Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W129 2001300-2/12E
W129 2001301-2/10E
W129 2202362-1/8E
W129 2001304-2/8E
W129 2001303-2/8E
W129 2001302-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden 1.) von XXXX , geb. XXXX , 2.) von XXXX , geb. XXXX , 3.) von XXXX , geb. XXXX , 4.) von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden 1.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5.) von XXXX , geb. XXXX , und 6.) von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.06.2018 1.) 831080205 - 180093968/BMI-BFA_KNT_RD, 2.) 831080303 - 180093984/BMI-BFA_KNT_RD, und 3.) 1181364509 - 180141296/BMI-BFA_KNT_RD, 4.) 831080706 - 180094018/BMI-BFA_KNT_RD, 5.) 831080401 - 180094000/BMI-BFA_KNT_RD und 6.) 831080510 - 180093992/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:5.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.06.2018 1.) 831080205 - 180093968/BMI-BFA_KNT_RD, 2.) 831080303 - 180093984/BMI-BFA_KNT_RD, und 3.) 1181364509 - 180141296/BMI-BFA_KNT_RD, 4.) 831080706 - 180094018/BMI-BFA_KNT_RD, 5.) 831080401 - 180094000/BMI-BFA_KNT_RD und 6.) 831080510 - 180093992/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass sein Cousin namens XXXX ein Widerstandskämpfer in Tschetschenien sei. Dieser habe ihn im Jänner 2012 besucht und sei etwa eine Woche bei ihm geblieben. Seit dieser Zeit sei er mindestens 20mal von maskierten Männern aufgesucht worden und man habe ihn zum Aufenthaltsort seines Cousins befragt. Immer wieder sei er verschleppt und bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass sein Cousin namens römisch 40 ein Widerstandskämpfer in Tschetschenien sei. Dieser habe ihn im Jänner 2012 besucht und sei etwa eine Woche bei ihm geblieben. Seit dieser Zeit sei er mindestens 20mal von maskierten Männern aufgesucht worden und man habe ihn zum Aufenthaltsort seines Cousins befragt. Immer wieder sei er verschleppt und bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellte ebenfalls am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag sinngemäß und zusammengefasst an, dass der Cousin ihres Gatten - XXXX - Widerstandskämpfer in Tschetschenien sei. Er habe sie im Jänner 2012 besucht und sei etwa eine Woche bei ihnen geblieben. Seit dieser Zeit sei ihr Gatte viele Male von maskierten Männern aufgesucht worden, man habe auch sie zum Aufenthaltsort seines Cousins befragt. Immer wieder sei der BF1 verschleppt und bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, hätten sie das Land verlassen.Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellte ebenfalls am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag sinngemäß und zusammengefasst an, dass der Cousin ihres Gatten - römisch 40 - Widerstandskämpfer in Tschetschenien sei. Er habe sie im Jänner 2012 besucht und sei etwa eine Woche bei ihnen geblieben. Seit dieser Zeit sei ihr Gatte viele Male von maskierten Männern aufgesucht worden, man habe auch sie zum Aufenthaltsort seines Cousins befragt. Immer wieder sei der BF1 verschleppt und bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, hätten sie das Land verlassen.
Weiters gab sie an, dass ihre 3 Kinder - der Viertbeschwerdeführer (BF4), der Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die Sechstbeschwerdeführerin (BF6) - seit ihrer Geburt in ihrer Obhut seien und für sie dieselben Asyl- und Fluchtgründe gelten würden wie für sie und ihren Gatten. Sie selber hätten keine eigenen Gründe.
2. Am 03.12.2013 wurde eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 durchgeführt. Zum Fluchtgrund befragt gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass Mitte Jänner 2012 sein Cousin bei ihm gewesen sei. Nach etwa 10 Tagen sei er von Russen und Tschetschenen mitgenommen worden. Er sei festgenommen worden. Sie hätten ihn mitgenommen und gesagt, dass sie wissen würden, dass er - sein Cousin - bei ihm gewesen sei. Sie hätten verlangt, dass er ihnen erzähle, wo sich "die anderen" befinden würden. Sie hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm nasse Tücher auf den Kopf gelegt und ihn mit Stromschlägen gequält. Auch hätten sie ihn mit Schlagstöcken geschlagen. Sie hätten Skorpione in seine Hose gesteckt. Er sei gefoltert und gequält worden. Seine Eltern hätten ihn dann freigekauft. Sie hätten das Geld gesammelt, wobei es nie unter 5.000 Euro gewesen seien. Er sei 20mal mitgenommen worden, das letzte Mal im Mai dieses Jahres. Zwischen den jeweiligen Mitnahmen seien etwa ein Monat oder 20 Tage gelegen. Er sei jedes Mal geschlagen und gefoltert worden. Er sei etwa vier Tage, manchmal eine Woche angehalten worden. Gefragt, was die Männer vom BF1 gewollt hätten, gab er an, sie hätten ihm gesagt, er solle Informationen über Widerstandskämpfer weitergeben. Sein Cousin XXXX sei umgebracht worden. Er sei nachdem er von ihm weggegangen sei, verschwunden. Im Dezember 2012 sei er tot aufgefunden worden. Gefragt, ob er - der Cousin - Widerstandskämpfer gewesen sei, antwortete der BF1, nein.2. Am 03.12.2013 wurde eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 durchgeführt. Zum Fluchtgrund befragt gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass Mitte Jänner 2012 sein Cousin bei ihm gewesen sei. Nach etwa 10 Tagen sei er von Russen und Tschetschenen mitgenommen worden. Er sei festgenommen worden. Sie hätten ihn mitgenommen und gesagt, dass sie wissen würden, dass er - sein Cousin - bei ihm gewesen sei. Sie hätten verlangt, dass er ihnen erzähle, wo sich "die anderen" befinden würden. Sie hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm nasse Tücher auf den Kopf gelegt und ihn mit Stromschlägen gequält. Auch hätten sie ihn mit Schlagstöcken geschlagen. Sie hätten Skorpione in seine Hose gesteckt. Er sei gefoltert und gequält worden. Seine Eltern hätten ihn dann freigekauft. Sie hätten das Geld gesammelt, wobei es nie unter 5.000 Euro gewesen seien. Er sei 20mal mitgenommen worden, das letzte Mal im Mai dieses Jahres. Zwischen den jeweiligen Mitnahmen seien etwa ein Monat oder 20 Tage gelegen. Er sei jedes Mal geschlagen und gefoltert worden. Er sei etwa vier Tage, manchmal eine Woche angehalten worden. Gefragt, was die Männer vom BF1 gewollt hätten, gab er an, sie hätten ihm gesagt, er solle Informationen über Widerstandskämpfer weitergeben. Sein Cousin römisch 40 sei umgebracht worden. Er sei nachdem er von ihm weggegangen sei, verschwunden. Im Dezember 2012 sei er tot aufgefunden worden. Gefragt, ob er - der Cousin - Widerstandskämpfer gewesen sei, antwortete der BF1, nein.
Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF2. Zum Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, sie sei wegen ihres Mannes ausgereist, weil er nicht in Ruhe gelassen worden sei. Gefragt, ob sie und ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten, sagte sie, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihr Mann sei ungefähr 20mal mitgenommen worden. Er sei jedes Mal freigekauft worden, wobei der Preis nie unter 5.000 Euro gewesen sei. Die Verwandten hätten ihnen dabei geholfen. Er sei von maskierten Russen und Tschetschenen mitgenommen worden. Es habe sich um Behördenvertreter gehandelt. Sein Cousin - der getötet worden sei - sei einige Zeit bei ihnen gewesen und sei Widerstandskämpfer gewesen. Sie und ihre Kinder seien nicht bedroht worden.
3. Mit Bescheiden vom 12.12.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer - BF1, BF2, BF4, BF5, BF6 - auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 12.12.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer - BF1, BF2, BF4, BF5, BF6 - auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
5. Laut Mitteilung der IOM, International Organisation for Migration, vom 29.09.2014 reisten der BF1, die BF2, der BF4, der BF5 und die BF6 am 18.09.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
6. Mit Beschluss vom 27.10.2014 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.6. Mit Beschluss vom 27.10.2014 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
7. Nach erneutem Antrag auf internationalen Schutz erfolgte am 26.01.2018 (abermals) eine Erstbefragung des BF1. In dieser führte er zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen aus, dass er 2014 nur nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, weil die tschetschenischen Behörden seinen Bruder misshandelt und ihm mit dem Tod gedroht hätten, sollte er nicht zurückkehren. Nach seiner Rückkehr sei er von maskierten Männern mehrere Male verhaftet und gefoltert worden, sodass er einige Verletzungen erlitten habe. Diese Männer hätten ihm im Zeitraum von 2015 bis zu seiner Ausreise gedroht, dass sie einen Invaliden aus ihm machen würden. Er habe sich deshalb die letzten Jahre auch an verschiedenen Orten in Russland wie auch außerhalb aufgehalten. Diese Probleme würden mit seinem Cousin zusammenhängen, der 2011 von den Behörden getötet worden sei. Das seien alle Asylgründe, andere Gründe, weshalb er die Heimat verlassen habe, gebe es nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst, gefoltert oder getötet zu werden.
Die BF2 stellte am 26.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab am selben Tag bei der (abermaligen) Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass ihr Mann "Probleme in Tschetschenien mit den Behörden" gehabt habe. Ihr Mann sei öfter von Unbekannten zu Hause aufgesucht und für mehrere Tage mitgenommen worden. Er habe sich dann später an an