TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W147 1414755-4

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 1414755-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 831151002-180077199, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 831151002-180077199, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 13.10.2008 gemeinsam mit ihren beiden Kindern von Polen kommend illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Personalausweises und eines Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Lebensgefährte (W 147 1414755) befinde sich bereits im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann habe in der Heimat Probleme mit den Behörden, die gesamte Familie sei verfolgt worden. Nach seiner Ausreise haben die Behörden sie bedroht, sie würden sie umbringen, falls ihr Mann nicht zurückkomme. Für ihre beiden Kinder gelten dieselben Gründe, diese haben keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Behörden sie nicht in Ruhe lassen.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 03.02.2009 brachte die Beschwerdeführerin auf Russisch nach entsprechender Belehrung, dass die Einvernahme auch auf tschetschenisch erfolgen könne, vor, sie werde erzählen, was sie wisse. Sie gab an, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hergekommen. Dieser sei in ein Geschäft gekommen und dort habe er mit einem Mann zu streiten begonnen, welcher danach mit der Rettung ins Spital gebracht worden sei, wo er danach verstorben sei. Dessen Bruder lasse sie jetzt nicht in Ruhe, sogar die Kinder. Diese habe sie selbst immer in die Schule begleiten müssen. Sie habe sich vor diesem Mann gefürchtet. Das gehe schon seit 1999 so. Außerdem sei dort Krieg und sie wolle für ihre Kinder nur alles Gute. Sie wiederholte, dass er das Geschäft betreten habe, sie haben zu streiten begonnen, jener sei drogenabhängig gewesen. Danach sei dieser Mann mit der Rettung ins Spital gebracht worden, dessen Bruder lasse sie jetzt nicht in Ruhe (sie, die Kinder und ihren Mann). Seit 1999 lebe ihr Mann nicht mehr in XXXX ; er sei einmal da hin und einmal dort hin gefahren. Wenn sie sich daran erinnere, sei sie im Schockzustand. Dies sei vor 13 Jahren gewesen. Ihre Tochter sei im XXXX geboren, 1996 habe sie ihren Mann geheiratet. Vor der Heirat habe sie in XXXX gelebt. Bis 1999 haben sie gut zusammengelebt, danach seien sie dauernd unterwegs gewesen. Die Kinder seien nicht dauernd zur Schule gegangen. Nach ihren Sitten seien sie Mann und Frau.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 03.02.2009 brachte die Beschwerdeführerin auf Russisch nach entsprechender Belehrung, dass die Einvernahme auch auf tschetschenisch erfolgen könne, vor, sie werde erzählen, was sie wisse. Sie gab an, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hergekommen. Dieser sei in ein Geschäft gekommen und dort habe er mit einem Mann zu streiten begonnen, welcher danach mit der Rettung ins Spital gebracht worden sei, wo er danach verstorben sei. Dessen Bruder lasse sie jetzt nicht in Ruhe, sogar die Kinder. Diese habe sie selbst immer in die Schule begleiten müssen. Sie habe sich vor diesem Mann gefürchtet. Das gehe schon seit 1999 so. Außerdem sei dort Krieg und sie wolle für ihre Kinder nur alles Gute. Sie wiederholte, dass er das Geschäft betreten habe, sie haben zu streiten begonnen, jener sei drogenabhängig gewesen. Danach sei dieser Mann mit der Rettung ins Spital gebracht worden, dessen Bruder lasse sie jetzt nicht in Ruhe (sie, die Kinder und ihren Mann). Seit 1999 lebe ihr Mann nicht mehr in römisch 40 ; er sei einmal da hin und einmal dort hin gefahren. Wenn sie sich daran erinnere, sei sie im Schockzustand. Dies sei vor 13 Jahren gewesen. Ihre Tochter sei im römisch 40 geboren, 1996 habe sie ihren Mann geheiratet. Vor der Heirat habe sie in römisch 40 gelebt. Bis 1999 haben sie gut zusammengelebt, danach seien sie dauernd unterwegs gewesen. Die Kinder seien nicht dauernd zur Schule gegangen. Nach ihren Sitten seien sie Mann und Frau.

Der Mann und der Bruder hätten in XXXX gelebt, dort sei sie auch gewesen, die Tochter sei damals drei Jahre alt gewesen und sie sei damals mit dem Sohn schwanger gewesen. Dieser sei in XXXX geboren worden. Auf die Frage, wieso sie zurückgekehrt sei, wenn sie Angst gehabt habe, gab sie an, gesagt zu haben, sie habe Wochen oder Monate da oder dort gelebt. Sie habe eine bettlägrige Schwiegermutter gehabt, dh die Schwiegereltern seien schon betagt gewesen, weshalb sie monateweise dort gewesen sei, aber nicht das ganze Jahr. Im September vorigen Jahres sei die Schwiegermutter dann verstorben. Auf die Frage, aus welchem Grund sie nicht mit ihrem Mann gemeinsam ausgereist sei, gab sie an, das Geld habe nicht gereicht. Er sei über XXXX gekommen, sie über Polen. Dieser sei ungefähr einen Monat vor ihr gekommen, genau wisse sie es nicht. Dieser Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen. Ihre Eltern lebten XXXX . Beide würden eine Pension erhalten. Vor der Abreise ihres Mannes habe sie sich in XXXX von ihm verabschiedet, in XXXX . Sie habe sich dort drei Monate während der Schulferien aufgehalten, in den Monaten Juni, Juli und August seien Schulferien und im September sei ihr Mann nach Österreich gekommen. Sie sei von XXXX nach XXXX gefahren, habe das Geld genommen und sei wieder nach XXXX und weiter hierher gefahren.Der Mann und der Bruder hätten in römisch 40 gelebt, dort sei sie auch gewesen, die Tochter sei damals drei Jahre alt gewesen und sie sei damals mit dem Sohn schwanger gewesen. Dieser sei in römisch 40 geboren worden. Auf die Frage, wieso sie zurückgekehrt sei, wenn sie Angst gehabt habe, gab sie an, gesagt zu haben, sie habe Wochen oder Monate da oder dort gelebt. Sie habe eine bettlägrige Schwiegermutter gehabt, dh die Schwiegereltern seien schon betagt gewesen, weshalb sie monateweise dort gewesen sei, aber nicht das ganze Jahr. Im September vorigen Jahres sei die Schwiegermutter dann verstorben. Auf die Frage, aus welchem Grund sie nicht mit ihrem Mann gemeinsam ausgereist sei, gab sie an, das Geld habe nicht gereicht. Er sei über römisch 40 gekommen, sie über Polen. Dieser sei ungefähr einen Monat vor ihr gekommen, genau wisse sie es nicht. Dieser Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen. Ihre Eltern lebten römisch 40 . Beide würden eine Pension erhalten. Vor der Abreise ihres Mannes habe sie sich in römisch 40 von ihm verabschiedet, in römisch 40 . Sie habe sich dort drei Monate während der Schulferien aufgehalten, in den Monaten Juni, Juli und August seien Schulferien und im September sei ihr Mann nach Österreich gekommen. Sie sei von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, habe das Geld genommen und sei wieder nach römisch 40 und weiter hierher gefahren.

Auf die Frage, ob sie selbst konkrete Schwierigkeiten mit dem Bruder des Umgekommenen gehabt habe, gab sie an, er habe sie dauernd - er habe die Kinder auf der Straße nicht spielen lassen. Auf die erneute Frage, ob sie selbst Schwierigkeiten mit ihm gehabt habe, antwortete sie, ihre Eltern haben ihm gesagt, wenn er ihrer Tochter nur ein Haar krümme, dann...., auch auf Nachfrage vervollständigte sie den Satz nicht. Sie gab an, mit einem Wort, sie solle mit dem Mann überhaupt nicht reden, sie habe sich einfach vor ihm gefürchtet. Dieser Mann lebe in XXXX , den Namen wisse sie nicht. Sie selbst habe ihn nicht gesehen. Ein, zwei Mal habe sie ihn damals 1999 gesehen, aber zuletzt nicht mehr. Auf die Frage, unter welchen Umständen dieser Mann ihre Kinder nicht auf der Straße habe spielen lassen, gab sie an, die Kinder hätten Angst gehabt, auf der Straße zu spielen. Andere Kinder haben ihren Kindern gesagt, dass der Bruder jenes Mannes verstorben sei, deshalb haben sie es gewusst. Ihr Mann habe den Streit mit dem Drogenabhängigen in einem Geschäft gehabt. Auf den Vorhalt, ob sie nun aber nicht auch selbst denke, dass dieser Mann, vor dem sie sich zuletzt gefürchtet habe und der in XXXX wohne und den sie vor 8 oder 9 Jahren das letzte Mal gesehen habe, gar kein Interesse an ihrer Person gehabt habe, wie es sonst sein solle, dass er sich über so viele Jahre bei ihr nicht gemeldet habe, zwischen XXXX und XXXX bestehe ja keine unüberwindliche Wegstrecke, antwortete sie, sie glaube das natürlich - sie habe die Gerüchte gehört und sie habe genug davon gehabt nach 9 Jahren. Ihren Mann würden sie 100-prozentig nicht leben lassen.Auf die Frage, ob sie selbst konkrete Schwierigkeiten mit dem Bruder des Umgekommenen gehabt habe, gab sie an, er habe sie dauernd - er habe die Kinder auf der Straße nicht spielen lassen. Auf die erneute Frage, ob sie selbst Schwierigkeiten mit ihm gehabt habe, antwortete sie, ihre Eltern haben ihm gesagt, wenn er ihrer Tochter nur ein Haar krümme, dann...., auch auf Nachfrage vervollständigte sie den Satz nicht. Sie gab an, mit einem Wort, sie solle mit dem Mann überhaupt nicht reden, sie habe sich einfach vor ihm gefürchtet. Dieser Mann lebe in römisch 40 , den Namen wisse sie nicht. Sie selbst habe ihn nicht gesehen. Ein, zwei Mal habe sie ihn damals 1999 gesehen, aber zuletzt nicht mehr. Auf die Frage, unter welchen Umständen dieser Mann ihre Kinder nicht auf der Straße habe spielen lassen, gab sie an, die Kinder hätten Angst gehabt, auf der Straße zu spielen. Andere Kinder haben ihren Kindern gesagt, dass der Bruder jenes Mannes verstorben sei, deshalb haben sie es gewusst. Ihr Mann habe den Streit mit dem Drogenabhängigen in einem Geschäft gehabt. Auf den Vorhalt, ob sie nun aber nicht auch selbst denke, dass dieser Mann, vor dem sie sich zuletzt gefürchtet habe und der in römisch 40 wohne und den sie vor 8 oder 9 Jahren das letzte Mal gesehen habe, gar kein Interesse an ihrer Person gehabt habe, wie es sonst sein solle, dass er sich über so viele Jahre bei ihr nicht gemeldet habe, zwischen römisch 40 und römisch 40 bestehe ja keine unüberwindliche Wegstrecke, antwortete sie, sie glaube das natürlich - sie habe die Gerüchte gehört und sie habe genug davon gehabt nach 9 Jahren. Ihren Mann würden sie 100-prozentig nicht leben lassen.

Auf den Vorhalt, dass sie doch nach XXXX übersiedeln hätte können, antwortete sie, dort sei kein Platz zum Leben gewesen. Nicht einmal dort habe man sie leben lassen - dauernd diese Gerüchte. Die Leute würden das sagen - wie solle sie es sagen. Mit einem Wort, er lasse sei nicht in Ruhe. Sie wären dortgeblieben, wenn er sie in Ruhe gelassen hätte. Er sei nicht nach XXXX gekommen. Er habe ihnen dauernd diese Gerüchte ausrichten lassen. Auf die Frage, ob sie eigentlich die geschiedene Gattin ihres Mannes kennengelernt habe, lächelte sie und gab an, sie habe selbst ihrem Mann gesagt, er möge noch einmal heiraten. Nach dem Grund befragt, gab sie an, wegen dieses Problems, sie habe genug gehabt, dauernd hin- und her zu fahren. Auf die Frage wie sie das meine, ob sie dann nach der zweiten Hochzeit ihres Mannes nicht mehr hin und herfahren habe müssen, antwortete sie ebenso- wie damals - so gefahren, denn die Kinder bräuchten ja ihren Vater. Sie erinnere sich nicht, wann ihr Mann das zweite Mal geheiratet habe, sie glaube vor drei oder vier Jahren, genau wisse sie es nicht mehr. Auf die Frage, wo sie nach der zweiten Hochzeit ihres Mannes ständig gelebt habe, gab sie an in XXXX , sie habe ja gesagt, sie sei hin und her gefahren. Ihr Mann habe mit der zweiten Frau in XXXX gelebt. Aber wenn sie dort in XXXX gewesen sei, habe sie im gleichen Haus gelebt. In XXXX , in der Landwirtschaft, dort haben sie alle gelebt. Die Brüder haben dort eigene Häuser gehabt. Ihr Mann habe kein eigenes Haus gehabt, dies sei alles gemeinsam gewesen.Auf den Vorhalt, dass sie doch nach römisch 40 übersiedeln hätte können, antwortete sie, dort sei kein Platz zum Leben gewesen. Nicht einmal dort habe man sie leben lassen - dauernd diese Gerüchte. Die Leute würden das sagen - wie solle sie es sagen. Mit einem Wort, er lasse sei nicht in Ruhe. Sie wären dortgeblieben, wenn er sie in Ruhe gelassen hätte. Er sei nicht nach römisch 40 gekommen. Er habe ihnen dauernd diese Gerüchte ausrichten lassen. Auf die Frage, ob sie eigentlich die geschiedene Gattin ihres Mannes kennengelernt habe, lächelte sie und gab an, sie habe selbst ihrem Mann gesagt, er möge noch einmal heiraten. Nach dem Grund befragt, gab sie an, wegen dieses Problems, sie habe genug gehabt, dauernd hin- und her zu fahren. Auf die Frage wie sie das meine, ob sie dann nach der zweiten Hochzeit ihres Mannes nicht mehr hin und herfahren habe müssen, antwortete sie ebenso- wie damals - so gefahren, denn die Kinder bräuchten ja ihren Vater. Sie erinnere sich nicht, wann ihr Mann das zweite Mal geheiratet habe, sie glaube vor drei oder vier Jahren, genau wisse sie es nicht mehr. Auf die Frage, wo sie nach der zweiten Hochzeit ihres Mannes ständig gelebt habe, gab sie an in römisch 40 , sie habe ja gesagt, sie sei hin und her gefahren. Ihr Mann habe mit der zweiten Frau in römisch 40 gelebt. Aber wenn sie dort in römisch 40 gewesen sei, habe sie im gleichen Haus gelebt. In römisch 40 , in der Landwirtschaft, dort haben sie alle gelebt. Die Brüder haben dort eigene Häuser gehabt. Ihr Mann habe kein eigenes Haus gehabt, dies sei alles gemeinsam gewesen.

Bei ihrem Aufenthalt in den letzten Ferien in XXXX sei auch ihr Mann die ganze Zeit in XXXX gewesen. Danach sei ihr Mann hierhergefahren und sie sei mit den Kindern nach XXXX zurückgekehrt, wo sie das mit ihrem Auslandsreisepass erledigt habe, dann sei sie nach XXXX und dann weiter nach Polen gefahren. Auf die Frage, ob ihr Mann während seiner zweiten Ehe auch nach XXXX gekommen sei, gab sie an, einmal, nach ihren Sitten würden die Männer den Frauen nicht alles erzählen. Dies sei vor ihrer Fahrt in die Ferien nach XXXX gewesen, aber nicht mit seiner zweiten Frau. Er sei eine Woche oder so geblieben. Damals sei sie bei ihrer Mutter im Krankenhaus gewesen. In der Heimat hätte sie ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Eltern bestritten, diese hätten ja gearbeitet. In XXXX habe sie bei den Eltern ihres Mannes gelebt. Sie selbst sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr Sohn sei operiert worden 2002 in XXXX , er habe eine Darmverstopfung gehabt. Der Bruder ihres Mannes habe die Operation damals bezahlt, weil sie keine Registrierung gehabt hätten. Auch aktuell sei ihr Sohn in Behandlung, es sei zunächst Gelbsucht vermutet worden, nach der Analyse habe sie aber etwas anderes gesagt, er müsse 6 Monate Diät einhalten und müsse auch Medikamente einnehmen. Befunde legte sie vor. Die Tochter sei gesund, aber schwach. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um ihre Kinder, sie wolle für ihre Kinder das Beste. Die Kinder würden nicht zurückfahren, sie blieben alle da. Für die Kinder geltend die Gründe, welche auch für sie gelten. Befragt nach besonderen Rückkehrbefürchtungen für ihre Kinder, gab sie an, diese seien zufrieden hier zu leben, weil es hier keine Probleme gebe. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Außer ihrer Familie habe sie keine besonderen sozialen Kontakte, dort wo sie lebe. Der Bruder ihres Mannes sei in XXXX . Sie besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine andere Bildungseinrichtung, zu Hause lerne sie Worte und die Kinder würden in der Schule Deutsch lernen. Die Länderberichte wollte sie nicht übersetzt haben. Sodann wurde ihr vorgehalten, dass nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werde bzw. selbst bei Zutreffen vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, worauf sie wiederholte, dass sie dort geblieben wären, wenn er sie hätte leben lassen.Bei ihrem Aufenthalt in den letzten Ferien in römisch 40 sei auch ihr Mann die ganze Zeit in römisch 40 gewesen. Danach sei ihr Mann hierhergefahren und sie sei mit den Kindern nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie das mit ihrem Auslandsreisepass erledigt habe, dann sei sie nach römisch 40 und dann weiter nach Polen gefahren. Auf die Frage, ob ihr Mann während seiner zweiten Ehe auch nach römisch 40 gekommen sei, gab sie an, einmal, nach ihren Sitten würden die Männer den Frauen nicht alles erzählen. Dies sei vor ihrer Fahrt in die Ferien nach römisch 40 gewesen, aber nicht mit seiner zweiten Frau. Er sei eine Woche oder so geblieben. Damals sei sie bei ihrer Mutter im Krankenhaus gewesen. In der Heimat hätte sie ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Eltern bestritten, diese hätten ja gearbeitet. In römisch 40 habe sie bei den Eltern ihres Mannes gelebt. Sie selbst sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr Sohn sei operiert worden 2002 in römisch 40 , er habe eine Darmverstopfung gehabt. Der Bruder ihres Mannes habe die Operation damals bezahlt, weil sie keine Registrierung gehabt hätten. Auch aktuell sei ihr Sohn in Behandlung, es sei zunächst Gelbsucht vermutet worden, nach der Analyse habe sie aber etwas anderes gesagt, er müsse 6 Monate Diät einhalten und müsse auch Medikamente einnehmen. Befunde legte sie vor. Die Tochter sei gesund, aber schwach. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um ihre Kinder, sie wolle für ihre Kinder das Beste. Die Kinder würden nicht zurückfahren, sie blieben alle da. Für die Kinder geltend die Gründe, welche auch für sie gelten. Befragt nach besonderen Rückkehrbefürchtungen für ihre Kinder, gab sie an, diese seien zufrieden hier zu leben, weil es hier keine Probleme gebe. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Außer ihrer Familie habe sie keine besonderen sozialen Kontakte, dort wo sie lebe. Der Bruder ihres Mannes sei in römisch 40 . Sie besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine andere Bildungseinrichtung, zu Hause lerne sie Worte und die Kinder würden in der Schule Deutsch lernen. Die Länderberichte wollte sie nicht übersetzt haben. Sodann wurde ihr vorgehalten, dass nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werde bzw. selbst bei Zutreffen vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, worauf sie wiederholte, dass sie dort geblieben wären, wenn er sie hätte leben lassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 09.941-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 09.941-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, die geltend gemachten Fluchtgründe seinen unglaubwürdig, da sie im Rahmen ihrer Erstbefragung angegeben habe, ihr Mann habe in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt und deshalb sei die gesamte Familie verfolgt worden. Sie und ihre Kinder seien nach der Ausreise ihres Mannes von den Behörden mit dem Tod bedroht worden, falls ihr Mann nicht zurückkehre. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt habe sie jedoch abweichende Gründe angegeben, dh das ursprüngliche Vorbringen ausgetaucht und vorgebracht, dass ihr Mann mit dem Bruder eines 1999 verstorbenen Drogensüchtigen Schwierigkeiten gehabt habe und deshalb seither nicht mehr in XXXX gelebt habe. Auch sie selbst habe Angst vor diesem gehabt und Angst um ihre Kinder, außerdem herrsche in der Heimat Krieg und sie würde für ihre Kinder nur das Beste wollen. Auf Nachfrage habe sie keine Details anzugeben vermocht, habe die allgemein in den Raum gestellten Behauptungen entweder überhaupt zurückgenommen oder dann doch relativiert. Befragt nach konkreten Schwierigkeiten oder Auseinandersetzungen mit dem Bruder des verstorbenen Drogensüchtigen habe sie letztlich die Aussage zurückgezogen und angegeben, sie fürchte sich halt vor diesem Mann, nachdem sie zuvor lediglich unbestimmte Aussagen dazu gemacht habe. Sie habe angegeben, diesen selbst nie gesehen zu haben, und später vorgebracht, diesen ein- oder zweimal im Jahr 1999 gesehen zu haben, zuletzt aber nicht mehr. Auch auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass dieser Mann ihre Kinder nicht mehr auf der Straße habe spielen lassen, habe sie geantwortet, die Kinder haben Angst gehabt auf der Straße zu spielen, nachdem ihnen von anderen Kindern erzählt worden sei, dass dieser Drogensüchtige damals verstorben sei. Auch habe sie behauptet, dass der Bruder des verstorbenen Drogensüchtigen ein Leben in XXXX nicht zugelassen habe, jedoch auf konkrete Nachfrage eingeräumt, dass dieser nie dorthin gekommen sei, sondern ihr dort habe Gerüchte zukommen lassen. Dazu komme, dass auch den Ausführungen ihres Mannes zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, die geltend gemachten Fluchtgründe seinen unglaubwürdig, da sie im Rahmen ihrer Erstbefragung angegeben habe, ihr Mann habe in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt und deshalb sei die gesamte Familie verfolgt worden. Sie und ihre Kinder seien nach der Ausreise ihres Mannes von den Behörden mit dem Tod bedroht worden, falls ihr Mann nicht zurückkehre. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt habe sie jedoch abweichende Gründe angegeben, dh das ursprüngliche Vorbringen ausgetaucht und vorgebracht, dass ihr Mann mit dem Bruder eines 1999 verstorbenen Drogensüchtigen Schwierigkeiten gehabt habe und deshalb seither nicht mehr in römisch 40 gelebt habe. Auch sie selbst habe Angst vor diesem gehabt und Angst um ihre Kinder, außerdem herrsche in der Heimat Krieg und sie würde für ihre Kinder nur das Beste wollen. Auf Nachfrage habe sie keine Details anzugeben vermocht, habe die allgemein in den Raum gestellten Behauptungen entweder überhaupt zurückgenommen oder dann doch relativiert. Befragt nach konkreten Schwierigkeiten oder Auseinandersetzungen mit dem Bruder des verstorbenen Drogensüchtigen habe sie letztlich die Aussage zurückgezogen und angegeben, sie fürchte sich halt vor diesem Mann, nachdem sie zuvor lediglich unbestimmte Aussagen dazu gemacht habe. Sie habe angegeben, diesen selbst nie gesehen zu haben, und später vorgebracht, diesen ein- oder zweimal im Jahr 1999 gesehen zu haben, zuletzt aber nicht mehr. Auch auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass dieser Mann ihre Kinder nicht mehr auf der Straße habe spielen lassen, habe sie geantwortet, die Kinder haben Angst gehabt auf der Straße zu spielen, nachdem ihnen von anderen Kindern erzählt worden sei, dass dieser Drogensüchtige damals verstorben sei. Auch habe sie behauptet, dass der Bruder des verstorbenen Drogensüchtigen ein Leben in römisch 40 nicht zugelassen habe, jedoch auf konkrete Nachfrage eingeräumt, dass dieser nie dorthin gekommen sei, sondern ihr dort habe Gerüchte zukommen lassen. Dazu komme, dass auch den Ausführungen ihres Mannes zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass ihr Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und sie selbst dann über eine zumutbare Rückzugsmöglichkeit auf dem Landgut der Brüder ihres Mannes im Gebiet von XXXX verfüge, da sie immerhin schon seit 1999 dort immer wieder unbehelligt mit ihrem Mann gelebt habe. Da auch keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen im Familienverfahren nicht vor.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass ihr Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und sie selbst dann über eine zumutbare Rückzugsmöglichkeit auf dem Landgut der Brüder ihres Mannes im Gebiet von römisch 40 verfüge, da sie immerhin schon seit 1999 dort immer wieder unbehelligt mit ihrem Mann gelebt habe. Da auch keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen im Familienverfahren nicht vor.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine Gefährdungslage habe glaubhaft machen können und dass sich aus den Angaben und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine exzeptionellen Umstände ergeben hätten, welche die Außerlandesschaffung in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Zur diagnostizierten Anpassungsstörung wurde bemerkt, dass selbst posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar seien. Die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine Gefährdungslage habe glaubhaft machen können und dass sich aus den Angaben und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine exzeptionellen Umstände ergeben hätten, welche die Außerlandesschaffung in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden. Zur diagnostizierten Anpassungsstörung wurde bemerkt, dass selbst posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar seien. Die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil III. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass sie mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern in Österreich lebe. Soweit ihre Familie ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK vor. In Bezug auf ihre sonstigen Verwandten in Österreich (Geschwister ihres Lebensgefährten) liege in Anbetracht der Umstände (kein gemeinsamer Haushalt oder gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder finanzielle Abhängigkeit) kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Zu ihrem Privatleben wurde ausgeführt, dass sie sich seit September 2008 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und könne daraus noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden, zumal sich der bisherige Aufenthalt aus einem Asylantrag ergebe und ihr habe klar sein müssen, dass dieser im Fall der Ablehnung des Antrages nur ein vorübergehender sein werde. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach, spreche nur ganz wenig Deutsch, besondere soziale Kontakte seien nicht hervorgekommen. Nach einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass sie mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern in Österreich lebe. Soweit ihre Familie ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. In Bezug auf ihre sonstigen Verwandten in Österreich (Geschwister ihres Lebensgefährten) liege in Anbetracht der Umstände (kein gemeinsamer Haushalt oder gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder finanzielle Abhängigkeit) kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Zu ihrem Privatleben wurde ausgeführt, dass sie sich seit September 2008 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und könne daraus noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden, zumal sich der bisherige Aufenthalt aus einem Asylantrag ergebe und ihr habe klar sein müssen, dass dieser im Fall der Ablehnung des Antrages nur ein vorübergehender sein werde. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach, spreche nur ganz wenig Deutsch, besondere soziale Kontakte seien nicht hervorgekommen. Nach einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin auch als Vertreterin ihrer Kinder fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin sie vollinhaltlich auf die Beschwerde ihres Lebensgefährten verwies und vorbrachte, sie habe befürchtet, dass die gemeinsamen Kinder ebenfalls von der Blutfehde betroffen sein könnten. Der Beschwerdeführerin sei ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK mit dem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern nur in Österreich möglich.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin auch als Vertreterin ihrer Kinder fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin sie vollinhaltlich auf die Beschwerde ihres Lebensgefährten verwies und vorbrachte, sie habe befürchtet, dass die gemeinsamen Kinder ebenfalls von der Blutfehde betroffen sein könnten. Der Beschwerdeführerin sei ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, ERMK mit dem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern nur in Österreich möglich.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.05.2012 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand: Februar 2012) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen bis längstens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Während das Bundesasylamt sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigte und auch keine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen erstattete, erschienen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und sein Bruder XXXX (als Zeuge) und die Beschwerdeführerin zur Verhandlung.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.05.2012 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand: Februar 2012) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen bis längstens in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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