Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W264 2152381-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des
Mag. XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 20.11.2017, OB: 71113733600068, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Mag. römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 20.11.2017, OB: 71113733600068, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin ist vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw BF) beantragte beim Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag bei der Behörde am 27.12.2016 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 24.2.2017 abgewiesen und wurde seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.2017, Zahl: XXXX , stattgegeben.1. Der Beschwerdeführer Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw BF) beantragte beim Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag bei der Behörde am 27.12.2016 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 24.2.2017 abgewiesen und wurde seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.2017, Zahl: römisch 40 , stattgegeben.
In seinem bei der Behörde am 27.12.2016 eingelangten Antrag - idF Formularversion 06/2014 - begehrte er nicht bloß die Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern beantragte der BF unter dem Punkt 3. für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigt, handschriftlich "Parkausweis § 29b StVO". Unter "Gesundheitsschädigungen" führte der Beschwerdeführer Prostatakarzinom, Gesundheitsschädigungen am rechten Sprunggelenk sowie an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule und an der linken Schulter sowie jeweils den behandelnden Arzt an.In seinem bei der Behörde am 27.12.2016 eingelangten Antrag - in der Fassung Formularversion 06/2014 - begehrte er nicht bloß die Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern beantragte der BF unter dem Punkt 3. für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigt, handschriftlich "Parkausweis Paragraph 29 b, StVO". Unter "Gesundheitsschädigungen" führte der Beschwerdeführer Prostatakarzinom, Gesundheitsschädigungen am rechten Sprunggelenk sowie an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule und an der linken Schulter sowie jeweils den behandelnden Arzt an.
2. Am 12.10.2017 wurde vom Rechtsvertreter des BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" urgiert.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2017 wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung, der in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umgedeutet wurde, mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 16.11.2017 und übermittelte dieses dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Bescheid vom 20.11.2017.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2017 wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung, der in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umgedeutet wurde, mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 16.11.2017 und übermittelte dieses dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Bescheid vom 20.11.2017.
4. Mit Eingabe vom 20.12.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, stellte darin Anträge auf Beiziehung von medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Urologie und übermittelte darin näher bezeichnete Beweismittel:
* Befund Dris. XXXX vom 25.7.2017* Befund Dris. römisch 40 vom 25.7.2017
* MRT-Befund rechtes Sprunggelenk vom 17.7.2017
* MRT des rechten Sprunggelenks vom 14.1.2016
Er brachte vor, an einer schweren Entleerungsstörung der Harnblase bei einem Zustand nach entferntem Prostatakarzinom zu leiden. Er habe eine Belastungsinkontinenz in Kombination mit einer Dranginkontinenz und verwende er ein Kondomurinal. Bei Belastungen komme es oft dazu, dass sich der gesamte Blaseninhalt zur Gänze entleere und müsse der Harnauffangsack dann sofort gewechselt werden, da dieser sonst übergehen würde oder durch zu viele Gehbewegungen lecken würde.
Aufgrund der radikalen Prostataektomie nach Prostatakarzinom habe er Probleme bei der Fixierung des Kondomteils des Urinals, das Klebemittel alleine halte eine Fixierung des Kondoms nicht aus und daher komme es häufig zum gesamten Harnaustritt in Kleidung und Schuhe, so der BF. Darüber hinaus leide er an einem nekrotischen Sprunggelenk rechts mit Zustand nach mehrfacher Ruptur. Er habe starke, unzumutbare Schmerzen bei Belastung.
5. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am 28.12.2017 ein.
6. Mit Erledigung vom 23.1.2018 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, dem Gericht folgende Beweismittel vorzulegen:
* Betreffend Kondomurinal:
Unterlagen über das vom Beschwerdeführer verwendete Kondomurinal (Hersteller, Marke und Type)
(Kopie einer ärztlichen Verschreibung;
Beipackzettel/Gebrauchsinformation; Rechnung über Kauf oder sonst einen geeigneten Nachweis über den Bezug der Marke und Type des verwendeten Kondomurinals)
* Betreffend Kleber:
Nähere Angaben dazu bzw taugliche Beweismittel darüber, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Type des Kondomurinals selbstklebend ist oder hierfür ein gesondertes Klebemittel (Angabe von Hersteller, Marke, Type) verwendet wird.
7. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.2.2018 übermittelte der BF dem Gericht folgende Beweismittel:
* Verordnungen für Kondomurinal
* Rechnungen für Kondomurinal
* Gebrauchsinformation des Kondomurinal InView
* Gebrauchsinformation des Kondomurinal Conveen
* Gebrauchsinformation des Kondomurinal Mascuflex
* Schreiben Dris. XXXX vom 13.2.2018* Schreiben Dris. römisch 40 vom 13.2.2018
8. Mit Auftrag vom 28.5.2018 wurde Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt und wurde er darauf hingewiesen, dass beim BF laut behördlich eingeholtem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 16.11.2017 folgende Gesundheitsschädigungen vorliegen:8. Mit Auftrag vom 28.5.2018 wurde Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt und wurde er darauf hingewiesen, dass beim BF laut behördlich eingeholtem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 16.11.2017 folgende Gesundheitsschädigungen vorliegen:
? Entleerungsstörung der Harnblase schweren Grades
? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
? Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Osteonekrose am Sprungbein
? Leichte Hypertonie
? Rad. entferntes Prostatakarzinom nach Abschluss der Heilungsbewährung
Der Sachverständige wurde in Kenntnis gesetzt, dass der BF in der Beschwerde vorbrachte, an einer schweren Entleerungsstörung der Harnblase bei einem Zustand nach entferntem Prostatakarzinom zu leiden. Er habe eine Belastungsinkontinenz in Kombination mit einer Dranginkontinenz und verwende er ein Kondomurinal. Bei Belastungen komme es oft dazu, dass sich der gesamte Blaseninhalt zur Gänze entleere und müsse der Harnauffangsack dann sofort gewechselt werden, da dieser sonst übergehen würde oder durch zu viele Gehbewegungen lecken würde.
Aufgrund der radikalen Prostataektomie nach Prostatakarzinom habe der Beschwerdeführer Probleme bei der Fixierung des Kondomteils des Urinals. Das Klebemittel alleine halte eine Fixierung des Kondoms nicht aus und daher komme es häufig zum gesamten Harnaustritt in Kleidung und Schuhe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einem nekrotischen Sprunggelenk rechts mit Zustand nach mehrfacher Ruptur. Er habe starke, unzumutbare Schmerzen bei Belastung.
Der Sachverständige wurde darüber informiert, dass der BF betreffend die Problematik einer postoperativen Stress-Inkontinenz im gesamten Verfahren folgende medizinische Beweismittel in Vorlage brachte:
? urologischer Befund vom 13.12.2016
? Beschreibung/Bestätigung Dris. XXXX vom 13.2.2018 über das operations- bzw. stressbedingte Abrutschen des Kondomurinals beim Beschwerdeführer? Beschreibung/Bestätigung Dris. römisch 40 vom 13.2.2018 über das operations- bzw. stressbedingte Abrutschen des Kondomurinals beim Beschwerdeführer
Der Sachverständige wurde darüber informiert, dass der BF betreffend die Problematik mit dem rechten Sprunggelenk folgende medizinische Unterlagen vorbrachte:
? MRT des rechten Sprunggelenks vom 14.1.2016 sowie vom 16.3.2015
? Arztbrief Dris. XXXX vom 25.7.2017? Arztbrief Dris. römisch 40 vom 25.7.2017
? MR-Tomographie des rechten Sprunggelenks vom 17.7.2017
Der Sachverständige wurde daher ersucht unter Berücksichtigung aller genannten vorgelegten medizinischen Beweismittel zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Liegt beim Beschwerdeführer ein imperativer Harndrang vor?
2. Ist es dem Beschwerdeführer möglich den Harndrang für den entsprechenden Zeitraum zurückzuhalten, den er benötigt, um eine Toilette aufzusuchen? Beim Zeitraum, den er benötigt, um eine Toilette aufzusuchen, ist auf die Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes Bedacht zu nehmen.
3. Wie häufig und zu welchen Tageszeiten verspürt der Beschwerdeführer einen Harndrang?
4. Welche Inkontinenzprodukte (Hersteller, Marke, Spezifikation) verwendet der Beschwerdeführer?
5. Ist es im Zusammenhang mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Beweismitteln (insbesondere wird auf die vorgelegte Bestätigung Dris. XXXX vom 13.2.2018 verwiesen) plausibel bzw. nachvollziehbar, dass die Verwendung des/der unter Frage 4. genannten Produkts/e die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unbill bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verursacht?5. Ist es im Zusammenhang mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Beweismitteln (insbesondere wird auf die vorgelegte Bestätigung Dris. römisch 40 vom 13.2.2018 verwiesen) plausibel bzw. nachvollziehbar, dass die Verwendung des/der unter Frage 4. genannten Produkts/e die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unbill bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verursacht?
In der Beschwerde werden auch "unzumutbare Schmerzen" vorgebracht.
6. Es möge bitte erhoben werden, ob damit etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und somit die "unzumutbaren Schmerzen", verursacht durch ein "nekrotisches Sprunggelenk rechts mit Zustand nach mehrfacher Ruptur" auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben. Es ist hierbei auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, hinzuweisen, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist.
7. Es möge mitgeteilt werden, ob der Beschwerdeführer Schmerzmittel einnimmt und gegen welches seiner Leiden diese Linderung verschaffen sollen.
8. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
a) Ist es dem Beschwerdeführer möglich, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden?
b) Sind aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten?
Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Therapiefraktion - das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist nicht ausreichend.
Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Maßnahmen ist ausführlich Stellung zu nehmen.
c) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
d) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
e) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wurde der Sachverständige Dr. XXXX ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht mit einer kurzen Begründung umgehend mitzuteilen.Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht mit einer kurzen Begründung umgehend mitzuteilen.
Dr. XXXX wurde auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab dem 28.12.2017Dr. römisch 40 wurde auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab dem 28.12.2017
(Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Daher wurde ersucht, Unterlagen welche allenfalls im Zuge der persönlichen Untersuchung nachgereicht werden, dem Akt zwar anzuschließen, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen und als "bei der Untersuchung am XX.XX.XX vorgelegt" zu kennzeichnen.(Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Daher wurde ersucht, Unterlagen welche allenfalls im Zuge der persönlichen Untersuchung nachgereicht werden, dem Akt zwar anzuschließen, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen und als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig.XX.XX vorgelegt" zu kennzeichnen.
9. Dr. XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit seinem Sachverständigengutachten vom 28.8.2018, fertiggestellt am 1.9.2018, den vom BF vorgelegten CT-Befund vom 29.6.2018 betreffend Computertomographie des rechten Sprunggelenks.9. Dr. römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit seinem Sachverständigengutachten vom 28.8.2018, fertiggestellt am 1.9.2018, den vom BF vorgelegten CT-Befund vom 29.6.2018 betreffend Computertomographie des rechten Sprunggelenks.
Auszug aus dem Unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.8.2018, fertiggestellt am 1.9.2018:Auszug aus dem Unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.8.2018, fertiggestellt am 1.9.2018:
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9. Nachdem keiner der für das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Urologie verfügbar war, war beabsichtigt Prim. Univ.-Doz. Dr. XXXX zum Sachverständigen für das medizinische Fachgebiet Urologie zu bestellen und wurde der BF im Rahmen des Parteigehörs vom 24.10.2018 zum Zwecke der Erhebung allfälliger Ablehnungsgründe zur Stellungnahme aufgefordert.9. Nachdem keiner der für das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Urologie verfügbar war, war beabsichtigt Prim. Univ.-Doz. Dr. römisch 40 zum Sachverständigen für das medizinische Fachgebiet Urologie zu bestellen und wurde der BF im Rahmen des Parteigehörs vom 24.10.2018 zum Zwecke der Erhebung allfälliger Ablehnungsgründe zur Stellungnahme aufgefordert.
10. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 7.11.2018 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass seitens des BF keine Einwendungen gegen die Bestellung des Prim. Univ.-Doz. Dr. XXXX bestehen.10. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 7.11.2018 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass seitens des BF keine Einwendungen gegen die Bestellung des Prim. Univ.-Doz. Dr. römisch 40 bestehen.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2018 wurde Prim. Univ.-Doz. Dr. XXXX zum Sachverständigen für das medizinische Fachgebiet Urologie bestellt. Darin wurde dem Sachverständige für Urologie zur Kenntnis gebracht, dass der BF in der Beschwerde vorbrachte, an einer schweren Entleerungsstörung der Harnblase bei einem Zustand nach entferntem Prostatakarzinom zu leiden. Er habe eine Belastungsinkontinenz in Kombination mit einer Dranginkontinenz und verwende er ein Kondomurinal. Bei Belastungen komme es oft dazu, dass sich der gesamte Blaseninhalt zur Gänze entleere und müsse der Harnauffangsack dann sofort gewechselt werden, da dieser sonst übergehen würde oder durch zu viele Gehbewegungen lecken würde. Aufgrund der radikalen Prostataektomie nach Prostatakarzinom habe er Probleme bei der Fixierung des Kondomteils des Urinals. Das Klebemittel alleine halte eine Fixierung des Kondoms nicht aus und daher komme es häufig zum gesamten Harnaustritt in Kleidung und Schuhe. Darüber hinaus leide er an einem nekrotischen Sprunggelenk rechts mit Zustand nach mehrfacher Ruptur. Er habe starke, unzumutbare Schmerzen bei Belastung, so der BF im Beschwerdeschriftsatz.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2018 wurde Prim. Univ.-Doz. Dr. römisch 40 zum Sachverständigen für das medizinische Fachgebiet Urologie bestellt. Darin wurde dem Sachverständige für Urologie zur Kenntnis gebracht, dass der BF in der Beschwerde vorbrachte, an einer schweren Entleerungsstörung der Harnblase bei einem Zustand nach entferntem Prostatakarzinom zu leiden. Er habe eine Belastungsinkontinenz in Kombination mit einer Dranginkontinenz und verwende er ein Kondomurinal. Bei Belastungen komme es oft dazu, dass sich der gesamte Blaseninhalt zur Gänze entleere und müsse der Harnauffangsack dann sofort gewechselt werden, da dieser sonst übergehen würde oder durch zu viele Gehbewegungen lecken würde. Aufgrund der radikalen Prostataektomie nach Prostatakarzinom habe er Probleme bei der Fixierung des Kondomteils des Urinals. Das Klebemittel alleine halte eine Fixierung des Kondoms nicht aus und daher komme es häufig zum gesamten Harnaustritt in Kleidung und Schuhe. Darüber hinaus leide er an einem nekrotischen Sprunggelenk rechts mit Zustand nach mehrfacher Ruptur. Er habe starke, unzumutbare Schmerzen bei Belastung, so der BF im Beschwerdeschriftsatz.
Dem Sachverständigen für Urologie wurden zu der Problematik einer postoperativen Stress-Inkontinenz mitgeteilt, dass der BF im gesamten Verfahren folgende medizinische Beweismittel vorlegte:
? urologischer Befund vom 13.12.2016
? Beschreibung/Bestätigung Dris. XXXX vom 13.2.2018 über das operations- bzw. stressbedingte Abrutschen des Kondomurinals beim Beschwerdeführer? Beschreibung/Bestätigung Dris. römisch 40 vom 13.2.2018 über das operations- bzw. stressbedingte Abrutschen des Kondomurinals beim Beschwerdeführer
Es wird erbeten unter Berücksichtigung aller genannten vorgelegten medizinischen Beweismittel zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Liegt beim Beschwerdeführer ein imperativer Harndrang vor?
2. Ist es dem Beschwerdeführer möglich den Harndrang für den entsprechenden Zeitraum zurückzuhalten, den er benötigt, um eine Toilette aufzusuchen? Beim Zeitraum, den er benötigt, um eine Toilette aufzusuchen, ist auf die Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes Bedacht zu nehmen, welches laut Gutachten Dris. XXXX vom 1.9.2018 eine "mäßige Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung" aufweist (siehe Gutachten Seite 7, Punkt 8c.).2. Ist es dem Beschwerdeführer möglich den Harndrang für den entsprechenden Zeitraum zurückzuhalten, den er benötigt, um eine Toilette aufzusuchen? Beim Zeitraum, den er benötigt, um eine Toilette aufzusuchen, ist auf die Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes Bedacht zu nehmen, welches laut Gutachten Dris. römisch 40 vom 1.9.2018 eine "mäßige Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung" aufweist (siehe Gutachten Seite 7, Punkt 8c.).
3. Wie häufig und zu welchen Tageszeiten verspürt der Beschwerdeführer einen Harndrang?
4. Welche Inkontinenzprodukte (Hersteller, Marke, Spezifikation) verwendet der Beschwerdeführer?
5. Ist es im Zusammenhang mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Beweismitteln (insbesondere wird auf die vorgelegte Bestätigung Dris. XXXX vom 13.2.2018 verwiesen) plausibel bzw. nachvollziehbar, dass die Verwendung des/der unter Frage 4. genannten Produkts/e die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unbill bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verursacht?5. Ist es im Zusammenhang mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Beweismitteln (insbesondere wird auf die vorgelegte Bestätigung Dris. römisch 40 vom 13.2.2018 verwiesen) plausibel bzw. nachvollziehbar, dass die Verwendung des/der unter Frage 4. genannten Produkts/e die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unbill bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verursacht?
Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wurde der Sachverständige Prim. Univ.-Doz. Dr. XXXX ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht mit einer kurzen Begründung umgehend mitzuteilen. Ebenso wurde er auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab dem 28.12.2017 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Daher wird ersucht, Unterlagen welche allenfalls im Zuge der persönlichen Untersuchung nachgereicht werden nur dann zu berücksichtigen, wenn diese die bereits im gegenständlichen Verfahren bekannt gewordenen Leiden betreffen. Andernfalls möge der Sachverständige die bei Untersuchung übergebenen Beweismittel dem Akt zwar anzuschließen, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigen und als "bei der Untersuchung am .XX vorgelegt" kennzeichnen.Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wurde der Sachverständige Prim. Univ.-Doz. Dr. römisch 40 ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht mit einer kurzen Begründung umgehend mitzuteilen. Ebenso wurde er auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab dem 28.12.2017 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Daher wird ersucht, Unterlagen welche allenfalls im Zuge der persönlichen Untersuchung nachgereicht werden nur dann zu berücksichtigen, wenn diese die bereits im gegenständlichen Verfahren bekannt gewordenen Leiden betreffen. Andernfalls möge der Sachverständige die bei Untersuchung übergebenen Beweismittel dem Akt zwar anzuschließen, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigen und als "bei der Untersuchung am .XX vorgelegt" kennzeichnen.
12. Der Sachverständige für Urologie, Prim. Univ.-Doz. Dr. XXXX , trug dem BF mit Schreiben vom 27.1.2019 auf:12. Der Sachverständige für Urologie, Prim. Univ.-Doz. Dr. römisch 40 , trug dem BF mit Schreiben vom 27.1.2019 auf:
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13. Der BF übermittelte dem Sachverständigen auf Aufforderung ein Miktionskalenderblatt betreffend den 5.2.2019 sowie eines betreffend den 4.2.2019. Der BF übermittelte dem Sachverständigen urologische Befunde des Ordensklinikum XXXX vom 16.12.2011, 24.4.2012, 12.12.2013, 11.6.2014, 9.12.2015, 13.12.2016 und vom 11.1.2018, den MRT-Befund betreffend rechtes Sprunggelenk vom 30.5.2018 und vom 29.6.2018 und wurden diese Beweismittel gemeinsam mit dem Urologischen Sachverständigengutachten vom 16.2.2019 dem Gericht vorgelegt.13. Der BF übermittelte dem Sachverständigen auf Aufforderung ein Miktionskalenderblatt betreffend den 5.2.2019 sowie eines betreffend den 4.2.2019. Der BF übermittelte dem Sachverständigen urologische Befunde des Ordensklinikum römisch 40 vom 16.12.2011, 24.4.2012, 12.12.2013, 11.6.2014, 9.12.2015, 13.12.2016 und vom 11.1.2018, den MRT-Befund betreffend rechtes Sprunggelenk vom 30.5.2018 und vom 29.6.2018 und wurden diese Beweismittel gemeinsam mit dem Urologischen Sachverständigengutachten vom 16.2.2019 dem Gericht vorgelegt.
14. In dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 16.2.2019 wurden die vom Bundesverwaltungsgericht an den Sachverständigen herangetragenen Fragen nach persönlicher Untersuchung des BF am 10.12.2018 abgehandelt und wird dieses auszugsweise wiedergegeben:14. In dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 16.2.2019 wurden die vom Bundesverwaltungsgericht an den Sachverständigen herangetragenen Fragen nach persönlicher Untersuchung des BF am 10.12.2018 abgehandelt und wird dieses auszugsweise wiedergegeben:
"Grundlage beziehungsweise Sachverhalt des Gutachtens:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und beträgt sein Grad der Behinderung 50 v.H.
Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid fußt auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten der Dris. XXXX vom 16.11.2017. Diesem zufolgende liegen beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschädigungen vor:Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid fußt auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten der Dris. römisch 40 vom 16.11.2017. Diesem zufolgende liegen beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschädigungen vor:
• Entleerungsstörung der Harnblase schweren Grades
• Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
• Funktionsbehinderung im rechten Sprunggelenk nach Osteonekrose am Sprungbein
• Leichte Hypertonie
• Radikal entferntes Prostatakarzinom nach Abschluss der Heilungsbewährung
Dem vorangehend wurde bereits im Verfahren betreffend den Grad der Behinderung ein Gutachten aus dem Fachbereich der Urologie vom 26.5.2017 sowie ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 11.7.2017 seitens des Bundesverwaltungsgericht eingeholt.
Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom 20.12.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte vor, an einer schweren Entleerungsstörung der Harnblase bei einem Zustand nach entferntem Prostatakarzinom zu leiden. Er habe eine Belastungsinkontinenz in Kombination mit einer Dranginkontinenz und verwende er ein Kondomurinal. Bei Belastungen komme es oft dazu, dass sich der gesamte Blaseninhalt zur Gänze entleere und müsse der Harnauffangsack dann sofort gewechselt werden, da dieser sonst übergehen würde oder durch zu viele Gehbewegungen lecken würde.
Aufgrund der radikalen Prostatektomie nach Prostatakarzinom habe der Beschwerdeführer Probleme bei der Fixierung des Kondomteils des Urinals. Das
Klebemittel alleine halte eine Fixierung des Kondoms nicht aus und daher komme es häufig zum gesamten Harnaustritt in Kleidung und Schuhe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einem nekrotischen Sprunggelenk rechts mit Zustand nach mehrfacher Ruptur. Er habe starke, unzumutbare Schmerzen bei Belastung.
Die Problematik einer postoperativen Stressinkontinenz anbelangend lege der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren folgende medizinische Beweismittel vor:
• Urologischer Befund vom 13.12.2016
• Beschreibung/Bestätigung Dris. XXXX vom 13.2.2018 über das operations- bzw stressbedingte Abrutschen des Kondomurinals beim Beschwerdeführer• Beschreibung/Bestätigung Dris. römisch 40 vom 13.2.2018 über das operations- bzw stressbedingte Abrutschen des Kondomurinals beim Beschwerdeführer
Ergänzende Unterlagen:
Laut Aufzeichnungen der urologischen Abteilung des Ordensklinikum XXXX bzw. des Krankenhauses der XXXX , wo Herr Mag. XXXX sich im September 2011 wegen eines Prostatakarzinoms im Stadium pT2c mit einem Gleason-Score 6(3+3) einer radikalen Prostatektomie unterziehen musste, litt er bei der ersten Kontrolle 3 Monate postoperativ noch an einer ausgeprägten Stressinkontinenz, wobei die Einlagen bzw. Vorlagen alle VA Stunden gewechselt werden mussten. Damals bestand auch ein vermindertes Blasenfüllungsgefühl, welches eventuell in Zusammenhang mit einem Zustand nach Subduralhämatom gebracht wurde. Im Rahmen einer onkologischen Rehabilitation besserte sich die Situation deutlich, wobei noch eine ausgeprägte erektile Dysfunktion vorlag. Eine bereits eingeleitete Elektrostimulation der Beckenbodenmuskulatur bzw. des Schließmuskels wurde fortgesetzt.Laut Aufzeichnungen der urologischen Abteilung des Ordensklinikum römisch 40 bzw. des Krankenhauses der römisch 40 , wo Herr Mag. römisch 40 sich im September 2011 wegen eines Prostatakarzinoms im Stadium pT2c mit einem Gleason-Score 6(3+3) einer radikalen Prostatektomie unterziehen musste, litt er bei der ersten Kontrolle 3 Monate postoperativ noch an einer ausgeprägten Stressinkontinenz, wobei die Einlagen bzw. Vorlagen alle VA Stunden gewechselt werden mussten. Damals bestand auch ein vermindertes Blasenfüllungsgefühl, welches eventuell in Zusammenhang mit einem Zustand nach Subduralhämatom gebracht wurde. Im Rahmen einer onkologischen Rehabilitation besserte sich die Situation deutlich, wobei noch eine ausgeprägte erektile Dysfunktion vorlag. Eine bereits eingeleitete Elektrostimulation der Beckenbodenmuskulatur bzw. des Schließmuskels wurde fortgesetzt.
Bei der nächsten Kontrolle im April 2012 also etwas über Vz Jahr postoperativ, bestand weiter eine ausgeprägte Beckenbodeninsuffizienz mit Stressinkontinenz, wobei ein forciertes Beckenbodentraining eine deutliche Besserung brachte. Trotzdem benötigte der Patient noch 6-7 Einlagen pro 24 Stunden. Mit medikamentöser Unterstützung erlangte der Patient recht und schlecht Erektionen.Bei der nächsten Kontrolle im April 2012 also etwas über römisch fünf z Jahr postoperativ, bestand weiter eine ausgeprägte Beckenbodeninsuffizienz mit Stressinkontinenz, wobei ein forciertes Beckenbodentraining eine deutliche Besserung brachte. Trotzdem benötigte der Patient noch 6-7 Einlagen pro 24 Stunden. Mit medikamentöser Unterstützung erlangte der Patient recht und schlecht Erektionen.
Im Dezember 2013 war mit medikamentöser Unterstützung bereits ein Geschlechtsverkehr möglich, vereinzelt kam es auch zu spontanen Erektionen. Vom Patienten selbst auf die psychische Stresssituation nach Trennung von seiner Partnerin zurückgeführt, kam es zu einer Verschlechterung der Inkontinenzsymptomatik mit einem Vorlagenverbrauch von 3-4 Stück täglich, wobei nachmittags und abends die Belastungsinkontinenz zunahm. Eine neuerliche Elektrostimulation wurde vereinbart.
Im Juni 2014 gab der Patient noch eine geringe Stressinkontinenz an, mit medikamentöser Unterstützung kam es zu einer ausreichenden erektilen Funktion. Der inzwischen langsam von 0 auf 0,06 ng/ml gestiegene PSA-Wert wurde auf minimale gutartige Drüsenreste der Prostata am Absetzungsrand der Harnröhre zurückgeführt.
Im Dezember 2015 wurde von Herrn Mag. XXXX eine mäßige Stressinkontinenz angegeben, wobei an schlechten Tagen 3 Einlagen der Klasse 3 innerhalb von 24 Stunden benötigt wurden. Neuerlich wurde die Wiederaufnahme des Beckenbodentrainings mit Elektrostimulation vereinbart. Auch eine mögliche Implantation eines funktionellen Harnröhrenbandes zur Besserung der Belastungsinkontinenz wurde Herrn Mag. XXXX vorgeschlagen.Im Dezember 2015 wurde von Herrn Mag. römisch 40 eine mäßige Stressinkontinenz angegeben, wobei an schlechten Tagen 3 Einlagen der Klasse 3 innerhalb von 24 Stunden benötigt wurden. Neuerlich wurde die Wiederaufnahme des Beckenbodentrainings mit Elektrostimulation vereinbart. Auch eine mögliche Implantation eines funktionellen Harnröhrenbandes zur Besserung der Belastungsinkontinenz wurde Herrn Mag. römisch 40 vorgeschlagen.
Im dem den Akten beiliegenden urologischen Befund vom Dezember 2016 wurde die Stressinkontinenz als im letzten Jahr deutlich verschlechtert angegeben. Herr Mag. XXXX benötigte zu diesem Zeitpunkt 4 Einlagen täglich, bei körperlicher Arbeit oder sportlicher Belastung sogar Einlagen der Klasse 3. Zusätzlich wurde ein imperativer Harndrang mit milder Harninkontinenz angegeben. Der PSA-Wert stieg im Juni 2016 auf maximal 0,1 ng/ml, im Rahmen regelmäßige Kontrollen fänden sich undullierende Werte zwischen 0,07 und 0,1 ng/ml.Im dem den Akten beiliegenden urologischen Befund vom Dezember 2016 wurde die Stressinkontinenz als im letzten Jahr deutlich verschlechtert angegeben. Herr Mag. römisch 40 benötigte zu diesem Zeitpunkt 4 Einlagen täglich, bei körperlicher Arbeit oder sportlicher Belastung sogar Einlagen der Klasse 3. Zusätzlich wurde ein imperativer Harndrang mit milder Harninkontinenz angegeben. Der PSA-Wert stieg im Juni 2016 auf maximal 0,1 ng/ml, im Rahmen regelmäßige Kontrollen fänden sich undullierende Werte zwischen 0,07 und 0,1 ng/ml.
Im letzten vorliegenden Kontrollbefund vom Jänner 2018 wurde die nun wieder verschlechterte Belastungsinkontinenz als subjektiv stark störend angegeben. Bei körperlicher Tätigkeit benötigte Herr Mag. XXXX bis zu 4 Einlagen der Klasse 3, wobei nächtens im Liegen kein Harnverlust auftritt. Im Rahmen der Ultraschalluntersuchung der Blase fand sich ein Inhalt von 150ml. Eine Urethrozystoskopie, also Spiegelung von Harnröhre und Blase zeigte eine gute willkürliche Kontraktion des Beckenbodens, hierbei einen symmetrischen kräftigen Verschluss der Harnröhre mit einer funktionellen Länge der Harnröhre von über 2cm, allerdings bei persistierender Belastungsinkontinenz von bis zu 4 Einlagen täglich. Im Rahmen der Harnuntersuchung fand sich ein Glucoseverlust von 300 mg/dl, weshalb Herrn Mag. XXXX die weitere Abklärung hinsichtlich eines Diabetes mellitus mit einer Nüchtern-Blutzucker-Bestimmung im Blut vorgeschlagen wurde.Im letzten vorliegenden Kontrollbefund vom Jänner 2018 wurde die nun wieder verschlechterte Belastungsinkontinenz als subjektiv stark störend angegeben. Bei körperlicher Tätigkeit benötigte Herr Mag. römisch 40 bis zu 4 Einlagen der Klasse 3, wobei nächtens im Liegen kein Harnverlust auftritt. Im Rahmen der Ultraschalluntersuchung der Blase fand sich ein Inhalt von 150ml. Eine Urethrozystoskopie, also Spiegelung von Harnröhre und Blase zeigte eine gute willkürliche Kontraktion des Beckenbodens, hierbei einen symmetrischen kräftigen Verschluss der Harnröhre mit einer funktionellen Länge der Harnröhre von über 2cm, allerdings bei persistierender Belastungsinkontinenz von bis zu 4 Einlagen täglich. Im Rahmen der Harnuntersuchung fand sich ein Glucoseverlust von 300 mg/dl, weshalb Herrn Mag. römisch 40 die weitere Abklärung hinsichtlich eines Diabetes mellitus mit einer Nüchtern-Blutzucker-Bestimmung im Blut vorgeschlagen wurde.
Im abschlägigen Bescheid vom 29.9.2017 wird angeführt, dass der medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet der Urologie, Herr Dr. XXXX , in seinem Gutachten vom 26.5.2017 die Festsetzung des Grades der Behinderung durch die Entleerungsstörung der Blase mit einer massiven Belastungsinkontinenz in Kombination mit Dranginkontinenz begründete, wobei die Anwendung eines Kondomurinals als problematisch angesehen wurde, aber keine wesentlichen Begleiterscheinungen durch zusätzliche Versorgung mit Inkontinenzprodukten vorlag.Im abschlägigen Bescheid vom 29.9.2017 wird angeführt, dass der medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet der Urologie, Herr Dr. römisch 40 , in seinem Gutachten vom 26.5.2017 die Festsetzung des Grades der Behinderung durch die Entleerungsstörung der Blase mit einer massiven Belastungsinkontinenz in Kombination mit Dranginkontinenz begründete, wobei die Anwendung eines Kondomurinals als problematisch angesehen wurde, aber keine wesentlichen Begleiterscheinungen durch zusätzliche Versorgung mit Inkontinenzprodukten vorlag.
Die Allgemeinmedizinerin Frau Dr. XXXX hielt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 15.11.2017 fest, dass das Vorliegen einer Harnstressinkontinenz, da gut versorgbar, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschwert.Die Allgemeinmedizinerin Frau Dr. römisch 40 hielt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 15.11.2017 fest, dass das Vorliegen einer Harnstressinkontinenz, da gut versorgbar, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschwert.
In seiner Beschwerde vom 20.12.2017 führt der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aufgrund der radikalen Prostatektomie nach Prostatakarzinom Probleme bei der Fixierung des Kondomteils des Originals hat, weil das Klebemittel alleine die Fixierung nicht hält und es somit sehr häufig zum gesamten Harnaustritt in die Kleidung und die Schuhe des Beschwerdeführers kommt, wenn das Kondomteil abrutscht. Zusätzlich führte er an, dass die Situation, dass in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Unfall mit dem Kondomurinal passieren könnte, zu einer erheblichen psychischen Belastung, Scham und Angstzuständen führt. Gerade dieser Stress führt wiederum dazu, dass die Dranginkontinenz des Beschwerdeführers vermehrt auftritt und sich deshalb der gesamte Blaseninhalt zur Gänze und plötzlich entleert, was wiederum zur Folge hat, dass ein sofortiger Wechsel des Harnauffangsacks notwendig wird.
Herr Dr. XXXX erwähnt in seiner Stellungnahme vom 13.2.2018, dass das Problem, welches Herr Mag. XXXX mit einem Kondomurinal - egal welcher Marke - hat, darin besteht, dass sich nach dem Anlegen operations- und stressbedingt der vordere Teil des Gliedes samt Eichel dergestalt nach innen zurückzieht und erschlafft, dass das Kondomurinal nunmehr auf der leeren Vorhaut haften bleiben soll und es somit leicht zu einem Abrutschen kommt, sodass die Kondomfunktion nicht mehr gegeben ist. Im vorliegenden Akt sind Gebrauchsinformationen der Kondomurinale InView(r) (Fa. Hollister), Conveen Optima(r) (Fa. Coloplast) und MascuFlex(r) (Fa. Allomed Medizintechnik) beigelegt.Herr Dr. römisch 40 erwähnt in seiner Stellungnahme vom 13.2.2018, dass das Problem, welches Herr Mag. römisch 4