TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W245 2138149-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W245 2138149-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.09.2016, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.09.2016, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am 04.12.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass sein Vater von unbekannten Personen in Afghanistan umgebracht worden sei. Der Bruder des BF sei verschollen gewesen; erst jetzt wisse der BF, dass er in Deutschland lebe. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Ständig gebe es Bedrohungen. Es würden Personen verschleppt und ohne Angaben von Gründen getötet werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am 04.12.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass sein Vater von unbekannten Personen in Afghanistan umgebracht worden sei. Der Bruder des BF sei verschollen gewesen; erst jetzt wisse der BF, dass er in Deutschland lebe. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Ständig gebe es Bedrohungen. Es würden Personen verschleppt und ohne Angaben von Gründen getötet werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 26.04.2016 gab der BF an, dass sie ein normales Leben geführt hätten und glücklich gewesen seien. Der Vater habe sich um die Familie gekümmert. Als der BF noch ein kleines Kind gewesen sei, sei sein Vater eines Tages, als dieser von der Arbeit nach Hause habe fahren wollen, bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die Mutter des BF habe gesagt, dass der Vater von Feinden getötet worden sei. In der Gegend seien sehr viele Taliban aktiv gewesen.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 26.04.2016 gab der BF an, dass sie ein normales Leben geführt hätten und glücklich gewesen seien. Der Vater habe sich um die Familie gekümmert. Als der BF noch ein kleines Kind gewesen sei, sei sein Vater eines Tages, als dieser von der Arbeit nach Hause habe fahren wollen, bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die Mutter des BF habe gesagt, dass der Vater von Feinden getötet worden sei. In der Gegend seien sehr viele Taliban aktiv gewesen.

Als der Vater getötet worden sei, hätten sie (gemeint: die Familie des BF) niemanden mehr gehabt, der sich um sie gekümmert habe. Deshalb habe die Mutter mit dem Onkel des BF gesprochen. Er habe sie von XXXX in das Dorf XXXX mitgenommen und sie - der BF, seine Mutter sowie seine Schwester - hätten zwei bis drei Jahre bei der Familie des Onkels gelebt.Als der Vater getötet worden sei, hätten sie (gemeint: die Familie des BF) niemanden mehr gehabt, der sich um sie gekümmert habe. Deshalb habe die Mutter mit dem Onkel des BF gesprochen. Er habe sie von römisch 40 in das Dorf römisch 40 mitgenommen und sie - der BF, seine Mutter sowie seine Schwester - hätten zwei bis drei Jahre bei der Familie des Onkels gelebt.

Der Onkel des BF habe im Distriktoffice inXXXX gearbeitet. Eines Tages habe jemand an seiner Tür geklopft. Der BF habe die Tür geöffnet und er habe sechs Personen auf drei Motorrädern gesehen. Sie hätten nach dem Onkel gefragt. Der BF habe gesagt, dass sein Onkel bei der Arbeit in XXXX sei. Die Personen hätten gesagt, dass sie mitbekommen hätten, dass der Onkel für die Regierung arbeite. Sie hätten gesagt, dass der BF den Onkel anrufen solle, damit er nach Hause komme. Nachdem die Personen gegangen seien, habe der BF seinen Onkel angerufen. Der BF habe seinem Onkel erzählt, dass sie ihn bedroht hätten, weil er für die Regierung arbeite. Der Onkel habe gesagt, dass sich der BF keine Sorgen machen solle, weil er sich ein Mietshaus in XXXX suchen werde und sie dort hinbringen würde.Der Onkel des BF habe im Distriktoffice inXXXX gearbeitet. Eines Tages habe jemand an seiner Tür geklopft. Der BF habe die Tür geöffnet und er habe sechs Personen auf drei Motorrädern gesehen. Sie hätten nach dem Onkel gefragt. Der BF habe gesagt, dass sein Onkel bei der Arbeit in römisch 40 sei. Die Personen hätten gesagt, dass sie mitbekommen hätten, dass der Onkel für die Regierung arbeite. Sie hätten gesagt, dass der BF den Onkel anrufen solle, damit er nach Hause komme. Nachdem die Personen gegangen seien, habe der BF seinen Onkel angerufen. Der BF habe seinem Onkel erzählt, dass sie ihn bedroht hätten, weil er für die Regierung arbeite. Der Onkel habe gesagt, dass sich der BF keine Sorgen machen solle, weil er sich ein Mietshaus in römisch 40 suchen werde und sie dort hinbringen würde.

Eine Woche danach sei der Onkel des BF getötet worden. Nachdem die Leiche des Onkels von den Dorfältesten gefunden worden sei, hätten die Beamten den BF gefragt, ob der Onkel Feinde gehabt habe. Da habe der BF den Behörden erzählt, dass eine Woche vor der Ermordung des Onkels, die Taliban bei ihnen gewesen seien und sie den BF bedroht hätten, weil sein Onkel für die Regierung gearbeitet habe.

Nachdem der BF mit den Behörden gesprochen habe, sei er am Abend nach Hause gekommen. Danach habe ein Freund seines Onkels angerufen und gesagt, dass die Regierung nach den Leuten fahnde, die der BF verraten habe. Zudem hätten die Leute gewusst, dass der BF die Leute verraten habe; sie würden den BF umbringen wollen. Dann habe die Mutter den Mann der Tante angerufen und danach sei der BF zu diesem nach XXXX gegangen. Am nächsten Tag seien die Leute bei der Mutter des BF gewesen und hätten gefragt, wo der BF sei. Die Mutter habe gesagt, dass sie nicht wissen würde, wo der BF sei. Sie hätten der Mutter mitgeteilt, dass der BF sie bei der Regierung verraten habe und sie ihn deshalb bestrafen bzw. töten wollen würden.Nachdem der BF mit den Behörden gesprochen habe, sei er am Abend nach Hause gekommen. Danach habe ein Freund seines Onkels angerufen und gesagt, dass die Regierung nach den Leuten fahnde, die der BF verraten habe. Zudem hätten die Leute gewusst, dass der BF die Leute verraten habe; sie würden den BF umbringen wollen. Dann habe die Mutter den Mann der Tante angerufen und danach sei der BF zu diesem nach römisch 40 gegangen. Am nächsten Tag seien die Leute bei der Mutter des BF gewesen und hätten gefragt, wo der BF sei. Die Mutter habe gesagt, dass sie nicht wissen würde, wo der BF sei. Sie hätten der Mutter mitgeteilt, dass der BF sie bei der Regierung verraten habe und sie ihn deshalb bestrafen bzw. töten wollen würden.

Bei einer Rückkehr fürchte der BF, dass er getötet werde.

I.4. Mit Bescheid vom 29.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 29.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 23.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 23.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.

I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 27.10.2016 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 27.10.2016 vom BFA vorgelegt.

I.8. Mit Ladung zur 1. Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.römisch eins.8. Mit Ladung zur 1. Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

I.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.10. Mit Ladung zur 2. Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.10. Mit Ladung zur 2. Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.

I.11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten in Vorlage.römisch eins.11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Im Jänner 2015 wurde der BF in Österreich wegen einer akuten Entzündung des Blinddarms (akute Appendizitis) und einer Entzündung des Dünndarms (Enteritis) operiert. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationsfrei. Er leidet an keiner ernsthaften bzw. schweren Krankheit. Der BF leidet an Schlafstörungen, Refluxösophagitis und Gastritis. Der BF nimmt regelmäßig Medikamente ein.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Im Jänner 2015 wurde der BF in Österreich wegen einer akuten Entzündung des Blinddarms (akute Appendizitis) und einer Entzündung des Dünndarms (Enteritis) operiert. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationsfrei. Er leidet an keiner ernsthaften bzw. schweren Krankheit. Der BF leidet an Schlafstörungen, Refluxösophagitis und Gastritis. Der BF nimmt regelmäßig Medikamente ein.

Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Jawzjan geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Jawzjan geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat eine Mutter, einen Bruder und eine Schwester. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF lebten die Mutter und die Schwester in Afghanistan. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder ist dem BF, bis auf jener seines Bruders, der in Deutschland lebt, nicht bekannt; sie sind nicht in Österreich aufhältig. Der Vater des BF ist im Jahr 2008 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF lebte in Afghanistan noch eine Tante mütterlicherseits. Der Mann der Tante führte ein Lebensmittelgeschäft; die finanzielle Lage dieser Angehörigen war durchschnittlich gut.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Onkel mütterlicherseits, getötet worden ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kontakt zu Familienangehörigen, Freunden oder sonstigen Personen in Afghanistan hat.

In seinem Herkunftsstaat hat der BF zwei Jahre die Schule besucht. Bis zum Tod seines Vaters hat der BF in der Landwirtschaft mitgeholfen; danach hat der BF bis zur Ausreise aus Afghanistan sich um das Vieh seines Onkels gekümmert. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF ein Jahr im Iran sowie zwei Jahre in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF war mit dieser Arbeit in der Lage, sich selbst zu versorgen bzw. konnte er damit seine weitere Reise nach Österreich finanzieren.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.

Der BF hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen.

Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater von unbekannten Personen in Afghanistan umgebracht worden sei. Der Bruder des BF sei verschollen gewesen; erst jetzt wisse der BF, dass er in Deutschland lebe. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Ständig gebe es Bedrohungen. Es würden Personen verschleppt und ohne Angaben von Gründen getötet werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater von unbekannten Personen in Afghanistan umgebracht worden sei. Der Bruder des BF sei verschollen gewesen; erst jetzt wisse der BF, dass er in Deutschland lebe. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Ständig gebe es Bedrohungen. Es würden Personen verschleppt und ohne Angaben von Gründen getötet werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

In der Herkunftsprovinz des BF findet willkürliche Gewalt statt. Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen; dort befindet sich ein internationaler Flughafen.

Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits nach seiner Ausreise in der Lage, sich selbst zu versorgen.

Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.

In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.

Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:

Der BF hält sich seit Dezember 2014 in Österreich auf.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Zudem hat der BF in Österreich eine Freundin, die Rumänin ist. Der BF lebt jedoch mit ihr nicht zusammen und es sind keine Umstände hervorgekommen, dass der BF auf ihre Unterstützung bzw. Hilfe angewiesen ist.

Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied eines Vereins. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Volleyball, Schach, sieht fern und trifft sich mit seiner Freundin und Freunden.

Das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft wird durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld in Österreich als verlässlich, freundlich und interessiert wahrgenommen wird.

Er ist nicht in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren.

Der BF war zwischenzeitlich für zehn Monate für die XXXXtätig. Seit Beendigung der Tätigkeit lebt der BF (wieder) von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über eine mündliche Einstellzusage. Zudem war der BF für die StadtgemeindeXXXX gemeinnützig tätig und hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen.

II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

II.1.5.1. KI vom 23.11.2018 (relevant für Punkt II.1.5.6)römisch zwei.1.5.1. KI vom 23.11.2018 (relevant für Punkt römisch zwei.1.5.6)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatteBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte

dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

II.1.5.2. KI vom 29.10.2018 (relevant für Punkt II.1.5.6)römisch zwei.1.5.2. KI vom 29.10.2018 (relevant für Punkt römisch zwei.1.5.6)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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