Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2175491-1/16E
W182 2177498-1/8E
W182 2177493-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein für Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zlen. ad 1). Zl. 1157916703 - 170761165/BMI-BFA_SZB_RD, ad 2) Zl. 1157916300 - 170761157/BMI-BFA_SZB_RD und ad 3) Zl. 1157916409 - 170761135/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein für Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zlen. ad 1). Zl. 1157916703 - 170761165/BMI-BFA_SZB_RD, ad 2) Zl. 1157916300 - 170761157/BMI-BFA_SZB_RD und ad 3) Zl. 1157916409 - 170761135/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihre beiden Söhne im Alter von XXXX und XXXX Jahren (im Folgenden BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Inguschen an, sind Muslime und haben im Herkunftsland in einer Ortschaft in Inguschetien gelebt. Sie reisten am 27.06.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei die minderjährigen BF durch die Mutter vertreten wurden.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihre beiden Söhne im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren (im Folgenden BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Inguschen an, sind Muslime und haben im Herkunftsland in einer Ortschaft in Inguschetien gelebt. Sie reisten am 27.06.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei die minderjährigen BF durch die Mutter vertreten wurden.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Gatte 2009 von Wahhabiten getötet worden sei, weil er sich geweigert habe, sich deren Organisation anzuschließen. Der beste Freund ihres Gatten habe der BF1 und ihren Kindern, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3), anschließend geholfen und sie vor den Wahhabiten beschützt. Er sei jedoch am 23.05.2017 von der Polizei getötet worden, da diese der Meinung gewesen sei, dass er zu den Wahhabiten gehöre. Die Polizei habe am XXXX .2017 das Haus der BF in die Luft gesprengt und den Hund der BF1 getötet. Die Wahhabiten hätten verlangt, dass die BF1 "eine Art von Ehefrau" für sie spiele. Ansonsten würden die Wahhabiten ihre Kinder umbringen. Die Polizei wolle die BF1 und ihre Kinder töten. Die Polizei denke, dass sie mit den Wahhabiten zusammenarbeite. Wenn die Polizei sie nicht töte, dann würden es die Wahhabiten tun.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Gatte 2009 von Wahhabiten getötet worden sei, weil er sich geweigert habe, sich deren Organisation anzuschließen. Der beste Freund ihres Gatten habe der BF1 und ihren Kindern, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3), anschließend geholfen und sie vor den Wahhabiten beschützt. Er sei jedoch am 23.05.2017 von der Polizei getötet worden, da diese der Meinung gewesen sei, dass er zu den Wahhabiten gehöre. Die Polizei habe am römisch 40 .2017 das Haus der BF in die Luft gesprengt und den Hund der BF1 getötet. Die Wahhabiten hätten verlangt, dass die BF1 "eine Art von Ehefrau" für sie spiele. Ansonsten würden die Wahhabiten ihre Kinder umbringen. Die Polizei wolle die BF1 und ihre Kinder töten. Die Polizei denke, dass sie mit den Wahhabiten zusammenarbeite. Wenn die Polizei sie nicht töte, dann würden es die Wahhabiten tun.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), am 28.09.2017 brachte die BF1 zu den Fluchtgründen befragt vor, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2009 heimlich mit dem besten Freund ihres Mannes eine Beziehung begonnen habe. Der neue Freund sei im April 2017 beschuldigt worden, an Morden von Polizeibeamten beteiligt gewesen zu sein. Der neue Lebenspartner sei gemeinsam mit anderen Männern getötet worden. Die Polizisten hätten den neuen Lebenspartner von zu Hause einfach mitgenommen. Die Polizei habe gewusst, dass der neue Lebenspartner öfters die BF1 besucht habe. Deswegen habe die Polizei am 25.05.2017 das Haus der BF1 durchsucht und dort ein Gewehr gefunden. Die Polizei sei über den Zaun des Nachbarn gesprungen, weil das Tor des Hauses zugesperrt gewesen sei. Die BF1 habe den Lärm gehört und sei wach geworden. Die Polizei habe einen Durchsuchungsbefehl gehabt und habe die BF1 aufgefordert, das Haus zu verlassen und gemeinsam mit ihren Kindern auf die Straße zu gehen. Die Polizei habe in weiterer Folge das Gästehaus der BF1 mit einer Bombe in die Luft gesprengt. Das andere Haus sei bei der Explosion beschädigt worden; es sei aber noch bewohnbar. Die Explosion habe die BF1 mit eigenen Augen gesehen, da sie auf der Straße gewesen sei. Nach der Explosion habe die Polizei die BF1 nach den Lebensumständen ihres neuen Lebenspartners befragt. Die BF1 sei noch 2-3 Tage in ihrem Haus geblieben und anschließend zu ihren Eltern übersiedelt. Die BF1 habe zu ihren Eltern übersiedeln müssen, weil "echte" Wahhabiten zu ihr nach Hause gekommen wären. Diese seien in der Nacht über einen Zaun gesprungen und so in das Haus der BF1 eingedrungen. Sie hätten die BF1 aufgefordert, für die Wahhabiten zu kochen und sie allgemein zu versorgen. Die BF1 habe dies abgelehnt und sei deshalb geschlagen worden. Seit diesem Vorfall schmerze ihr das Steißbein. Die BF1 habe sich von der Polizei keine Hilfe erwarten können, da sie selbst im Verdacht gestanden wäre mit den Wahhabiten zu kooperieren. Die BF1 habe noch 2-3 Tage im beschädigten, aber bewohnbaren Haus verbracht und sei dann zu ihren Eltern übersiedelt. Der BF2 und BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe.
Von der BF1 wurden ua. folgende Beweismittel vorgelegt: ein russischer Reisepass im Original; eine Sterbeurkunde vom 23.12.2009 hinsichtlich ihres Gatten; auf die BF1 als " XXXX " von der XXXX am 31.01.2017 sowie 01.02.2017 ausgestellte Vollmachten; eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2006; eine Kopie einer Ladung der BF1 als Zeugin in einer Strafsache vom XXXX .2017 für den XXXX 2017 durch einen Untersuchungsrichter einer Untersuchungsabteilung der Republik Inguschetien; eine Bestätigung einer Gemeindeverwaltung des Aufenthaltsortes der BF in Inguschetien vom 08.08.2017, wonach ein Wohnhaus der BF1 am 25.05.2017 im Zuge einer antiterroristischen Aktion völlig zerstört worden sei; Fotografien vom getöteten, angeblichen Lebensgefährten der BF1.Von der BF1 wurden ua. folgende Beweismittel vorgelegt: ein russischer Reisepass im Original; eine Sterbeurkunde vom 23.12.2009 hinsichtlich ihres Gatten; auf die BF1 als " römisch 40 " von der römisch 40 am 31.01.2017 sowie 01.02.2017 ausgestellte Vollmachten; eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2006; eine Kopie einer Ladung der BF1 als Zeugin in einer Strafsache vom römisch 40 .2017 für den römisch 40 2017 durch einen Untersuchungsrichter einer Untersuchungsabteilung der Republik Inguschetien; eine Bestätigung einer Gemeindeverwaltung des Aufenthaltsortes der BF in Inguschetien vom 08.08.2017, wonach ein Wohnhaus der BF1 am 25.05.2017 im Zuge einer antiterroristischen Aktion völlig zerstört worden sei; Fotografien vom getöteten, angeblichen Lebensgefährten der BF1.
1.2. Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedrohung durch die Polizei und die Wahhabiten unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Ungereimtheiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel.1.2. Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ivm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ivm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedrohung durch die Polizei und die Wahhabiten unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Ungereimtheiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel.
Mit Verfahrensordnung vom 16.10.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung vom 16.10.2017 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen die Bescheide wurde seitens eines bevollmächtigten Vertreters für die BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden die gegenständlichen Bescheide zur Gänze angefochten und unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Die BF bringen zusammengefasst vor, ihr Fluchtvorbringen vor dem Bundesamt sei glaubhaft, schlüssig und konsistent geschildert worden. Das Fluchtvorbringen stünde außerdem im Einklang mit den Länderfeststellungen. Der Beschwerde wurden Fotografien über ein vollkommen zerstörtes Haus beigelegt.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 und 18.01.2019, zu denen ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurden Beweise aufgenommen durch die Einvernahme der BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
In der Verhandlung brachte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen vor. Ergänzend gab sie u.a. zur Gesundheit des BF2 an, dass dieser schiele und unter Umständen operiert werden müsse. In der Verhandlung am 18.01.2018 wurden zudem aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien erörtert. Die BF1 brachte dazu vor, dass die Sicherheitsbehörden in Inguschetien brutal und verfassungswidrig vorgehen würden. Bei antiterroristischen Operationen würden sie keine Durchsuchungsbefehle zeigen. Die BF1 sei eine alleinstehende Frau; ihr Bruder sei unbekannten Aufenthaltes. Da der Vater verstorben sei, sei von männlicher Seite auch kein Schutz zu erwarten.
Von den BF wurden ua. vorgelegt: ein handschriftliches Schreiben vom 17.01.2019, worin die BF1 auf die psychische Belastung in Zusammenhang mit ihren Erlebnissen im Herkunftsland sowie den Tod ihres Vaters, von dem sie in der Verhandlung am 11.01.2019 erfahren hat, hinweist und darauf allfällige Abweichungen in ihren Angaben zurückführt; einen Deutschpass einer Volkshochschule über einen Kursbesuch A2/1; eine Bestätigung vom 04.01.2019 über freiwilliges Engagement der BF1 seit 05.11.2018 in einem Seniorentagesheim.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Inguschen und sind Sunniten. Ihre Identität steht fest. Sie haben im Herkunftsland in einer Ortschaft in Inguschetien gelebt.
Die BF reisten am 27.06.2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF verfügen über Familienangehörige im Herkunftsland (Mutter, Bruder und Schwestern der BF1). In Österreich halten sich bis auf zwei Tanten der BF1 keine Familienangehörige, Verwandte der BF oder ihnen sonst besonders nahestehende Personen auf. Die BF haben über Besuche regelmäßigen Kontakt zu den hier niedergelassenen Tanten. Ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den besagten Tanten besteht nicht.
Die BF1 hat im Herkunftsland ihre Schulbildung mit Matura absolviert und danach ein Universitätsstudium (Geschichte) abgeschlossen. Der XXXX -jährige BF2 und der XXXX -jährige BF3 gingen im Herkunftsland in die Schule. Die BF1 hat in der Russischen Föderation durch Erwerbstätigkeit als XXXX sowie zuletzt als XXXX in Inguschetien ihren und den Unterhalt ihrer Kinder sichern können.Die BF1 hat im Herkunftsland ihre Schulbildung mit Matura absolviert und danach ein Universitätsstudium (Geschichte) abgeschlossen. Der römisch 40 -jährige BF2 und der römisch 40 -jährige BF3 gingen im Herkunftsland in die Schule. Die BF1 hat in der Russischen Föderation durch Erwerbstätigkeit als römisch 40 sowie zuletzt als römisch 40 in Inguschetien ihren und den Unterhalt ihrer Kinder sichern können.
Die BF1 besucht derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2 und absolvierte erfolgreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Sie engagiert sich gemeinnützig in einem Tageszentrum. Sie geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt mit den übrigen BF von der Grundversorgung. Der BF2 und der BF3 besuchen in Österreich die Volksschule. Die BF1 ist arbeitsfähig und in der Lage, den Lebensunterhalt der BF im Herkunftsland wie vor ihrer Ausreise eigenständig zu erwirtschaften. Die BF sind grundsätzlich gesund; die BF1 leidet an Schmerzen am Steißbein und der BF2 an Strabismus.
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Festgestellt wird, dass die BF in Österreich weder vorbestraft sind und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Religionsbekenntnisse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatten.
Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen: