Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W209 2168605-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Embacher, Dr. Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1089443906/151464890, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Embacher, Dr. Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. 1089443906/151464890, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht.
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im September 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg am 30.09.2015 gab der BF an, er sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus der Provinz Ghazni. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er sein Land aus religiösen Gründen verlassen habe. Man habe ihm angelastet, dass er eine Moschee angezündet hätte.2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg am 30.09.2015 gab der BF an, er sei am römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus der Provinz Ghazni. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er sein Land aus religiösen Gründen verlassen habe. Man habe ihm angelastet, dass er eine Moschee angezündet hätte.
3. Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 21.01.2016 wurde die Obsorge des BF dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
4. Mit Schreiben vom 03.05.2016 teilte das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, bezugnehmend auf die Ladung des BF zu einer Altersfeststellung am 10.05.2016 mit, dass XXXX beabsichtige, den BF zukünftig als Pflegekind bei sich aufzunehmen. Es sei Herrn4. Mit Schreiben vom 03.05.2016 teilte das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, bezugnehmend auf die Ladung des BF zu einer Altersfeststellung am 10.05.2016 mit, dass römisch 40 beabsichtige, den BF zukünftig als Pflegekind bei sich aufzunehmen. Es sei Herrn
XXXX gelungen, von der Schule des BF ein Foto des Schulzeugnisses des BF aus dem letzten Schuljahr samt Altersangabe übermittelt zu bekommen. Die Fotokopie des Zeugnisses in Dari wurde samt einer Übersetzung im Zuge des Schreibens vom Magistrat vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Dokumente bestehe aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers kein Zweifel an der Minderjährigkeit des BF.römisch 40 gelungen, von der Schule des BF ein Foto des Schulzeugnisses des BF aus dem letzten Schuljahr samt Altersangabe übermittelt zu bekommen. Die Fotokopie des Zeugnisses in Dari wurde samt einer Übersetzung im Zuge des Schreibens vom Magistrat vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Dokumente bestehe aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers kein Zweifel an der Minderjährigkeit des BF.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach vorangegangener Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens das Geburtsdatum des BF mit dem XXXX fest. Das entsprechende Gutachten wurde von XXXX erstellt und basiert auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.05.2016.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach vorangegangener Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens das Geburtsdatum des BF mit dem römisch 40 fest. Das entsprechende Gutachten wurde von römisch 40 erstellt und basiert auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.05.2016.
6. Mit Schreiben vom 22.07.2016 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, eine Stellungnahme, die die Altersfeststellung des Gutachtens XXXX als mangelhaft und unrichtig kritisierte. Es wurde beantragt, das Gutachten dahingehend zu bewerten, dass weiterhin von der Richtigkeit des vom BF angegebenen Geburtsdatums ausgegangen werde.6. Mit Schreiben vom 22.07.2016 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, eine Stellungnahme, die die Altersfeststellung des Gutachtens römisch 40 als mangelhaft und unrichtig kritisierte. Es wurde beantragt, das Gutachten dahingehend zu bewerten, dass weiterhin von der Richtigkeit des vom BF angegebenen Geburtsdatums ausgegangen werde.
7. Am 30.03.2017 übermittelte XXXX eine schriftliche Gutachtensergänzung in der umfassend auf die in der Stellungnahme des Magistrats angeführten Kritikpunkte eingegangen wurde.7. Am 30.03.2017 übermittelte römisch 40 eine schriftliche Gutachtensergänzung in der umfassend auf die in der Stellungnahme des Magistrats angeführten Kritikpunkte eingegangen wurde.
8. Mit Schreiben vom 13.04.2017 ersuchte das BFA die Polizeiinspektion XXXX die "alte" Aufenthaltsberechtigungskarte des BF (mit dem Minderjährigkeitsdatum) einzuziehen, nachdem der BF sowohl vom BFA als auch vom Amt der NÖ Landesregierung, UMF-Koordinierungsstelle, mehrfach erfolglos aufgefordert worden sei, diese zurückzustellen.8. Mit Schreiben vom 13.04.2017 ersuchte das BFA die Polizeiinspektion römisch 40 die "alte" Aufenthaltsberechtigungskarte des BF (mit dem Minderjährigkeitsdatum) einzuziehen, nachdem der BF sowohl vom BFA als auch vom Amt der NÖ Landesregierung, UMF-Koordinierungsstelle, mehrfach erfolglos aufgefordert worden sei, diese zurückzustellen.
9. Mit Schreiben vom 27.04.2017 übermittelte der BF, vertreten durch Mag. Embacher, Dr. Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, eine Stellungnahme betreffend die Aufforderung zur Rückgabe der "alten" Aufenthaltsberechtigungskarte. Darin wurde mitgeteilt, dass der BF aufgrund der Aufforderung des BFA aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung weiterer unangemessener Schritte gegenüber dem BF und seinen Pflegeeltern die ursprüngliche Verfahrenskarte zurückstellen werde. Ausdrücklich geschehe dies nur zur Vermeidung weiterer Eskalationen und nicht als Anerkenntnis der Verfahrensanordnung oder des Gutachtens.
10. Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 12.06.2017 wurde die Obsorge des BF vom Kinder- und Jugendhilfeträger auf XXXX, geb. am XXXX, und XXXX, geb. am XXXX, übertragen. Diesem Beschluss wurde der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der BF am XXXX geboren sei. Das BG Wien Innere Stadt Wien führte hierzu beweiswürdigend aus, dass aufgrund des vorgelegten Zeugnisses und dessen Angaben erwiesen sei, dass der BF am XXXX geboren sei und man ihm nicht die kriminelle Energie unterstellen könne, die Fälschung eines Zeugnisses in Afghanistan zu veranlassen.10. Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 12.06.2017 wurde die Obsorge des BF vom Kinder- und Jugendhilfeträger auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , übertragen. Diesem Beschluss wurde der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der BF am römisch 40 geboren sei. Das BG Wien Innere Stadt Wien führte hierzu beweiswürdigend aus, dass aufgrund des vorgelegten Zeugnisses und dessen Angaben erwiesen sei, dass der BF am römisch 40 geboren sei und man ihm nicht die kriminelle Energie unterstellen könne, die Fälschung eines Zeugnisses in Afghanistan zu veranlassen.
11. Am 21.06.2017 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF eine weitere Stellungnahme. Darin wird die Ablehnung des Gutachters XXXX beantragt, da aufgrund dessen Gutachtens Umstände vorlägen, die dessen Unbefangenheit und Sachkunde in Zweifel stellen würden. In diesem Zusammenhang wurde die Zweitmeinung zum Gutachten XXXX eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Radiologie vorgelegt. Darüber hinaus wurde der Stellungnahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben für den BF angehängt.11. Am 21.06.2017 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF eine weitere Stellungnahme. Darin wird die Ablehnung des Gutachters römisch 40 beantragt, da aufgrund dessen Gutachtens Umstände vorlägen, die dessen Unbefangenheit und Sachkunde in Zweifel stellen würden. In diesem Zusammenhang wurde die Zweitmeinung zum Gutachten römisch 40 eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Radiologie vorgelegt. Darüber hinaus wurde der Stellungnahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben für den BF angehängt.
12. Am 23.06.2017 wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seiner rechtlichen Vertretung und der Vertrauensperson XXXX einvernommen. Der BF gab dabei an, er habe im Dorf XXXX in Ghazni gelebt und von 2008 bis 2014 die Schule besucht. Für die Reise habe er 900 Euro ausgegeben. In Österreich sei er Mitglied im Volleyballverein XXXX und spiele in der Landesliga. Er sei Hazara, wolle sich aber auf keine Religion festlegen. Er glaube an Gott. Er werde als Moslem gesehen, sei aber nicht strenggläubig, weil er nicht bete und faste. Er sei im Herbst 2000 in der Provinz Ghazni geboren und habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Nach dem Tod seines Vaters habe er begonnen als Tagelöhner zu arbeiten. Er habe sechs Monate in Griechenland und fünf Monate im Iran gelebt. Afghanistan habe er Ende des Frühjahres 2014 verlassen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er im Herbst jenes Jahre 14 Jahre alt werde, ein genaues Geburtsdatum habe ihm seine Mutter nicht nennen können, da sie weder schreiben noch lesen könne. Auf Vorhalt, warum er in der Erstbefragung exakt den XXXX als Geburtsdatum angegeben habe, gab der BF an, dass der Dolmetscher dies nach den Angaben des BF ausgerechnet habe. Er habe mit ca. sieben Jahren begonnen in die Schule zu gehen, dass sei 2008 gewesen. Sieben Jahre sei er in der Schule gewesen. Als er die Schule beendet habe, sei er noch keine 14 Jahre alt gewesen. Die Schule habe er 2014 beendet, aber er sei nicht bis Ende 2014 in der Schule gewesen. Nach dem Vorfall habe er keine andere Wahl gehabt, als die Schule zu verlassen. Er sei über einen Freund zu dem vorgelegten Schulzeugnis gelangt. Dieser sei in die Schule gegangen und habe es ihm über Facebook geschickt. Dieser Freund besitze ein Taxi und sei Taxifahrer. Der BF habe diese Person, die man nicht wirklich Freund nennen könne, aber sie lebe in der Umgebung, gebeten, ihm das Zeugnis zukommen zu lassen. Der Taxifahrer sei zu den Lehrern des BF gegangen und habe das Zeugnis fotografiert und dem BF geschickt. Der BF könne sich nicht erinnern, wie er an das Zeugnis gekommen sei, seine Vertrauensperson wisse das. Der BF korrigierte sich darauf, dass er damit meine, dass er nur kein genaues Datum diesbezüglich nennen könne, es sei vor ca. neun Monaten gewesen.12. Am 23.06.2017 wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seiner rechtlichen Vertretung und der Vertrauensperson römisch 40 einvernommen. Der BF gab dabei an, er habe im Dorf römisch 40 in Ghazni gelebt und von 2008 bis 2014 die Schule besucht. Für die Reise habe er 900 Euro ausgegeben. In Österreich sei er Mitglied im Volleyballverein römisch 40 und spiele in der Landesliga. Er sei Hazara, wolle sich aber auf keine Religion festlegen. Er glaube an Gott. Er werde als Moslem gesehen, sei aber nicht strenggläubig, weil er nicht bete und faste. Er sei im Herbst 2000 in der Provinz Ghazni geboren und habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Nach dem Tod seines Vaters habe er begonnen als Tagelöhner zu arbeiten. Er habe sechs Monate in Griechenland und fünf Monate im Iran gelebt. Afghanistan habe er Ende des Frühjahres 2014 verlassen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er im Herbst jenes Jahre 14 Jahre alt werde, ein genaues Geburtsdatum habe ihm seine Mutter nicht nennen können, da sie weder schreiben noch lesen könne. Auf Vorhalt, warum er in der Erstbefragung exakt den römisch 40 als Geburtsdatum angegeben habe, gab der BF an, dass der Dolmetscher dies nach den Angaben des BF ausgerechnet habe. Er habe mit ca. sieben Jahren begonnen in die Schule zu gehen, dass sei 2008 gewesen. Sieben Jahre sei er in der Schule gewesen. Als er die Schule beendet habe, sei er noch keine 14 Jahre alt gewesen. Die Schule habe er 2014 beendet, aber er sei nicht bis Ende 2014 in der Schule gewesen. Nach dem Vorfall habe er keine andere Wahl gehabt, als die Schule zu verlassen. Er sei über einen Freund zu dem vorgelegten Schulzeugnis gelangt. Dieser sei in die Schule gegangen und habe es ihm über Facebook geschickt. Dieser Freund besitze ein Taxi und sei Taxifahrer. Der BF habe diese Person, die man nicht wirklich Freund nennen könne, aber sie lebe in der Umgebung, gebeten, ihm das Zeugnis zukommen zu lassen. Der Taxifahrer sei zu den Lehrern des BF gegangen und habe das Zeugnis fotografiert und dem BF geschickt. Der BF könne sich nicht erinnern, wie er an das Zeugnis gekommen sei, seine Vertrauensperson wisse das. Der BF korrigierte sich darauf, dass er damit meine, dass er nur kein genaues Datum diesbezüglich nennen könne, es sei vor ca. neun Monaten gewesen.
Ab dem Alter von zwölf Jahren sei er Tagelöhner gewesen und habe Ziegel hergestellt. Im Sommer 2014 habe er auch in Nimroz in einem Hotel als Hilfsarbeiter gearbeitet und Geschirr gewaschen. Seiner Familie gehe es gut und er habe vor eineinhalb Monaten zuletzt telefonisch Kontakt gehabt. Sein Vater sei 2013 bei einem Autounfall gestorben. In Afghanistan sei er nie in eine Moschee gegangen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater zwei Drohungen der Taliban erhalten habe, da der BF nicht in die Moschee habe gehen wollen und privaten Englischunterricht genommen habe. Alte Menschen hätten zum BF gesagt, dass er kein Moslem sei und den Glauben verloren habe, da er Englische lernen wolle. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe der BF arbeiten müssen. Auf dem Heimweg von der Arbeit sei er mit einem Freund aufgrund des Regens in die Moschee gegangen, um sich dort abzutrocknen. Sie seien in die Moschee gegangen, hätten sich dort ausgezogen und ihre nassen Kleider auf die Heizung der Moschee gelegt. Dann hätten sich beide unter eine Decke gelegt und seien eingeschlafen. Nach einigen Minuten habe der BF etwas Verbranntes gerochen und sei aufgewacht. Die Decke und der Teppich hätten gebrannt. Es sei ihm nicht möglich gewesen seinen Freund mit nach draußen zu nehmen. Neben der Moschee lebe ein Mann, der sich um die Moschee kümmere. Der BF habe diesem zugerufen, dass die Moschee brenne. Dieser habe daraufhin durch ein Mikrofon gerufen "XXXX hat die Moschee in Brand gesteckt". Der BF sei sofort zu seiner Mutter gegangen. Da der BF zuvor bereits zwei Drohbriefe der Taliban erhalten habe, habe ihm seine Mutter gesagt, dass er keine Chance habe, zu überleben. Die Dorfbewohner hätten den Brand in der Moschee gelöscht und sich auf dem Weg zum Haus des BF gemacht. Er habe von seiner Mutter Geld erhalten und sei mit einem Taxi geflohen.
In seiner Schule hätten ca. 400 Buben Unterricht bekommen. Mathematik, Dari, Geographie, Geschichte, Zeichen, Sport, Biologie, Physik und Englisch seien die Unterrichtsfächer gewesen. Am Religionsunterricht habe er nicht teilgenommen und einfach so eine Note bekommen. Seine Mitschüler hätten im Gegensatz zu ihm keinen privaten Englischunterricht bekommen. Er sei von einem Dolmetscher, der für die Amerikaner gearbeitet habe, unterrichtet worden. Dieser Dolmetscher habe nur den BF unterrichtet. Das habe 2011 begonnen und ca. ein bis eineinhalb Jahre gedauert. Der Unterricht sei gratis gewesen. Auf Vorhalt, wie der BF in Religion benotet werden habe können, nachdem er den Religionsunterricht nicht besucht habe, gab der BF an, die Lehrer hätten sich bei der Benotung an den anderen Fächern orientiert. Der offizielle Englischunterricht der Schule sei den Taliban egal gewesen. Nur der Privatunterricht des BF habe sie gestört, da der Lehrer ein Dolmetscher der Amerikaner gewesen sei und sie Angst gehabt hätten, dass auch er einmal für die Amerikaner arbeiten könnte. Die Drohungen der Taliban seien ca. 2012 an den Mullah der Moschee gerichtet und von diesem an den Vater des BF weitergeleitet worden. Er könne nun nicht mehr in Afghanistan leben, man werde ihn umbringen, da er im Ausland gewesen sei. Es sei noch gefährlicher, wenn sie erfahren würden, dass er in Europa gewesen sei.
13. Am 30.06.2017 und 07.07.2017 übermittelte die rechtliche Vertretung zwei Stellungnahmen, die unter anderem das Schulzeugnis des BF in Kopie, Empfehlungsschreiben aus dessen schulischem und privatem Umfeld sowie Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan beinhalteten.