Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2198186-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 07.02.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 07.02.2018, OB:
XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
29.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)29.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB)
29.01.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens: GdB 60 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
07.02.2018 - Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v. H., Bescheid der bB: Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
14.03.2018 - Beschwerde der bP
03.05.2018, 29.05.2018, 08.06.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie Gesamtbeurteilung: Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
13.06.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
23.08.2018 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme
04.09.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage
12.11.2018 - Ersuchen um Gutachtensergänzung
22.11.2018 - Gutachtensergänzung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen
28.01.2019 - Erstellung eines internistischen
Sachverständigengutachtens: GdB 100 v.H., Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Zuletzt wurde am 30.11.2016 ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Zuletzt wurde am 30.11.2016 ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.
Am 29.11.2017 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Das am 29.01.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:
"1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Osteochondrose, Facettgelenksarthrose, Discusprolaps L5/S1,
Beinlängenverkürzung rechts 2 cm - Beurteilung wird vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%
2 Coxarthrose links.
Zustand nach Osteomyelitis linkes Hüftgelenk, Belastungsschmerzen,
radiologisch mittelgradige Hüftgelenksabnützung - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 02.05.09 GdB 30%
3 Postthrombotisches Syndrom.
Zustand nach TVT beidseits 2012, Varicositas, Strümpfe erforderlich - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 05.08.01 GdB 30%
4 Hörminderung beidseits.
Laut Audiogramm mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits,
Hörgeräteversorgung - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 12.02.01 GdB 30%
5 Asthma bronchiale.
Derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens,
Zustand nach Hämoptysen, unter Marcoumar, Anosmie - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20%
6 Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades.
Intermittierendes Vorhofflimmern - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 05.07.01 GdB 20%
7 Aortenklappenstenose.
Gering- bis mäßiggradige Begleitinsuffizienz - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 05.06.01 GdB 20%
8 Zustand nach Fersenbeinstauchungsbruch rechts.
Geringgradige eingeschränkte Beweglichkeit - Beurteilung vom Vorgutachten übernommen.
Pos.Nr. 02.05.32 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führendes Leiden ist Position 1.
Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch Position 2 bis 4, daher Erhöhung um je eine Stufe auf gesamt 60 %.
Die Positionen 5 bis 8 aufgrund Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Lichen ruber der Oberlippe - auf Medikamentenumstellung vollständig zurückgebildet.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Gleichbleibender Gesamtgrad.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aufgrund degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und Hüftgelenksabnützung links besteht zwar eine schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m), gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe ist jedoch möglich. Es besteht ausreichende Standfestigkeit, wie auch freie Beweglichkeit der OE. Die Überwindung üblicher Niveauunterschiede sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert."
Am 07.02.2018 erfolgte der Versand des Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H. Mit Bescheid vom selben Tag wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab.
Aufgrund ihrer dagegen am 14.03.2018 erhobenen Beschwerde erfolgten im Auftrag der bB im Beschwerdevorentscheidungsverfahren die Begutachtung der bP durch einen Allgemeinmediziner sowie einen Facharzt für Orthopädie, deren Sachverständigengutachten vom 03.05.2018 und 29.05.2018 in eine Gesamtbeurteilung flossen, welche, erstellt am 08.06.2018, folgenden Inhalt aufweist:
"Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Orthopädie 29.05.2018
Allgemeinmedizin 03.05.2018
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen
2 Sehnenentzündung linke Hüfte bei Zustand nach bakteriellem Infekt
3 Zustand nach Fersenbeinbruch rechts
4 Hörminderung
5 Aortenklappenstenose mäßigen Grades, gering eingeschränkte Herzleistung
6 Varizen
7 leichtgradiges Asthma bronchiale
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine neuen Erkrankungen allgemeinmedizinisch und orthopädisch, im Vordergrund Beschwerden linke Hüfte
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine wesentlichen schweren Herz- oder Luftbeschwerden bei leichtem Asthma bronchiale, mäßiger Herzklappenstenose, ÖVM möglich Von Seiten der linken Hüfte ergibt sich aus orthopädischer Sicht nur eine geringe Arthrose. Es besteht eine Sehnenentzündung außenseitig, welche zu einer Einschränkung der Wegstrecke führt, 300 bis 400 Meter sind aber zu bewältigen und auch das Ein- und Aussteigen ist aufgrund der Beweglichkeit der Gelenke möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Das Fuß- Hüft- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300-400m) allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstocks kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel."
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und aufgrund ihrer Stellungnahme und der erfolgten Befundvorlage der Allgemeinmediziner um eine Gutachtensergänzung ersucht. In seiner Gutachtensergänzung vom 22.11.2018 führte der Sachverständige wie folgt aus:
"Neu vorgelegte Befunde:
Kl. XXXX 5/2018 HNO: Vestibularisausfall rechts - nach Therapie rasche Besserung - kein Krankheitswert mehrKl. römisch 40 5/2018 HNO: Vestibularisausfall rechts - nach Therapie rasche Besserung - kein Krankheitswert mehr
XXXX:
6/2018 dekompensierte Cardiomyopathie (Herzschwäche) mit cardialer Stauung und Pleuraergüssen deutlich eingeschränkte Linksventrikelfunktion (EF 30%) - Verschlechterung zu den Vorbefunden!
7/2018 ein Stent bei Koronarer Herzerkrankung - neu mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion
Es wird zusätzlich ein Gutachten durch einen FA Innere Medizin vorgeschlagen aufgrund der Verschlechterung der Herzleistung (Koronare Herzerkrankung, Cardiomyopathie) und unklarer Belastbarkeit.
(Beurteilung Herz, Lunge, Gehstrecke)"
Aufgrund der Angabe der Sachverständigen wurde im Auftrag des BVwG die Erstellung eines internistischen Gutachtens beauftragt, welches, am 28.01.2019 erstellt nach der Einschätzungsverordnung, nachfolgenden Inhalt aufweist:
"...
Anamnese:
Aus allen Vorgutachten relevant:
Mit 14 Jahren Knocheneiterung der linken Hüfte, vor ca. 25 Jahren Loch im Trommelfell mit anschließender Nasenscheidewandoperation.
Zustand nach transurethraler Resektion der Prostata 09/2016.
Coxarthrose links mittelgradig bekannt mit Beinlängenverkürzung links um 2 cm, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Discusprolapssyndrom L5/S1. Postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose mit oraler Antikoagulation mit Marcoumar seit 2011.
Hörverminderung beidseits mit Hörgeräteversorgung.
Asthma bronchiale bekannt.
Zustand nach Lichen ruber der Mundschleimhaut 2012.
Paroxysmales Vorhofflimmern.
Aortenklappenstenose und Mitralklappeninsuffizienz leichteren Grades, seit Jahren bekannt, diesbezüglich mehrfach in Behandlung im Krankenhaus XXXX gewesen.Aortenklappenstenose und Mitralklappeninsuffizienz leichteren Grades, seit Jahren bekannt, diesbezüglich mehrfach in Behandlung im Krankenhaus römisch 40 gewesen.
2012 nochmalige Thrombose beide Beine.
Stammvarikositas bekannt, Ektasie der Aorta ascendens.
2015 TIA vertebrobasilär ohne Residuen
Mehrfach wegen Morbus Meniere bzw. Vestibularisausfall rechts auch stationär gewesen, meistens im HNO-Klinikum XXXX.Mehrfach wegen Morbus Meniere bzw. Vestibularisausfall rechts auch stationär gewesen, meistens im HNO-Klinikum römisch 40 .
Im Juni 2018 stationär gewesen im Universitätsklinikum XXXX wegen einer dekompensierten Cardiomyopathie, wobei hier eine hochgradig eingeschränkte LV-Funktion mit einer EF von 30% bei Linksschenkelblock festgestellt wurde, der Patient wurde daraufhin rekompensiert, anschließend auf die kardiologische Abteilung weiterverwiesen. Dort wurde am 25.07.2018 eine Stentrevaskularisation in die rechte Kononararterie durchgeführt.Im Juni 2018 stationär gewesen im Universitätsklinikum römisch 40 wegen einer dekompensierten Cardiomyopathie, wobei hier eine hochgradig eingeschränkte LV-Funktion mit einer EF von 30% bei Linksschenkelblock festgestellt wurde, der Patient wurde daraufhin rekompensiert, anschließend auf die kardiologische Abteilung weiterverwiesen. Dort wurde am 25.07.2018 eine Stentrevaskularisation in die rechte Kononararterie durchgeführt.
Die linksventrikuläre Pumpfunktion war mit einer Ejektionsfraktion von 30% als mittelgradig bis höhergradig eingeschränkt definiert worden. Anschließend noch einmal stationär gewesen, mehrfach im Klinikum XXXX. Der letzte stationäre Aufenthalt war diesbezüglich am 05.11.2018, Dauer bis 11.11.2018 wegen einem paroxysmalen tachykarden Vorhofflimmern mit einer erfolgreichen elektrischen Cardioversion. Der Patient wurde bei einem CHA2DS2- VASc-Score mit 3 weiterantikoaguliert. Eine Kontrolle echokardiographisch ergibt eine hochgradig reduzierte LV-Funktion sowie ein kombiniertes Aortenvitium mit mittelgradiger Stenose und Insuffizienzkomponente sowie eine Ektasie der Aorta ascendens.Die linksventrikuläre Pumpfunktion war mit einer Ejektionsfraktion von 30% als mittelgradig bis höhergradig eingeschränkt definiert worden. Anschließend noch einmal stationär gewesen, mehrfach im Klinikum römisch 40 . Der letzte stationäre Aufenthalt war diesbezüglich am 05.11.2018, Dauer bis 11.11.2018 wegen einem paroxysmalen tachykarden Vorhofflimmern mit einer erfolgreichen elektrischen Cardioversion. Der Patient wurde bei einem CHA2DS2- VASc-Score mit 3 weiterantikoaguliert. Eine Kontrolle echokardiographisch ergibt eine hochgradig reduzierte LV-Funktion sowie ein kombiniertes Aortenvitium mit mittelgradiger Stenose und Insuffizienzkomponente sowie eine Ektasie der Aorta ascendens.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient klagt in erster Linie darüber, dass er Atemnot bei bereits geringer körperlicher Belastung hätte, 300-400 m könne er maximal, aber nur noch mit Krücken gehen. Ein Stockwerk kann nicht mehr ohne Atemnot bzw. Stehenbleiben bewältigt werden.
Die Schmerzen in den Füßen hätten sich verschlechtert, zusätzlich würden das linke Bein aufgrund des Muskelschwundes sowie des Zustandes nach Einblutung in die Muskulatur immer wieder ohne ersichtlichen Grund auslassen.
Er sei auch sehr von Seiten der Atemnot wetterabhängig, das heißt kältesensitiv, er hätte auch immer wieder vor allem bei Schlechtwetter bzw. Kälte und Belastung Beklemmung und Druck im Hals, aufsteigend rechts.
Neu ist, dass er auch, seitdem er die zahlreichen Medikamente für seine Herzerkrankung bekommen hätte, wieder eine Verschlechterung des Lichen ruber in der Mundschleimhaut bekommen hat.
Die Blutdruckwerte sind mit der bestehenden Medikation eigentlich relativ labil und vor allem nach oben fallweise leicht eskalierend, keine hypotensiven Zustände. Beinödeme hätte er nur gering.
Ferner leide er unter rezidivierenden Schwindelattacken, einmal mehr, einmal weniger, insbesondere lagerungsabhängig.
Auch das Hörvermögen hätte sich weiter verschlechtert.
Berufen hat er gegen das letzte Gutachten, weil er sich nicht mehr in der Lage fühle eine entsprechende Wegstrecke zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
Laut Aussagen der Frau, müsse sie ihn mit dem Auto praktisch überall direkt vor die Türe fahren und begleiten.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Sedacoron 1x1, Nomexor 5 mg 1 x 1, Ramipril 5 mg 1 x 1, Spirobene 50 mg 1 x 1, Lasix 40 mg 1 x 1, Marcoumar laut Thrombotest und Thrombo ASS 100 mg 1 x 1 bis Juli 2019.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ruhe-EKG vom 24.01.2019:
Sinusrhythmus, Frequenz 73/min., kompletter Linksschenkelblock.
Arztbrief Klinikum XXXX vom 28.-30.10.2018:Arztbrief Klinikum römisch 40 vom 28.-30.10.2018:
Epistaxis rechts unter Marcoumar, Zustand nach Vestibularisausfall rechts 05/2018.
Entlassunqsbefund Klinikum XXXX vom 05.-11.11.2018:Entlassunqsbefund Klinikum römisch 40 vom 05.-11.11.2018:
Relevant paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern mit aktuell erfolgreicher elektrischer Cardioversion, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent in die rechte Koronararterie im Juli 2018.
Kombiniertes Aortenvitium mit mitteigradiger Stenose und geringer Insuffizienzkomponente. Ferner bestehende hochgradig reduzierte LV-Funktion.
Arterielle Hypertonie, sowie Ektasie der Aorta ascendens mit einem Durchmesser von 4,7 cm, sowie Zustand nach Oberschenkelmuskeleinblutung unter dualer Antikoagulation. Weitere empfohlene Maßnahmen:
Re-Evaluierung hinsichtlich Implantation eines automatischen Defibrillators in 3 Monaten - eine stationäre Kontrolle im Klinikum XXXX ist bereits geplant.Re-Evaluierung hinsichtlich Implantation eines automatischen Defibrillators in 3 Monaten - eine stationäre Kontrolle im Klinikum römisch 40 ist bereits geplant.
Entlassungsbefund vom XXXX Universitätsklinikum vom Juli 2018:Entlassungsbefund vom römisch 40 Universitätsklinikum vom Juli 2018:
Relevant KHK, Stentrevaskularisation der rechten Koronararterie am 25.07.2018, ischämische und hypertensive Cardiomyopathie mit eingeschränkter LV-Funktion mit einer Ejektionsfraktion von 30%.
Paroxysmales Vorhofflimmern mit derzeit Sinusrhythmus.
Chronisch venöse Insuffizienz beidseits, bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose beidseits 01/2012 und 12/2012.
Ektasie der Aorta thoracalis ascendens mit 4,6 cm.
Lagerungsschwindel sowie Zustand nach Lichen ruber der Mundschleimhaut 2012.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut.
Ernährungszustand:
Adipös - BMI 26.
Größe: 188 cm Gewicht: 91 kg Blutdruck: 205/85 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
77-jähriger Patient, Facies rubioses, Lippenzyanose, hört und sieht ausreichend, trägt Lesebrille, trägt Hörgerät rechts.
Caput/Collum: Pupillenreaktion ppt. stgl., OK und UK prothetisch versorgt, Zunge feucht, Rachen bland, geringer Lichen ruber der Unterlippe Innen- und Außenseite, Carotisgeräusch beidseits, fortgeleitet aber von der Aortenklappe
Thorax: sym. stgl. belüftet
Pulmo: verschärftes Vesikuläratmen, bronchitische RG's, Lungenbasen tiefstehend, hypersonorer Klopfschall
Cor: Herztöne laut, rhythmisch, lautes 4/6 Systolikum über der Aortenklappe, fortgeleitet in die Carotiden und die Mitralklappe, Herz deutlich nach links verbreitert
Abdomen: weich, Hepar 1 Querfinger unter Rippenbogen, Milz nicht tastbar,
Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen
UE: Ausgeprägte Varikositas, trägt Gummistrumpf am linken Bein, diskrete Knöchelödeme, periphere Pulse tastbar, deutliche bräunliche Verfärbung der Haut im Sinne einer Hautschädigung, Lasegue beidseits negativ, deutliche Muskelatrophie im linken Oberschenkelbereich, blande Narbe bei Zustand nach Osteomyelitis mit 14 Jahren.
Innen- und Außenrotation der linken Hüfte deutlich eingeschränkt und schmerzhaft, Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des linken Trochanter, die rechte Hüfte in der Beweglichkeit deutlich besser wie links.
Kniegelenke beidseits ohne Entzündungszeichen, Extension und Flexion bis 140 Grad möglich, Band stabil, Sprunggelenke: blande Narbe rechtsseitig bei Zustand nach Fersenbeinbruch und Operation rechts vor ca. 18 Jahren
OE: Nacken-Kreuzgriff eingeschränkt möglich, im Bereich der linken Hand ist am 4. Finger das PIP-Gelenk bei ca. 20 Grad Streckung und nach operativer Behandlung
WS: BWS klopfschmerzhaft, ebenso LWS, Beckenschiefstand links mit ca. 2 cm,
mit ausgleichender Skoliose, FBA deutlich eingeschränkt, Schober 10-12
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hinkend, geht mit Stützkrücke in der rechten Hand wegen Schmerzen an der linken Hüfte.
Status Psychicus:
Klar, orientiert, logorrhoeisch, klagsam.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding-ten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich län-ger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Koronare Herzkrankheit mit mäßig diffuser Koronarsklerose sowie Zustand nach Stentimplantation in die rechte Koronararterie 07/2018, hochgradig eingeschränkte systolische Pumpfunktion, paroxysmales bzw. persistierendes Vorhofflimmern mit im
Rahmen dessen kardialer Dekompensation bzw. Zustand nach Elektrokardioversion 11/2018.
Bestehendes kombiniertes Aortenvitium mit führender Stenose und Begleitinsuffizienz - chronische Herzinsuffizienz mit eingeschränkter Leistungsbreite.
Einstufung mit der Positionsnummer 05.05.03 und dem Rahmensatz von 70%, entsprechend der progredienten und fortgeschrittenen chronischen Herzinsuffizienz mit Zustand nach kardialer Dekompensation mehrfach sowie bestehender hochgradig eingeschränkter systolischer Pumpfunktion, welche die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei geringer körperlicher Belastung erklärt, das kombinierte Aortenvitium ist aggravierend und mitberücksichtigt. Pos. Nr. 05.05.04 GdB 80%
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteochondrose, Facettgelenksarthrose, Discusprolaps L5/S1 bei Längenverkürzung rechts 2 cm.
Einstufung mit der Positionsnummer 02.01.02 und dem Rahmensatz von 30%, entsprechend dem Vorgutachten, hier keine Verschlechterung objektivierbar. Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%
3 Coxarthrose links, Zustand nach Osteomyelitis linkes Hüftgelenk, Belastungsschmerzen, radiologisch mittelgradige Hüftgelenksabnützung.
Einstufung mit der Positionsnummer 02.05.09 und dem Rahmensatz von 30%, unverändert zum Vorgutachten keine Verschlechterung. Pos. Nr. 02.05.09 GdB 30%
4 Postthrombotisches Syndrom, Zustand nach TVT beidseits 2012 - Varikositas - Strümpfe erforderlich.
Einstufung mit der Positionsnummer 05.08.01 und dem Rahmen-satz von 30%, entsprechend dem Vorgutachten, es hat sich keine Verschlechterung ergeben. Pos. Nr. 05.08.01 GdB 30%
5 Hörminderung beidseits.
Einstufung mit der Positionsnummer 12.02.01 und dem Rahmensatz von 30%, laut Audiogramm mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits, Hörgeräteversorgung, entsprechend dem Vorgutachten. Pos. Nr. 12.02.01 GdB 30%
6 Asthma bronchiale, derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens von Seiten des Asthma, Zustand nach Hämophtysen unter Marcoumar, Anosmie.
Einstufung mit der Positionsnummer 06.05.01 und dem Rahmensatz von 20%, entsprechend dem Vorgutachten. Pos. Nr. 06.05.01 GdB 20%
7 Lichen ruber der Mundschleimhaut.
Einstufung mit der Positionsnummer 01.01.02 und dem Rahmensatz von 20%, entsprechend des wiederaufgetretenen Lichen ruber unter Medikamenteneinnahme. Pos. Nr. 01.01.02 GdB 20%
8 Zustand nach Fersenbeinstauchungsbruch rechts, geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit.
Einstufung mit der Positionsnummer 02.05.32 und dem Rahmen-satz von 10%, entsprechend des Vorgutachtens. Pos. Nr. 02.05.32 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden ist die Positionsnummer 1, die Positionsnummer 2, 3, 4 und 5 stellen zwar teilweise eigenständige Leiden dar, führen aber durch den Schweregrad und die dadurch bestehenden Verschlechterungen des Gesamtbildes zu einer weiteren Steigerung insgesamt um 2 Stufen auf 100 v.H.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten ist es vor allem, was die kardiale Situation betrifft, zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen.
Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. XXXX vom 29.01.2018, Dr. XXXX vom 29.05.2018, sowie Dr. XXXX vom 03.05.2018 und Gesamtbeurteilung Dr. XXXX vom 08.06.2018 ist in erster Linie eine Verschlechterung der kardialen Situation eingetreten.Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. römisch 40 vom 29.01.2018, Dr. römisch 40 vom 29.05.2018, sowie Dr. römisch 40 vom 03.05.2018 und Gesamtbeurteilung Dr. römisch 40 vom 08.06.2018 ist in erster Linie eine Verschlechterung der kardialen Situation eingetreten.
Die Leistungseinschränkung des Patienten, sowie Belastungsdyspnoe bei geringster körperlicher Belastung ist evident nachvollziehbar und auch durch die vorliegenden Befunde vom AKH XXXX begründet und dokumentiert.Die Leistungseinschränkung des Patienten, sowie Belastungsdyspnoe bei geringster körperlicher Belastung ist evident nachvollziehbar und auch durch die vorliegenden Befunde vom AKH römisch 40 begründet und dokumentiert.
Hinsichtlich der orthopädischen Probleme, beschrieben im Gutachten Dr. XXXX, ist nur eine geringfügige Verschlechterung eingetreten.Hinsichtlich der orthopädischen Probleme, beschrieben im Gutachten Dr. römisch 40 , ist nur eine geringfügige Verschlechterung eingetreten.
Die Beschwerdevorbringung vom 09.03.2018 bezieht sich von Seiten des Patienten in erster Linie auf die orthopädische und postthrombotische Symptomatik, hier ist keine wesentliche Verschlechterung an und für sich feststellbar.
Zwischenzeitlich ist es aber zu einer deutlichen Verschlechterung der kardialen Situation gekommen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung hat sich insbesondere was die kardiale Situation betrifft, deutlich verschlechtert. Aus diesem Grund wurde der Gesamtgrad der Behinderung weiter angehoben unter Berücksichtigung der anderen zusätzlich aggravierenden Leiden und dem Schweregrad der Leiden, auf insgesamt 100 v.H. angehoben.
[X] Dauerzustand
Begründung:
Gegenüber den Vorgutachten Dr. XXXX, sowie Dr. XXXX ist es insbesondere was die kardiale Seite betrifft zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus diesem Grund wird der Gesamtgrad der Behinderung weiter angehoben. Hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden ist es nur zu einer nicht wesentlichen Verschlechterung gekommen, insbesondere die Beschwerden von Seiten des linken Hüftgelenks. Hinsichtlich der Beschwerden von Seiten des postthrombotischen Syndroms bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose besteht unverändert die gleiche Situation, wie zu den Vorgutachten.Gegenüber den Vorgutachten Dr. römisch 40 , sowie Dr. römisch 40 ist es insbesondere was die kardiale Seite betrifft zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus diesem Grund wird der Gesamtgrad der Behinderung weiter angehoben. Hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden ist es nur zu einer nicht wesentlichen Verschlechterung gekommen, insbesondere die Beschwerden von Seiten des linken Hüftgelenks. Hinsichtlich der Beschwerden von Seiten des postthrombotischen Syndroms bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose besteht unverändert die gleiche Situation, wie zu den Vorgutachten.
Hinsichtlich der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, des Asthma bronchiale bzw. der Hörverminderung und des Zustandes nach Fersenbeinstauchungsbruch rechts keine Verschlechterung feststellbar, der Lichen ruber der Mundschleimhaut ist wieder etwas aktiv, wahrscheinlich durch die zusätzliche Medikamenteneinnahme, die durch die chronische Herzinsuffizienz notwendig geworden sind, wieder aggraviert.