Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W173 2208566-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 24.9.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 24.9.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Auf Grund der Anträge von XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) am 28.2.2017 zur Neufestsetzung seines Grades der Behinderten im Rahmen des BEinstG und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 2.6.2017 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes aus:1. Auf Grund der Anträge von römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) am 28.2.2017 zur Neufestsetzung seines Grades der Behinderten im Rahmen des BEinstG und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 2.6.2017 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes aus:
"..............................
Anamnese:
Der Antragswerber erlitt bei einem Verkehrsunfall 1986 eine Fraktur des Il.Der Antragswerber erlitt bei einem Verkehrsunfall 1986 eine Fraktur des römisch eins l.
Halswirbelkörpers (Densfraktur). Die Fraktur blieb primär okkult und wurde erst 8 Wochen postoperativ aufgrund anhaltender Schmerzen entdeckt, danach konservativ ausbehandelt. Der Antragswerber gibt an, seither unter chronischen Kopfschmerzen zu leiden, Hypertonie.
Fährt lange mit dem Auto in die Arbeit, unter Medikation sei dies jedoch gefährlich. Operationen seien laut Ärzten nicht erfolgversprechend.
Derzeitige Beschwerden:
Die Kopfschmerzen bestehen ständig und werden mit zunehmendem Alter schlimmer.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Parkemed 500 mg und Tradolan 50 mg bei Bedarf, Saroten 25 mg 0-0-1, Sirdalud 4 mg 0-0-1, Zomig 2,5 mg bei Bedarf, Depakine chrono retard 500 mg 0-0-0-1, Moxonibene 0,4 mg 1-0-0, Lisinocomp 1/2-0-0. Physikalische Therapie.
Sozialanamnese: berufstätig, geschieden, eine Tochter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
fachärztlicher Kurzbefund Dr. XXXX vom 23.2.2017fachärztlicher Kurzbefund Dr. römisch 40 vom 23.2.2017
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: Adipositas permagna,
Größe: 180,00 cm Gewicht: 145,00 kg, Blutdruck: >220/10
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und Collum: grob palpatorisch unauff., Seitwärtsdrehung links gering eingeschränkt
Thorax: symmetrisch, Cor: leises Systolikum, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: VA, sonorer KS, keine Ruhedyspnoe,
Abdomen: weich, keine Resistenzen tastbar, adipös, H.umb.
WS: KS über HWS, Fingerbogenabstand 10 cm,
OE+UE: frei beweglich, Schürzen- und Nackengriff möglich, Zehenspitzen- und
Fersengang gut möglich, Einbeinstand möglich, Pulse tastbar, keine Ödeme
Neurologisch grob unauff., Sensibilität, Kraft und Motorik: grob unauff.
Gesamtmobilität Gangbild:
Status Psychicus:
Kontaktverhalten: unauffällig, Bewusstsein: klar, Aufmerksamkeit:
gegeben, Konzentration: vorhanden, Orientierung: zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert, Antrieb: unauffällig, Sprache:
klar, deutlich
Stimmung: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Fraktur des II.Halswirbelkörpers (Densfraktur) 1986 Unterer Rahmensatz dieser Position, da endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. Fraktur des römisch zwei.Halswirbelkörpers (Densfraktur) 1986 Unterer Rahmensatz dieser Position, da endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist.
02.01.02
30
2
Chronischer Kopfschmerz Unterer Rahmensatz dieser Position, da nach neurologischer Begutachtung weiterhin eine Mehrfachmedikation notwendig ist.
04.11.02
30
3
Mäßiger Hypertonie Fixer Rahmensatz dieser Position bei mäßigem Bluthochdruck.
05.01.02.
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 1 wird von den Gesundheitsschädig-ungen unter laufender Nummer 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --------------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Apparativ neurologische Untersuchungen liegen nicht vor, auch nach neurologischer Begutachtung bleibt der GdB von 40% bestehen.
........................
X Dauerzustand
........................"
2. Mit Bescheid vom 12.6.2017 wurde der Antrag des BF zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestützt auf den ermittelten Grad der Behinderung von 40% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das angeschlossene, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei auf Grund der gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht erfüllt. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.6.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 40%, mit dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vom BF nicht erfüllt würden. Es wurde auf schlüssigen Ergebnisse des angeschlossenen Sachverständigengutachtens verwiesen, das einen Begründungsbestandteil bilde verwiesen.2. Mit Bescheid vom 12.6.2017 wurde der Antrag des BF zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestützt auf den ermittelten Grad der Behinderung von 40% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das angeschlossene, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei auf Grund der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht erfüllt. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.6.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 40%, mit dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vom BF nicht erfüllt würden. Es wurde auf schlüssigen Ergebnisse des angeschlossenen Sachverständigengutachtens verwiesen, das einen Begründungsbestandteil bilde verwiesen.
3. Mit e-mail-Mitteilung vom 30.6.2017 erhob der BF "Einspruch". Er bezog sich auf den angeschlossenen Befund von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.12.2016 bezog. In diesem wurde Nachfolgendes ausgeführt:3. Mit e-mail-Mitteilung vom 30.6.2017 erhob der BF "Einspruch". Er bezog sich auf den angeschlossenen Befund von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.12.2016 bezog. In diesem wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"..............................
1985 Autounfall mit Halswirbelfraktur, seitdem Hinterhauptskopfschmerzen, derzeit massive Kopfschmerzen mit 3 bis 4-maligen Aufwachen in der Nacht, ständige Schmerzen auch tagsüber, ist beim Wachdienst. Zuletzt Schmerzinfusionen, Infiltrationen und Einnahme von Muskelrelaxantiea bzw. Analgetika.
Ich empfehle den Versuch einer länger zeitigen Therapie mit Depakine und Sirdalud.
Ich empfehle folgende Dosierung:
Depakine 500mg 1/2 zur Nacht, nach 14 Tagen 1 Ganze zur Nacht
Sirdalug 4mg 0-0-1
Zomig 2,5mg bei hohem Schweregrad
Diagnose: Cephalea nach HS Fraktur 1985.
.............................."
4. In der Folge stellte der BF am 11.1.2018 einen weiteren Antrag
auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu wurde von der
belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten
eingeholt. Bei der persönlichen Untersuchung des BF wurde ein
Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Von der
medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für
Allgemeinmedizin, wurde im Gutachten vom 3.5.2018 auszugsweise
Nachfolgendes ausgeführt:
"......................
Anamnese: Z.n. Halswirbelkörperfraktur bei Z.n. Autounfall, Chron. Kopfschmerz, Hypertonie, DM - ED 11/2017,
Derzeitige Beschwerden: Er habe immer wieder starke Kopfschmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sirdalud, Pantoloc, Lisinocomp, Atorvastatin, Forxiga
Sozialanamnese: arbeitet im Sicherheitsdienst
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt:
KH BB Eisenstadt 12/2017, Anfang November 2017 wurde erstmalig ein DM II diagnostiziert. HbA1c auf 12,3 gesunken.KH BB Eisenstadt 12/2017, Anfang November 2017 wurde erstmalig ein DM römisch zwei diagnostiziert. HbA1c auf 12,3 gesunken.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 180,00 cm,
Gewicht: 148,00 kg, Blutdruck: ------
Klinischer Status - Fachstatus: HNA: frei, Cor: rein, rhythmisch,
Pulmo: VA, SKS, Abdomen: weich, indolent, adipös; WS: kein, KS, FBA 10 cm, Zehen- und Fersenstand bds. ohne Probleme möglich; OE: frei, Nacken- und Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich
UE: freier Bewegungsumfang aller Gelenke, keine Ödeme, keine Varizen
Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen: frei, sicher, ohne Hilfsmittel
An- und Ausziehen im Stehen möglich, Zehen- und Fersenstand bds. möglich
Status Psychicus: grob unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Fraktur des 2.Halswirbelkörpers (Densfraktur 1986) Unterer Rahmensatz dieser Position, da endlagige Bewegungseinschränkung.
02.01.02
30
2
Chronischer Kopfschmerz Unterer Rahmensatz dieser Position, da nach neurologischer Begutachtung weiterhin eine Mehrfachmedikation notwendig ist.
04.11.02
30
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II Oberer Rahmensatz, da orale Kombinationstherapie. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei Oberer Rahmensatz, da orale Kombinationstherapie.
09.02.01.
30
4
Mäßiger Hypertonie Fixer Rahmensatz
05.01.02.
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---------------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nunmehriges Leiden 3 wird hinzugefügt. Leiden 1 und 2 bleiben unverändert. Leiden 3 des Vorgutachtens nunmehriges Leiden 4 bleibt unverändert. Der Gesamt-GdB bleibt unverändert.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung des gesamt-GdB
X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand.
........................."
Ergänzend führte die Sachverständige Dr. XXXX im Aktengutachten vom
6.7.2018 Nachfolgendes aus:
".................
Der chronische Kopfschmerz wurde entsprechend EVO mit Position
04.11.02 korrekt beurteilt, da keine fast täglichen Schmerzattacken
beschrieben werden.
Auch die übrigen Leiden wurden korrekt nach EVO beurteilt.
Keine Änderung zu SVG 04/18, da keine neuen aktuellen Befunde
vorgelegt wurden.
..................."
2. Mit Bescheid vom 9.7.2018 wurde der Antrag des BF vom 11.1.2018 auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
3. Mit der bei der belangten Behörde am 29.8.2018 eingelangten Verordnung für eine Fern- und Nahbrille aus Kunststoffgläsern (Ferne
R +1,75 sphärisch, -0,25 zylindrisch, Asche Tabo 21; L: + 3,75, sphärisch, -2,75 zylindrisch, Achse Tabo: 21; Nähe: R: +4,00 sphärisch, -0.25 zylindrisch, Achse Tabo 21, L: + 6,00 sphärisch, -2,75 zylindrisch, Achse Tabo 157), ausgestellt von Dr. XXXX am 1.2.2017, legte der BF auch eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.8.2018 vor, in der Nachfolgendes ausgeführt wurde:R +1,75 sphärisch, -0,25 zylindrisch, Asche Tabo 21; L: + 3,75, sphärisch, -2,75 zylindrisch, Achse Tabo: 21; Nähe: R: +4,00 sphärisch, -0.25 zylindrisch, Achse Tabo 21, L: + 6,00 sphärisch, -2,75 zylindrisch, Achse Tabo 157), ausgestellt von Dr. römisch 40 am 1.2.2017, legte der BF auch eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.8.2018 vor, in der Nachfolgendes ausgeführt wurde:
"..........................
Der Patient leidet schon seit Jahren unter einer massiven Migräne. Tägliche Kopfschmerzen gesellen sich dazu. Herr XXXX schildert glaubhaft, dass zumindest mildereDer Patient leidet schon seit Jahren unter einer massiven Migräne. Tägliche Kopfschmerzen gesellen sich dazu. Herr römisch 40 schildert glaubhaft, dass zumindest mildere
Kopfschmerzen nie ausbleiben. Etwa einmal pro Woche kommt es zu einer Migräneattacke und zu entsprechenden Verluststunden seine Arbeit betreffend.
Wir haben mit verschiedenen Ansätzen behandelt, inklusive die Gabe von schnellwirksamen Mitteln sowie Valproinsäure und Muskelrelaxantien. Die Anfallsfrequenz hat sich nicht gebessert, ebenso kommt es weiterhin zu Basiskopfschmerzen täglich.
Wir haben schon für nächstes Jahr einen Rehabaufenthalt angesprochen, zusätzliche weitere alternativmedizinische Maßnahmen besprochen. Bitte unbedingt dies bei der Beurteilung des Behindertengrades zu berücksichtigen.
Medikation:
Maxalt bei Migräneattacken
Depakine 1000mg abends,
Sirdalug 4mg 0-0-1
Sertralin 100mg 1x1
Relpax bei geringgradiger Migräne
.................."
Dazu übermittelte der BF der belangten Behörde auch einen Antrag auf
Ausstellung eines Behindertenpasses.
4. Die belangte Behörde holte ein zusätzliches medizinisches
Sachverständigengutachten ein, in dem auf Basis der Aktenlage von
Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 18.9.2018 zur Frage der
Offenkundigkeit der Änderung des Leidenszustandes des BF
Nachfolgendes ausgeführt wurde:
".......................
Im nunmehr vorgelegten Befund Dr. XXXX 08/18 werden tägliche milde Kopfschmerzen, sowie Migräneattacke 1x/Woche beschrieben.Im nunmehr vorgelegten Befund Dr. römisch 40 08/18 werden tägliche milde Kopfschmerzen, sowie Migräneattacke 1x/Woche beschrieben.
Unter Therapie mit Valproinsäure und Muskelrelaxantien und nicht näher bezeichnete schnell wirksame Mitteln habe sich die Anfallsfrequenz verbessert, weiterhin komme es zu einem Basiskopfschmerz.
Dieser Leidenszustand wurde im GA mit Pos.04.11.02 korrekt und mit 30 % ausreichend beurteilt.
In der Beurteilung sind sowohl die Anfallsfrequenz, als auch der Basiskopfschmerz miterfasst.
Aufgrund des nunmehr vorgelegten Befundes kommt es zu keiner Änderung des Gesamt-GdB.
Erstellt am: 18.9.2018 von Dr. XXXXErstellt am: 18.9.2018 von Dr. römisch 40
Gutachten vidiert am 18.9.2018 von XXXXGutachten vidiert am 18.9.2018 von römisch 40
........................."
5. Mit Bescheid vom 24.9.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 29.8.2018 zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass bereits mit Bescheid vom 9.7.2018 in der Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Der BF habe ungeachtet dessen, eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft machen zu können, neuerlich am 29.8.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Es liege jedoch keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen vor. Es sei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2018 noch kein Jahr vergangen. In der Beilage wurde die Stellungnahme der beigezogenen Sachverständigen vom 18.9.2018 angeschlossen.
6. Mit Schreiben vom 15.10.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.9.2018. Darin nahm der BF auf seinen Halswirbelbruch vom 4.6.1985 Bezug. Diese Verletzung sei erst später erkannt worden. Er leide unter täglichen Kopfschmerzen, die sich nur bei einer Einnahme von starken Schmerzmitteln bessern würden. Die starken Kopfschmerzen würden zwei bis drei Mal pro Nach zum Aufwachen führen. Er müsse auf Schmerzmittel zurückgreifen. Er sei nie ausgeschlafen. Zeitweise würden die Schmerzen ein Wiedereinschlafen in der Nacht verhindern. Zum Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige, Dr. XXXX , vom 18.9.2018 führte der BF aus, dass diese nach einer fünfminütigen Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigungen habe feststellen können, zumal er es ihm möglich gewesen sei, auf den Zehen und Fersen zu stehen und sein Hemd selbst aus- bzw. anzuziehen. Der kräftige Händedruck sei überraschend gewesen. Fraglich sei, ob die das Gutachten vidierende Dr. XXXX seine Befunde gelesen habe. Es sei eine Fehlstellung der Halswirbelsäule festgestellt worden, wogegen ihm nach Aussagen des beigezogenen Chirurgen nicht geholfen werden könne. Selbst eine Operation garantiere keine Besserung. Auf Grund eines Kuraufenthaltes sei es zu einer leichten Linderung der Kopfschmerzen gekommen. Die versuchte Schmerztherapie habe die Kopfschmerzen verstärkt. Auch sonstige Therapien seien fehlgeschlagen und hätten zu verstärkten Kopfschmerzen geführt. Seine täglichen Kopfschmerzen würden ihn zermürben.6. Mit Schreiben vom 15.10.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.9.2018. Darin nahm der BF auf seinen Halswirbelbruch vom 4.6.1985 Bezug. Diese Verletzung sei erst später erkannt worden. Er leide unter täglichen Kopfschmerzen, die sich nur bei einer Einnahme von starken Schmerzmitteln bessern würden. Die starken Kopfschmerzen würden zwei bis drei Mal pro Nach zum Aufwachen führen. Er müsse auf Schmerzmittel zurückgreifen. Er sei nie ausgeschlafen. Zeitweise würden die Schmerzen ein Wiedereinschlafen in der Nacht verhindern. Zum Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige, Dr. römisch 40 , vom 18.9.2018 führte der BF aus, dass diese nach einer fünfminütigen Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigungen habe feststellen können, zumal er es ihm möglich gewesen sei, auf den Zehen und Fersen zu stehen und sein Hemd selbst aus- bzw. anzuziehen. Der kräftige Händedruck sei überraschend gewesen. Fraglich sei, ob die das Gutachten vidierende Dr. römisch 40 seine Befunde gelesen habe. Es sei eine Fehlstellung der Halswirbelsäule festgestellt worden, wogegen ihm nach Aussagen des beigezogenen Chirurgen nicht geholfen werden könne. Selbst eine Operation garantiere keine Besserung. Auf Grund eines Kuraufenthaltes sei es zu einer leichten Linderung der Kopfschmerzen gekommen. Die versuchte Schmerztherapie habe die Kopfschmerzen verstärkt. Auch sonstige Therapien seien fehlgeschlagen und hätten zu verstärkten Kopfschmerzen geführt. Seine täglichen Kopfschmerzen würden ihn zermürben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 4.6.1985 erlitt der BF bei einem Autounfall einen Bruch der II. Halswirbels, der erst acht Wochen später auf Grund von anhaltenden Schmerzen entdeckt und konservativ ausbehandelt wurde. Diese Verletzung zog Kopfschmerzen nach sich. Nach Äntragen des BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG und Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 2.6.2017 ermittelte der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, einen Grad der Behinderung von 40%. Darin wurde das Leiden 1 in Form einer Fraktur des II.Halswirbelsäulenkörpers (Densfraktur) 1986 mit der Position 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Der chronische Kopfschmerz wurde mit der Position 04.11.02 und einem Grad der Behinderung von 30% eingeschätzt. Die Einstufung des Leidens 3 (Mäßige Hypertonie) erfolgte auf Basis der Pos.Nr. 05.01.02 mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20%. Da eine wesentlich negative Beeinflussung der Gesamtzustände bestand, wurde das führenden Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht.1.1. Am 4.6.1985 erlitt der BF bei einem Autounfall einen Bruch der römisch zwei. Halswirbels, der erst acht Wochen später auf Grund von anhaltenden Schmerzen entdeckt und konservativ ausbehandelt wurde. Diese Verletzung zog Kopfschmerzen nach sich. Nach Äntragen des BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG und Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 2.6.2017 ermittelte der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, einen Grad der Behinderung von 40%. Darin wurde das Leiden 1 in Form einer Fraktur des römisch zwei.Halswirbelsäulenkörpers (Densfraktur) 1986 mit der Position 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Der chronische Kopfschmerz wurde mit der Position 04.11.02 und einem Grad der Behinderung von 30% eingeschätzt. Die Einstufung des Leidens 3 (Mäßige Hypertonie) erfolgte auf Basis der Pos.Nr. 05.01.02 mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20%. Da eine wesentlich negative Beeinflussung der Gesamtzustände bestand, wurde das führenden Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht.
1.2. In einem weiteren medizinischen Sachverständigengutachten vom 3.5.2018, erstellt von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf Grund des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses des BF vom 11.1.2018 von der belangten Behörde eingeholt wurde, wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser beruhte auf dem Leiden 1 Fraktur des 2. Halswirbelkörpers (Densfraktur 1986) [Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%], 2. Chronischer Kopfschmerz (Pos.Nr. 04.11.02 - GdB 30%), 3. nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II (Pos.Nr. 09.02.01 - GdB 30%) und 4. mäßige Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02 - 20%). Das führende Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand. Mit Bescheid vom 9.7.2018 wurde der Antrag des BF vom 11.1.2018 zur Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% abgewiesen.1.2. In einem weiteren medizinischen Sachverständigengutachten vom 3.5.2018, erstellt von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf Grund des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses des BF vom 11.1.2018 von der belangten Behörde eingeholt wurde, wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser beruhte auf dem Leiden 1 Fraktur des 2. Halswirbelkörpers (Densfraktur 1986) [Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%], 2. Chronischer Kopfschmerz (Pos.Nr. 04.11.02 - GdB 30%), 3. nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei (Pos.Nr. 09.02.01 - GdB 30%) und 4. mäßige Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02 - 20%). Das führende Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand. Mit Bescheid vom 9.7.2018 wurde der Antrag des BF vom 11.1.2018 zur Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% abgewiesen.
1.3. Der BF legte am 29.8.2018 weitere Befunde vor und beantragte mittels Formular neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte im Gutachten vom 18.9.2018 keine Änderung am Gesamtgrad der Behinderung. Mit Bescheid vom 24.9.2018 wurde der letzte, neuerlich auf Ausstellung eines Behindertenpasses gerichtete Antrag des BF zurückgewiesen.1.3. Der BF legte am 29.8.2018 weitere Befunde vor und beantragte mittels Formular neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte im Gutachten vom 18.9.2018 keine Änderung am Gesamtgrad der Behinderung. Mit Bescheid vom 24.9.2018 wurde der letzte, neuerlich auf Ausstellung eines Behindertenpasses gerichtete Antrag des BF zurückgewiesen.
1.4. Der BF hat mit Einbringung von weiteren Befunden am 29.8.2018 und einem ausgefüllten Formular, in dem die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt wurde, neuerlich eine Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt, obwohl seit dem letzten rechtskräftig ergangenen Abspruch über seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Juli 2018 noch kein Jahr abgelaufen ist und keine offenkundigen Änderungen einer Funktionsbeeinträchtigung von ihm glaubhaft gemacht worden ist.
2. Beweiswürdigung
Dass mit Bescheid vom 9.7.2018 über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.1.2018 rechtskräftig abgesprochen wurde, wurde vom BF in seiner Beschwerde vom 15.10.2018 nicht bestritten. Soweit der BF in der Beschwerde vom 15.10.2018 ausführt, die Untersuchung durch Dr. XXXX habe nur fünf Minuten in Anspruch genommen, wobei er lediglich den Zehen- und Fersenstand und das selbst