Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W197 2214481-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zahl:
16-1116243400/160738662, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist ohne Bekenntnis, reiste (spätestens) am 25.05.2016 schlepperunterstützt und unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 26.05.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Fluchtauslösend wäre demnach ein innerfamiliärer Streit zwischen seinem Vater und dessen Bruder gewesen, bei dem es um das Eigentum eines Grundstücks gegangen sei, Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wäre die Situation eskaliert und habe der Onkel daraufhin den Vater des Antragstellers ermordet. "Mein Onkel hat auch einmal mit einer Jagdwaffe auf mich geschossen, als ich dreizehn Jahre alt war (Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aufgrund anhaltender Drohungen sei der Rechtsmittelwerber schließlich mit Mutter und Schwester nach Pakistan zu Verwandten geflohen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er aufgrund des gewalttätigen Bruders seines Vaters um sein Leben fürchten.
1.2. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 korrigierte der Genannte seine zuvor im Verfahren präsentierten Personaldaten dahingehend, demzufolge er am 06.08.1999 und nicht am 15.07.2001 geboren sei und sein Vornamen auf "Hayatullah" lauten würde (vgl. Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."1.2. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 korrigierte der Genannte seine zuvor im Verfahren präsentierten Personaldaten dahingehend, demzufolge er am 06.08.1999 und nicht am 15.07.2001 geboren sei und sein Vornamen auf "Hayatullah" lauten würde vergleiche Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
1.3. Demgegenüber kam ein von der Erstinstanz beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 zu dem Ergebnis, wonach der Asylwerber jedenfalls zumindest amXXXX geboren worden sein müsse (vgl. Seiten 85 bis 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).1.3. Demgegenüber kam ein von der Erstinstanz beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 zu dem Ergebnis, wonach der Asylwerber jedenfalls zumindest amXXXX geboren worden sein müsse vergleiche Seiten 85 bis 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
1.4. In der daraufhin gab der Asylwerber am 16.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen zum Fluchtgrund an, von afghanischen Soldaten respektive Kommandanten vergewaltigt worden zu sein.
Daraufhin wurde die niederschriftliche Befragung an dieser Stelle unterbrochen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt durch einen männlichen Einvernahmeleiter unter Heranziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts fortzusetzen.
1.5. Gleich zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2018 bestätigte der Antragsteller die vollinhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben, allerdings wären diese nicht vollständig gewesen; hinzufügen wolle er aber seinen Aussagen nichts.
Seit dem sexuellen Übergriff durch afghanische Militärangehörige in seinem Herkunftsland leide er unter psychischen Problemen, welche im Bundesgebiet primär mit Beruhigungstabletten behandelt würden. Zudem befinde sich der Genannte aktuell in fachärztlicher Behandlung einer namentlich genannten Psychotherapeutin um seine in Afghanistan erlebten Ereignisse erfolgreich aufarbeiten zu können.
Am 08. August 2015 sei der Rechtsmittelwerber zu seiner Reise nach Österreich aufgebrochen und hätte er in Zuge dessen Pakistan, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Ungarn in eben dieser Reihenfolge überquert. Um internationalen Schutz habe er aber in keinem der genannten Länder angesucht, zumal die dort agierenden Polizeibehörden Asylsuchenden äußerst feindselig gegenüberstehen würden. Konfrontiert mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer, demzufolge der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Behauptungen sehr wohl in Ungarn um Asyl angesucht habe, gab dieser an, lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, aber keinen Antrag gestellt zu haben. Dieser Schritt wäre erstmalig im Bundesgebiet erfolgt - aus reinem Zufall: "Österreich war das erste nette Land, die Polizisten haben mir Wasser und Brot gegeben (Seite 336 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Entschluss, sein Herkunftsland zu verlassen, sei zudem nicht einem eigenen höchstpersönlichen Wunsch entsprungen, sondern hätte der Beschwerdeführer damit eigentlich nur die Anweisung seiner Mutter befolgt, welche explizit diesen Schritt von ihm gefordert habe.
Fluchtauslösend wäre ein Erlebnis im Jahre 2014 gegen Ende des Fastenmonats gewesen. Nach der üblichen Säuberung der Moschee habe der Asylwerber gewohnheitsmäßig den Schlüssel des Gebetshauses bei den als Sicherheitskräften fungierenden Leibwächtern des Generals DOSTOM abgeben wollen. Einer von diesen hätte jedoch dem Antragsteller aufgetragen, ihm diesen nach der Arbeit persönlich zu überreichen. Wie befohlen habe er dies nach dem Abschluss seiner Rinigungstätigkeit auch durchführen wollen, jedoch hätte er statt dem Bodyguard eine andere Person im Vorraum vorgefunden, welche ihn postwendend in ein anderes Zimmer zur Schlüsselübergabe weitergeleitet habe. Im besagten Raum hätte sich dann aber nicht nur der ursprüngliche Posten selbst befunden, sondern seien zudem noch zwei weitere Personen zugegen gewesen. Das Angebot, gemeinsam mit den anderen dreien Anwesenden - allesamt Usbeken, unter ihnen ein General - Tee zu trinken, habe der Genannte lediglich aus Höflichkeit heraus angenommen und wäre ihm schon bald anhand des Geruchs aufgefallen, wonach offenbar im Vorfeld Alkohol konsumiert worden sei. Aufgrund der zunehmenden Aufdringlichkeit, nicht zuletzt hinsichtlich der ausgesprochen detaillierten Fragestellung in Bezug auf seine konkreten Familienverhältnisse, habe sich der Rechtsmittelwerber zusehends unwohl gefühlt und daher versucht, sich schnell zu verabschieden. Dieses Ansinnen wäre jedoch von den Anwesenden sofort vereitelt worden, indem man dem Beschwerdeführer befohlen hätte, zu bleiben. "Ich bekam Angst (Seite 337 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In weiterer Folge sei man dazu übergegangen, den Asylwerber physisch festzuhalten und den vor dem Fenster postierten Polizisten anzuweisen, niemanden ins Zimmer zu lassen. Anschließend habe einer der drei Männer die Tür von innen verriegelt und die Hände des Antragstellers fixiert. Zudem wäre ihm auch noch der Mund zugehalten worden, um dessen Schreie zu verhindern. "Dann haben sie mich zu dritt vergewaltigt (Seite 337 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Nach Beendigung der Tortur hätte man den Rechtsmittelwerber mit dem Tod sowie der Veröffentlichung der zeitgleich angefertigten Filmaufnahmen von der Tat gedroht, sollte dieser jemanden von dem Vorfall erzählen.
Wieder zuhause habe der Beschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft einen Nervenzusammenbruch erlitten und sein Bewusstsein verloren. Mutter und Onkel hätten ihn daraufhin in eine Klinik in SAR-E POL bringen lassen, in welcher er erst drei Tage später aus dem Tiefschlaf erwacht sei. Schriftliche Belege für seinen Krankenhausaufenthalt respektive der ihm zuteil gewordenen Behandlung vor Ort könne er aber nicht vorlegen, zumal "meine Familie wollte, dass alles anonym bleibt (Seite 343 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der behandelnde Arzt habe dann die beiden eben genannten Familienmitglieder über die Geschehnisse informiert. Der solcherart über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzte Vater des Asylwerbers hätte diesen im Beisein des Onkels nach dem Täter gefragt und anschließend beabsichtigt, diesen offiziell anzuzeigen. Diesem Ansinnen habe der Onkel jedoch in Hinblick auf die Ehre und den Stolz der Familie sowie im Interesse des Opfers widersprochen; viel klüger wäre es die Angelegenheit auf traditionelle Weise familiär zu regeln.
Nachdem sich der Genannte gesundheitlich wieder erholt gehabt hätte, sei sein Onkel mit ihm ohne Vorwarnung zum Tatort gegangen, damit dieser vor Ort die Täter identifizieren solle. Von den drei Delinquenten wäre aber nur einer anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer diesen seinem Onkel gezeigt. Anschließend sei man wieder nach Hause zurückgekehrt. Einige Tage später hätte selbiger Onkel die Familie dazu aufgefordert, umgehend ihre Adresse, konkret zugunsten eines weiteren in Familienbesitz stehenden Hauses in XXXX, zu wechseln. Nach der Übersiedelung wären Vater und Onkel für drei Tage verschwunden - in der Absicht, den betreffenden General zur Rede zu stellen. Eine Woche später sei dann sein Vater wiedergekehrt, ohne jedoch über das Ergebnis seines Vorhabens zu sprechen. Erst nach mehreren Wochen habe dieser schließlich sein Schweigen gebrochen und erzählt, dass der Onkel umgebracht worden wäre. Später erst hätte der Asylwerber aus anderer Quelle noch zusätzlich erfahren, wonach auch einer der drei Täter, konkret der General, bei der Auseinandersetzung mit seinem Onkel ebenfalls sein Leben verloren habe.Nachdem sich der Genannte gesundheitlich wieder erholt gehabt hätte, sei sein Onkel mit ihm ohne Vorwarnung zum Tatort gegangen, damit dieser vor Ort die Täter identifizieren solle. Von den drei Delinquenten wäre aber nur einer anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer diesen seinem Onkel gezeigt. Anschließend sei man wieder nach Hause zurückgekehrt. Einige Tage später hätte selbiger Onkel die Familie dazu aufgefordert, umgehend ihre Adresse, konkret zugunsten eines weiteren in Familienbesitz stehenden Hauses in römisch 40 , zu wechseln. Nach der Übersiedelung wären Vater und Onkel für drei Tage verschwunden - in der Absicht, den betreffenden General zur Rede zu stellen. Eine Woche später sei dann sein Vater wiedergekehrt, ohne jedoch über das Ergebnis seines Vorhabens zu sprechen. Erst nach mehreren Wochen habe dieser schließlich sein Schweigen gebrochen und erzählt, dass der Onkel umgebracht worden wäre. Später erst hätte der Asylwerber aus anderer Quelle noch zusätzlich erfahren, wonach auch einer der drei Täter, konkret der General, bei der Auseinandersetzung mit seinem Onkel ebenfalls sein Leben verloren habe.
Nach dieser schockierenden Nachricht hätte sich der Rechtsmittelwerber immer mehr in sein Zimmer und vor der Familie zurückgezogen, bis ihn schließlich sein Vater nach zwei Monaten in einer Schule angemeldet habe. "Aber aufgrund meines Zustandes konnte ich nur einen Tag dort hingehen. Ich habe keine Kraft dafür (Seite 339 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Um trotzdem dem Genannten einen positiven Schulabschluss zu ermöglichen, hätte dessen Vater mit dem Schuldirektor vereinbart, wonach der Beschwerdeführer zuhause lernen und lediglich die Prüfungen vor Ort ablegen solle.
Nach einer nicht näher definierten Zeitspanne seien dann jedoch Soldaten des Generals DOSTOM in Begleitung des Bruders jenes aus Rache von seinem Onkel getöteten Täters an der Wohnadresse der Familie erschienen und wäre von diesen nach dem Vater des Asylwerbers verlangt worden. Dieser habe sich dann mit den ungebetenen Besuchern vor dem Haus eine hitzige Debatte geliefert, welche auch von Dritten, wie etwa den Nachbarn, aufgrund der Lärmentwicklung deutlich wahrgenommen worden sei. Anschließend wären die Soldaten wieder abgezogen.
Aufgrund des öffentlichen Aufsehens habe man sich dazu veranlasst gesehen, eine Versammlung des Ältestenrates einzuberufen, an welcher auch der Antragsteller teilnehmen hätte müssen. Anschließend sei sein Vater plötzlich zwei Tage lang verschwunden gewesen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne wären dann plötzlich Polizisten an der Wohnadresse der Familie erschienen, um die Mutter des Genannten darum zu ersuchen, eine aufgefundene Leiche näher zu identifizieren - konkret ihren Ehemann und Vater des Beschwerdeführers; wobei als Todesursache Mord festgestellt worden sei.
In ihrer Verzweiflung hätte die Familie bei der lokalen Sicherheitsdienststelle in XXXX Strafanzeige erstattet und als Hauptverdächtige die Vergewaltiger des Rechtsmittelwerbers ins Treffen geführt. Die schriftliche Ausfertigung dieser damit offiziell gewordenen Beschuldigung lege er bei dieser Gelegenheit als Beweismittel vor. Trotz wiederholter Urgenzen wären die offiziellen Ermittlungen jedoch zu keinerlei nennenswerten Ergebnissen gelangt, was aber angesichts der hohen hierarchischen Stellung des Generals DOSTOM in Kombination mit dessen finanziellen Mitteln niemanden verwundert habe. Zwar seien drei Verdächtige kurzfristig inhaftiert worden, aber wären diese sehr bald als unschuldig qualifiziert worden.In ihrer Verzweiflung hätte die Familie bei der lokalen Sicherheitsdienststelle in römisch 40 Strafanzeige erstattet und als Hauptverdächtige die Vergewaltiger des Rechtsmittelwerbers ins Treffen geführt. Die schriftliche Ausfertigung dieser damit offiziell gewordenen Beschuldigung lege er bei dieser Gelegenheit als Beweismittel vor. Trotz wiederholter Urgenzen wären die offiziellen Ermittlungen jedoch zu keinerlei nennenswerten Ergebnissen gelangt, was aber angesichts der hohen hierarchischen Stellung des Generals DOSTOM in Kombination mit dessen finanziellen Mitteln niemanden verwundert habe. Zwar seien drei Verdächtige kurzfristig inhaftiert worden, aber wären diese sehr bald als unschuldig qualifiziert worden.
Gemeinsam mit einem extra aus Pakistan angereisten Großonkel hätte die Witwe nach dem Erhalt diverser Drohanrufe die Entscheidung getroffen, demzufolge die Familie nunmehr in selbiges Nachbarland Afghanistans übersiedeln werde, "weil die Situation schlecht war (Seite 339 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Asylwerber sollte demgegenüber drei Monate später nach Europa weiterreisen, da General DOSTOM, welcher zwischenzeitlich sogar zum Vizepräsidenten avanciert sei, auch in Pakistan seine Macht wirksam entfalten könne.
In weiterer Folge habe dann ein Onkel einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Antragsteller schließlich bis nach Österreich gelangt wäre.
Die inhaltlichen Divergenzen in seinen Aussagen im Vergleich mit den anlässlich der Asylantragstellung ins Treffen geführten Angaben würden aus offenkundigen Übersetzungsfehlern des iranisch-stämmigen Dolmetschers herrühren. Im Falle seiner Rückkehr werde er sich voraussichtlich das Leben nehmen, da die traumatischen Ereignisse und der Verlust engster Angehöriger das Führen einer normalen Existenz in seiner Heimat gänzlich verunmöglichen würde. Da zudem die Verantwortlichen dieser Verbrechen mittlerweile Regierungsverantwortlichkeit erlangt hätten, müsse er davon unabhängig mit schwerwiegenden Problemen mit den afghanischen Behörden nach seiner Einreise rechnen.
Im Bundesgebiet beherrsche der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die deutsche Sprache dermaßen gut, dass er auch ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers die Fragen zu beantworten in der Lage sei. Aktuell bemühe er sich - nach erfolgreicher Erlangung eines Pflichtschulabschlusses - um Aufnahme in ein Lehrverhältnis; ein Sprachzertifikat der Stufe B1 könne er ebenfalls vorweisen. Schon einmal habe er kurzfristig in ein Spenglereiunternehmen hineinschnuppern dürfen und sich als Dolmetscher sowie im Rahmen gemeinnütziger Angelegenheiten in einem Altersheim betätigt.
Für die Zukunft würde der Genannte gerne als Elektrotechniker seinen Lebensunterhalt verdienen, Meisterprüfung inklusive. Ein katholischer Priester namens "Heinrich" behandle ihn wie einen Sohn und wolle ihn zudem adoptieren. Gegenwärtig wäre der Asylwerber aber noch von den Leistungen der Grundversorgung abhängig. "2019 fange ich vielleicht mit der Matura an (Seite 349 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
1.6. In weiterer Folge wies die Erstinstanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019, Zl. 16-1116243400/160738662, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und erteilte zudem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.), sondern erlies stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt VI.)1.6. In weiterer Folge wies die Erstinstanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019, Zl. 16-1116243400/160738662, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2016 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte zudem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.), sondern erlies stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Genannten gemäß Paragraph 46, leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF aberkannt (Spruchpunkt VII.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde primär ausgeführt, wonach es für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schlichtweg nicht glaubwürdig sei, dass der Asylwerber seine Heimat aufgrund einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung respektive eines Eingriffes in seine sexuelle Selbstbestimmung verlassen hätte müssen.
Konkret habe der Antragsteller anlässlich seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Onkel und seinem Vater ins Treffen geführt, jedoch seine später erstmals präsentierte Ausreisemotivation gänzlich unerwähnt gelassen. Bereits diese Tatsache würde eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Genannten nahelegen und Anlass für Zweifel an der Authentizität der behaupteten Bedrohungslage geben. Wenngleich die Erstbefragung hauptsächlich die Ermittlung des konkreten Reisewegs zum Ziel habe, so stelle das völlige Abweichen des darin erbrachten Fluchtvorbringens im Abgleich mit späteren Darstellungen zu diesem Themenkreis ein objektiv klar glaubwürdigkeitsreduzierendes Indiz dar. Die für den unterschiedlichen Aussagestand seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Dolmetscher- respektive Ehrenprobleme könnten angesichts der gleichzeitigen Anwesenheit eines Vertreters des VMÖ und vor dem Hintergrund der nachträglich vom Rechtsmittelwerber persönlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin mit seiner Unterschrift bestätigte Niederschrift nicht nachvollzogen werden und werde diese Rechtfertigung lediglich als asyltaktische Schutzbehauptung gewertet - ein Umstand, welche sich ebenfalls nicht glaubwürdigkeitssteigernd auswirken würde.
Zudem habe der Genannte sogar noch vor der belangten Behörde zu Beginn seiner ersten Einvernahme sämtliche seiner bisherigen Angaben als korrekt und vollständig protokolliert bezeichnet. Lediglich seien seine Angaben nicht vollständig gewesen, zumal das Vertrauen zu den anwesenden Personen noch nicht hinreichend ausgeprägt gewesen wäre und auch seine damalige psychische Situation nicht der Norm entsprochen hätte. Auch in diesem Punkt sei angesichts der gleichzeitigen Anwesenheit eines VMÖ-Vertreters sowie vor dem Hintergrund der dezidierten Zusicherung vor Abwicklung der Niederschrift von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten hinsichtlich der Verständlichkeit der Fragen beziehungsweise dem Vermögen, diese realitätskonform zu beantworten, wären bis zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgetreten.
Ebensowenig könne in diesem Kontext rational nachvollzogen werden, weshalb der Asylwerber zu Beginn seines Rechtsganges mehrfach im Verlauf seiner Erstbefragung seinen Onkel als Mörder seines Vaters bezeichnet und seine eigene Schussverletzung als Resultat eines unbeabsichtigten Jagdunfalls bezeichnet habe, was eine klare inhaltliche Abweichung zu den später im Rechtsgang behaupteten Fluchtvorbringen darstelle und auf den Eindruck genereller Unglaubwürdigkeit nur weiter bekräftige.
Daneben hätte der Rechtsmittelwerber hinsichtlich seiner mittels EURODAC-Treffer eindeutig belegten Asylantragstellung in Ungarn nachweislich die Unwahrheit gesagt, was neuerlich die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen würde.
Die Erklärung, mangels Vertrauen in die österreichischen Behördenvertreter nicht gleich zu Beginn die Wahrheit gesagt zu haben, widerspreche ebenfalls jeglicher Lebenserfahrung, zumal sich der Antragstellung im Zuge seiner Ziellandwahl zumindest grob mit den politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Österreich auseinandergesetzt und daher die hier vorgefundenen Verhältnisse richtig eingeschätzt haben müsste.
Gegen ein glaubwürdiges Substrat der ins Treffen geführten Vergewaltigung spreche des Weiteren die von den Tätern angeblich als Drohung formulierte Ankündigung, im Falle einer Veröffentlichung des sexuellen Übergriffs und der Identität der Verbrecher durch deren Opfer, das zugleich mit der Tatbegehung angefertigte Videodokument flächendeckend zu verbreiten. Die tatsächliche Umsetzung einer solchen Konsequenz hätte demnach automatisch den Nachweis für die inhaltliche Richtigkeit der angelasteten Untat erbracht und somit die Identität der Kriminellen objeltiv entlarvt, weshalb eine derartige Vorgangsweise schlichtweg absurd erscheinen würde.
Schließlich wäre auch noch anzumerken, dass zwischen der angeblichen Vergewaltigung und dem Verlassen seiner Heimat ein knappes Jahr gelegen sei, weshalb dieser Vorfall nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang stehen könne.
Die als Beweismittel präsentierten Dokumente wären allesamt in Kopieform vorgelegt worden, weshalb sie einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Echtheit nicht zugänglich seien.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, demzufolge in den Herkunftsdistrikten des Asylwerbers keine allgemeine und unmittelbare reale Gefahr für jede dort aufhältige Zivilperson ergeben würde und somit auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines "real risk" erkannt werden könnten. Gesund und mit einer mehrjährigen Schulausbildung ausgestattet, sei es dem Antragsteller generell zumutbar, sich in seinem Heimatland nach seiner Rückkehr selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zusammenfassend wären keine Hinweise erkennbar, aus denen sich eine maßgebliche Verfolgungssituation für diesen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden. Eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK normierten Rechte sei nicht zu befürchten, nicht zuletzt angesichts diverser Angehöriger der gleichen Clanstruktur beziehungsweise Volksgruppenzugehörigkeit. Eine lebensbedrohliche Notlage könne sohin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer im Falle seiner tatsächlichen Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen werden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, demzufolge in den Herkunftsdistrikten des Asylwerbers keine allgemeine und unmittelbare reale Gefahr für jede dort aufhältige Zivilperson ergeben würde und somit auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines "real risk" erkannt werden könnten. Gesund und mit einer mehrjährigen Schulausbildung ausgestattet, sei es dem Antragsteller generell zumutbar, sich in seinem Heimatland nach seiner Rückkehr selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zusammenfassend wären keine Hinweise erkennbar, aus denen sich eine maßgebliche Verfolgungssituation für diesen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden. Eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK normierten Rechte sei nicht zu befürchten, nicht zuletzt angesichts diverser Angehöriger der gleichen Clanstruktur beziehungsweise Volksgruppenzugehörigkeit. Eine lebensbedrohliche Notlage könne sohin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer im Falle seiner tatsächlichen Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen werden.
Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" könne mangels der in § 57 AsylG entsprechend gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erteilt werden (Spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" könne mangels der in Paragraph 57, AsylG entsprechend gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht erteilt werden (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 leg. cit. in Spruchpunkt IV. resultiere aus der Nichtexistenz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einerseits sowie dem vergleichsweise geringen persönlichen Interesse des Genannten an einem Verbleib in Österreich andererseits: So verfüge dieser zwar über einen erfolgreich abgeschlossenen Deutschkurs der Niveaustufe B1, allerdings hätte diesen der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Grundversorgung ohne besonderer Integrationsbemühungen besucht. Ohne Hinzutreten zusätzlicher Faktoren könne in diesem Umstand allein genommen noch kein wesentliches Kriterium gegen eine Rückkehr erkannt werden. Des Weiteren befände sich der Asylwerber erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich, sei in Afghanistan sozialisiert und könne sich dieser daher auch ohne Probleme wieder in seinem angestammten Kulturkreis ansiedeln. Vor diesem Hintergrund erweise sich die getroffene Rückkehrentscheidung basierend auf § 9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig.Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, leg. cit. in Spruchpunkt römisch vier. resultiere aus der Nichtexistenz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet einerseits sowie dem vergleichsweise geringen persönlichen Interesse des Genannten an einem Verbleib in Österreich andererseits: So verfüge dieser zwar über einen erfolgreich abgeschlossenen Deutschkurs der Niveaustufe B1, allerdings hätte diesen der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Grundversorgung ohne besonderer Integrationsbemühungen besucht. Ohne Hinzutreten zusätzlicher Faktoren könne in diesem Umstand allein genommen noch kein wesentliches Kriterium gegen eine Rückkehr erkannt werden. Des Weiteren befände sich der Asylwerber erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich, sei in Afghanistan sozialisiert und könne sich dieser daher auch ohne Probleme wieder in seinem angestammten Kulturkreis ansiedeln. Vor diesem Hintergrund erweise sich die getroffene Rückkehrentscheidung basierend auf Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig.
1.7. Gegen diese Entscheidung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Argumentativ wurden sowohl eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige Feststellungen auf der einen Seite sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf der anderen Seite ins Treffen geführt.
Konkret wären sämtliche die angebliche Unglaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers respektive dessen Vorbringens begründenden Ausführungen objektiv nicht nachvollziehbar, was im Detail wie folgt begründet wurde:
Zunächst könne es als amtsbekannt vorausgesetzt werden, wonach afghanische Staatsangehörige generell nur äußerst selten realitätskonforme Angaben hinsichtlich ihres tatsächlichen Geburtstages machen könnten, was einerseits am Fehlen eines Geburtsregisters und andererseits an der mangelnden Relevanz der diesbezüglichen Personaldaten in der afghanischen Gesellschaft liege. Im vorliegenden Fall habe zudem der Genannte zum ehestmöglichen Zeitpunkt aus eigenem Antrieb heraus das ursprünglich im Rahmen der Ersteinvernahme festgehaltene Datum korrigiert und dürfe der im Verfahren als Beweismittel präsentierten Tazkira trotz zuvor zuerkannter Echtheit nicht prinzipiell die Richtigkeit der darin ausgewiesenen Informationen ohne weiter hinzutretender Begründungselemente versagt werden.
Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche zudem dessen umfassend dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte Ermächtigung, Einsicht in die medizinischen Unterlagen seiner ihn behandelnden Psychotherapeutin zu nehmen und diese allenfalls zu kontaktieren.
Die seitens der Erstinstanz argumentativ herangezogenen Faktoren würden nahezu ausschließlich aus einem Vergleich der Niederschrift der Ersteinvernahme anlässlich der Antragstellung mit später erfolgten Befragungen vor der belangten Behörde resultieren und wären im Ergebnis nicht stichhaltig. So habe sich der zum Zwecke der Aufarbeitung seiner traumatischen Ereignisse in Behandlung stehende Rechtsmittelwerber anlässlich seiner Antragstellung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, in welcher er objektiv nicht dazu in der Lage gewesen sei, jenes Maß an Vertrauen der einvernehmenden Person und den anderen Anwesenden entgegenzubringen, welches zur Schilderung der seinerseits erlittenen und von großer Scham behafteten Vergewaltigung unbedingt notwendig gewesen wäre. Dieses Verhalten stehe durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung in unmittelbarem Einklang und sei menschlich absolut verständlich.
In den folgenden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte der Genannte sich selbstständig bemüht, unter gleichzeitiger nachvollziehbarer Darlegung der Ursachen alle bisherigen Angaben richtigzustellen.
Trotz ausgesprochen detaillierter und ausführlicher Befragung seitens der Erstinstanz in Bezug auf die genauen Umstände der seinerseits ins Treffen geführten Verbrechensopferthematik habe der Asylwerber in sämtlichen Einzelheiten die schwerwiegenden Übergriffe auf seine Person widerspruchsfrei und lebensnah geschildert. Darüber hinaus hätte er noch diverse Dokumente in Vorlage gebracht, welche sein Vorbringen ebenfalls belegen würden. Die belangte Behörde habe diese Faktoren im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch völlig ignoriert.
Ebensowenig wäre seitens der Erstinstanz die tatsächliche Situation in der Herkunftsregion des Antragstellers erhoben und in ihre inhaltliche Bewertung miteinbezogen worden, was im Falle einer Berücksichtigung, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten der Milizen des nunmehrigen Vizepräsidenten Afghanistans, Rückschlüsse auf die allfällige tatsächliche Bedrohungslage des Genannten zugelassen hätte. Angesichts der ausgesprochen leichten Verfügbarkeit an geeigneten unbedenklichen Informationen im Internet sowie Entscheidungsrelevanz könne die völlige Ausklammerung dieses Themenkreises in casu umso weniger nachvollzogen werden.
Unter einem wurden dem Beschwerdeschriftsatz diverse zusätzliche Beweismittel in Form von Dokumenten beigelegt, welche das gegenständliche Fluchtvorbringen stützen sollen. Konkret handle es sich dabei um eine vom Polizeikommandanten eigenhändig unterfertigte Bestätigung im Original, polizeiliche Berichte über die Entführung und Ermordung des Vaters des Rechtsmittelwerbers, eine Anzeigebestätigung, eine polizeiliche Anfrage an den Dorfältesten, sowie um einen Ermittlungsauftrag an die Sicherheitsbehörden.
Um überhaupt in den Besitz der eben aufgezählten Dokumente kommen zu können, sei die Mutter des Beschwerdeführers höchstpersönlich in die Provinz JAWZJAN gereist, um sich die Papiere vor Ort aushändigen zu lassen und diese in weiterer Folge postalisch an den Asylwerber zu übermitteln. Dies belege auch das ebenfalls dem Schriftsatz angeschlossene Originalkuvert.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde eine Vielzahl von auszugsweise zitierten aktuellen Länderberichten zur Situation in Afghanistan unter spezieller Berücksichtigung der Heimatprovinz des Antragstellers sowie der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage angeführt. Ein weiterer Schwerpunkt wurde in diesem Kontext auf die allfällige Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gelegt.
Vor diesem Hintergrund müsse von einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden, welche letztendlich die Zuerkennung von internationalem Schutz dringend erforderlich scheinen lassen würde.
Ansonsten werden im vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit den Spruchpunkten II. bis VII. diverse weitere Verfahrensmängel behauptet, welche im Ergebnis allesamt zu einem für den Asylwerber insgesamt positiveren Ergebnis führen hätten müssen.Ansonsten werden im vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. diverse weitere Verfahrensmängel behauptet, welche im Ergebnis allesamt zu einem für den Asylwerber insgesamt positiveren Ergebnis führen hätten müssen.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Religionszugehörigkeit sowie ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Er ist unbescholten.
Der Asylwerber wurde in seinem Herkunftsland Opfer einer von Mitgliedern einer unter Oberbefehl des mittlerweile zum Vizepräsidenten avancierten Generals Abdul Raschid DOSTUM stehenden lokalen Miliz begangenen Vergewaltigung.
Die Familie, bestehend aus Mutter und minderjähriger Schwester, lebt aktuell in Pakistan; Vater und Onkel sind infolge traditioneller Konfliktbereinigungsversuche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff auf den Antragsteller gewaltsam ums Leben gekommen. Die faktische Existenz von relevanten Anknüpfungspunkten verwandtschaftlicher Art in Afghanistan ist nicht gegeben.
Die Schulbildung des Antragstellers umfasst insgesamt zwölf Jahre Grundschule. Auf eine abgeschlossene Berufsausbildung kann der Genannte nicht zurückgreifen; Der Asylwerber ist strafgerichtlich unbescholten. Laut eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch auch nicht aktiv.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig ist.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).
* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)
* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).
* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).