Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W147 1414754-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 831150909-180076915, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2018, Zl. 831150909-180076915, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3, 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte auf dem Luftwege am 19. September 2008 ohne das erforderliche Visum nach Österreich und stellte unter Vorlage seines Auslandsreisepasses und seines Führerscheins sogleich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 23. September 2008 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstmals einvernommen, wobei er angab, dass er von XXXX nach XXXX geflogen sei und von dort nach Wien. Tschetschenien habe er aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Er sei vor neun Jahren von zwei Männern angegriffen worden, wobei einer der beiden ums Leben gekommen sei. Dies sei passiert, als er ein Feld bewacht habe, er sei mit einem Gewehr bewaffnet gewesen. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen sei der Verstorbene infolge von Drogenkonsum gestorben, was dessen Angehörige jedoch nicht geglaubt und ihm dessen Tod angelastet haben, sodass er seither auf der Flucht vor diesen sei, da sie Blutrache geschworen haben und ihn töten haben wollen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte auf dem Luftwege am 19. September 2008 ohne das erforderliche Visum nach Österreich und stellte unter Vorlage seines Auslandsreisepasses und seines Führerscheins sogleich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 23. September 2008 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstmals einvernommen, wobei er angab, dass er von römisch 40 nach römisch 40 geflogen sei und von dort nach Wien. Tschetschenien habe er aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Er sei vor neun Jahren von zwei Männern angegriffen worden, wobei einer der beiden ums Leben gekommen sei. Dies sei passiert, als er ein Feld bewacht habe, er sei mit einem Gewehr bewaffnet gewesen. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen sei der Verstorbene infolge von Drogenkonsum gestorben, was dessen Angehörige jedoch nicht geglaubt und ihm dessen Tod angelastet haben, sodass er seither auf der Flucht vor diesen sei, da sie Blutrache geschworen haben und ihn töten haben wollen.
Im Zuge der Einvernahme im Zulassungsverfahren durch die Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien XXXX am 29. September 2008 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters auf Russisch zusammengefasst vor, gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei im Mai 1999 mit seinem Freund zur Arbeit in den Bezirk XXXX in Tschetschenien in die XXXX gefahren, wo sie im Geschäft die besagten Leute getroffen haben und welche von ihnen kategorisch verlangt haben, dass sie deren Rechnung für Wodka bezahlen sollen, weshalb es einen Konflikt gegeben habe, sie seien aber auseinander gegangen. Nachmittags sei sein Freund nach Hause nach XXXX gefahren und er sei allein in der Sowchose geblieben. Abends seien diese Leute in der Wohnung erschienen, sie seien betrunken und zusätzlich von einer Dosis Rauschgift beeinflusst gewesen. Als sie sich geweigert hätten wegzugehen, habe er eine Waffe, welche er zu Hause gehabt habe, geladen, um sie zu beeindrucken. Die beiden hätten jedoch ebenso Waffen gehabt, einer ein Messer und der andere eine Pistole, welche sie in den Hosentaschen gehalten haben. In seiner Waffe habe sich noch eine Platzpatrone befunden. Jedoch seien, als alles beendet gewesen sei, drei Geschoße darinnen geblieben. Es habe bei ihm ein einläufiges Jagdgewehr gegeben. Die beiden seien auf ihn zugegangen und er sei vom Gang zurückgetreten und von dort in einen Saal, von wo aus man nur mehr in den Schlafraum gelangen habe können, wo es sehr eng gewesen sei. Er habe sie gewarnt, dass er schießen würde, wenn sie wiederkämen. Einer sei zurückgekehrt und sie hätten ihn wieder angegriffen. Darauf sei ein Schuss gefallen. Mit demjenigen, welcher die Waffe gehalten habe, habe er zu raufen begonnen. Es sei ihm gelungen, sich loszureißen und auf die Straße hinauszulaufen. Die Nachbarn seien zusammengelaufen, einer hätte ihn in ein Auto gesetzt und ihn nach Hause nach XXXX gebracht. Die Miliz sei zum Vorfallsort gerufen worden, diese Person sei nach einer halben Stunde verstorben und zwar auf Grund einer Überdosis von Rauschgift, wie die spätere Untersuchung ergeben habe. Aber es seien trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen - nicht am Boden- sondern Kratzer am Bein, d.h. die Beine des Opfers seien von den Geschosshülsen zerkratzt gewesen, ein Bein sei getroffen gewesen. In der Hülse der Patrone sei hinten das Pulver und vorne die kleinen Kugeln. Durch zwei dieser Geschosse sei der Drogensüchtige an einem Bein getroffen worden. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass es sich dabei offenbar um zwei Körner aus einer Schrotladung gehandelt haben müsse.Im Zuge der Einvernahme im Zulassungsverfahren durch die Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien römisch 40 am 29. September 2008 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters auf Russisch zusammengefasst vor, gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei im Mai 1999 mit seinem Freund zur Arbeit in den Bezirk römisch 40 in Tschetschenien in die römisch 40 gefahren, wo sie im Geschäft die besagten Leute getroffen haben und welche von ihnen kategorisch verlangt haben, dass sie deren Rechnung für Wodka bezahlen sollen, weshalb es einen Konflikt gegeben habe, sie seien aber auseinander gegangen. Nachmittags sei sein Freund nach Hause nach römisch 40 gefahren und er sei allein in der Sowchose geblieben. Abends seien diese Leute in der Wohnung erschienen, sie seien betrunken und zusätzlich von einer Dosis Rauschgift beeinflusst gewesen. Als sie sich geweigert hätten wegzugehen, habe er eine Waffe, welche er zu Hause gehabt habe, geladen, um sie zu beeindrucken. Die beiden hätten jedoch ebenso Waffen gehabt, einer ein Messer und der andere eine Pistole, welche sie in den Hosentaschen gehalten haben. In seiner Waffe habe sich noch eine Platzpatrone befunden. Jedoch seien, als alles beendet gewesen sei, drei Geschoße darinnen geblieben. Es habe bei ihm ein einläufiges Jagdgewehr gegeben. Die beiden seien auf ihn zugegangen und er sei vom Gang zurückgetreten und von dort in einen Saal, von wo aus man nur mehr in den Schlafraum gelangen habe können, wo es sehr eng gewesen sei. Er habe sie gewarnt, dass er schießen würde, wenn sie wiederkämen. Einer sei zurückgekehrt und sie hätten ihn wieder angegriffen. Darauf sei ein Schuss gefallen. Mit demjenigen, welcher die Waffe gehalten habe, habe er zu raufen begonnen. Es sei ihm gelungen, sich loszureißen und auf die Straße hinauszulaufen. Die Nachbarn seien zusammengelaufen, einer hätte ihn in ein Auto gesetzt und ihn nach Hause nach römisch 40 gebracht. Die Miliz sei zum Vorfallsort gerufen worden, diese Person sei nach einer halben Stunde verstorben und zwar auf Grund einer Überdosis von Rauschgift, wie die spätere Untersuchung ergeben habe. Aber es seien trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen - nicht am Boden- sondern Kratzer am Bein, d.h. die Beine des Opfers seien von den Geschosshülsen zerkratzt gewesen, ein Bein sei getroffen gewesen. In der Hülse der Patrone sei hinten das Pulver und vorne die kleinen Kugeln. Durch zwei dieser Geschosse sei der Drogensüchtige an einem Bein getroffen worden. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass es sich dabei offenbar um zwei Körner aus einer Schrotladung gehandelt haben müsse.
Er sei zur Miliz gerufen worden, wo er eine Aussage gemacht habe. Er sei nicht einmal festgenommen worden und es sei als Selbstverteidigung anerkannt worden, auch weil die beiden Schrotkugeln keine tödlichen Verletzungen hervorrufen haben können. Die Leute des Opfers hätten dies jedoch als nicht relevant erachtet und gesagt, dass er eine Waffe auf das Opfer gerichtet habe. Der zweite der beiden Männer, welcher 23 Jahre im Gefängnis gewesen sei, habe es als Ehrensache betrachtet, ihn zu töten. Die Verwandten des Verstorbenen seien nun in die Exekutive, in das Militär, eingetreten, die Bezeichnung wisse er nicht genau. Es habe sich ergeben, dass ein entfernter Verwandter seiner Mutter auch dort beschäftigt sei und haben sie durch diesen erfahren, dass der zweite Mann ihn aufsuchen würde. Normalerweise würde man dann verschwinden. Wo immer er sein würde, würden die Daten aus Tschetschenien aufscheinen und sie würden ihn überall finden. In den letzten Jahren habe er andauernd seinen Aufenthaltsort gewechselt und sein Vater habe ihm geraten, wegzufahren.
Über weitere Befragung gab er an, er sei im Dorf XXXX geboren, und als Wohnanschrift gab er den Rayon XXXX im Dorf XXXX an, aufgewachsen sei er im Gebiet XXXX . Mit eineinhalb Jahren sei er dorthin nach XXXX gekommen, sei dort zur Schule gegangen und habe gelernt, im Jahr 1990 seien seine Eltern nach XXXX zurückgesiedelt, er selbst sei ein halbes Jahr später, im Alter von etwa 20 Jahren dorthin übersiedelt und er habe dort insgesamt zirka fünf Jahre in einem Betrieb daneben als Wachmann bis zum Beginn des ersten Krieges gearbeitet. Nach Beginn des ersten Tschetschenienkrieges sei er Binnenflüchtling gewesen und sei wieder ein halbes Jahr in XXXX gewesen und dann wieder zurückgekehrt und habe bis zu dem Vorfall mit den Drogensüchtigen immer in XXXX gelebt. Auf Nachfrage erklärte er, ein Stück Land in der Größe von 100 ha gepachtet gehabt zu haben, fünf bis sechs Kilometer von der einer Sowchose entfernt. Als die Miliz es ihm erlaubt habe, sei er sofort nach XXXX gefahren, wo er ein halbes Jahr bis zum Beginn des zweiten Krieges gelebt habe, dann sei er für drei, vier Monate nach Tschetschenien zurückgekehrt. Als die russischen Truppen gekommen und die Blockade seines Dorfes aufgehoben hätten, sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge in XXXX und XXXX aufgehalten. Wegen der Registrierung sei er nicht ständig in XXXX geblieben, diese hätte einen ständigen Aufenthalt nicht erlaubt bzw. wären die Daten seiner Registrierung in XXXX nach Tschetschenien geschickt worden. In XXXX habe er zwei Brüder, welche ihn mit allem nötigen versorgt hätten. Diese hießen XXXX und XXXX und leben im Dorf XXXX in ihrem Landwirtschaftsbetrieb mit 900 Hektar, sie seien seit 1973 die Eigentümer.Über weitere Befragung gab er an, er sei im Dorf römisch 40 geboren, und als Wohnanschrift gab er den Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 an, aufgewachsen sei er im Gebiet römisch 40 . Mit eineinhalb Jahren sei er dorthin nach römisch 40 gekommen, sei dort zur Schule gegangen und habe gelernt, im Jahr 1990 seien seine Eltern nach römisch 40 zurückgesiedelt, er selbst sei ein halbes Jahr später, im Alter von etwa 20 Jahren dorthin übersiedelt und er habe dort insgesamt zirka fünf Jahre in einem Betrieb daneben als Wachmann bis zum Beginn des ersten Krieges gearbeitet. Nach Beginn des ersten Tschetschenienkrieges sei er Binnenflüchtling gewesen und sei wieder ein halbes Jahr in römisch 40 gewesen und dann wieder zurückgekehrt und habe bis zu dem Vorfall mit den Drogensüchtigen immer in römisch 40 gelebt. Auf Nachfrage erklärte er, ein Stück Land in der Größe von 100 ha gepachtet gehabt zu haben, fünf bis sechs Kilometer von der einer Sowchose entfernt. Als die Miliz es ihm erlaubt habe, sei er sofort nach römisch 40 gefahren, wo er ein halbes Jahr bis zum Beginn des zweiten Krieges gelebt habe, dann sei er für drei, vier Monate nach Tschetschenien zurückgekehrt. Als die russischen Truppen gekommen und die Blockade seines Dorfes aufgehoben hätten, sei er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten. Wegen der Registrierung sei er nicht ständig in römisch 40 geblieben, diese hätte einen ständigen Aufenthalt nicht erlaubt bzw. wären die Daten seiner Registrierung in römisch 40 nach Tschetschenien geschickt worden. In römisch 40 habe er zwei Brüder, welche ihn mit allem nötigen versorgt hätten. Diese hießen römisch 40 und römisch 40 und leben im Dorf römisch 40 in ihrem Landwirtschaftsbetrieb mit 900 Hektar, sie seien seit 1973 die Eigentümer.
Zum Vorhalt, dass er nach dem Eintrag im Reisepass am XXXX geheiratet und am XXXX wieder geschieden worden sei, gab er an, er habe mit seiner Ehefrau XXXX auch bei seinen Brüdern in XXXX gelebt, diese sei dort auch registriert gewesen. Derzeit sei er mit XXXX verheiratet, seit XXXX sei er mit dieser Frau verheiratet, nur moslemisch. Er habe mit seiner Frau XXXX eine Tochter und einen Sohn und mit XXXX eine Tochter. Zuletzt habe er sich ca. drei Monate bis 13.09. dieses Jahres in XXXX aufgehalten. Seine geschiedene Frau habe in Polen einen Tschetschenen geheiratet. Seine nunmehrige Ehefrau lebe mit den beiden Kindern registriert in Tschetschenien, er habe sie zu den Brüdern nach XXXX geschickt. Auf die Frage, was sich an seiner Situation nun zugespitzt habe, brachte er vor, die beiden Männer, wovon einer ums Leben gekommen sei, seien Brüder gewesen, und sein jüngerer Bruder diene beim Militär und auch andere Verwandte. Es sei ihm über einen Verwandten seiner Mutter bekannt geworden, dass sie ihn aufsuchen wollten. Dieser habe dies seinem Vater mitgeteilt, um ihn zu warnen. Der Name des Kriminellen sei XXXX , sein Spitzname sei " XXXX ".Zum Vorhalt, dass er nach dem Eintrag im Reisepass am römisch 40 geheiratet und am römisch 40 wieder geschieden worden sei, gab er an, er habe mit seiner Ehefrau römisch 40 auch bei seinen Brüdern in römisch 40 gelebt, diese sei dort auch registriert gewesen. Derzeit sei er mit römisch 40 verheiratet, seit römisch 40 sei er mit dieser Frau verheiratet, nur moslemisch. Er habe mit seiner Frau römisch 40 eine Tochter und einen Sohn und mit römisch 40 eine Tochter. Zuletzt habe er sich ca. drei Monate bis 13.09. dieses Jahres in römisch 40 aufgehalten. Seine geschiedene Frau habe in Polen einen Tschetschenen geheiratet. Seine nunmehrige Ehefrau lebe mit den beiden Kindern registriert in Tschetschenien, er habe sie zu den Brüdern nach römisch 40 geschickt. Auf die Frage, was sich an seiner Situation nun zugespitzt habe, brachte er vor, die beiden Männer, wovon einer ums Leben gekommen sei, seien Brüder gewesen, und sein jüngerer Bruder diene beim Militär und auch andere Verwandte. Es sei ihm über einen Verwandten seiner Mutter bekannt geworden, dass sie ihn aufsuchen wollten. Dieser habe dies seinem Vater mitgeteilt, um ihn zu warnen. Der Name des Kriminellen sei römisch 40 , sein Spitzname sei " römisch 40 ".
Zwei seiner Brüder würden in XXXX leben, sein Bruder XXXX lebe in XXXX , drei Schwestern seien in Tschetschenien verheiratet, zwei würden in Österreich leben. Nach den Problemen seines Bruders befragt, verwies er an diesen. Auf den konkreten Vorhalt, dass dieser angegeben habe, er habe einen Bruder namens XXXX und zwei Schwestern, antwortete er, man müsse diesen fragen. Sein Bruder habe Anwälte bestellt und sei dauernd zum Leiter der Administration gefahren usw.. Er selbst habe nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen, auch nicht seine Brüder. Es sei ein Neffe, XXXX , mitgenommen worden, an die näheren Umstände erinnere er sich nicht. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden. Sein Bruder XXXX sei XXXX bei einer Operation in XXXX verstorben, die Mutter sei vor einem Jahr im September verstorben.Zwei seiner Brüder würden in römisch 40 leben, sein Bruder römisch 40 lebe in römisch 40 , drei Schwestern seien in Tschetschenien verheiratet, zwei würden in Österreich leben. Nach den Problemen seines Bruders befragt, verwies er an diesen. Auf den konkreten Vorhalt, dass dieser angegeben habe, er habe einen Bruder namens römisch 40 und zwei Schwestern, antwortete er, man müsse diesen fragen. Sein Bruder habe Anwälte bestellt und sei dauernd zum Leiter der Administration gefahren usw.. Er selbst habe nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen, auch nicht seine Brüder. Es sei ein Neffe, römisch 40 , mitgenommen worden, an die näheren Umstände erinnere er sich nicht. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden. Sein Bruder römisch 40 sei römisch 40 bei einer Operation in römisch 40 verstorben, die Mutter sei vor einem Jahr im September verstorben.
Nach der Zulassung zum Asylverfahren wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , am 11.11.2008 einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorbrachte, es drohe ihm in seiner Heimat von diesem XXXX Gefahr. Auf den Vorhalt, dass dieser im Rahmen der Blutrache auch seine beiden in der Heimat verbliebenen Brüder angreifen könne, räumte er ein, dass dies so sein könne, aber hauptsächlich wolle dieser ihn haben. Er habe erfolglos versucht, sich in XXXX registrieren zu lassen. Er habe sich auch nicht registrieren lassen wollen, weil dann alle Daten nach Tschetschenien weitergegeben würden. Sein Bruder XXXX habe sich seines Wissens in XXXX nie abgemeldet. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden, im schlechteren Fall Folter. In Österreich leben sein Bruder XXXX mit seiner Familie und zwei Schwestern und deren Kinder. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wollte er zunächst keine Stellungnahme abgeben. Nach dem Vorhalt darüber, dass von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. der Möglichkeit, sich weiter zu verstecken, ausgegangen werde, brachte er vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich registrieren zu lassen, weil der Bruder von XXXX und dessen Neffe in der Exekutive arbeiten würden. Er werde nicht zurückkehren. Wegen einer Tuberkulose sei er 1986 oder 1987 16 Monate im Gebiet XXXX im Krankenhaus und 2 Monate in einem Sanatorium gewesen.Nach der Zulassung zum Asylverfahren wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , am 11.11.2008 einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorbrachte, es drohe ihm in seiner Heimat von diesem römisch 40 Gefahr. Auf den Vorhalt, dass dieser im Rahmen der Blutrache auch seine beiden in der Heimat verbliebenen Brüder angreifen könne, räumte er ein, dass dies so sein könne, aber hauptsächlich wolle dieser ihn haben. Er habe erfolglos versucht, sich in römisch 40 registrieren zu lassen. Er habe sich auch nicht registrieren lassen wollen, weil dann alle Daten nach Tschetschenien weitergegeben würden. Sein Bruder römisch 40 habe sich seines Wissens in römisch 40 nie abgemeldet. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden, im schlechteren Fall Folter. In Österreich leben sein Bruder römisch 40 mit seiner Familie und zwei Schwestern und deren Kinder. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wollte er zunächst keine Stellungnahme abgeben. Nach dem Vorhalt darüber, dass von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. der Möglichkeit, sich weiter zu verstecken, ausgegangen werde, brachte er vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich registrieren zu lassen, weil der Bruder von römisch 40 und dessen Neffe in der Exekutive arbeiten würden. Er werde nicht zurückkehren. Wegen einer Tuberkulose sei er 1986 oder 1987 16 Monate im Gebiet römisch 40 im Krankenhaus und 2 Monate in einem Sanatorium gewesen.
Am selben Tag wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX auf Russisch zum Verfahren des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Er gab an, sie seien fünf Brüder gewesen, der älteste sei bereits verstorben, sein jüngerer Bruder sei der Antragsteller. Dieser sei bis 1999 bei den Eltern wohnhaft gewesen, welche 1990 in Pension gegangen seien und nach XXXX gefahren seien. Danach bis 2003 habe der Antragsteller im Dorf XXXX gelebt, wo ein Unglück mit einem Drogensüchtigen geschehen sei. Sie seien bei ihm eingedrungen und haben ihn mit einem Messer bedroht. Der Antragsteller habe ihn mit einem Gewehr erschrecken wollen, die Leute vom Wassermelonenfeld würden leere Patronen verwenden um die Raben abzuschrecken und solche Patronen würden übrig bleiben. Der Bruder habe diese Person verletzt. Die Ärzte haben gesagt, dass es keine schwere Verletzung gewesen sei und dieser an einer Überdosis von Drogen gestorben sei. Auf die Frage, aus welchem Grund der Antragsteller dann nach XXXX übersiedelt sei, gab er an, wenn ein Mensch sterbe, dann werde die Blutrache erklärt. Der Bruder habe von 1999 bis zur Ausreise des Zeugen 2003 ständig in XXXX gelebt. Auf die Frage, wieso er selbst anlässlich seiner Antragstellung keine Angaben über den nunmehrigen Antragsteller gemacht habe, gab er an, die übrigen Brüder nicht angegeben zu haben, damit diese keine Schwierigkeiten haben. Dies sei kein Verbrechen. Der Antragsteller habe sich zuletzt alle 3 Monate in XXXX registrieren lassen müssen. Er habe jedes Mal Probleme dabei mit der Miliz gehabt. Jeder, der aus Tschetschenien komme, habe damit Probleme. Mit seiner kurzfristig ausgestellten Registrierung habe er legal in XXXX arbeiten können, er habe mit ihnen dort gelebt und gearbeitet. Dort sei dies seine private Landwirtschaft gewesen, in anderen Bezirken oder anderen Betrieben habe der Antragsteller ohne Registrierung nicht arbeiten können. Er habe seinen Anteil an seine beiden älteren Brüder verkauft, weil er habe weggehen müssen.Am selben Tag wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 auf Russisch zum Verfahren des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Er gab an, sie seien fünf Brüder gewesen, der älteste sei bereits verstorben, sein jüngerer Bruder sei der Antragsteller. Dieser sei bis 1999 bei den Eltern wohnhaft gewesen, welche 1990 in Pension gegangen seien und nach römisch 40 gefahren seien. Danach bis 2003 habe der Antragsteller im Dorf römisch 40 gelebt, wo ein Unglück mit einem Drogensüchtigen geschehen sei. Sie seien bei ihm eingedrungen und haben ihn mit einem Messer bedroht. Der Antragsteller habe ihn mit einem Gewehr erschrecken wollen, die Leute vom Wassermelonenfeld würden leere Patronen verwenden um die Raben abzuschrecken und solche Patronen würden übrig bleiben. Der Bruder habe diese Person verletzt. Die Ärzte haben gesagt, dass es keine schwere Verletzung gewesen sei und dieser an einer Überdosis von Drogen gestorben sei. Auf die Frage, aus welchem Grund der Antragsteller dann nach römisch 40 übersiedelt sei, gab er an, wenn ein Mensch sterbe, dann werde die Blutrache erklärt. Der Bruder habe von 1999 bis zur Ausreise des Zeugen 2003 ständig in römisch 40 gelebt. Auf die Frage, wieso er selbst anlässlich seiner Antragstellung keine Angaben über den nunmehrigen Antragsteller gemacht habe, gab er an, die übrigen Brüder nicht angegeben zu haben, damit diese keine Schwierigkeiten haben. Dies sei kein Verbrechen. Der Antragsteller habe sich zuletzt alle 3 Monate in römisch 40 registrieren lassen müssen. Er habe jedes Mal Probleme dabei mit der Miliz gehabt. Jeder, der aus Tschetschenien komme, habe damit Probleme. Mit seiner kurzfristig ausgestellten Registrierung habe er legal in römisch 40 arbeiten können, er habe mit ihnen dort gelebt und gearbeitet. Dort sei dies seine private Landwirtschaft gewesen, in anderen Bezirken oder anderen Betrieben habe der Antragsteller ohne Registrierung nicht arbeiten können. Er habe seinen Anteil an seine beiden älteren Brüder verkauft, weil er habe weggehen müssen.
Am 29.01.2010 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , einvernommen. Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen, führten sie aus, sie würden getötet werden. Bei seinem Sohn sei Hepatitis A festgestellt worden, Untersuchungen seien geplant. Der Antragsteller selbst leide an Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund. Alle Familienmitglieder hätten Kopfschmerzen. Er sei Mitglied der Vereinigung " XXXX " von der XXXX , wo man mit Österreichern bekannt gemacht werde, der Sohn habe einen Freund, aber es gebe im nunmehrigen Wohnort keinen Deutschkurs, er versuche selbst Deutsch zu lernen, dies sei aber schwierig. Er wolle dass sein Sohn Offizier in der österreichischen Armee werde, die Tochter wolle Ärztin werden. Er selbst wolle gerne Arbeit finden. Er ersuchte von der Übersetzung der Länderberichte betreffend die Rückkehrfragen abzusehen, weil die Familie ohnehin nicht zurückkehren werde. Er wolle nicht zurückkehren, weil man ihn töten würde, aber auch den Tötenden würde man töten, weil bei ihnen die Blutrache gelten würde, alles würde mit seinem Tod nicht beendet sein. Normalerweise ende das mit dem Ende der ganzen Sippe, weshalb sie das vermeiden und nicht zurückkehren wollten.Am 29.01.2010 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , einvernommen. Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen, führten sie aus, sie würden getötet werden. Bei seinem Sohn sei Hepatitis A festgestellt worden, Untersuchungen seien geplant. Der Antragsteller selbst leide an Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund. Alle Familienmitglieder hätten Kopfschmerzen. Er sei Mitglied der Vereinigung " römisch 40 " von der römisch 40 , wo man mit Österreichern bekannt gemacht werde, der Sohn habe einen Freund, aber es gebe im nunmehrigen Wohnort keinen Deutschkurs, er versuche selbst Deutsch zu lernen, dies sei aber schwierig. Er wolle dass sein Sohn Offizier in der österreichischen Armee werde, die Tochter wolle Ärztin werden. Er selbst wolle gerne Arbeit finden. Er ersuchte von der Übersetzung der Länderberichte betreffend die Rückkehrfragen abzusehen, weil die Familie ohnehin nicht zurückkehren werde. Er wolle nicht zurückkehren, weil man ihn töten würde, aber auch den Tötenden würde man töten, weil bei ihnen die Blutrache gelten würde, alles würde mit seinem Tod nicht beendet sein. Normalerweise ende das mit dem Ende der ganzen Sippe, weshalb sie das vermeiden und nicht zurückkehren wollten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 08.837-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 08.837-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass seine Identität feststehe und er seine Kindheit in XXXX verbracht habe, dann ab 1990 in XXXX und ab 1999 wieder ständig in XXXX bei seinen Brüdern gelebt habe, welche dort einen landwirtschaftlichen Betrieb besäßen. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig, weil er den Ort des Vorfalles, bei welchem ein Drogensüchtiger gestorben sei, anlässlich der Einvernahme gegenüber seinen Angaben bei der Ersteinvernahme verlegt habe, nämlich vom Feld in Wohnräumlichkeiten. Auch sei der geschilderte Vorfall unwahrscheinlich, weil nicht vorstellbar sei, dass zwei durch Alkohol und Drogen schwer beeinträchtigte Männer ihre Waffen so zurückhaltend einsetzen würden. Abgesehen davon stelle sich die Frage, wie er die Waffen in den Hosentaschen als Messer und Pistole habe erkennen können. Auch seien die Schilderungen über die verwendete Munition in seinem Gewehr schwer verständlich gewesen, was verwunderlich sei, weil er den Eindruck vermittelt habe, sich mit Jagdwaffen auszukennen. Zunächst habe er erklärt, Platzpatronen haben sich im Gewehr befunden, anschließend, dass trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen seien und er dies gleich abgeändert habe, indem er gemeint habe, nicht am Boden, sondern Kratzer am Bein. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass die Beine des Opfers mit Geschoßhülsen zerkratzt worden seien. In weiterer Folge habe er als Erklärung angegeben, der Drogensüchtige sei von zwei Körnern aus einer Schrotladung ins Bein getroffen worden. Letztlich könne jedoch dahingestellt bleiben, ob es 1999 tatsächlich zu dem besagten Vorfall gekommen sei, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls gegenwärtig keine Verfolgung in der Heimat drohe, da er sich nach seinen Angaben nach diesem Vorfall nach XXXX zu seinen Brüdern begeben habe und sich zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges wieder nach Tschetschenien zu seinen Eltern nach XXXX begeben habe und nach drei, vier Monaten nach Aufhebung der Blockade sich wieder nach XXXX begeben habe, er jedoch keine Angaben über eine befürchtete Verfolgung durch den Bruder des Verstorbenen gemacht habe. Bei der Einvernahme am 29.09.2008 habe er bezüglich seines Aufenthaltsortes von 1999 bis zur Ausreise angegeben, sich abwechselnd in XXXX und XXXX aufgehalten zu haben und dies damit begründet, dass die erforderliche Registrierung einen ständigen Aufenthalt im Gebiet von XXXX nicht erlaubt habe. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders XXXX bei dessen Befragung am 11.11.2008, wonach er ständig bei seinen Brüdern in XXXX gelebt habe. Dabei habe dieser auch angegeben, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Blutrache von Tschetschenen nach XXXX übersiedelt sei. Nach den Angaben seines Bruders habe der Beschwerdeführer dort ständig Probleme wegen der letztlich alle drei Monate zu erneuernden Registrierung gehabt.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass seine Identität feststehe und er seine Kindheit in römisch 40 verbracht habe, dann ab 1990 in römisch 40 und ab 1999 wieder ständig in römisch 40 bei seinen Brüdern gelebt habe, welche dort einen landwirtschaftlichen Betrieb besäßen. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig, weil er den Ort des Vorfalles, bei welchem ein Drogensüchtiger gestorben sei, anlässlich der Einvernahme gegenüber seinen Angaben bei der Ersteinvernahme verlegt habe, nämlich vom Feld in Wohnräumlichkeiten. Auch sei der geschilderte Vorfall unwahrscheinlich, weil nicht vorstellbar sei, dass zwei durch Alkohol und Drogen schwer beeinträchtigte Männer ihre Waffen so zurückhaltend einsetzen würden. Abgesehen davon stelle sich die Frag