iran aus nach Syrien geschickt zu werden, und aus diesem Grund den Iran in Richtung Europa verlassen hat, nicht jedoch aufgrund einer gegen seine Person gerichteten drohenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan; dies insbesondere im Hinblick auf seine mehrfachen Aussagen bei seiner Erstbefragung und vor dem BFA betreffend die Probleme der Afghanen im Iran. Das Vorbringen in Bezug auf den Iran ist jedoch für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich, weil es sich nicht auf das Heimatland als Herkunftsstaat bezieht, sondern auf den Iran, wo der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit gelebt hat.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, zum Bespiel in seine Geburtsstadt Mazar-e Sharif oder die Stadt Herat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus den von der Behörde herangezogenen Länderberichten. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat ist laut diesem Länderinformationsblatt als relativ stabil einzustufen.

Wie oben bereits dargetan, gründen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen beim Bundesamt.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder in Herat nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer verfügt - wie festgestellt - über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er könnte in den genannten Städten seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten. Zur Erleichterung seiner Rückkehr könnte der Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die zumindest in der ersten Zeit als Überbrückung dienen kann, bis der Beschwerdeführer eine Arbeit gefunden hat. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich im Iran aufhält, erhalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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