Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W147 1414756-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 831151209-180077148, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 831151209-180077148, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 13.10.2008 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese gab zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates an, ihr Lebensgefährte (W 147 1414755) befinde sich bereits im Bundesgebiet. Ihr Mann habe in der Heimat Probleme mit den Behörden, die gesamte Familie sei verfolgt worden. Nach seiner Ausreise haben die Behörden sie bedroht, sie würden sie umbringen, falls ihr Mann nicht zurückkomme. Für ihre beiden Kinder gelten dieselben Gründe, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Behörden sie nicht in Ruhe lassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 09.943-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 09.943-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin vollinhaltlich auf die Beschwerde des Vaters verwiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, GZ. D3 414756-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, GZ. D3 414756-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf internationalen Schutz auf die Fluchtgründe seines Vaters bezogen habe. Da jedoch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen nicht mit jenen ihres Lebensgefährten übereinstimmten, werde nicht vom Zutreffen dieser Vorbringen ausgegangen.Beweiswürdigend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf internationalen Schutz auf die Fluchtgründe seines Vaters bezogen habe. Da jedoch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen nicht mit jenen ihres Lebensgefährten übereinstimmten, werde nicht vom Zutreffen dieser Vorbringen ausgegangen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
2. Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Am 07.08.2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2013, vertreten durch seine Mutter, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") und wurde seine Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verlassen zu haben, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe und ihr und ihre Familie mitgeteilt worden sei, binnen zwei Wochen Österreich zu verlassen. Sie seien am 10.01.2013 mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt haben. Am 07.08.2013 seien sie von den deutschen Behörden nach Österreich abgeschoben worden.
Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil ihr Ehemann nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Sämtliche Fluchtgründe liegen bzw. lagen immer bei ihrem Ehemann. Soviel sie wisse, seien diese ersten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht. Ihr Rechtsanwalt in Deutschland habe einige Fehler im österreichischen Asylverfahren gefunden und ihr mitgeteilt, dass in Österreich ihr Verfahren neu geprüft werden müsse. Sie habe von diesem Rechtsanwalt auch eine "Beschwerde" für die deutschen Behörden erhalten und er habe ihr mitgeteilt, dass die österreichischen Behörden diese Beschwerde ebenfalls prüfen sollen.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die Mutter des Beschwerdeführers, dass ihr Ehemann getötet werde.
Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 22.08.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 22.08.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle römisch 40 , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.
Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in einem "Abschiebelager" in Österreich. Sie sei derzeit nicht in der Grundversorgung. Die Mutter sei nicht berufstätig und auch nie gewesen. Sie habe keine Deutschkurse besucht, spreche aber ein wenig Deutsch. In Österreich habe sie außer ihrem Mann und den Kindern keine Verwandten. Im Herkunftsstaat leben die Großeltern des Beschwerdeführers.
Die Mutter des Beschwerdeführers stelle neuerlich einen Asylantrag, weil eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu gefährlich sei. Damals sei ihr Sohn, der Beschwerdeführer, klein gewesen. Jetzt sei er schon größer und auch für ihn sei es gefährlich. Gemäß ihren Sitten gehe nämlich die Blutrache auch auf die Nachkommen über. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihren Mann und die Kinder. Das Problem, dass sie vor fünf Jahren schon erzählt habe, gelte bis heute.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Fz. 13 11.512-EAST XXXX , wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 09.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Fz. 13 11.512-EAST römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 09.08.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.12.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie durch unrichtige Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wiedergegeben und Ausführungen zu dessen Gesundheitszustand getätigt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014, W223 1414756-2/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014, W223 1414756-2/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
3. Drittes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Am 13. September 2014 brachte der Beschwerdeführer, neuerlich durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese begründete ihre dahinter liegende Motivation damit, ihr Lebensgefährte habe entschieden, dass die Familie neuerlich einen Antrag einbringe, da sie heute eine Aufforderung zur Ausreise erhalten habe. Als Grund hiefür brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, die ganze Familie habe auf Grund ihres Mannes Probleme mit den russischen Behörden und könne daher die Familie nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Über die Probleme ihres Mannes könne sie keine genaueren Angaben machen, da ihr dieser nichts davon berichte, auch über allfällige Veränderungen und Neuigkeiten gegenüber den alten Fluchtgründen könne sie daher keine Angaben tätigen. In persönlicher Hinsicht sehe sie als neuen Grund, dass die Familie seit sechs Jahren gut in Österreich integriert sei und ihre Kinder bereits besser Deutsch als Russisch sprechen würden.
Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme am 5. Mai 2015 legte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihre Familie vier Bestätigungen über besuchte Deutschkurse, zwei Empfehlungsschreiben, ein Schreiben über die Mitgliedschaft des Lebensgefährten bei den Grünen und zwei Schulbesuchsbestätigungen der Kinder vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. November 2015, Zl. 13-831151209-14967963/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13. September 2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. November 2015, Zl. 13-831151209-14967963/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13. September 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers, auf dessen Fluchtgründe sich der Beschwerdeführer bezieht, keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Vater des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb eine Ausweisung zulässig sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers, auf dessen Fluchtgründe sich der Beschwerdeführer bezieht, keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Vater des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb eine Ausweisung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben. Die erstinstanzliche Erledigung wurde unter näherer Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten.
Am 3. Oktober 2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester sowie eine geeignete Dolmetscherin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter und dessen Eltern zu Ausreisegründen und Lebensumständen im Herkunftsstaat, sowie zum Gesundheitszustand und Leben in Österreich befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, W147 1414756-3/9E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, W147 1414756-3/9E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Personalien führt und Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Er ist der Sohn der Beschwerdeführer zu W147 1414754-3 und W147 1414755-3 und Bruder der Beschwerdeführer zu W147 1414757-3 und W147 2118213-1.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer ist bereits eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat während des Aufenthaltes in Österreich der Schulpflicht folgend die Hauptschule besucht und befindet sich derzeit in einer Höheren Technischen Lehranstalt für Maschinenbau. Er geht derzeit keiner Arbeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Eltern und Geschwister, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle des Beschwerdeführers konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
Viertes, verfahrensgegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer und seine Familie verblieben im Bundesgebiet und stellten diese am 23. Jänner 2018 bei der Behörde einlangend Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Der Beschwerdeführer fügte seinem Antrag eine Schulbesuchsbestätigung als außerordentlicher Schüler einer HTLBA für den Zeitraum von 11.9.2017 bis 6.7.2018 an.
Mit Schreiben vom 6.2.2018 wurde der Beschwerdeführer und seine Familie über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aufgeklärt und zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert.
Eine weitere Anleitung für die Voraussetzungen einer Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erfolgte anlässlich einer persönlichen Vorsprache des damaligen gewillkürten Vertreters vor der belangten Behörde am 20.2.2018.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgeändert. Ausgeführt wurde, dass es sich um eine sehr gut integrierte Familie handle, wobei die betroffenen Frauen nicht einmal das obligate Kopftuch tragen würden und deren Verwandte allesamt eine Aufenthaltsrecht, Asyl oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Bis auf eine Person, die zu wenig verdiene und deshalb Sozialhilfe beziehe, seien alle im Erwerb. Vorort bei den Familien würden sie in geordneten Verhältnissen leben. Die Familien würden auch die antragstellende Familie unterstützen. Es gebe keinerlei Neigung zum Extremismus, ein großer Teil lebe areligiös oder liberal muslimisch. Alle hätten ihr Möglichstes zur Weiterbildung getan. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht betroffene Tochter sei bei einer Tante und absolviere dort ein Praktikum. Der Vater des Beschwerdeführers hätte zwei Arbeitszusagen, wobei eine verbindlich sei. Alle seien bei der Gebietskrankenkasse versichert. Auf Grund ihrer Geschichte, ihrem Mitwirken, besonders über ihre lange Aufenthaltsdauer aber auch ihrer Unbescholtenheit sei der Familie ein Bleiberecht nach § 55 AsylG zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 23.2.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abgeändert. Ausgeführt wurde, dass es sich um eine sehr gut integrierte Familie handle, wobei die betroffenen Frauen nicht einmal das obligate Kopftuch tragen würden und deren Verwandte allesamt eine Aufenthaltsrecht, Asyl oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Bis auf eine Person, die zu wenig verdiene und deshalb Sozialhilfe beziehe, seien alle im Erwerb. Vorort bei den Familien würden sie in geordneten Verhältnissen leben. Die Familien würden auch die antragstellende Familie unterstützen. Es gebe keinerlei Neigung zum Extremismus, ein großer Teil lebe areligiös oder liberal muslimisch. Alle hätten ihr Möglichstes zur Weiterbildung getan. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht betroffene Tochter sei bei einer Tante und absolviere dort ein Praktikum. Der Vater des Beschwerdeführers hätte zwei Arbeitszusagen, wobei eine verbindlich sei. Alle seien bei der Gebietskrankenkasse versichert. Auf Grund ihrer Geschichte, ihrem Mitwirken, besonders über ihre lange Aufenthaltsdauer aber auch ihrer Unbescholtenheit sei der Familie ein Bleiberecht nach Paragraph 55, AsylG zu gewähren.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 Asylgesetz 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, Asylgesetz 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 29.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 29.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 26.4.2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 4.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Infolge der geltenden Geschäftsverteilung wurde die Beschwerdesache der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 23.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Eltern neuerlich zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Vertretung zu den ausgehändigten Länderberichten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist der Sohn der Beschwerdeführer zu W147 1414754-4 und W147 1414755-4 und Bruder der Beschwerdeführer zu W247 1414757-4 und W147 2118213-2.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.