TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W237 2212713-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W237 2212713-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 830436803/181153985, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. 830436803/181153985, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG sowie § 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist Moslem. Er reiste erstmalig im April 2013 nach Österreich, wo er am 07.04.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1. In seiner Erstbefragung zu diesem Antrag führte er im Wesentlichen aus, dass er als früherer Direktor des XXXX " im Jahr 2008/2009 Probleme mit dem russischen FSB gehabt habe. Dabei sei es um wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien und tschetschenische Freiheitskämpfer gegangen. Der FSB habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht, ihn geschlagen und misshandelt, wobei er Verletzungen davongetragen habe und sogar operiert worden sei. Seit Oktober 2012 habe er sich bei einem Freund versteckt gehalten und sich schließlich zur Ausreise entschlossen.1.1. In seiner Erstbefragung zu diesem Antrag führte er im Wesentlichen aus, dass er als früherer Direktor des römisch 40 " im Jahr 2008/2009 Probleme mit dem russischen FSB gehabt habe. Dabei sei es um wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien und tschetschenische Freiheitskämpfer gegangen. Der FSB habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht, ihn geschlagen und misshandelt, wobei er Verletzungen davongetragen habe und sogar operiert worden sei. Seit Oktober 2012 habe er sich bei einem Freund versteckt gehalten und sich schließlich zur Ausreise entschlossen.

1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er eine schwere Operation gehabt habe, die Einvernahme jedoch stattfinden könne. Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien eine pädagogische Hochschule abgeschlossen, die betreffenden Zeugnisse seien in Tschetschenien. Nachgefragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in Tschetschenien habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er in unregelmäßigen Abständen mit seiner Schwester telefoniere, sie sei Ärztin.

Er sei auf Vorschlag des XXXX gewesen. Er habe diesen Mann über Verwandte im Jahr 2007 kennengelernt, der Beschwerdeführer habe ihm Vorschläge unterbreitet, wie man mit den Leuten arbeiten könne und welche Maßnahmen Jugendliche überzeugen könnten, um Änderungen herbeizuführen. Es sei dabei um Informationspolitik gegangen, der Beschwerdeführer habe alles organisiert und sei auch Kandidat für die Partei " XXXX " gewesen. Wäre er nicht aus Russland ausgereist, wäre er heute nicht mehr am Leben. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel, dem damaligen Minister für Waldwirtschaft, aufgewachsen und habe dadurch einflussreiche Kontakte gehabt.Er sei auf Vorschlag des römisch 40 gewesen. Er habe diesen Mann über Verwandte im Jahr 2007 kennengelernt, der Beschwerdeführer habe ihm Vorschläge unterbreitet, wie man mit den Leuten arbeiten könne und welche Maßnahmen Jugendliche überzeugen könnten, um Änderungen herbeizuführen. Es sei dabei um Informationspolitik gegangen, der Beschwerdeführer habe alles organisiert und sei auch Kandidat für die Partei " römisch 40 " gewesen. Wäre er nicht aus Russland ausgereist, wäre er heute nicht mehr am Leben. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel, dem damaligen Minister für Waldwirtschaft, aufgewachsen und habe dadurch einflussreiche Kontakte gehabt.

Er habe im Zuge seines Verfahrens bereits eine CD vorgelegt, auf der zwei Interviews zu sehen seien. Einmal habe der Beschwerdeführer XXXX ein Interview mit dem XXXX geführt. In dem zweiten - nach Angaben des Beschwerdeführers nie veröffentlichten - Interview sei es um einen verwundeten Kämpfer gegangen, der sich gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Dokumentarfilm über den Kämpfer drehen wollen. Nach dem Interview sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, beim FSB zu erscheinen; dort habe man ihn vorgewarnt. Der interviewte Kämpfer sei verschwunden. Man habe den Beschwerdeführer zwei Mal erschießen wollen.Er habe im Zuge seines Verfahrens bereits eine CD vorgelegt, auf der zwei Interviews zu sehen seien. Einmal habe der Beschwerdeführer römisch 40 ein Interview mit dem römisch 40 geführt. In dem zweiten - nach Angaben des Beschwerdeführers nie veröffentlichten - Interview sei es um einen verwundeten Kämpfer gegangen, der sich gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Dokumentarfilm über den Kämpfer drehen wollen. Nach dem Interview sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, beim FSB zu erscheinen; dort habe man ihn vorgewarnt. Der interviewte Kämpfer sei verschwunden. Man habe den Beschwerdeführer zwei Mal erschießen wollen.

Auf nochmalige Nachfrage, wann und wie er bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er im Jänner 2013 verhört und geschlagen worden sei. Nach der Arbeit sei sein Auto angehalten worden und er sei an einen Ort vor der Stadt gebracht worden, wo keine Menschen zu sehen gewesen seien. Beamte in schwarzen Uniformen hätten ihm gedroht und vorgeworfen, dass er mit Kämpfern in Verbindung stehe. Der Beschwerdeführer sei insgesamt 24 Stunden festgehalten worden, anschließend habe man ihn an den Rand der Stadt Grozny gebracht. Ein Mitarbeiter von Kadyrov, der ein guter Freund des Beschwerdeführers sei, habe ihm nach diesem Vorfall gesagt, es handle sich um eine ernste Angelegenheit und er könne ihm nicht helfen. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei einem Freund aufgehalten.

Nur seine Schwester habe im Vorfeld von der geplanten Ausreise gewusst, seine Frau und seine Kinder würden sich aus Sicherheitsgründen in Inguschetien aufhalten. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer nicht auch dort hätte leben können, gab er an, dass es für seine Familie dort sicher wäre; er habe den Eindruck erwecken wollen, seine Frau und er hätten sich scheiden lassen. In Russland sei er nicht sicher, weil die Behörden überall seien und ihn überall fänden. Wenn er zurück in seine Heimat müsste, würde er spurlos verschwinden.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 08.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Seine Gattin und seine Kinder würden unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Den vagen und unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt. Auf die Frage, wann und wo der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, habe er selbst auf mehrmalige Nachfragen nicht konkret antworten können. Schließlich habe er äußerst oberflächlich eine vermeintliche Misshandlung durch Beamte geschildert. Man habe ihn geschlagen und ihm eine Pistole in den Mund geschoben und ihn befragt, zu welchen tschetschenischen Freiheitskämpfern er Kontakt habe. Zunächst habe er behauptet, nicht zu wissen, um welche Beamten es sich handle. Im späteren Verlauf der Einvernahme habe er hingegen beteuert, dass es sich um FSB-Beamte gehandelt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe er keine konkreteren Schilderungen tätigen können. Im Zuge seiner Erstbefragung habe er davon gesprochen, mehrmals vom FSB aufgesucht, geschlagen und misshandelt worden zu sein und sich ab Oktober 2012 bei einem Freund versteckt zu haben, während er vor der belangten Behörde den Zeitraum Jänner 2013 genannt habe. Dem Beschwerdeführer sei die persönliche Glaubwürdigkeit daher abzusprechen. Es sei offensichtlich, dass er versuche, über ein Asylverfahren seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Nach wie vor bestehe eine familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zu seinem Herkunftsstaat, sodass der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sei, in der Russischen Föderation wieder Fuß zu fassen. Es habe sich auch keine Gefährdung im Sinne seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ableiten lassen. Ebenso ergäben sich keine Anhaltspunkte, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigten. In Österreich lebten keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, weshalb auch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nur sehr geringfügig und sei auf staatliche Unterstützung angewiesen. Eine durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK sei damit nicht gegeben.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Seine Gattin und seine Kinder würden unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Den vagen und unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt. Auf die Frage, wann und wo der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, habe er selbst auf mehrmalige Nachfragen nicht konkret antworten können. Schließlich habe er äußerst oberflächlich eine vermeintliche Misshandlung durch Beamte geschildert. Man habe ihn geschlagen und ihm eine Pistole in den Mund geschoben und ihn befragt, zu welchen tschetschenischen Freiheitskämpfern er Kontakt habe. Zunächst habe er behauptet, nicht zu wissen, um welche Beamten es sich handle. Im späteren Verlauf der Einvernahme habe er hingegen beteuert, dass es sich um FSB-Beamte gehandelt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe er keine konkreteren Schilderungen tätigen können. Im Zuge seiner Erstbefragung habe er davon gesprochen, mehrmals vom FSB aufgesucht, geschlagen und misshandelt worden zu sein und sich ab Oktober 2012 bei einem Freund versteckt zu haben, während er vor der belangten Behörde den Zeitraum Jänner 2013 genannt habe. Dem Beschwerdeführer sei die persönliche Glaubwürdigkeit daher abzusprechen. Es sei offensichtlich, dass er versuche, über ein Asylverfahren seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Nach wie vor bestehe eine familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zu seinem Herkunftsstaat, sodass der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sei, in der Russischen Föderation wieder Fuß zu fassen. Es habe sich auch keine Gefährdung im Sinne seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ableiten lassen. Ebenso ergäben sich keine Anhaltspunkte, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigten. In Österreich lebten keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, weshalb auch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nur sehr geringfügig und sei auf staatliche Unterstützung angewiesen. Eine durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK sei damit nicht gegeben.

1.4. Mit Schreiben vom 09.05.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Zustellersuchen an die Polizeiinspektion Zohmanngasse und übermittelte zu diesem Zweck den Bescheid vom 08.05.2018 samt Vordruck eines Zustellscheins mit integrierter Übernahmebestätigung. Dabei führte es aus, dass der Beschwerdeführer in der XXXX , lediglich als obdachlos gemeldet sei; es handle sich um keine Abgabestelle, weshalb kein Zustellversuch notwendig sei. Der Bescheid sei nur zur persönlichen Abholung im Rahmen der Erfüllung der Meldepflicht des Beschwerdeführers bereitzuhalten. Erfolge keine persönliche Zustellung, sei darüber zu berichten, inwieweit der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nachkomme. Der Bescheid sei dementsprechend bei der Polizeidienststelle zu hinterlegen und im Fall der Nichtbehebung nach drei Wochen mit Bericht dem Bundesamt rückzumitteln.1.4. Mit Schreiben vom 09.05.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Zustellersuchen an die Polizeiinspektion Zohmanngasse und übermittelte zu diesem Zweck den Bescheid vom 08.05.2018 samt Vordruck eines Zustellscheins mit integrierter Übernahmebestätigung. Dabei führte es aus, dass der Beschwerdeführer in der römisch 40 , lediglich als obdachlos gemeldet sei; es handle sich um keine Abgabestelle, weshalb kein Zustellversuch notwendig sei. Der Bescheid sei nur zur persönlichen Abholung im Rahmen der Erfüllung der Meldepflicht des Beschwerdeführers bereitzuhalten. Erfolge keine persönliche Zustellung, sei darüber zu berichten, inwieweit der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nachkomme. Der Bescheid sei dementsprechend bei der Polizeidienststelle zu hinterlegen und im Fall der Nichtbehebung nach drei Wochen mit Bericht dem Bundesamt rückzumitteln.

Mit Kurzbrief vom 23.05.2018 teilte die Polizeiinspektion Zohmanngasse mit, dass die am 09.05.2018 erfolgte Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides unbeachtet geblieben sei. Während des Bereithaltezeitraumes sei die Polizeidienststelle vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert worden. Es bestehe keine Ortsanwesenheit, postalischer Kontakt bestehe in drei wöchigem Rhythmus. Der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe am 27.04.2018 bestanden, weitere Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort seien negativ verlaufen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Im Zuge dieser Antragstellung gab er an, dass die im vorangegangenen Verfahren genannten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Vor ca. drei Monaten habe er erfahren, dass ein Freund von ihm, welcher beim tschetschenischen Präsidenten gearbeitet habe, von tschetschenischer Regierungsseite umgebracht worden sei. Außerdem habe er nicht gewusst, dass er im Juni 2018 einen negativen Bescheid erhalten habe; das habe er vor drei Monaten bei der Caritas erfahren. Bei seiner vorangegangenen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seien nicht alle Beweismittel aufgenommen worden, weshalb er sie neuerlich vorlege. Er habe bei der Einvernahme keine Möglichkeit gehabt, alles zu sagen. Es bestehe in der Russischen Föderation eine Fahndung betreffend seine Person.

2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2018 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er im Jahr 2008 eine schwere Operation gehabt habe und seitdem immer wieder bewusstlos geworden sei; durchschnittlich sei er fünf bis zehn Minuten ohnmächtig gewesen. In Russland würden seine Gattin und seine Kinder leben; derzeit habe er keinen Kontakt, allerdings stehe er zu seiner Schwester in Kontakt und erfahre über sie, wie es seinen Verwandten gehe. Seit seiner Reise nach Österreich habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Frau und seinen Kindern gehabt.

Seine Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, entsprächen der Wahrheit, allerdings sei nicht alles richtig protokolliert bzw. seien einige Aussagen falsch verstanden worden. Er habe auch keine detaillierten Angaben machen können, weil er in seiner Befragung unterbrochen worden sei.

Über Vorhalt, dass bereits über seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz negativ abgesprochen worden und der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er in seinem ersten Verfahren kaum Möglichkeit gehabt habe, seine Erlebnisse chronologisch und genau zu schildern. Zur in der Erstbefragung ins Treffen geführten Ermordung eines Freundes meinte der Beschwerdeführer, dass dies vor vier Jahren geschehen sei. Sie seien Kollegen gewesen und hätten zusammengearbeitet. Sein Freund sei gegen menschenhassende Politiker wie Kadyrov gewesen und habe in der Regierung gearbeitet, weil er die Menschen habe unterstützen wollen. Sie hätten ein Projekt geführt, im Rahmen dessen sie vielen behinderten Personen Unterstützung angeboten hätten. Die Leiche seines Freundes sei nie gefunden worden, er sei spurlos verschwunden; alle würden vermuten, dass er umgebracht worden sei. Es sei ausgeschlossen, dass er auch geflüchtet sei, weil er sechzehn Bodyguards gehabt habe, die ihn durchgehend bewacht hätten - dennoch sei er verschwunden. Eine weitere Familie sei ebenfalls spurlos verschwunden. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass gegen ihn eine Fahndung bestehe, gab er an, dass sein Name seit fünf Jahren schon im Fahndungsbericht stehe, weshalb er geflüchtet sei. Nachgefragt, warum er den Fahndungsbericht nicht schon im Vorverfahren vorgelegt habe, antwortete er, dass er damals nicht dazu befragt worden sei; er sei jedoch kurz nach seiner Ausreise in den Besitz dieses Schreibens gekommen. Nachgefragt, ob sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens für ihn persönlich etwas geändert habe, meinte er, dass weiterhin die gleichen Probleme bestünden. Bei einer Durchsuchung in seinem Arbeitszimmer seien mehrere Dokumente entnommen worden; unter anderem seien Filme bzw. Dokumentationen gefunden worden, die die Behörden als Provokation gesehen hätten. Er sei auch in Besitz von Videos über Folterungen gewesen. Weiters habe er Kindern und Jugendlichen, die zu Kämpfern geworden seien, geholfen, wieder ins normale Leben zurückzufinden und sich zu integrieren. Einem jungen Mann habe er konkret geholfen, weshalb nun landesweit nach dem Beschwerdeführer gesucht werde.

Zu seinem Leben in Österreich befragt führte er an, dass er sich seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und bereits gut Deutsche spreche; er sei Mitglied XXXX und unterstütze diese finanziell. Außerdem nehme er an verschiedenen Veranstaltungen für Klima- und Umweltschutzprojekte teil.Zu seinem Leben in Österreich befragt führte er an, dass er sich seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und bereits gut Deutsche spreche; er sei Mitglied römisch 40 und unterstütze diese finanziell. Außerdem nehme er an verschiedenen Veranstaltungen für Klima- und Umweltschutzprojekte teil.

2.3. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt V.); zudem hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Schließlich sprach sie aus, dass gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, ab 01.12.2018 in einem näher genannten Quartier in Traiskirchen Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).2.3. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkeh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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