Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2185595-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl: 1098459300/151968766, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl: 1098459300/151968766, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara schiitischer-islamischer Glaubensrichtung sei. Er sei am XXXX in Mazar-e Sharif geboren.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara schiitischer-islamischer Glaubensrichtung sei. Er sei am römisch 40 in Mazar-e Sharif geboren.
Zu seiner Reiseroute gab der Antragsteller an, sich von Afghanistan über den Iran und die Türkei weiter nach Mazedonien und Serbien sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben zu haben. Sein Vater befinde sich in Afghanistan; seine Mutter sei verstorben. Als Fluchtgrund führte der Antragsteller wörtlich ins Treffen: "Ich wurde von einigen Milizen in unserer Stadt beschuldigt, dass ich Christ geworden bin. Da ich bei einem Mann in einen Kurs gegangen bin, wo ich Englisch und Dari gelernt habe. Sie drohten mir mit dem Umbringen. Aus Angst um mein Leben habe ich das Land verlassen."
2. Da sich im Rahmen des Verfahrens Indikatoren für eine nicht richtige Angabe des Geburtsjahres ergaben, eine Erstabklärung durch ein durchgeführtes Handwurzelröntgen Volljährigkeit ergab (Handwurzelröntgen vom 20.12.2015, Ergebnis Skelettalter XXXX Jahre.), wurde der Antragsteller einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung zugeführt, wobei als Ergebnis dessen mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 ein spätestmögliches Geburtsdatum mit XXXX und sohin Volljährigkeit festgestellt wurde.2. Da sich im Rahmen des Verfahrens Indikatoren für eine nicht richtige Angabe des Geburtsjahres ergaben, eine Erstabklärung durch ein durchgeführtes Handwurzelröntgen Volljährigkeit ergab (Handwurzelröntgen vom 20.12.2015, Ergebnis Skelettalter römisch 40 Jahre.), wurde der Antragsteller einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung zugeführt, wobei als Ergebnis dessen mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 ein spätestmögliches Geburtsdatum mit römisch 40 und sohin Volljährigkeit festgestellt wurde.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde dem das Beweisergebnis hinsichtlich der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Im einzelnen führte der Antragsteller im Rahmen der Befragung sodann aus gesund zu sein, keine Kinder zu haben, nicht in ärztlicher Behandlung zustehen und keine Medikamente nehmen zu müssen. Er bekräftigte in der Provinz Balkh, in Mazar e Sharif geboren zu sein und habe er dort in dem Miethaus mit seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie gelebt. Er sei bei diesem Onkel aufgewachsen. Er wisse nicht, wo sich dieser mit seiner Familie aufhalte. Seine Mutter sei krank gewesen und habe sie der Vater zur Behandlung nach Kabul gebracht. Auf dem Rückweg sei sie durch einen Autounfall ums Leben gekommen und sei er dann vom Onkel mütterlicherseits übernommen und großgezogen worden. Er habe keine Geschwister. Sein Onkel habe eine Transportfirma. Das Verhältnis zu den Angehörigen sei gut gewesen. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung sowie habe er vier Jahre lang bei einem Juwelier als Goldschmied gearbeitet. Zuletzt habe er mit seinem Onkel von der Türkei aus Kontakt aufgenommen; jetzt wisse nicht wo dieser lebe. Der Onkel habe die Kosten der schlepperunterstützten Flucht in der Höhe von € 4000 bezahlt.
Im Detail gab der Antragsteller zu den Fluchtgründen sodann an wie folgt:
FLUCHTGRUND
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was ist alles passiert?
VP: Ich habe in Mazar-e-Sharif gemeinsam mit der Ehefrau meines Onkels einen privaten Dari-Englisch-Kurs besucht. Die Frau meines Onkels ist am Vormittag dort hingegangen und ich am Nachmittag. Eines Tages hat mir unser Lehrer ein Buch gegeben und sagte ich soll das der Ehefrau meines Onkels geben. Das Buch hatte ich in der Tasche. Ich ging mit meinem Freund in die Moschee beten. Als ich mit dem Beten fertig war, sah ich, dass meine Tasche offen ist. Als ich dort dann die Leute fragte, warum meine Tasche offen ist, wurde ich geschlagen. Mein Freund holte dann meinen Onkel. Der sprach dann mit dem Mullah. Der Mullah sagte ihm, dass in meiner Tasche "Injil"- das heilige Buch (Bibel), gefunden wurde und sagte, dass ich die christliche Religion verbreiten würde. Ich wurde dort auch mit dem Tod bedroht. Mein Onkel sagte ich soll von hier weglaufen. Ich lief dann von hier nach Hause. Circa ein oder zwei Stunden später kam mein Onkel nach Hause und sagte ich soll meine Kleidung zusammenpacken. Er ist dann mit mir mit einem Linienbus nach Kabul gefahren. So begann meine Reise.
LA: Wie lange waren Sie mit Ihrem Onkel in Kabul?
VP: Wir sind in der Nacht von Mazar-e-Sharif Richtung Kabul gefahren und kamen dort um 8 oder 9 Uhr in der Früh an. Ich wurde gleich einem Schlepper übergeben, also um 17 Uhr am gleichen Tag fuhr ich nach XXXX mit dem Schlepper.VP: Wir sind in der Nacht von Mazar-e-Sharif Richtung Kabul gefahren und kamen dort um 8 oder 9 Uhr in der Früh an. Ich wurde gleich einem Schlepper übergeben, also um 17 Uhr am gleichen Tag fuhr ich nach römisch 40 mit dem Schlepper.
LA: Als Ihr Lehrer Ihnen das Buch gegeben hat, wussten Sie um welches Buch es sich handelt?
VP: Nein, das Buch war in einem Plastiksack. Ich habe das Buch dann in meine Tasche gegeben.
LA: Haben Sie das Buch mit eigenen Augen gesehen?
VP: Nein.
LA: Weshalb wurde Ihre Tasche in der Moschee durchsucht?
VP: Es ist dort so, wenn man die Moschee hineinkommt, kann man seine Sachen in den Betbereich nicht mitnehmen. Ich habe meine Schuhe vorher ausgezogen und meine Tasche dort hingelegt. Da die Sicherheitslage schlecht ist, dachten die Leute vielleicht, dass in meiner Tasche Sprengstoff sein könnte. Deshalb schauten sie nach.
LA: Warum hat man Sie verdächtigt, dass Sie Sprengstoff in der Tasche tragen?
VP: Das ist jetzt in Afghanistan so, wenn irgendwo eine Tasche oder ein Sack liegt, schauen sie gleich nach, weil sie Angst vor einem Anschlag haben.
LA: Haben Sie diese Moschee regelmäßig besucht?
VP: Ja regelmäßig, es war in der Nähe unseres Kurses.
LA: Kannte man Sie dort in der Moschee?
VP: Ja, das waren Leute aus der Umgebung. Sie kannten mich. Sowohl der Kurs als auch meine Wohnadresse waren in der Nähe der Moschee.
LA: Wie gut kannten Sie Ihren Lehrer?
VP: Er war unser Lehrer, so gut kannte ich ihn.
LA: Was können Sie über diesen Lehrer sagen?
VP: Er heißt XXXX . Er hat diesen Privatkurs zu Hause betrieben, dort wo er gelebt hat. Mehr kann ich dazu nicht sagen.VP: Er heißt römisch 40 . Er hat diesen Privatkurs zu Hause betrieben, dort wo er gelebt hat. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
LA: Wie lange haben Sie diesen Englischkurs schon gemacht?
VP: Circa drei oder dreieinhalb Monate.
LA: Wie lange ging die Ehefrau Ihres Onkels dort hin?
VP: Sie hat sich nur ein paar Tage vor mir dort angemeldet.
LA: Haben Sie irgendwann bemerkt oder darüber gesprochen, dass sich die Ehefrau Ihres Onkels für das Christentum interessiert?
VP: Nein, ich habe gar nichts bemerkt.
LA: Warum glauben Sie, weshalb der Lehrer der Ehefrau Ihres Onkels das Buch mitgegeben hat?
VP: Das weiß ich nicht, was sie miteinander hatten.
LA: War dieser Lehrer Moslem?
VP: Ja vielleicht, aber ich habe ihn danach nicht gefragt.
LA: Welcher Volksgruppe gehörte er an?
VP: Er war Sadat.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
VP: Das was ich Ihnen gesagt habe, als wir nach Kabul unterwegs waren, sagte mir mein Onkel, dass der Mullah und die Leute in der Moschee verlangt haben, mich Ihnen zu übergeben, weil ich die christliche Religion verbreiten würde.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein.
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Ich habe Angst umgebracht zu werden.
LA: Hätten Sie die Möglichkeit, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein, ich hatte Angst gefunden zu werden und außerdem zu wem sollte ich woanders hingehen? Ich hätte dort keine Familie. Ich war auch ziemlich jung.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland Afghanistan zurückkehren können?
VP: Zu wem soll ich jetzt hingehen? Ich habe dort keine Familie mehr.
LA: Hatten Sie persönlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Ja, wir Shiiten beten mit offenen Händen. Da sagten mir in der Moschee die Leute, dass ich ein Hazara bin und sie lachten mich aus wegen meiner Art zu beten aus. Das hat mich gekränkt.
..."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Glaubens, und volljährig sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er stamme aus Mazar e Sharif/Provinz Balkh, und habe sechs Jahre lang die Schule besucht sowie habe er vier Jahre lang bei einem Juwelier als Goldschmied gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in eine existenzielle Notlage geraten. In Österreich habe er keine Verwandten, sei hier nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs und verfüge über kein dauerndes Aufenthaltsrecht.
Eine Verfolgung betreffend Afghanistan habe nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die erstatteten Angaben des Antragstellers nicht als glaubwürdig erachtet werden könnten.
Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt:
"Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von einigen Milizen in der Stadt beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein, da Sie bei einem Mann in einen Kurs gegangen seien, wo Sie Englisch und Dari gelernt hätten. Diese hätten Ihnen mit dem Umbringen gedroht. Aus Angst um Ihr Leben hätten Sie das Land verlassen.
Bei Ihrer Einvernahme am 26.07.2017 führten Sie ebenfalls an, dass Sie einen privaten Dari-Englisch-Kurs besucht hätten. Sie seien dort mit der Frau Ihres Onkels hingegangen. Eines Tages hätten Sie von Ihrem Lehrer für die Ehefrau Ihres Onkels ein Buch erhalten. Daraufhin seien Sie mit einem Freund in die Moschee beten gegangen. Nach dem Beten hätten Sie bemerkt, dass Ihre Tasche offen sei. Als Sie dort die Leute deswegen ansprachen, seien Sie geschlagen worden. Ihr Freund habe dann Ihren Onkel geholt. Dieser habe dann mit dem Mullah gesprochen und erfahren, dass in Ihrer Tasche "Injil", die Bibel gefunden worden sei. Er habe gesagt, dass Sie die christliche Religion verbreiten würden. Sie seien dort auch mit dem Tod bedroht worden. Ihr Onkel habe Ihnen zur Flucht verholfen und sei mit Ihnen dann ein oder zwei Stunden später mit einem Linienbus nach Kabul gefahren. So habe Ihre Reise begonnen.
Danach gefragt, ob Sie wussten, um welches Buch es sich handle, als Sie es von Ihrem Lehrer bekommen haben, antworteten Sie, dass das Buch in einem Plastiksack gewesen sei. Sie hätten das Buch dann in Ihre Tasche gegeben. Sie hätten das Buch nicht mit eigenen Augen gesehen (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Da Sie zuvor aussagten, dass Sie gemeinsam diesen Kurs mit der Ehefrau Ihres Onkels besucht hätten, ist es äußerst unschlüssig, weshalb dieses Buch ausgerechnet für die Ehefrau Ihres Onkels bestimmt gewesen sein soll. Zumal diese sich lediglich ein paar Tage vorher dort bei diesem Lehrer angemeldet habe und Sie auch nicht wüssten, was die Frau Ihres Onkels und der Lehrer miteinander hatten (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).Danach gefragt, ob Sie wussten, um welches Buch es sich handle, als Sie es von Ihrem Lehrer bekommen haben, antworteten Sie, dass das Buch in einem Plastiksack gewesen sei. Sie hätten das Buch dann in Ihre Tasche gegeben. Sie hätten das Buch nicht mit eigenen Augen gesehen vergleiche Sitzung 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Da Sie zuvor aussagten, dass Sie gemeinsam diesen Kurs mit der Ehefrau Ihres Onkels besucht hätten, ist es äußerst unschlüssig, weshalb dieses Buch ausgerechnet für die Ehefrau Ihres Onkels bestimmt gewesen sein soll. Zumal diese sich lediglich ein paar Tage vorher dort bei diesem Lehrer angemeldet habe und Sie auch nicht wüssten, was die Frau Ihres Onkels und der Lehrer miteinander hatten vergleiche Sitzung 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).
Auf die Rückfrage, weshalb Ihre Tasche in der Moschee durchsucht worden sei, antworteten Sie ebenfalls nur lapidar, dass man seine Sachen in die Moschee nicht mitnehmen kann. Sie hätten Ihre Schuhe vorher ausgezogen und Ihre Tasche dort hingelegt. Da die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, hätten die Leute vielleicht gedacht, dass in Ihrer Tasche Sprengstoff sein könnte. Deshalb hätten Sie nachgeschaut (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).Auf die Rückfrage, weshalb Ihre Tasche in der Moschee durchsucht worden sei, antworteten Sie ebenfalls nur lapidar, dass man seine Sachen in die Moschee nicht mitnehmen kann. Sie hätten Ihre Schuhe vorher ausgezogen und Ihre Tasche dort hingelegt. Da die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, hätten die Leute vielleicht gedacht, dass in Ihrer Tasche Sprengstoff sein könnte. Deshalb hätten Sie nachgeschaut vergleiche Sitzung 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).
Es ist äußerst befremdlich, dass Ihre Tasche, die Sie ebenso wie Ihre Schuhe ohne Bedenken in der Moschee vor dem Beten irgendwo hingelegt haben, plötzlich ohne Ihr Wissen kontrolliert worden sei, zumal Sie weder erklären konnten, warum man Sie verdächtigt habe, dass Sie Sprengstoff in der Tasche tragen, noch passt es zu Ihrer Aussage, dass Sie regelmäßig diese Moschee besuchen und dort bekannt gewesen seien. Laut Ihren Angaben habe man Sie dort in der Moschee gekannt, denn dort seien Leute aus Ihrer Umgebung gewesen. Sowohl der Kurs als auch Ihre Wohnadresse seien in der Nähe der Moschee gewesen (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).Es ist äußerst befremdlich, dass Ihre Tasche, die Sie ebenso wie Ihre Schuhe ohne Bedenken in der Moschee vor dem Beten irgendwo hingelegt haben, plötzlich ohne Ihr Wissen kontrolliert worden sei, zumal Sie weder erklären konnten, warum man Sie verdächtigt habe, dass Sie Sprengstoff in der Tasche tragen, noch passt es zu Ihrer Aussage, dass Sie regelmäßig diese Moschee besuchen und dort bekannt gewesen seien. Laut Ihren Angaben habe man Sie dort in der Moschee gekannt, denn dort seien Leute aus Ihrer Umgebung gewesen. Sowohl der Kurs als auch Ihre Wohnadresse seien in der Nähe der Moschee gewesen vergleiche Sitzung 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Ihre Angaben zu Ihrer Fluchtbegründung sind widersprüchlich und unglaubwürdig. Noch in Ihrer Erstbefragung gaben Sie an von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden zu sein, dass Sie Christ geworden seien (vgl. S. 5 Ihrer Erstbefragung vom 10.12.2015). In Ihrer Einvernahme hingegen sprachen Sie davon, dass Sie in der Moschee beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein (vgl. S. 8 Ihres Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2012). Davon dass Sie von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein, sprachen Sie nicht mehr.Ihre Angaben zu Ihrer Fluchtbegründung sind widersprüchlich und unglaubwürdig. Noch in Ihrer Erstbefragung gaben Sie an von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden zu sein, dass Sie Christ geworden seien vergleiche Sitzung 5 Ihrer Erstbefragung vom 10.12.2015). In Ihrer Einvernahme hingegen sprachen Sie davon, dass Sie in der Moschee beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein vergleiche Sitzung 8 Ihres Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2012). Davon dass Sie von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein, sprachen Sie nicht mehr.
Aufgrund Ihrer wenig substantiierten Darstellungsweise und der entstandenen Widersprüche ist nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund einer gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen. Ihre Gründe für die Ausreise mögen daher im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben. Eine Verfolgung oder die Gefahr einer solchen, konnten Sie hiermit nicht glaubhaft geltend machen."
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller ausführt, er selbst sowie die Ehefrau des Onkels hätten in Mazar- Sharif, nicht weit von seiner Wohnadresse, in einem Privathaus einen privaten Dari-Englischkurs besucht. Der Kurs für Frauen habe am Vormittag stattgefunden, der für Männer am Nachmittag. Eines Tages habe der Sprachlehrer (namentlich genannt) den Beschwerdeführer ein in einen Plastiksack gehülltes Buch für die Frau des Onkels mitgegeben. Diesen Plastiksack habe er, ohne nachzusehen, welche Art von Buch sich darin befinde, in seine Tasche gesteckt. Danach habe er zusammen mit einem Freund die Moschee zum Gebet aufgesucht. In dieser Moschee sei der Beschwerdeführer bekannt, da die Moschee nahe seiner Wohnadresse liege und er diese regelmäßig besucht hätte. Wegen der Anschlagsgefahr gegen schiitische Einrichtungen sei es untersagt gewesen, Taschen in den Gebetsraum mitzunehmen. Daher sei die Tasch