Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2172538-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl:
1091969106/151605221/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er sei am XXXX in Kabul geboren. Weiters gab der Antrag der zu Protokoll, er sei Alter von zwei Jahren mit seiner Familie von Afghanistan nach dem Iran verzogen und habe seitdem dort gelebt. Zuletzt habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien und von dort nach Österreich gereist. Seine Familie habe in Afghanistan kein schönes Leben gehabt, weshalb er mit Ihnen in den Iran gezogen sei. Bis vor drei Wochen habe auch er im Iran gelebt und habe er dort eine Freundin gehabt. Eines Tages habe sie ihn angerufen und gesagt, dass niemand da sei und könne er zu ihr kommen. Er sei zu ihr gegangen und hätten sie dort Sex miteinander gehabt. Dann habe sie gesagt, sie werde ihrer Familie erzählen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Brüder umbringen würden und habe deshalb den Iran verlassen. In Afghanistan habe er niemanden, weil seine Familie im Iran lebe.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren. Weiters gab der Antrag der zu Protokoll, er sei Alter von zwei Jahren mit seiner Familie von Afghanistan nach dem Iran verzogen und habe seitdem dort gelebt. Zuletzt habe er schlepperunterstützt den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien und von dort nach Österreich gereist. Seine Familie habe in Afghanistan kein schönes Leben gehabt, weshalb er mit Ihnen in den Iran gezogen sei. Bis vor drei Wochen habe auch er im Iran gelebt und habe er dort eine Freundin gehabt. Eines Tages habe sie ihn angerufen und gesagt, dass niemand da sei und könne er zu ihr kommen. Er sei zu ihr gegangen und hätten sie dort Sex miteinander gehabt. Dann habe sie gesagt, sie werde ihrer Familie erzählen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Brüder umbringen würden und habe deshalb den Iran verlassen. In Afghanistan habe er niemanden, weil seine Familie im Iran lebe.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 gab er Antragsteller an, seine Eltern hätten zum vormaligen Afghanistan aufgrund der Kriegssituation bzw. aufgrund der schnellen Ausbreitung der Taliban verlassen. Er selbst sei im Iran als Schneider tätig gewesen. In Afghanistan habe er bislang weder Probleme mit Polizei noch anderen staatlichen Stellen oder sonstigen Parteien oder Gruppierungen gehabt. Inhaltlich bezog sich der Antragsteller auf das bereits angesprochene Problem im Iran, wonach er acht oder neun Monate in einer Beziehung zu einem Mädchen gestanden und mit ihr auch Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe nach einiger Zeit seine Eltern gebeten, um ihre Hand anzuhalten und sei dies jedoch von der anderen Familie abgelehnt worden, da er selbst Sunnit und das Mädchen Schiitin sei. Das Mädchen hätte sodann mit einem anderen Mann verheiratet werden sollen. Sie habe ihm am Telefon gesagt, dass er aus Teheran weggehen solle, da ihre Brüder und ihr Vater ihn nicht in Ruhe lassen würden. Sein Vater habe ihm nach dem Verlassen des Elternhauses mitgeteilt, dass die Familie des Mädchens bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gefragt hätte und auch der Vater geschlagen worden sei. Der Vater habe ihm gesagt, dass er nicht in diesem Land bleiben solle. Im Weiteren bekräftigte der Antragsteller auf Befragen, dass seine Familie Afghanistan zum vormaligen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen habe.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswüridgen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei, sowie sunnitischen Glaubens. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Alter von zwei Jahren Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe, im Iran vier Jahre lang die Schule besucht sowie seinen Lebensunterhalt als Schneider bestritten hätte.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zentral ausgeführt wird, die Behörde habe es unterlassen, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme Gründe vorgebracht, die eine Auseinandersetzung mit der potentiellen persönlichen Verfolgungsgefahr notwendig machen würden. So habe er erklärt, dass er aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen im Iran, von den Verwandten des Mädchens im Iran und in Afghanistan verfolgt werde. Beim Beschwerdeführer handle sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er bei einer etwaigen Rückkehr über keine Kernfamilie bzw. derartige Unterstützung verfügen würde. Eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei sohin ausgeschlossen. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative liege mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks nicht vor. Eine Rückkehr komme sohin nur in Betracht, wenn der Betreffende in Afghanistan nicht in der Lage sei, sich sofort und das Eigenmitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Auch in einem Artikel von Stahlmann sei dargestellt, dass das Land aus Sicherheitsgründen schlecht zugänglich und selbst internationale Organisationen nicht in der Lage seien, die tatsächliche Zahl hilfsbedürftiger Personen zu bestimmen. Weiters würden Krieg und aktuelle Notlagen die soziale Ordnung des Landes und damit die Grundannahmen, wer wem Schutz und Unterstützung gewähre verändern. Im Weiteren wurde auf die schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt verwiesen sowie auf ungeklärte Besitzverhältnisse und die sich daraus ergebenden mangelnden Vorbedingungen der Existenzsicherung. Je prekärer die wirtschaftliche Situation insgesamt sei, desto weniger Verlass sei damit auf den Familienverband. Weiters werde die besondere Lage der Rückkehrer aus Europa nach Afghanistan betont, die danach besonders gefährdet seien, entführt oder ausgeraubt zu werden, da man annehme, dass sie in Europa an Reichtum gekommen seien. Der Antragsteller sei sohin bei Rückkehr dem Risiko einer realen Gefahr der Verletzung der ihm durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte ausgesetzt.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zentral ausgeführt wird, die Behörde habe es unterlassen, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme Gründe vorgebracht, die eine Auseinandersetzung mit der potentiellen persönlichen Verfolgungsgefahr notwendig machen würden. So habe er erklärt, dass er aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen im Iran, von den Verwandten des Mädchens im Iran und in Afghanistan verfolgt werde. Beim Beschwerdeführer handle sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er bei einer etwaigen Rückkehr über keine Kernfamilie bzw. derartige Unterstützung verfügen würde. Eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei sohin ausgeschlossen. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative liege mangels eines sozialen oder familiären Netzwerks nicht vor. Eine Rückkehr komme sohin nur in Betracht, wenn der Betreffende in Afghanistan nicht in der Lage sei, sich sofort und das Eigenmitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Auch in einem Artikel von Stahlmann sei dargestellt, dass das Land aus Sicherheitsgründen schlecht zugänglich und selbst internationale Organisationen nicht in der Lage seien, die tatsächliche Zahl hilfsbedürftiger Personen zu bestimmen. Weiters würden Krieg und aktuelle Notlagen die soziale Ordnung des Landes und damit die Grundannahmen, wer wem Schutz und Unterstützung gewähre verändern. Im Weiteren wurde auf die schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt verwiesen sowie auf ungeklärte Besitzverhältnisse und die sich daraus ergebenden mangelnden Vorbedingungen der Existenzsicherung. Je prekärer die wirtschaftliche Situation insgesamt sei, desto weniger Verlass sei damit auf den Familienverband. Weiters werde die besondere Lage der Rückkehrer aus Europa nach Afghanistan betont, die danach besonders gefährdet seien, entführt oder ausgeraubt zu werden, da man annehme, dass sie in Europa an Reichtum gekommen seien. Der Antragsteller sei sohin bei Rückkehr dem Risiko einer realen Gefahr der Verletzung der ihm durch Artikel 3, EMRK gewährten Rechte ausgesetzt.
6. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.02.2019 vorgeladen und wurden im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 sowie die UNHCR Guidelines - Afghanistan vom 30.08.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt.
7. Mit Schreiben vom 03.02.2019 erstattete zuvor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts:
"Das BFA erlaubt sich daher, zu den angeführten UNHCR-Richtlinien folgende Stellungnahme
abzugeben:
Die UNHCR Richtlinien wurden vom BFA im Hinblick auf die Anwendbarkeit und Bedeutung für Verfahren auf internationalen Schutz aus länderkundlicher und rechtlicher Sicht bewertet. Ebenso werden die wesentlichen Gemeinsamkeiten/Unterschiede zur EASO Country Guidance, auf die sich das BFA in seiner derzeitigen Entscheidungspraxis maßgeblich stützt, aufgezeigt.
Kernaussagen:
Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die UNHCR Richtlinien die wesentlichen Schlussfolgerungen der EASO Country Guidance nicht beeinträchtigen. Die überwiegenden Unterschiede bestehen in der unterschiedlichen Aufbereitung und Prüfweise einzelner Kapitel im Zusammenhang mit internationalem Schutz. Während sich die UNHCR Richtlinien oft auf allgemeine theoretische Formulierungen beschränken, stellt die EASO Country Guidance ein praktisches Hilfsmittel mit konkreten rechtlichen Schlussfolgerungen für Entscheidungsfinder dar.
Unter Zugrundelegung der selben Prüfkriterien wie UNHCR, erachtet das BFA eine IFA in Kabul-Stadt als grundsätzlich zumutbar, jedoch sehr stark abhängig von individuellen Faktoren des Einzelfalls, wie Z.B. Vorhandensein ausreichender Anknüpfungspunkte in der Stadt, bereits längerer Aufenthalt in der Stadt. Ob und für welche Fälle UNHCR eine IFA in Kabul-Stadt für zumutbar hält, bleibt derzeit offen.
Vorbemerkung zur rechtlichen Qualität der Richtlinien:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") und kommt diesen zweifelsohne Gewicht zu, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. Z.B. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Sie stellen daher für Verfahren auf internationalem Schutz lediglich eine Orientierungshilfe dar und sind für den konkreten Fall nicht bindend.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") und kommt diesen zweifelsohne Gewicht zu, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vergleiche Z.B. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Sie stellen daher für Verfahren auf internationalem Schutz lediglich eine Orientierungshilfe dar und sind für den konkreten Fall nicht bindend.
Allgemeine Sicherheitslage:
Die in Kapitel II der Richtlinie enthaltenen Informationen zur Übersicht über die Situation inDie in Kapitel römisch zwei der Richtlinie enthaltenen Informationen zur Übersicht über die Situation in
Afghanistan stimmen grundsätzlich mit dem aktuellen LIB der Staatendokumentation sowie den Länderinformationen von EASO überein. Insbesondere wird auf die Steigerung öffentlichkeitswirksamer Vorfälle sowie die vermehrt vom IS verübten Anschläge hingewiesen. Ebenso wird von den weiterhin stattfindenden bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften berichtet.
Die UNHCR Richtlinien (so auch das LIB der Staatendokumentation) beinhalten auch
einige jüngere Ereignisse wie Z.B. Waffenstillstand vom Juni 2018, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Beschreibung der Sicherheitslage im zweiten Quartal von 2018, während die EASO Country Guidance aufgrund des kürzeren Berichtszeitraums diese Vorfälle nicht enthält.
UNHCR gibt ebenso nur einen Überblick über die Lage im gesamten Land (keine konkreten Informationen/Einschätzungen pro Provinz). In der EASO Country Guidance werden hingegen die einzelnen Provinzen rechtlich detailliert bewertet. Für die Bewertung der Lage werden Indikatoren wie Art und Natur der Vorfälle, Häufigkeit der Vorfälle, geografisches Ausmaß, konkretes Ziel der Anschläge, etc. herangezogen (einige Provinzen sind mehr vom Konflikt betroffen; Unterteilung in Kategorien: siehe Kapitel III. Art. 15c QD der Country Guidance; Sliding Scale iSd EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji).UNHCR gibt ebenso nur einen Überblick über die Lage im gesamten Land (keine konkreten Informationen/Einschätzungen pro Provinz). In der EASO Country Guidance werden hingegen die einzelnen Provinzen rechtlich detailliert bewertet. Für die Bewertung der Lage werden Indikatoren wie Art und Natur der Vorfälle, Häufigkeit der Vorfälle, geografisches Ausmaß, konkretes Ziel der Anschläge, etc. herangezogen (einige Provinzen sind mehr vom Konflikt betroffen; Unterteilung in Kategorien: siehe Kapitel römisch drei. Artikel 15 c, QD der Country Guidance; Sliding Scale iSd EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji).
Profilgruppen:
UNHCR behandelt eine Reihe an Profilgruppen, die in Afghanistan bestimmten Risiken ausgesetzt sein können (z.B. Regierungsmitarbeiter, Frauen in bestimmten Situationen, ethnische und religiöse Minderheiten). Die auf S. 5 der UNHCR-Richtlinie aufgelisteten Hauptprofilgruppen stimmen im Allgemeinen mit den Profilgruppen der EASO Country Guidance überein. Zur näherenUNHCR behandelt eine Reihe an Profilgruppen, die in Afghanistan bestimmten Risiken ausgesetzt sein können (z.B. Regierungsmitarbeiter, Frauen in bestimmten Situationen, ethnische und religiöse Minderheiten). Die auf Sitzung 5 der UNHCR-Richtlinie aufgelisteten Hauptprofilgruppen stimmen im Allgemeinen mit den Profilgruppen der EASO Country Guidance überein. Zur näheren
Beschreibung und Prüfung der jeweiligen Profilgruppen zeigen sich jedoch gewisse Unterschiede auf:
UNHCR verwendet bei den Zusammenfassungen der jeweiligen Risikogruppen
("Summary") sehr allgemein gehaltene Formulierungen (eher theoretischer Natur) und führt keine konkrete Risikobewertung durch, während in der EASO Country Guidance
Unterteilungen in die Kapitel "COI Summary", "Risk analysis" und "Nexus" stattfinden und daher sehr praxisnahe und konkrete Schlussfolgerungen angeführt werden;
Aufgrund dieser detaillierteren Prüfung wurden in der EASO Country Guidance die
Profilgruppen in Kategorien unterteilt (gemessen anhand des Risikos einer Verfolgung).
Dabei wurden auch einige Profilgruppen definiert, bei denen das Risiko hinsichtlich einer Verfolgung gering ist bzw. bei denen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr
besteht (z.B. Hazara, reiche Afghanen, Personen die im Iran/Pakistan aufgewachsen sind). Ebenso verweist UNHCR lediglich allgemein auf das Vorliegen möglicher
Konventionsgründe ohne praxisbezogene Zusammenhänge bzw. konkrete Beispiele näher zu beschreiben. Insbesondere der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird von UNHCR weiter ausgelegt ("a particular social group is a group of persons who share a common characteristic other than their risk of being persecuted, or who are perceived as a group by society"), als Z.B. in der StatusRL, wodurch der
Anwendungsbereich für Fallkonstellationen als "soziale Gruppe" größer ist.
•
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Hinsichtlich der Kriterien, die bei der Prüfung der Möglichkeit ("Relevance Analysis") und
Zumutbarkeit ("Reasonableness Analysis") einer IFA zu berücksichtigen sind, stimmt die UNHCR-Richtlinie im Allgemeinen mit der EASO Country Guidance überein. Zu berücksichtigen ist einerseits die Sicherheitslage in der betreffenden Region und deren sichere, "praktische" und "legate" Erreichbarkeit sowie die Versorgungslage, andererseits die individuelle Situation des Asylwerbers (Alter, Geschlecht, Gesundheit, Beeinträchtigungen, familiäre Situation und Beziehungen, Bildung, Arbeitserfahrung).
Eine IFA stehe grundsätzlich in solchen Regionen nicht zur Verfügung, die unter der effektiven Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte stehen und die von aktiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen und AGEs bzw. zwischen unterschiedlen AGEs betroffen sind. Dieser Grundsatz stimmt mit der EASO Country Guidance überein, wonach sich die IFA auf die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (unter aufrechter Regierungskontrolle) fokussiert.
Ebenso wie in der EASO Country Guidance, wird der Fokus hinsichtlich der Erreichbarkeit von Regionen auf Flugverbindungen gelegt (vgl. Kapitel V., S. 100).Ebenso wie in der EASO Country Guidance, wird der Fokus hinsichtlich der Erreichbarkeit von Regionen auf Flugverbindungen gelegt vergleiche Kapitel römisch fünf., Sitzung 100).
So wie in der EASO Country Guidance (vgl. Kapitel V., S. 102) unterscheidet auch UNHCR hinsichtlich der Möglichkeit einer IFA (Aspekt der Sicherheit) je nachdem, um welchen Verfolgungsakteur es sich im konkreten Fall handelt (z.B. afghanischer Staat - grundsätzlich keine IFA, Taliban - abhängig von individuellen Faktoren insb. high/low profile).So wie in der EASO Country Guidance vergleiche Kapitel römisch fünf., Sitzung 102) unterscheidet auch UNHCR hinsichtlich der Möglichkeit einer IFA (Aspekt der Sicherheit) je nachdem, um welchen Verfolgungsakteur es sich im konkreten Fall handelt (z.B. afghanischer Staat - grundsätzlich keine IFA, Taliban - abhängig von individuellen Faktoren insb. high/low profile).
Für die Beurteilung einer ausreichenden Versorgungslage (Zugang zu einer Unterkunft, zu grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmittel, Unterkunft etc., Erwerbsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung), verwendet UNHCR für die Frage der Zumutbarkeit zusätzliche Elemente als die EASO Country Guidance:
• Die Country Guidance bezieht sich lediglich auf grundlegende medizinische Versorgung allgemein sowie grundlegende Bildungsmöglichkeiten für Kinder, während UNHCR m