Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W147 2118213-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 1078843306-180077067, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 1078843306-180077067, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, wurde in Österreich geboren. Seine Eltern W147 1414754-4 und W147 1414755-4 und Geschwister W147 1414756-4 und W147 1414757-4 reisten zuvor bereits 2008 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 13. September 2014 ihre jeweils dritten Anträge auf internationalen Schutz, die in weiterer Folge mit Bescheiden der belangten Behörde in allen Punkten abweisend behandelt wurden. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen als gesetzliche Vertreterin einen "Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren)" ein und schloss dem Antrag die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister an.Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 brachte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen als gesetzliche Vertreterin einen "Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren)" ein und schloss dem Antrag die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister an.
Mit Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und das Vorbringen seines Vaters zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig habe gewertet werden müssen, weshalb auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die angegeben Gründe Auswirkungen auf den minderjährigen Beschwerdeführer haben könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde im Rahmen des Familienverfahrens rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.
Am 3. Oktober 2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie eine geeignete Dolmetscherin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zu Ausreisegründen und Lebensumständen im Herkunftsstaat, sowie zum Gesundheitszustand und Leben in Österreich befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, W147 2118213-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, W147 2118213-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Personalien führt und Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Er ist der Sohn der Beschwerdeführer zu W147 1414754-3 und W147 1414755-3 und Bruder der Beschwerdeführer zu W147 1414757-3 und W147 1414756-3.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer ist ein Kleinkind und wächst im Familienverband auf, in welchem hauptsächlich tschetschenisch gesprochen wird. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Eltern und Geschwister, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle des Beschwerdeführers konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
Verfahrensgegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer und seine Familie verblieben im Bundesgebiet und stellten diese am 23. Jänner 2018 bei der Behörde einlangend Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
Mit Schreiben vom 6.2.2018 wurde der Beschwerdeführer und seine Familie über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aufgeklärt und zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgeklärt.
Eine weitere Anleitung für die Voraussetzungen einer Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erfolgte anlässlich einer persönlichen Vorsprache des damaligen gewillkürten Vertreters vor der belangten Behörde am 20.2.2018.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgeändert. Ausgeführt wurde, dass es sich um eine sehr gut integrierte Familie handle, wobei die betroffenen Frauen nicht einmal das obligate Kopftuch tragen würden und deren Verwandte allesamt eine Aufenthaltsrecht, Asyl oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Bis auf eine Person, die zu wenig verdiene und deshalb Sozialhilfe beziehe, seien alle im Erwerb. Vorort bei den Familien würden sie in geordneten Verhältnissen leben. Die Familien würden auch die antragstellende Familie unterstützen. Es gebe keinerlei Neigung zum Extremismus, ein großer Teil lebe areligiös oder liberal muslimisch. Alle hätten ihr Möglichstes zur Weiterbildung getan. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht betroffene Tochter sei bei einer Tante und absolviere dort ein Praktikum. Der Vater des Beschwerdeführers hätte zwei Arbeitszusagen, wobei eine verbindlich sei. Alle seien bei der Gebietskrankenkasse versichert. Auf Grund ihrer Geschichte, ihrem Mitwirken, besonders über ihre lange Aufenthaltsdauer aber auch ihrer Unbescholtenheit sei der Familie ein Bleiberecht nach § 55 AsylG zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 23.2.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abgeändert. Ausgeführt wurde, dass es sich um eine sehr gut integrierte Familie handle, wobei die betroffenen Frauen nicht einmal das obligate Kopftuch tragen würden und deren Verwandte allesamt eine Aufenthaltsrecht, Asyl oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Bis auf eine Person, die zu wenig verdiene und deshalb Sozialhilfe beziehe, seien alle im Erwerb. Vorort bei den Familien würden sie in geordneten Verhältnissen leben. Die Familien würden auch die antragstellende Familie unterstützen. Es gebe keinerlei Neigung zum Extremismus, ein großer Teil lebe areligiös oder liberal muslimisch. Alle hätten ihr Möglichstes zur Weiterbildung getan. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht betroffene Tochter sei bei einer Tante und absolviere dort ein Praktikum. Der Vater des Beschwerdeführers hätte zwei Arbeitszusagen, wobei eine verbindlich sei. Alle seien bei der Gebietskrankenkasse versichert. Auf Grund ihrer Geschichte, ihrem Mitwirken, besonders über ihre lange Aufenthaltsdauer aber auch ihrer Unbescholtenheit sei der Familie ein Bleiberecht nach Paragraph 55, AsylG zu gewähren.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 Asylgesetz 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, Asylgesetz 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 29.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 29.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 26.4.2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 4.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Infolge der geltenden Geschäftsverteilung wurde die Beschwerdesache der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 23.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers und sein volljähriger Bruder neuerlich zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Vertretung zu den ausgehändigten Länderberichten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der Sohn
der Beschwerdeführer zu W147 1414754-4 und W147 1414755-4 und Bruder
der Beschwerdeführer zu W247 1414757-4 und W147 1414756-4.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Mit dem in Österreich geborenen Beschwerdeführer halten sich gemeinsam im Bundesgebiet die Eltern und zwei Geschwister auf. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Der Beschwerdeführer selbst hat einen, die restlichen Familienangehörige drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war die Familie nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.
Der Beschwerdeführer besucht noch keinen Kindergarten. Innerhalb des Familienverbandes erfolgt die Kommunikation hauptsächlich in tschetschenisch. Der Beschwerdeführer hat logopädische Probleme, ist jedoch in keinerlei Therapie und in keinen Vereinen aktiv.
Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Eltern und Geschwister, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden - keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Seine volljährige Schwester (W247 1414757-4) lebt derzeit bei einer Tante in WIEN.
Bis zur Ausreise lebte die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf einem Bauernhof, welcher derzeit von Onkeln betrieben wird. Im selben Dorf leben weitere zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, W147 2118213-1/6E, haben sich keinerlei Umstände hervor getan, die auf eine vertiefende Integration des Beschwerdeführers hindeuten.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
0. "Politische Lage
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).
Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).
Quellen: