TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W196 2148033-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2148033-2/3E

W196 2148038-3/4E

W196 2148036-2/3E

W196 2148034-2/3E

W196 2148032-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.08.2018, Zl. 1083662405-180519965 (ad 1.), Zl. 1083669710-180540417 (ad 2.), Zl. 1083670003-180520165 (ad. 3.), Zl. 1083669906-180520135 (ad. 4.), Zl. 1083669808-180520050 (ad 5.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 ; 4.) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.08.2018, Zl. 1083662405-180519965 (ad 1.), Zl. 1083669710-180540417 (ad 2.), Zl. 1083670003-180520165 (ad. 3.), Zl. 1083669906-180520135 (ad. 4.), Zl. 1083669808-180520050 (ad 5.), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten allesamt am 21.08.2015 deren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes an, dass er sein Herkunftsland wegen seines Bruders, der in Österreich lebe, verlassen haben. Seiner Familie wäre Blutrache erklärt worden und berief er sich auf einen Vorfall, wonach im Jahr 2011 Widerstandskämpfer zu seinem Bruder gekommen wären und ihn aufgefordert hätten Lebensmittel zu einem Wald zu bringen. Dies habe sein Bruder am nächsten Tag getan und wäre sein Bruder in eine Schießerei verwickelt worden. Im Anschluss dürfte der Taxifahrer dies der Polizei mitgeteilt haben. Die Polizei hätte dies überprüft und es wäre zu einer Schießerei gekommen und dabei ein Kämpfer und ein Polizist getötet worden. Der Bruder des getöteten Kämpfers hätte daraufhin seiner Familie Blutrache erklärt. Sein Bruder wäre daraufhin geflohen. Am 05.03.2015 wären diese Kämpfer in ihr Haus gekommen. Sie sagten, wenn mein Bruder Zaur nicht innerhalb von zwei Wochen kommen sollte, dass sie den Erstbeschwerdeführer an seiner Stelle töten würden. Dies wären seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchten er, dass er an Stelle seines Bruders getötet werden könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin stütze sich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und erklärte, dass sie mit den Kindern nicht alleine in Tschetschenien habe bleiben wollen. Für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden durch die gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebacht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, zu den Zlen.: 1083669405-151150658, 1083669710-151150739, 1083670003-151150763, 1083669906-151150771, 1083669808-151150780, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, zu den Zlen.: 1083669405-151150658, 1083669710-151150739, 1083670003-151150763, 1083669906-151150771, 1083669808-151150780, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auch zum Thema Blutrache würde sich im Bescheid nur eine Information aus dem Jahr 2008 finden. Zur allgemeinen Menschenrechtslage werde daher auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2017 sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 verwiesen, wonach Menschenrechtsverletzungen durch Kadyrow bzw. seine Sicherheitskräfte in Tschetschenien zum Alltag gehören würden und solche Übergriffe nicht strafrechtlich verfolgt werden würden. Bezüglich der entscheidungsrelevanten Blutrache bzw. Sippenhaftung sei bekannt, dass im Falle der Tötung eines Polizisten die ganze Familie des Täters zur Rechenschaft gezogen werde. Da es in Tschetschenien häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen sowie zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommen würde, sei davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführer über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Tschetschenien verfügen würden. Die Landwirtschaft sei bereits 2011 zerstört worden und könne auch die Frage, ob das Haus, wo die Beschwerdeführer gelebt hätten, noch bewohnbar sei, nicht beantwortet werden. Dem Erstbeschwerdeführer sei der aktuelle Zustand des Hauses nicht bekannt. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr somit mit einer unmenschlichen Situation iSd Art. 3 EMRK konfrontiert. Auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht gesichert. Hinsichtlich der vergangen Zeit zwischen dem Vorfall 2011 und 2013 wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Rache an erster Stelle der Bruder des Erstbeschwerdeführers gestanden sei und zuerst nach ihm gesucht worden sei. Als dies nicht gelungen sei, seien dann die Beschwerdeführer gequält worden. Zum Vorhalt der Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme gesteigert habe und erst hier eine Verfolgung wegen der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführt habe, wird angemerkt, dass die Behörde das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen habe. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme dann sofort ihre Brüder erwähnt, Beweismittel dazu vorgelegt und ausgeführt, dass sie bei der Erstbefragung Angst gehabt hätte. Die Behörde hätte die Zweitbeschwerdeführerin genauer befragen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann konkret und detailreich den Ablauf des Verhörs beschrieben. Die Beschwerdeführer würden wegen der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur sozialen Gruppe einer Familie verfolgt werden und wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sei wäre ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Behörde eine falsche Interessensabwägung durchgeführt habe. Die Beschwerdeführer würden sich bemühen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden die Volksschule besuchen, die Zweitbeschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten. Es hätte ihnen somit ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen.Gegen die Bescheide des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auch zum Thema Blutrache würde sich im Bescheid nur eine Information aus dem Jahr 2008 finden. Zur allgemeinen Menschenrechtslage werde daher auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2017 sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2016 verwiesen, wonach Menschenrechtsverletzungen durch Kadyrow bzw. seine Sicherheitskräfte in Tschetschenien zum Alltag gehören würden und solche Übergriffe nicht strafrechtlich verfolgt werden würden. Bezüglich der entscheidungsrelevanten Blutrache bzw. Sippenhaftung sei bekannt, dass im Falle der Tötung eines Polizisten die ganze Familie des Täters zur Rechenschaft gezogen werde. Da es in Tschetschenien häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen sowie zu außergerichtlichen Hinrichtungen kommen würde, sei davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführer über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten in Tschetschenien verfügen würden. Die Landwirtschaft sei bereits 2011 zerstört worden und könne auch die Frage, ob das Haus, wo die Beschwerdeführer gelebt hätten, noch bewohnbar sei, nicht beantwortet werden. Dem Erstbeschwerdeführer sei der aktuelle Zustand des Hauses nicht bekannt. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr somit mit einer unmenschlichen Situation iSd Artikel 3, EMRK konfrontiert. Auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht gesichert. Hinsichtlich der vergangen Zeit zwischen dem Vorfall 2011 und 2013 wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Rache an erster Stelle der Bruder des Erstbeschwerdeführers gestanden sei und zuerst nach ihm gesucht worden sei. Als dies nicht gelungen sei, seien dann die Beschwerdeführer gequält worden. Zum Vorhalt der Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme gesteigert habe und erst hier eine Verfolgung wegen der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführt habe, wird angemerkt, dass die Behörde das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen habe. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme dann sofort ihre Brüder erwähnt, Beweismittel dazu vorgelegt und ausgeführt, dass sie bei der Erstbefragung Angst gehabt hätte. Die Behörde hätte die Zweitbeschwerdeführerin genauer befragen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann konkret und detailreich den Ablauf des Verhörs beschrieben. Die Beschwerdeführer würden wegen der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur sozialen Gruppe einer Familie verfolgt werden und wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sei wäre ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Behörde eine falsche Interessensabwägung durchgeführt habe. Die Beschwerdeführer würden sich bemühen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden die Volksschule besuchen, die Zweitbeschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten. Es hätte ihnen somit ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 31.01.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2018, Zlen.: W226 2148033-1/10E, W226 2148038-1/12E, W226 2148036-1/9E W226 2148034-1/9E, W226 2148032-1/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 31.01.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2018, Zlen.: W226 2148033-1/10E, W226 2148038-1/12E, W226 2148036-1/9E W226 2148034-1/9E, W226 2148032-1/10E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht habe bzw. aktuell drohe. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es wurde angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich bei verschiedenen Ärzten vorstellig gewesen sei. Im Jahr 2015 sei bei ihm ein Leistenbruch diagnostiziert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals bei einem Allgemeinmediziner vorstellig geworden, wobei eine "Belastungsreaktion, Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, viraler Infekt der Atemwege" diagnostiziert worden und ihr handelsübliche Medikamente verschrieben worden seien. Aktuellere Befunde der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer seien nicht in Vorlage gebracht worden. Eine chronische Laryngitis (Kehlkopfentzündung) des Fünftbeschwerdeführers habe mangels entsprechender Befunde ebenfalls nicht festgestellt werden können. In der Beschwerdeverhandlung hätten die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass es allen Beschwerdeführern gesundheitlich gut gehe. Daher habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die Beschwerdeführer wären in der Russischen Föderation in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Landwirt - zu sichern. In der Russischen Föderation würden sich Verwandte des Erstbeschwerdeführers (unter anderem seine Mutter und Tante) sowie Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Die unbescholtenen Beschwerdeführer seien seit etwa zwei Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau, die Zweitbeschwerdeführerin auf A2 Niveau. Die Drittbeschwerdeführerin habe zuletzt die dritte Klasse, die Viertbeschwerdeführerin die zweite Klasse der Volksschule besucht. Der Fünftbeschwerdeführer besuche in Österreich einen Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer habe von November 2015 bis Mai 2017 gemeinnützige Tätigkeiten für eine Gemeinde verrichtet. Die Beschwerdeführer würden laufend Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und wären in einer Unterkunft des Vereines Menschen Leben untergebracht. Die Beschwerdeführer wären nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer würden keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung angehören. Seit dem Jahr 2011 sei ein volljähriger Bruder des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ) in Österreich aufhältig. Dieser lebe in Salzburg und sei in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, gültig bis 01.02.2019)Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht habe bzw. aktuell drohe. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es wurde angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich bei verschiedenen Ärzten vorstellig gewesen sei. Im Jahr 2015 sei bei ihm ein Leistenbruch diagnostiziert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals bei einem Allgemeinmediziner vorstellig geworden, wobei eine "Belastungsreaktion, Bauchbeschwerden, Schlafstörungen, viraler Infekt der Atemwege" diagnostiziert worden und ihr handelsübliche Medikamente verschrieben worden seien. Aktuellere Befunde der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer seien nicht in Vorlage gebracht worden. Eine chronische Laryngitis (Kehlkopfentzündung) des Fünftbeschwerdeführers habe mangels entsprechender Befunde ebenfalls nicht festgestellt werden können. In der Beschwerdeverhandlung hätten die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass es allen Beschwerdeführern gesundheitlich gut gehe. Daher habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die Beschwerdeführer wären in der Russischen Föderation in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Landwirt - zu sichern. In der Russischen Föderation würden sich Verwandte des Erstbeschwerdeführers (unter anderem seine Mutter und Tante) sowie Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Die unbescholtenen Beschwerdeführer seien seit etwa zwei Jahren und acht Monaten in Österreich aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau, die Zweitbeschwerdeführerin auf A2 Niveau. Die Drittbeschwerdeführerin habe zuletzt die dritte Klasse, die Viertbeschwerdeführerin die zweite Klasse der Volksschule besucht. Der Fünftbeschwerdeführer besuche in Österreich einen Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer habe von November 2015 bis Mai 2017 gemeinnützige Tätigkeiten für eine Gemeinde verrichtet. Die Beschwerdeführer würden laufend Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und wären in einer Unterkunft des Vereines Menschen Leben untergebracht. Die Beschwerdeführer wären nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer würden keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung angehören. Seit dem Jahr 2011 sei ein volljähriger Bruder des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 ) in Österreich aufhältig. Dieser lebe in Salzburg und sei in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, gültig bis 01.02.2019)

Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zum Bruder des Erstbeschwerdeführers oder ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Zu den Feststellungen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft erschienen. An ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit habe sich aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem BFA keine Zweifel ergeben. Ihre Identität habe aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden festgestellt werden können. Die Feststellungen über die allgemeine Lebenssituation der Beschwerdeführer in Österreich und den in Österreich lebenden Familienangehörigen (volljähriger Bruder des Zweitbeschwerdeführers) würden auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, den vorgelegten Unterlagen sowie den eingeholten aktuellen IZR, GVS und ZMR-Auszügen beruhen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten seien, ergebe sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen. Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde angeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie von den tschetschenischen Behörden bedroht worden seien, bzw. sie auch in Zukunft eine Verfolgung durch tschetschenische Behörden zu befürchten hätten, nicht glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführer hätten dabei auf die Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ), also auf einen Vorfall vom 01.06.2011 auf ihrer Landwirtschaft in XXXX , wo es zu seiner Schießerei zwischen Widerstandskämpfern und den tschetschenischen Behörden gekommen sei und Polizisten sowie Kämpfer getötet worden seien, Bezug genommen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei aufgrund dieses Vorfalles geflohen. Auffallend war, dass der Erstbeschwerdeführers den Vorfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders schilderte und sein Vorbringen steigerte. Folglich wurden die Steigerungen und Widersprüche gegenübergestellt und gefolgert, dass auch das Vorbringen betreffend die Blutrache nicht glaubwürdig sei. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, dass der ausschlaggebende Vorfall (abermals die Schießerei auf der Farm in XXXX , bei dem ein Kämpfer getötet worden wäre) am 01.06.2011 gewesen sein solle, die Blutracheerklärung allerdings erst im Jahr 2013 - sohin zwei Jahre später - durch den Bruder des getöteten Kämpfers, gegenüber dem Bruder des Erstbeschwerdeführers ausgesprochen worden sein soll und erst am 05.03.2015 - somit weitere zwei Jahre später - Leute vom Bruder des getöteten Kämpfers zu den Beschwerdeführer nach Hause gekommen wären und die Beschwerdeführer deshalb bedroht hätten. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Blutracheerklärung erst zwei Jahre nach dem eigentlichen Vorfall ausgesprochen werde und die Beschwerdeführer selbst nach Erklärung der Blutrache noch weitere zwei Jahre ein normales Leben in ihrem Haus führen hätten können. Zudem hätten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin ein genaues Datum, an welchem die Blutracheerklärung gegenüber dem Bruder des Erstbeschwerdeführers ausgesprochen worden wäre, angeben können. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu dann noch an, dass er sich an den Monat nicht mehr erinnern könne. Auch hätten sich zahlreiche Widersprüche bezüglich ihrer Reisepässe ergeben und hätten sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. Aufgrund der ständigen und massiven Abweichungen in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Reisepässen, gehe auch das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Bundesamt - davon aus, dass die Beschwerdeführer die Ausstellung der russischen Reisepässe verheimlichen wollten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Russischen Föderation verfügen, ergebe sich aus ihren eigenen Angaben im Asylverfahren. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu haben und er auch nicht wisse, was mit seinen anderen Angehörigen passiert sei, so können diese Aussagen aufgrund der aufgetretenen Ungereimtheiten als nicht glaubwürdig angesehen werden. Vielmehr seien sie als reine Schutzbehauptungen zu werten. Auch die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese auch nicht wisse, wo sich ihre Verwandten aufhalten würden bzw. sie auch keine Nummer von ihrer Mutter habe würden als nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen angesehen, zumal diese doch die Ladungen von ihrer Tante nach Österreich geschickt bekommen habe und sie somit jedenfalls intensiven Kontakt zu ihren Verwandten hatte. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Behandlungsbedarf, der nur in Österreich, nicht aber in der Russischen Föderation gedeckt werden könnte, nicht erkennbar sei. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer, einem Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei in der Russischen Föderation nicht anzunehmen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine konkrete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung iSd GFK für die BEschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht feststellbar wäre. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, warum ein Leben in der Russischen Föderation unmöglich sein soll, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe somit schlichtweg nicht erkannt werden können Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten im Herkunftsland die Grundschule besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von 2009 bis 2013 ein Fernstudium Buchhaltung gemacht. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und kenne sich gut mit landwirtschaftlichen Maschinen aus. Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit, dem Bildungsgrad des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und der Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sie in der Russischen Föderation - wie in der Vergangenheit - den Lebensunterhalt für die Angehörigen ihrer Kernfamilie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können werden. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden, gehören. Hier sei auch noch zu berücksichtigen, dass sich Verwandte der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufhalten. So lebe jedenfalls die Mutter sowie eine Tante des Erstbeschwerdeführers, sowie Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat. Die behauptete Ausreise bzw. der Tod naher Angehöriger wäre nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführer würden sohin über ein familiäres und soziales Auffangnetz an Familienangehörigen im Herkunftsstaat verfügen, auf deren (finanzielle) Unterstützung die Beschwerdeführer zudem zusätzlich zurückgreifen könnten. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer auch vorgebracht in der Russischen Föderation wirtschaftlich unabhängig gelebt zu haben. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der diesbezüglichen Abwägung des Privat- und Familienleben und deren Integration wurde drauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit weniger als drei Jahren als kurz zu bezeichnen sei und der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet allein keine hervorgehobene Bedeutung für den Verbleib im Bundesgebiet zugemessen werden könne. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Bestätigung vorgelegt, wonach er von November 2015 bis Mai 2017 gemeinnützige Tätigkeiten für eine Gemeinde verrichtet habe. Aus einem Schreiben des Kindergartens gehe hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Brotbacken im Kindergarten geholfen habe. Hingegen habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin - wie in einer Stellungnahme behauptet - auch in der Kirche helfe, nicht durch vorgelegte Unterlagen verifiziert werden können. Abgesehen davon, würden die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgehen und hätten auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, wonach sie eine legale Beschäftigung in Aussicht hätten. Daraus lasse sich jedenfalls nicht ableiten, wie die Beschwerdeführer den Unterhalt für eine fünfköpfige Familie dauerhaft sichern wollen, zumal die Beschwerdeführer während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hätten, in einer Einrichtung des Vereins Menschen Leben gewohnt und somit während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig gewesen wären. Auch wenn die Beschwerdeführer behaupteten in Österreich bereits Freunde gefunden zu haben, so habe offenbar niemand für die Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Auch sonst sei nicht vorgetragen, dass sich der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin (bis auf Deutschkurse) aus-, fort- oder weiterbilden würden. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Dritt- bis Viertbeschwerdeführerin in Österreich bereits (im Rahmen der Schulpflicht) eine Schule und der Fünftbeschwerdeführer einen Kindergarten besuchen würden, könne keinesfalls angenommen werden, dass die Familie bei einem Umzug in die Russische Föderation vor unüberwindbare Hindernisse gestellt wäre. Im Gegenteil, die Erfahrung des Erstbeschwerdeführers als Landwirt und das Fernstudium "Buchhaltung" der Zweitbeschwerdeführerin würden eindeutig dafür sprechen, dass den Beschwerdeführern der Umzug in einen Landesteil der Russischen Föderation bei einem entsprechenden Jobangebot möglich sein werde. Den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern sei es unzweifelhaft zumutbar, den Schul- bzw. Kindergartenbesuch auch in der Russischen Föderation fortzusetzen, zumal sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, in der Russischen Föderation aufgewachsen seien und dort in etwa bis zu ihrem 7., 5. und 2. Lebensjahr gelebt hätten. Die Beschwerdeführer würden auch über entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat verfügen und hätten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, der Fünftbeschwerdeführer sei noch ein Kleinkind und befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter. Vor diesem Hintergrund und der damit relativ kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal drei Jahren könne auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden. Es sei hier auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Drittbis Fünftbeschwerdeführer davon ausgegangen werden könne, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Die Tatsache, dass den Eltern der unsichere Aufenthalt bekannt sein haben müssen, schlage sich auch auf die Kinder durch, wenngleich diesen für fremdenrechtliches Verhalten kein Vorwurf zu machen sei. Hinzu komme, dass sich im Herkunftsstaat unverändert Verwandte der Erstbis Zweibeschwerdeführer aufhalten würden, womit zumindest vorübergehend von einer finanziellen Unterstützung auszugehen sei. Zusammengefasst sei deshalb in Übereinstimmung mit dem BFA davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten.Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zum Bruder des Erstbeschwerdeführers oder ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Zu den Feststellungen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Staats

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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