TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W200 2171411-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2171411-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2017, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2017, OB:

11219340800036, mit dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 22.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher vom Sozialministeriumservice auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.Die beschwerdeführende Partei stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 22.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher vom Sozialministeriumservice auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.08.2017, basierend auf einer Begutachtung am 04.08.2017, ergab Folgendes:

"Anamnese:

AE 2015 und Herniotomie, TEP re Hüfte, Hysterektomie

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe häufig Schmerzen in der WS und in den Hüftgelenken. Bei der Zumutbarkeit habe ich mich geirrt, ich habe geglaubt es ist der Fahrtendienst. Öffentliche Verkehrsmittel kann ich benützen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lixiana, Concor, Tebofortan, CoMepril, Trittico, Sortis, Vitalux, Magnesium

Sozialanamnese:

Ist in Pension, verwitwet und hat einen erwachsenes Kind.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

KH Befund 2015: EKG -Veränderungen im Sinne eines subendokardialen Myocardinfarkts

Augenbefund 3/17 Visus re 0,4+ Visus li 0,05

Int. Befund 2017-06, Dr. XXXX XXXX: nichtvalvuläres VorhofflimmernInt. Befund 2017-06, Dr. römisch 40 XXXX: nichtvalvuläres Vorhofflimmern

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe: 165,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: 130/70

Klinischer Status - Fachstatus:

(...)

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, re Clavikel aufgetrieben nach Fraktur

Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer

Herz: reine Herzgeräusche

Abdomen: unauffällig, im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht

Wirbelsäule: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann

HWS: altersentsprechende Beweglichkeit, Drehung und Seitneigung bds frei. KJA: 2cm

BWS: altersentsprechende Beweglichkeit, Rundrücken

LWS: 40 cm

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben.

Obere Extremitäten:

Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne:

160°

Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne:

160°

Nackengriff: bds möglich, Schürzengriff: bds möglich

Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen

Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich.

Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.

Grobe Kraft bds nicht vermindert.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenk rechts: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30°

Hüftgelenk links: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40°

Kniegelenk rechts: 0-0-100°

Kniegelenk links: 0-0-100°

Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar.

Zehenstand und Fersenstand nicht vorgezeigt, Einbeinstand bds nicht vorgezeigt, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Langsam, kleinschrittig, kommt in normalen Straßenschuhen mit Rollmobil. Freies Gehen im Untersuchungsraum auch ohne Gehhilfen möglich.

Status Psychicus:

Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Neigt zum Konfabulieren, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzkrankheit bei Vorhofflimmern Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Myocardinfarkt.

05.05.02

40

2

Einschränkung des Sehvermögens beidseits Sehverminderung rechts: 0,4+ und links: 0,04 Tabelle Kolonne 3 Zeile 9

11.02.01

40

3

Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung sowie Zustand nach Hüftendoprothese rechts bei insgesamt mäßig- bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen.

02.02.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöht um jeweils 1 Stufe, da relevante Zusatzbehinderung.

[...] Dauerzustand [...]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bei der amtsseitigen Untersuchung konnten sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Selbstständiges Gehen, auch ohne Rollator war im Untersuchungsraum anstandslos möglich. Der verwendete Rollator dient der Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühles, die behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators ist jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gegeben. Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vor, welche die oben angeführte Zusatzeintragung zur Folge hat.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

Der Beschwerdeführerin wurde sodann ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dieser wurde nicht bekämpft.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.08.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 18.08.2017 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.09.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. Die Nichtausstellung des Parkausweises wurde damit begründet, dass im Bescheid vom 28.08.2017 festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfülle.Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.09.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Die Nichtausstellung des Parkausweises wurde damit begründet, dass im Bescheid vom 28.08.2017 festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfülle.

Im Rahmen der fristgerecht gegen den Bescheid vom 28.08.2017 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass infolge von Schwäche das Tramfahren für die Beschwerdeführerin ein Risiko geworden sei. Wenn sie nicht vor der Anfahrt des Zuges sitzen könne, würden ihre Knie sie nicht mehr bei einem Ruck halten. Zudem leide sie an einem Carpal-Syndrom an der linken Hand. Seit einem Hernienbruch leide sie an einer Inkontinenz. Den ärztlichen Befund eines Facharztes für Orthopädie legte sie der Beschwerde bei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2017 darauf hin, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG idF des BGbl. I Nr. 57/2015 ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall somit ab 22.09.2017 - keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt vorgelegten medizinischen Befunde bzw. sonstige Unterlagen könnten daher nicht berücksichtigt werden.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2017 darauf hin, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des BGbl. römisch eins Nr. 57/2015 ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall somit ab 22.09.2017 - keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt vorgelegten medizinischen Befunde bzw. sonstige Unterlagen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie ein, welches Folgendes ergab:

"[...] Vorgeschichte: AE, HE plus Ovarektomie beidseits von 20 Jahren, Herniotomie bei Narbenbruch 2010 Hüfttotalendoprothese rechts

Zwischenanamnese seit 04.08.2017: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Abl. 14-16, Befund Wilhelminenspital vom 23. 12. 2015 (incarcerierte Hemia cicatricea, Appendizitis mit gedeckter Perforation, Herniotomie und Appendektomie. Subendokardialer Myocardinfarkt, persistierendes Vorhofflimmern, Schlafapnoe, Zustand nach Wertheimoperation)

Abl. 17, augenärztlicher Befund vom 16. 3 2017 (korrigierter Visus rechts 0,4, links 0,05, Katarakt, chronisches Glaukom beidseits.

Therapie: Azopt und Xalatan AT)

Abl. 18, Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom 8. 6. 2017 (Vorhofflimmern, Zustand nach HE, Hernienoperation, Wertheim, Glaukom, Hypertonie.)Abl. 18, Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom 8. 6. 2017 (Vorhofflimmern, Zustand nach HE, Hernienoperation, Wertheim, Glaukom, Hypertonie.)

Abl. 20, Bescheid Pflegegeld, ab 1. 10. 2010: Stufe 2,

Abl. 30,31, Schreiben der BE eingelangt im SMS am 8. 8. 2017 (Einsteigen in neue Straßenbahn meist kein Problem, sie müsse sich rasch niedersetzen können, da das anfahren ein Problem für die Kniegelenke sei. Der Weg zur Straßenbahn sei oft zu weit, sie habe Luftmangel und Müdigkeit, sie müsse Pausen machen, könne sich nicht immer ein Taxi nehmen)

Abl. 32-33, Schreiben der BE-vorn 5 8. 2017 (Zustand nach Mandeloperation, Polypen und Gebärmuttersenkung, Wertheimoperation, Eierstockkrebs, Operation Melanom Oberarm, rechte Hand, Hernie-Operation 11/2015 und Blinddarmoperation, Nierenversagen. Herzflimmern, Augenoperation beidseits, Grauer Star und Grüner Star, Macula links.)

Abl. 34, Honorarnote Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 7. 8. 2017 (paravertebrale Infiltration, Punktion. Manipulation)Abl. 34, Honorarnote Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 7. 8. 2017 (paravertebrale Infiltration, Punktion. Manipulation)

Nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung:

Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom 14 12. 2017 (Kontrolle nach 10 Monaten, zwischenzeitlich lumbale Schmerzen und Gangstörung vor allem beim Stiegensteigen, muss sich mit Armen am Geländer hochziehen, Schmerzen in den Schultern. Diagnose: Gangstörung bei Lumbalgieschmerzen, CTS links vor rechts, Zustand nach Melanom rechter Oberarm, Verdacht auf LKB, Zustand nach Delir, postoperativ Angst und Depression gemischt. Insomnie, Vorhofflimmern 07/2017 unter Antikoagulation. Therapie: Trittico ret. abends)Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom 14 12. 2017 (Kontrolle nach 10 Monaten, zwischenzeitlich lumbale Schmerzen und Gangstörung vor allem beim Stiegensteigen, muss sich mit Armen am Geländer hochziehen, Schmerzen in den Schultern. Diagnose: Gangstörung bei Lumbalgieschmerzen, CTS links vor rechts, Zustand nach Melanom rechter Oberarm, Verdacht auf LKB, Zustand nach Delir, postoperativ Angst und Depression gemischt. Insomnie, Vorhofflimmern 07/2017 unter Antikoagulation. Therapie: Trittico ret. abends)

Röntgen gesamte Wirbelsäule und Beckenübersicht vom 28. 7. 2017 (höchstgradige multisegmentale degenerative Veränderungen sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte und knöcherne Stenosen vor allem von HWS und LWS, regulärer postoperativer Befund bei Hüfttotalendoprothese rechts)

Sozialanamnese: Verwitwet, ein Sohn (70 Jahre), lebt alleine in Wohnung im 5. Stockwerk mit Lift +14 Stufen.

Berufsanamnese: Pensionistin

Medikamente: Co-Mepril, Concor, Pantoloc, Xalatan Augentropfen, Trittico, Crataegutt, Paspertin bei Bedarf, Oleovit D3i Sortis, Vltalux, Tebofortan, Magnosolv, Lixiana

Allergien: O

Nikotin: O

Derzeitige Beschwerden:

‚Ich wurde von einer Sozialhelferin mit dem Auto gebracht. Im August 2017 hatte ich starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, konnte mich 6 Wochen nicht bewegen, Besserung durch Massage. Seit 3 Jahren bin ich mit dem Rollator mobil, seit 2 Jahren verwende ich ihn auch zu Hause. Schmerzen habe ich im Bereich der Daumensattelgelenke beidseits, beide Kniegelenke, die Knie versagen, Schmerzen in den Füßen, die Zehen sind taub. Benötige den Parkausweis, da mein Sohn mich mit dem Auto bringt, zum Beispiel zum Einkaufen. Mit dem Rollator ist es mühsam mit der Straßenbahn zu fahren. Die Leute in der Straßenbahn sind liebenswürdig, muss mich aber sofort niedersetzen können, weil sonst die Knie versagen. Bin zweimal fast gestürzt. Ich war gestern beim Internist, eine Veränderung zur Voruntersuchung konnte nicht festgestellt werden, habe immer Vorhofflimmern. Atemnot habe ich beim Gehen, Angina pectoris habe ich nicht. Wasser in den Beinen habe ich nicht.'

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 165 cm, Gewicht 80 kg, RR 130/80, Alter 91a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hörvermögen, Sehminderung links vor rechts

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benutzungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter beidseits: etwas verkürzt und verbacken, endlagige

Bewegungsschmerzen. Handgelenk bds.: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil.

Geringgradige Umfangsvermehrung beider Daumensattelgelenke, keine Subluxation, Greifformen erhalten.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/120, R mäßig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger Seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und Ohne Einsinken angedeutet durchführbar.

Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.

Kniegelenk beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, geringgradige Strukturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, endlagige Bewegungsschmerzen, stabil.

Oberes Sprunggelenk beidseits: diskret umfangsvermehrt, sonst unauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/100, IR/AR 20/0/20, Knie 0/10/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Rollator alleine ins Untersuchungszimmer, das Gangbild ist barfuß ohne Gehhilfe kleinschrittig, leicht vorgeneigt, nicht hinkend, vorsichtig beim Weggehen, insgesamt sicher, nach einigen Schritten wird Rollator verwendet.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Diagnosenliste:

1) Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern. Zustand nach Myocardinfarkt

2) Einschränkung des Sehvermögens beidseits

3) Hüfttotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung beidseits

4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Lumbalgie

5) Mäßige Abnützungserscheinungen der Schultergelenke und Handgelenke, Daumensattelgelenke beidseits

ad 2) In welchem Ausmaß liegen die Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?

Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt bewirkt keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, eine ausgeprägte Atemnot beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist dadurch nicht begründbar.

Eine hochgradige Sehbehinderung ist durch vorliegende Befunde nicht belegt, klinisch konnte ausreichendes Sehvermögen festgestellt werden.

Die Abnützungserscheinungen im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates sind dominiert durch Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, weiters liegen Abnutzungserscheinungen im Bereich der Schultergelenke, Hand-und Fingergelenke und der Wirbelsäule vor. Ein neurologisches Defizit liegt jedoch nicht vor, ausreichender Bewegungsumfang sämtlicher Gelenke. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Einsteigen bzw. Aussteigen und der sichere Transport sind zumutbar und möglich.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein.

Weder im Facharztbefund Dr. XXXX Abl. 18 noch bei der klinischen Untersuchung konnte ein Hinweis für eine maßgebliche Einschränkung der Herzleistung festgestellt werden. Das Zurücklegen von etwa 300-400 m ist zumutbar, ebenso das Einsteigen und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln.Weder im Facharztbefund Dr. römisch 40 Abl. 18 noch bei der klinischen Untersuchung konnte ein Hinweis für eine maßgebliche Einschränkung der Herzleistung festgestellt werden. Das Zurücklegen von etwa 300-400 m ist zumutbar, ebenso das Einsteigen und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln.

ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Mit welchen Schmerzen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, vor?

Bei der klinischen Untersuchung konnten zwar Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Kniegelenke, aber auch der Hüftgelenke bei Hüfttotalendoprothese rechts festgestellt werden. Es liegt jedoch kein Ausmaß an Funktionseinschränkungen vor, welches das Überwinden von Niveauunterschieden verunmöglichen würde, ausreichender Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten und kein Hinweis für ein neurologisches Defizit bei mehrsegmentalen Abnützungen der Wirbelsäule. Es konnte bei der Untersuchung eine ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit festgestellt werden, eine höhergradige Gangunsicherheit bzw. Instabilität ist nicht feststellbar, sodass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich ist.

An den oberen Extremitäten finden sich keine Funktionsbehinderungen, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe uneingeschränkt verwendet werden können.

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden.

Anhand des beobachteten Gangbilds - ohne Gehhilfe kleinschrittig, leicht vorgeneigt, nicht hinkend, vorsichtig beim Weggehen, insgesamt sichere Gesamtmobilität-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwerten.

ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor?

Nein.

Es findet sich weder bei der klinischen Untersuchung noch anhand vorgelegter Befunde ein Hinweis für ein neurologisches Defizit bzw. erhebliche Einschränkungen psychischer oder intellektueller Funktionen.

ad 6) Liegt eine hochgradige Immunschwäche vor?

Nein.

ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis AS 24-29 abweichenden Beurteilung.

Entfällt, keine abweichende Beurteilung

ad 8) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Die Beschwerdeführerin gab in dem ihr zum Gutachten gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte. Sie legte dieser ein Befundkonvolut bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Klinischer Statuts - Fachstatus:

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benutzungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter beidseits: etwas verkürzt und verbacken, endlagige Bewegungsschmerzen.

Geringgradige Umfangsvermehrung beider Daumensattelgelenke, keine Subluxation, Greifformen erhalten.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/120, R mäßig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger Seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und Ohne Einsinken angedeutet durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.

Kniegelenk beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, geringgradige Strukturvergröberung, keine Überwärmung, kein Erguss, endlagige Bewegungsschmerzen, stabil.

Oberes Sprunggelenk beidseits: diskret umfangsvermehrt, sonst unauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Rollator alleine ins Untersuchungszimmer, das Gangbild ist barfuß ohne Gehhilfe kleinschrittig, leicht vorgeneigt, nicht hinkend, vorsichtig beim Weggehen, insgesamt sicher, nach einigen Schritten wird Rollator verwendet.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Funktionseinschränkungen:

Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern, Zustand nach Myocardinfarkt; Einschränkung des Sehvermögens beidseits; Hüfttotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung beidseits; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Lumbalgie; mäßige Abnützungserscheinungen der Schultergelenke und Handgelenke, Daumensattelgelenke beidseits.

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum trotz der festgestellten Leiden selbständig fortbewegen und kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe) ohne Unterbrechung zurücklegen. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.

Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.08.2017 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die festgestellten Leiden führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Demnach liegt zwar eine cardiale Einschränkung (durch die koronare Herzkrankheit bei Vorhofflimmern) vor. Auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes beziehungsweise der körperlichen Leistungsfähigkeit liegt jedoch keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Darüber hinaus hielt der Sachverständige fest, dass der verwendete Rollator lediglich der Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühles dient, jedoch ist die behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gegeben.

In dem - aufgrund des vorliegenden Beschwerdevorbringens - vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.01.2018 ist unter Beachtung sämtlicher bis dahin vorgelegter Befunde darüber hinaus ausführlich dargelegt worden, dass hinsichtlich die koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt weder im Facharztbefund Dr. XXXX noch bei der klinischen Untersuchung ein Hinweis für eine maßgebliche Einschränkung der Herzleistung objektiviert werden konnte.In dem - aufgrund des vorliegenden Beschwerdevorbringens - vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.01.2018 ist unter Beachtung sämtlicher bis dahin vorgelegter Befunde darüber hinaus ausführlich dargelegt worden, dass hinsichtlich die koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt weder im Facharztbefund Dr. römisch 40 noch bei der klinischen Untersuchung ein Hinweis für eine maßgebliche Einschränkung der Herzleistung objektiviert werden konnte.

Die Sachverständige hält des Weiteren fest, dass eine hochgradige Sehbehinderung durch die vorliegenden Befunde nicht belegt und im Rahmen der Begutachtung ein ausreichendes Sehvermögen objektiviert werden konnte.

Zudem führte die Unfallchirurgin nachvollziehbar aus, dass zwar bei der klinischen Untersuchung Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Kniegelenke, aber auch der Hüftgelenke bei Hüfttotalendoprothese rechts objektiviert werden konnten. Es liegt jedoch kein Ausmaß an Funktionseinschränkungen vor, welches das Überwinden von Niveauunterschieden verunmöglichen würde. Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin in der Lage, einen Zehenballen- und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchzuführen. Zudem sind ein freies sicheres Stehen, ein Einbeinstand mit Anhalten sowie eine tiefe Hocke ansatzweise möglich. Darüber hinaus ist das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Eine höhergradige Gangunsicherheit beziehungsweise Instabilität ist nicht ersichtlich, sodass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich ist.

Überdies hielt die befasste Sachverständige fest, dass keine erheblichen Einschränkungen der oberen E

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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