Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W197 2214481-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zahl:
16-1116243400/160738662, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist ohne Bekenntnis, reiste (spätestens) am 25.05.2016 schlepperunterstützt und unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 26.05.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Fluchtauslösend wäre demnach ein innerfamiliärer Streit zwischen seinem Vater und dessen Bruder gewesen, bei dem es um das Eigentum eines Grundstücks gegangen sei, Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wäre die Situation eskaliert und habe der Onkel daraufhin den Vater des Antragstellers ermordet. "Mein Onkel hat auch einmal mit einer Jagdwaffe auf mich geschossen, als ich dreizehn Jahre alt war (Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aufgrund anhaltender Drohungen sei der Rechtsmittelwerber schließlich mit Mutter und Schwester nach Pakistan zu Verwandten geflohen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er aufgrund des gewalttätigen Bruders seines Vaters um sein Leben fürchten.
1.2. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 korrigierte der Genannte seine zuvor im Verfahren präsentierten Personaldaten dahingehend, demzufolge er am 06.08.1999 und nicht am 15.07.2001 geboren sei und sein Vornamen auf "Hayatullah" lauten würde (vgl. Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
1.3. Demgegenüber kam ein von der Erstinstanz beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 zu dem Ergebnis, wonach der Asylwerber jedenfalls zumindest amXXXX geboren worden sein müsse (vgl. Seiten 85 bis 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
1.4. In der daraufhin gab der Asylwerber am 16.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen zum Fluchtgrund an, von afghanischen Soldaten respektive Kommandanten vergewaltigt worden zu sein.
Daraufhin wurde die niederschriftliche Befragung an dieser Stelle unterbrochen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt durch einen männlichen Einvernahmeleiter unter Heranziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts fortzusetzen.
1.5. Gleich zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2018 bestätigte der Antragsteller die vollinhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben, allerdings wären diese nicht vollständig gewesen; hinzufügen wolle er aber seinen Aussagen nichts.
Seit dem sexuellen Übergriff durch afghanische Militärangehörige in seinem Herkunftsland leide er unter psychischen Problemen, welche im Bundesgebiet primär mit Beruhigungstabletten behandelt würden. Zudem befinde sich der Genannte aktuell in fachärztlicher Behandlung einer namentlich genannten Psychotherapeutin um seine in Afghanistan erlebten Ereignisse erfolgreich aufarbeiten zu können.
Am 08. August 2015 sei der Rechtsmittelwerber zu seiner Reise nach Österreich aufgebrochen und hätte er in Zuge dessen Pakistan, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Ungarn in eben dieser Reihenfolge überquert. Um internationalen Schutz habe er aber in keinem der genannten Länder angesucht, zumal die dort agierenden Polizeibehörden Asylsuchenden äußerst feindselig gegenüberstehen würden. Konfrontiert mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer, demzufolge der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Behauptungen sehr wohl in Ungarn um Asyl angesucht habe, gab dieser an, lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, aber keinen Antrag gestellt zu haben. Dieser Schritt wäre erstmalig im Bundesgebiet erfolgt - aus reinem Zufall: "Österreich war das erste nette Land, die Polizisten haben mir Wasser und Brot gegeben (Seite 336 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Entschluss, sein Herkunftsland zu verlassen, sei zudem nicht einem eigenen höchstpersönlichen Wunsch entsprungen, sondern hätte der Beschwerdeführer damit eigentlich nur die Anweisung seiner Mutter befolgt, welche explizit diesen Schritt von ihm gefordert habe.
Fluchtauslösend wäre ein Erlebnis im Jahre 2014 gegen Ende des Fastenmonats gewesen. Nach der üblichen Säuberung der Moschee habe der Asylwerber gewohnheitsmäßig den Schlüssel des Gebetshauses bei den als Sicherheitskräften fungierenden Leibwächtern des Generals DOSTOM abgeben wollen. Einer von diesen hätte jedoch dem Antragsteller aufgetragen, ihm diesen nach der Arbeit persönlich zu überreichen. Wie befohlen habe er dies nach dem Abschluss seiner Rinigungstätigkeit auch durchführen wollen, jedoch hätte er statt dem Bodyguard eine andere Person im Vorraum vorgefunden, welche ihn postwendend in ein anderes Zimmer zur Schlüsselübergabe weitergeleitet habe. Im besagten Raum hätte sich dann aber nicht nur der ursprüngliche Posten selbst befunden, sondern seien zudem noch zwei weitere Personen zugegen gewesen. Das Angebot, gemeinsam mit den anderen dreien Anwesenden - allesamt Usbeken, unter ihnen ein General - Tee zu trinken, habe der Genannte lediglich aus Höflichkeit heraus angenommen und wäre ihm schon bald anhand des Geruchs aufgefallen, wonach offenbar im Vorfeld Alkohol konsumiert worden sei. Aufgrund der zunehmenden Aufdringlichkeit, nicht zuletzt hinsichtlich der ausgesprochen detaillierten Fragestellung in Bezug auf seine konkreten Familienverhältnisse, habe sich der Rechtsmittelwerber zusehends unwohl gefühlt und daher versucht, sich schnell zu verabschieden. Dieses Ansinnen wäre jedoch von den Anwesenden sofort vereitelt worden, indem man dem Beschwerdeführer befohlen hätte, zu bleiben. "Ich bekam Angst (Seite 337 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In weiterer Folge sei man dazu übergegangen, den Asylwerber physisch festzuhalten und den vor dem Fenster postierten Polizisten anzuweisen, niemanden ins Zimmer zu lassen. Anschließend habe einer der drei Männer die Tür von innen verriegelt und die Hände des Antragstellers fixiert. Zudem wäre ihm auch noch der Mund zugehalten worden, um dessen Schreie zu verhindern. "Dann haben sie mich zu dritt vergewaltigt (Seite 337 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Nach Beendigung der Tortur hätte man den Rechtsmittelwerber mit dem Tod sowie der Veröffentlichung der zeitgleich angefertigten Filmaufnahmen von der Tat gedroht, sollte dieser jemanden von dem Vorfall erzählen.
Wieder zuhause habe der Beschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft einen Nervenzusammenbruch erlitten und sein Bewusstsein verloren. Mutter und Onkel hätten ihn daraufhin in eine Klinik in SAR-E POL bringen lassen, in welcher er erst drei Tage später aus dem Tiefschlaf erwacht sei. Schriftliche Belege für seinen Krankenhausaufenthalt respektive der ihm zuteil gewordenen Behandlung vor Ort könne er aber nicht vorlegen, zumal "meine Familie wollte, dass alles anonym bleibt (Seite 343 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der behandelnde Arzt habe dann die beiden eben genannten Familienmitglieder über die Geschehnisse informiert. Der solcherart über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzte Vater des Asylwerbers hätte diesen im Beisein des Onkels nach dem Täter gefragt und anschließend beabsichtigt, diesen offiziell anzuzeigen. Diesem Ansinnen habe der Onkel jedoch in Hinblick auf die Ehre und den Stolz der Familie sowie im Interesse des Opfers widersprochen; viel klüger wäre es die Angelegenheit auf traditionelle Weise familiär zu regeln.
Nachdem sich der Genannte gesundheitlich wieder erholt gehabt hätte, sei sein Onkel mit ihm ohne Vorwarnung zum Tatort gegangen, damit dieser vor Ort die Täter identifizieren solle. Von den drei Delinquenten wäre aber nur einer anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer diesen seinem Onkel gezeigt. Anschließend sei man wieder nach Hause zurückgekehrt. Einige Tage später hätte selbiger Onkel die Familie dazu aufgefordert, umgehend ihre Adresse, konkret zugunsten eines weiteren in Familienbesitz stehenden Hauses in XXXX, zu wechseln. Nach der Übersiedelung wären Vater und Onkel für drei Tage verschwunden - in der Absicht, den betreffenden General zur Rede zu stellen. Eine Woche später sei dann sein Vater wiedergekehrt, ohne jedoch über das Ergebnis seines Vorhabens zu sprechen. Erst nach mehreren Wochen habe dieser schließlich sein Schweigen gebrochen und erzählt, dass der Onkel umgebracht worden wäre. Später erst hätte der Asylwerber aus anderer Quelle noch zusätzlich erfahren, wonach auch einer der drei Täter, konkret der General, bei der Auseinandersetzung mit seinem Onkel ebenfalls sein Leben verloren habe.
Nach dieser schockierenden Nachricht hätte sich der Rechtsmittelwerber immer mehr in sein Zimmer und vor der Familie zurückgezogen, bis ihn schließlich sein Vater nach zwei Monaten in einer Schule angemeldet habe. "Aber aufgrund meines Zustandes konnte ich nur einen Tag dort hingehen. Ich habe keine Kraft dafür (Seite 339 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Um trotzdem dem Genannten einen positiven Schulabschluss zu ermöglichen, hätte dessen Vater mit dem Schuldirektor vereinbart, wonach der Beschwerdeführer zuhause lernen und lediglich die Prüfungen vor Ort ablegen solle.
Nach einer nicht näher definierten Zeitspanne seien dann jedoch Soldaten des Generals DOSTOM in Begleitung des Bruders jenes aus Rache von seinem Onkel getöteten Täters an der Wohnadresse der Familie erschienen und wäre von diesen nach dem Vater des Asylwerbers verlangt worden. Dieser habe sich dann mit den ungebetenen Besuchern vor dem Haus eine hitzige Debatte geliefert, welche auch von Dritten, wie etwa den Nachbarn, aufgrund der Lärmentwicklung deutlich wahrgenommen worden sei. Anschließend wären die Soldaten wieder abgezogen.
Aufgrund des öffentlichen Aufsehens habe man sich dazu veranlasst gesehen, eine Versammlung des Ältestenrates einzuberufen, an welcher auch der Antragsteller teilnehmen hätte müssen. Anschließend sei sein Vater plötzlich zwei Tage lang verschwunden gewesen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne wären dann plötzlich Polizisten an der Wohnadresse der Familie erschienen, um die Mutter des Genannten darum zu ersuchen, eine aufgefundene Leiche näher zu identifizieren - konkret ihren Ehemann und Vater des Beschwerdeführers; wobei als Todesursache Mord festgestellt worden sei.
In ihrer Verzweiflung hätte die Familie bei der lokalen Sicherheitsdienststelle in XXXX Strafanzeige erstattet und als Hauptverdächtige die Vergewaltiger des Rechtsmittelwerbers ins Treffen geführt. Die schriftliche Ausfertigung dieser damit offiziell gewordenen Beschuldigung lege er bei dieser Gelegenheit als Beweismittel vor. Trotz wiederholter Urgenzen wären die offiziellen Ermittlungen jedoch zu keinerlei nennenswerten Ergebnissen gelangt, was aber angesichts der hohen hierarchischen Stellung des Generals DOSTOM in Kombination mit dessen finanziellen Mitteln niemanden verwundert habe. Zwar seien drei Verdächtige kurzfristig inhaftiert worden, aber wären diese sehr bald als unschuldig qualifiziert worden.
Gemeinsam mit einem extra aus Pakistan angereisten Großonkel hätte die Witwe nach dem Erhalt diverser Drohanrufe die Entscheidung getroffen, demzufolge die Familie nunmehr in selbiges Nachbarland Afghanistans übersiedeln werde, "weil die Situation schlecht war (Seite 339 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Asylwerber sollte demgegenüber drei Monate später nach Europa weiterreisen, da General DOSTOM, welcher zwischenzeitlich sogar zum Vizepräsidenten avanciert sei, auch in Pakistan seine Macht wirksam entfalten könne.
In weiterer Folge habe dann ein Onkel einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Antragsteller schließlich bis nach Österreich gelangt wäre.
Die inhaltlichen Divergenzen in seinen Aussagen im Vergleich mit den anlässlich der Asylantragstellung ins Treffen geführten Angaben würden aus offenkundigen Übersetzungsfehlern des iranisch-stämmigen Dolmetschers herrühren. Im Falle seiner Rückkehr werde er sich voraussichtlich das Leben nehmen, da die traumatischen Ereignisse und der Verlust engster Angehöriger das Führen einer normalen Existenz in seiner Heimat gänzlich verunmöglichen würde. Da zudem die Verantwortlichen dieser Verbrechen mittlerweile Regierungsverantwortlichkeit erlangt hätten, müsse er davon unabhängig mit schwerwiegenden Problemen mit den afghanischen Behörden nach seiner Einreise rechnen.
Im Bundesgebiet beherrsche der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die deutsche Sprache dermaßen gut, dass er auch ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers die Fragen zu beantworten in der Lage sei. Aktuell bemühe er sich - nach erfolgreicher Erlangung eines Pflichtschulabschlusses - um Aufnahme in ein Lehrverhältnis; ein Sprachzertifikat der Stufe B1 könne er ebenfalls vorweisen. Schon einmal habe er kurzfristig in ein Spenglereiunternehmen hineinschnuppern dürfen und sich als Dolmetscher sowie im Rahmen gemeinnütziger Angelegenheiten in einem Altersheim betätigt.
Für die Zukunft würde der Genannte gerne als Elektrotechniker seinen Lebensunterhalt verdienen, Meisterprüfung inklusive. Ein katholischer Priester namens "Heinrich" behandle ihn wie einen Sohn und wolle ihn zudem adoptieren. Gegenwärtig wäre der Asylwerber aber noch von den Leistungen der Grundversorgung abhängig. "2019 fange ich vielleicht mit der Matura an (Seite 349 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
1.6. In weiterer Folge wies die Erstinstanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019, Zl. 16-1116243400/160738662, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und erteilte zudem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.), sondern erlies stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt VI.)
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde primär ausgeführt, wonach es für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schlichtweg nicht glaubwürdig sei, dass der Asylwerber seine Heimat aufgrund einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung respektive eines Eingriffes in seine sexuelle Selbstbestimmung verlassen hätte müssen.
Konkret habe der Antragsteller anlässlich seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Onkel und seinem Vater ins Treffen geführt, jedoch seine später erstmals präsentierte Ausreisemotivation gänzlich unerwähnt gelassen. Bereits diese Tatsache würde eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Genannten nahelegen und Anlass für Zweifel an der Authentizität der behaupteten Bedrohungslage geben. Wenngleich die Erstbefragung hauptsächlich die Ermittlung des konkreten Reisewegs zum Ziel habe, so stelle das völlige Abweichen des darin erbrachten Fluchtvorbringens im Abgleich mit späteren Darstellungen zu diesem Themenkreis ein objektiv klar glaubwürdigkeitsreduzierendes Indiz dar. Die für den unterschiedlichen Aussagestand seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Dolmetscher- respektive Ehrenprobleme könnten angesichts der gleichzeitigen Anwesenheit eines Vertreters des VMÖ und vor dem Hintergrund der nachträglich vom Rechtsmittelwerber persönlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin mit seiner Unterschrift bestätigte Niederschrift nicht nachvollzogen werden und werde diese Rechtfertigung lediglich als asyltaktische Schutzbehauptung gewertet - ein Umstand, welche sich ebenfalls nicht glaubwürdigkeitssteigernd auswirken würde.
Zudem habe der Genannte sogar noch vor der belangten Behörde zu Beginn seiner ersten Einvernahme sämtliche seiner bisherigen Angaben als korrekt und vollständig protokolliert bezeichnet. Lediglich seien seine Angaben nicht vollständig gewesen, zumal das Vertrauen zu den anwesenden Personen noch nicht hinreichend ausgeprägt gewesen wäre und auch seine damalige psychische Situation nicht der Norm entsprochen hätte. Auch in diesem Punkt sei angesichts der gleichzeitigen Anwesenheit eines VMÖ-Vertreters sowie vor dem Hintergrund der dezidierten Zusicherung vor Abwicklung der Niederschrift von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten hinsichtlich der Verständlichkeit der Fragen beziehungsweise dem Vermögen, diese realitätskonform zu beantworten, wären bis zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgetreten.
Ebensowenig könne in diesem Kontext rational nachvollzogen werden, weshalb der Asylwerber zu Beginn seines Rechtsganges mehrfach im Verlauf seiner Erstbefragung seinen Onkel als Mörder seines Vaters bezeichnet und seine eigene Schussverletzung als Resultat eines unbeabsichtigten Jagdunfalls bezeichnet habe, was eine klare inhaltliche Abweichung zu den später im Rechtsgang behaupteten Fluchtvorbringen darstelle und auf den Eindruck genereller Unglaubwürdigkeit nur weiter bekräftige.
Daneben hätte der Rechtsmittelwerber hinsichtlich seiner mittels EURODAC-Treffer eindeutig belegten Asylantragstellung in Ungarn nachweislich die Unwahrheit gesagt, was neuerlich die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen würde.
Die Erklärung, mangels Vertrauen in die österreichischen Behördenvertreter nicht gleich zu Beginn die Wahrheit gesagt zu haben, widerspreche ebenfalls jeglicher Lebenserfahrung, zumal sich der Antragstellung im Zuge seiner Ziellandwahl zumindest grob mit den politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Österreich auseinandergesetzt und daher die hier vorgefundenen Verhältnisse richtig eingeschätzt haben müsste.
Gegen ein glaubwürdiges Substrat der ins Treffen geführten Vergewaltigung spreche des Weiteren die von den Tätern angeblich als Drohung formulierte Ankündigung, im Falle einer Veröffentlichung des sexuellen Übergriffs und der Identität der Verbrecher durch deren Opfer, das zugleich mit der Tatbegehung angefertigte Videodokument flächendeckend zu verbreiten. Die tatsächliche Umsetzung einer solchen Konsequenz hätte demnach automatisch den Nachweis für die inhaltliche Richtigkeit der angelasteten Untat erbracht und somit die Identität der Kriminellen objeltiv entlarvt, weshalb eine derartige Vorgangsweise schlichtweg absurd erscheinen würde.
Schließlich wäre auch noch anzumerken, dass zwischen der angeblichen Vergewaltigung und dem Verlassen seiner Heimat ein knappes Jahr gelegen sei, weshalb dieser Vorfall nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang stehen könne.
Die als Beweismittel präsentierten Dokumente wären allesamt in Kopieform vorgelegt worden, weshalb sie einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Echtheit nicht zugänglich seien.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, demzufolge in den Herkunftsdistrikten des Asylwerbers keine allgemeine und unmittelbare reale Gefahr für jede dort aufhältige Zivilperson ergeben würde und somit auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines "real risk" erkannt werden könnten. Gesund und mit einer mehrjährigen Schulausbildung ausgestattet, sei es dem Antragsteller generell zumutbar, sich in seinem Heimatland nach seiner Rückkehr selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zusammenfassend wären keine Hinweise erkennbar, aus denen sich eine maßgebliche Verfolgungssituation für diesen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden. Eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK normierten Rechte sei nicht zu befürchten, nicht zuletzt angesichts diverser Angehöriger der gleichen Clanstruktur beziehungsweise Volksgruppenzugehörigkeit. Eine lebensbedrohliche Notlage könne sohin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer im Falle seiner tatsächlichen Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen werden.
Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" könne mangels der in § 57 AsylG entsprechend gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erteilt werden (Spruchpunkt III.).
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 leg. cit. in Spruchpunkt IV. resultiere aus der Nichtexistenz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einerseits sowie dem vergleichsweise geringen persönlichen Interesse des Genannten an einem Verbleib in Österreich andererseits: So verfüge dieser zwar über einen erfolgreich abgeschlossenen Deutschkurs der Niveaustufe B1, allerdings hätte diesen der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Grundversorgung ohne besonderer Integrationsbemühungen besucht. Ohne Hinzutreten zusätzlicher Faktoren könne in diesem Umstand allein genommen noch kein wesentliches Kriterium gegen eine Rückkehr erkannt werden. Des Weiteren befände sich der Asylwerber erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich, sei in Afghanistan sozialisiert und könne sich dieser daher auch ohne Probleme wieder in seinem angestammten Kulturkreis ansiedeln. Vor diesem Hintergrund erweise sich die getroffene Rückkehrentscheidung basierend auf § 9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig.
1.7. Gegen diese Entscheidung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Argumentativ wurden sowohl eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige Feststellungen auf der einen Seite sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf der anderen Seite ins Treffen geführt.
Konkret wären sämtliche die angebliche Unglaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers respektive dessen Vorbringens begründenden Ausführungen objektiv nicht nachvollziehbar, was im Detail wie folgt begründet wurde:
Zunächst könne es als amtsbekannt vorausgesetzt werden, wonach afghanische Staatsangehörige generell nur äußerst selten realitätskonforme Angaben hinsichtlich ihres tatsächlichen Geburtstages machen könnten, was einerseits am Fehlen eines Geburtsregisters und andererseits an der mangelnden Relevanz der diesbezüglichen Personaldaten in der afghanischen Gesellschaft liege. Im vorliegenden Fall habe zudem der Genannte zum ehestmöglichen Zeitpunkt aus eigenem Antrieb heraus das ursprünglich im Rahmen der Ersteinvernahme festgehaltene Datum korrigiert und dürfe der im Verfahren als Beweismittel präsentierten Tazkira trotz zuvor zuerkannter Echtheit nicht prinzipiell die Richtigkeit der darin ausgewiesenen Informationen ohne weiter hinzutretender Begründungselemente versagt werden.
Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche zudem dessen umfassend dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte Ermächtigung, Einsicht in die medizinischen Unterlagen seiner ihn behandelnden Psychotherapeutin zu nehmen und diese allenfalls zu kontaktieren.
Die seitens der Erstinstanz argumentativ herangezogenen Faktoren würden nahezu ausschließlich aus einem Vergleich der Niederschrift der Ersteinvernahme anlässlich der Antragstellung mit später erfolgten Befragungen vor der belangten Behörde resultieren und wären im Ergebnis nicht stichhaltig. So habe sich der zum Zwecke der Aufarbeitung seiner traumatischen Ereignisse in Behandlung stehende Rechtsmittelwerber anlässlich seiner Antragstellung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, in welcher er objektiv nicht dazu in der Lage gewesen sei, jenes Maß an Vertrauen der einvernehmenden Person und den anderen Anwesenden entgegenzubringen, welches zur Schilderung der seinerseits erlittenen und von großer Scham behafteten Vergewaltigung unbedingt notwendig gewesen wäre. Dieses Verhalten stehe durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung in unmittelbarem Einklang und sei menschlich absolut verständlich.
In den folgenden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte der Genannte sich selbstständig bemüht, unter gleichzeitiger nachvollziehbarer Darlegung der Ursachen alle bisherigen Angaben richtigzustellen.
Trotz ausgesprochen detaillierter und ausführlicher Befragung seitens der Erstinstanz in Bezug auf die genauen Umstände der seinerseits ins Treffen geführten Verbrechensopferthematik habe der Asylwerber in sämtlichen Einzelheiten die schwerwiegenden Übergriffe auf seine Person widerspruchsfrei und lebensnah geschildert. Darüber hinaus hätte er noch diverse Dokumente in Vorlage gebracht, welche sein Vorbringen ebenfalls belegen würden. Die belangte Behörde habe diese Faktoren im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch völlig ignoriert.
Ebensowenig wäre seitens der Erstinstanz die tatsächliche Situation in der Herkunftsregion des Antragstellers erhoben und in ihre inhaltliche Bewertung miteinbezogen worden, was im Falle einer Berücksichtigung, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten der Milizen des nunmehrigen Vizepräsidenten Afghanistans, Rückschlüsse auf die allfällige tatsächliche Bedrohungslage des Genannten zugelassen hätte. Angesichts der ausgesprochen leichten Verfügbarkeit an geeigneten unbedenklichen Informationen im Internet sowie Entscheidungsrelevanz könne die völlige Ausklammerung dieses Themenkreises in casu umso weniger nachvollzogen werden.
Unter einem wurden dem Beschwerdeschriftsatz diverse zusätzliche Beweismittel in Form von Dokumenten beigelegt, welche das gegenständliche Fluchtvorbringen stützen sollen. Konkret handle es sich dabei um eine vom Polizeikommandanten eigenhändig unterfertigte Bestätigung im Original, polizeiliche Berichte über die Entführung und Ermordung des Vaters des Rechtsmittelwerbers, eine Anzeigebestätigung, eine polizeiliche Anfrage an den Dorfältesten, sowie um einen Ermittlungsauftrag an die Sicherheitsbehörden.
Um überhaupt in den Besitz der eben aufgezählten Dokumente kommen zu können, sei die Mutter des Beschwerdeführers höchstpersönlich in die Provinz JAWZJAN gereist, um sich die Papiere vor Ort aushändigen zu lassen und diese in weiterer Folge postalisch an den Asylwerber zu übermitteln. Dies belege auch das ebenfalls dem Schriftsatz angeschlossene Originalkuvert.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde eine Vielzahl von auszugsweise zitierten aktuellen Länderberichten zur Situation in Afghanistan unter spezieller Berücksichtigung der Heimatprovinz des Antragstellers sowie der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage angeführt. Ein weiterer Schwerpunkt wurde in diesem Kontext auf die allfällige Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gelegt.
Vor diesem Hintergrund müsse von einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden, welche letztendlich die Zuerkennung von internationalem Schutz dringend erforderlich scheinen lassen würde.
Ansonsten werden im vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit den Spruchpunkten II. bis VII. diverse weitere Verfahrensmängel behauptet, welche im Ergebnis allesamt zu einem für den Asylwerber insgesamt positiveren Ergebnis führen hätten müssen.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Religionszugehörigkeit sowie ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Er ist unbescholten.
Der Asylwerber wurde in seinem Herkunftsland Opfer einer von Mitgliedern einer unter Oberbefehl des mittlerweile zum Vizepräsidenten avancierten Generals Abdul Raschid DOSTUM stehenden lokalen Miliz begangenen Vergewaltigung.
Die Familie, bestehend aus Mutter und minderjähriger Schwester, lebt aktuell in Pakistan; Vater und Onkel sind infolge traditioneller Konfliktbereinigungsversuche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff auf den Antragsteller gewaltsam ums Leben gekommen. Die faktische Existenz von relevanten Anknüpfungspunkten verwandtschaftlicher Art in Afghanistan ist nicht gegeben.
Die Schulbildung des Antragstellers umfasst insgesamt zwölf Jahre Grundschule. Auf eine abgeschlossene Berufsausbildung kann der Genannte nicht zurückgreifen; Der Asylwerber ist strafgerichtlich unbescholten. Laut eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch auch nicht aktiv.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig ist.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).
* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)
* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).
* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).
* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).
* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).
* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).
* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).
* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).
* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).
* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).
Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten
Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)
Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).
Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).
* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018).
* Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).
* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).
* Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017).
* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).
* Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017).
* In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017).
Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:
Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:
* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).
* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).
* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).
Zivilist/innen
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).
Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Ei