TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W261 2179043-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2179043-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 09.11.2015 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, XXXX , IFA Zl. XXXX , in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 09.11.2015 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 10.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, Tadschike sei und zwölf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er habe Afghanistan verlassen, weil er für Ausländer (Engländer) tätig gewesen sei. Sein Vater sei Sicherheitsbeauftragter im Bezirk XXXX gewesen. Dieser sei gemeinsam mit seinem Fahrer und zwei Bodyguards auf dem Nachhauseweg getötet worden. Seine Mutter sei mit den Nerven am Ende gewesen und habe Tag und Nacht geweint. Sie habe aus Angst seinen Bruder und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Der BF sei auch von den Taliban (Kommandant Mirwais) mehrfach aufgefordert worden, seiner Tätigkeit nicht mehr nachzugehen, da er den BF ansonsten umbringen werde.Bei der Erstbefragung am 10.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, Tadschike sei und zwölf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er habe Afghanistan verlassen, weil er für Ausländer (Engländer) tätig gewesen sei. Sein Vater sei Sicherheitsbeauftragter im Bezirk römisch 40 gewesen. Dieser sei gemeinsam mit seinem Fahrer und zwei Bodyguards auf dem Nachhauseweg getötet worden. Seine Mutter sei mit den Nerven am Ende gewesen und habe Tag und Nacht geweint. Sie habe aus Angst seinen Bruder und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Der BF sei auch von den Taliban (Kommandant Mirwais) mehrfach aufgefordert worden, seiner Tätigkeit nicht mehr nachzugehen, da er den BF ansonsten umbringen werde.

Am 21.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er gab im Wesentlichen das an, was er bereits bei seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Der Angriff auf seinem Vater sei den Taliban zugeordnet worden. Er selbst sei vom Kommandanten XXXX der Hezb-e Islami telefonisch persönlich bedroht worden. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und Kopien seiner Militärausweise vor.Am 21.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er gab im Wesentlichen das an, was er bereits bei seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Der Angriff auf seinem Vater sei den Taliban zugeordnet worden. Er selbst sei vom Kommandanten römisch 40 der Hezb-e Islami telefonisch persönlich bedroht worden. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und Kopien seiner Militärausweise vor.

Die belangte Behörde räumte dem BF mit Schreiben vom 21.04.2017 die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf seine Herkunftsprovinz liege eine Gefährdungslage vor, nicht jedoch allgemein in Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul.

Der BF erhob mit Eingabe vom 04.12.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF Afghanistan verlassen habe, weil er für ausländische Truppen im XXXX (Drogen und Terrorismusbekämpfung) gearbeitet habe. Auch sein Vater sei gemeinsam mit zwei Leibwächtern im März 2015 von den Taliban getötet worden, weil er als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet habe. Aufgrund seiner Tätigkeit werde er von den Taliban bzw. von Hezb-e-Islami (Kommandant Mirwais) mit dem Umbringen bedroht. Die belangte Behörde sei der Meinung gewesen, dass das Beenden der Tätigkeit auch zu einer Beendigung der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban geführt habe. Man dürfe jedoch nicht vergessen, dass die Familie des BF zu den Großunterstützern der Amerikaner und Briten gezählt habe. Damit habe sie afghanistanweit eine Bekanntheit erlangt, und die Mitglieder der Familie würden von den Taliban als Kollaborateure angesehen. Daher bedeute das nicht, dass die Verfolgung damit beendet sei. Deshalb sei nicht nur er, sondern auch sein jüngerer Bruder geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr bestehe diese Gefahr weiterhin fort. Dem BF drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung. Beim BF sei davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Bürgerkriegshandlungen betroffen sein werde. Er handle sich um eine zielgerichtete Verfolgung des BF. Der BF laufe Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Sollte dem BF kein Asyl gewährt werden, so wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, er sei in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Er habe österreichische Freunde gefunden. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär, ebenso die Situation der Rückkehrer, wie dies die Afghanistan Expertin Friederike Stahlmann in deren Artikel "Überleben in Afghanistan" ausführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander zu setzen.Der BF erhob mit Eingabe vom 04.12.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF Afghanistan verlassen habe, weil er für ausländische Truppen im römisch 40 (Drogen und Terrorismusbekämpfung) gearbeitet habe. Auch sein Vater sei gemeinsam mit zwei Leibwächtern im März 2015 von den Taliban getötet worden, weil er als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet habe. Aufgrund seiner Tätigkeit werde er von den Taliban bzw. von Hezb-e-Islami (Kommandant Mirwais) mit dem Umbringen bedroht. Die belangte Behörde sei der Meinung gewesen, dass das Beenden der Tätigkeit auch zu einer Beendigung der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban geführt habe. Man dürfe jedoch nicht vergessen, dass die Familie des BF zu den Großunterstützern der Amerikaner und Briten gezählt habe. Damit habe sie afghanistanweit eine Bekanntheit erlangt, und die Mitglieder der Familie würden von den Taliban als Kollaborateure angesehen. Daher bedeute das nicht, dass die Verfolgung damit beendet sei. Deshalb sei nicht nur er, sondern auch sein jüngerer Bruder geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr bestehe diese Gefahr weiterhin fort. Dem BF drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung. Beim BF sei davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Bürgerkriegshandlungen betroffen sein werde. Er handle sich um eine zielgerichtete Verfolgung des BF. Der BF laufe Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Sollte dem BF kein Asyl gewährt werden, so wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert, er sei in der Lage, sich in Deutsch zu verständigen. Er habe österreichische Freunde gefunden. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär, ebenso die Situation der Rückkehrer, wie dies die Afghanistan Expertin Friederike Stahlmann in deren Artikel "Überleben in Afghanistan" ausführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander zu setzen.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

Das BVwG führte am 01.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung sowohl für den BF als auch dessen Bruder durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines anwaltlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen.

Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018, die UNHCR Richtlinie vom 19.04.2016, den Landinforeport zu Afghanistan "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 27.08.2018 durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er bei der Eliteeinheit XXXX als Polizist eingesetzt gewesen sei. Die gesamte Familie des BF habe sich durch verschiedene Tätigkeiten klar gegen die Taliban positioniert. Laut UNHCR gehöre der BF der Risikogruppe jener Personen an, die die Regierung unterstützen. Explizit werde von UNHCR auf die nach wie vor (potentiell) bestehende Gefahr von Mitarbeitern von Polizeikräften (wie dem BF) hingewiesen. Der BF sei nicht nur einfacher Polizist gewesen. Der VwGH habe oftmals in seiner Judikatur betont, dass den Empfehlungen des UNHCR Indizwirkung zukomme, dh, dass diese vom Gericht zu beachten seien.Der BF gab in seiner Stellungnahme vom 27.08.2018 durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er bei der Eliteeinheit römisch 40 als Polizist eingesetzt gewesen sei. Die gesamte Familie des BF habe sich durch verschiedene Tätigkeiten klar gegen die Taliban positioniert. Laut UNHCR gehöre der BF der Risikogruppe jener Personen an, die die Regierung unterstützen. Explizit werde von UNHCR auf die nach wie vor (potentiell) bestehende Gefahr von Mitarbeitern von Polizeikräften (wie dem BF) hingewiesen. Der BF sei nicht nur einfacher Polizist gewesen. Der VwGH habe oftmals in seiner Judikatur betont, dass den Empfehlungen des UNHCR Indizwirkung zukomme, dh, dass diese vom Gericht zu beachten seien.

Auch aus dem vorgelegten Landinfo Report: der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne sei zu entnehmen, dass die Taliban eine Vielzahl von Gruppierungen als deren Gegner identifizieren würden. Auch das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden bestätige die Gefahr, in der sich der BF befinde. Der BF sei auch bereits persönlich bedroht worden. Es werde auf die zahlreiche Judikatur des BVwG verwiesen, wonach in ähnlich gelagerten Fällen den Beschwerdeführern Asyl gewährt worden sei. Die Furcht des BF sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsland und den persönlichen Erlebnissen des BF nachvollziehbar und wohlbegründet im Sinne der Konvention. Er sei nicht mehr gewillt, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Im Sinne der Judikatur des VwGH sei das Vorbringen des BF auch im Hinblick auf die Frage, ob ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei, relevant. Friederike Stahlmann beschreibe im genannten Gutachten, dass es unmöglich sei, sich in Afghanistan in die Anonymität zu verlieren, und über die landesweite Identifikation und Verfolgung von Gegnern durch die mittlerweile professionalisierten Geheimdienste der Taliban. Auch der renommierte Afghanistan Experte Thomas Ruttig führe dazu in einem Referat aus, dass es auch in Kabul Zellen der Taliban gäbe. Es würde für den BF im gesamten Staatsgebiet keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Abschließend werde auf die hervorragende Integration des BF hingewiesen. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei beim MORE Programm der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen worden. Mittlerweile sei er Stammspieler der Fußball Kampfmannschaft seiner Gemeinde und Co-Trainer der U9 Kindermannschaft. Er erfahre sehr viel Unterstützung in seiner Gemeinde. Es werde daher beantragt, dem BF gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren, in eventu dem BF gemäß § 8 AsylG subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dauerhaft unzulässig sei und folglich einen Aufenthaltstitel nach §§ 55 ff AsylG zu erteilen.Auch aus dem vorgelegten Landinfo Report: der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne sei zu entnehmen, dass die Taliban eine Vielzahl von Gruppierungen als deren Gegner identifizieren würden. Auch das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden bestätige die Gefahr, in der sich der BF befinde. Der BF sei auch bereits persönlich bedroht worden. Es werde auf die zahlreiche Judikatur des BVwG verwiesen, wonach in ähnlich gelagerten Fällen den Beschwerdeführern Asyl gewährt worden sei. Die Furcht des BF sei vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsland und den persönlichen Erlebnissen des BF nachvollziehbar und wohlbegründet im Sinne der Konvention. Er sei nicht mehr gewillt, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Im Sinne der Judikatur des VwGH sei das Vorbringen des BF auch im Hinblick auf die Frage, ob ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei, relevant. Friederike Stahlmann beschreibe im genannten Gutachten, dass es unmöglich sei, sich in Afghanistan in die Anonymität zu verlieren, und über die landesweite Identifikation und Verfolgung von Gegnern durch die mittlerweile professionalisierten Geheimdienste der Taliban. Auch der renommierte Afghanistan Experte Thomas Ruttig führe dazu in einem Referat aus, dass es auch in Kabul Zellen der Taliban gäbe. Es würde für den BF im gesamten Staatsgebiet keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Abschließend werde auf die hervorragende Integration des BF hingewiesen. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei beim MORE Programm der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen worden. Mittlerweile sei er Stammspieler der Fußball Kampfmannschaft seiner Gemeinde und Co-Trainer der U9 Kindermannschaft. Er erfahre sehr viel Unterstützung in seiner Gemeinde. Es werde daher beantragt, dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren, in eventu dem BF gemäß Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dauerhaft unzulässig sei und folglich einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, ff AsylG zu erteilen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab.

Das BVwG führte am 18.02.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 11.11.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.

Das BVwG übermittelte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 18.02.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 08.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, Auszüge aus den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 zu AFGHANISTAN: Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten Provinz Baghlan und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.03.2019 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Länderinformationen untermauern würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG habe bereits mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen internationalen Schutz gewährt. Der afghanische Staat sei nicht willens und in der Lage, den BF vor den Bedrohungen durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwas zu beschützen. Sollte kein internationaler Schutz gewährt werden, so würden jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF habe im Falle seiner Rückkehr ernsthaften Schaden zu erwarten. Ein innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, auch sei ihm eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat nicht zumutbar. Aufgrund seiner hervorragenden Integration in Österreich würde die Erlassung und Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch die Verletzung seiner gemäß Art. 8 EMRK garantierten Rechte darstellen. Der BF bemühe sich um eine weitere Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, er habe im Februar 2019 den Deutschkurs auf Niveau B1 an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des "MORE-Programmes" erfolgreich abgeschlossen, und habe direkt im Anschluss den B2 Kurs begonnen. Er habe eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie aufgebaut, und diese Familie habe den BF in deren Eigenheim aufgenommen. Die Familie würde den BF bei seinen Herausforderungen des Alltages unterstützen. Der BF sei auch hervorragend in seiner neuen Heimatgemeinde eingebunden. Der BF legte eine Reihe von Unterstützungsschreiben und Bestätigungen mit seiner Stellungnahme vor.Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 07.03.2019 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Länderinformationen untermauern würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG habe bereits mehrfach in ähnlich gelagerten Fällen internationalen Schutz gewährt. Der afghanische Staat sei nicht willens und in der Lage, den BF vor den Bedrohungen durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwas zu beschützen. Sollte kein internationaler Schutz gewährt werden, so würden jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF habe im Falle seiner Rückkehr ernsthaften Schaden zu erwarten. Ein innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, auch sei ihm eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat nicht zumutbar. Aufgrund seiner hervorragenden Integration in Österreich würde die Erlassung und Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch die Verletzung seiner gemäß Artikel 8, EMRK garantierten Rechte darstellen. Der BF bemühe sich um eine weitere Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, er habe im Februar 2019 den Deutschkurs auf Niveau B1 an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des "MORE-Programmes" erfolgreich abgeschlossen, und habe direkt im Anschluss den B2 Kurs begonnen. Er habe eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie aufgebaut, und diese Familie habe den BF in deren Eigenheim aufgenommen. Die Familie würde den BF bei seinen Herausforderungen des Alltages unterstützen. Der BF sei auch hervorragend in seiner neuen Heimatgemeinde eingebunden. Der BF legte eine Reihe von Unterstützungsschreiben und Bestätigungen mit seiner Stellungnahme vor.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Aus dem vom BVwG am 07.03.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF spricht neben seiner Muttersprache auch Paschtu und Deutsch auf Niveau B1.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Baghlan, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF spricht neben seiner Muttersprache auch Paschtu und Deutsch auf Niveau B1.

Der BF wuchs an seinem Geburtsort in der Provinz Baghlan im Haus seiner Eltern auf. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Nach der Schule arbeitete vom 05.11.1388 (25.01.2010) bis zu seiner Ausreise als Polizist bei der von der britischen Regierung unterstützten Sondereinheit XXXX ( XXXX ), die direkt dem afghanischen Innenministerium unterstellt ist, ihren Sitz in der Provinz XXXX hat und die Hochrisikoeinsätze zur Terrorabwehr und Drogenbekämpfung ausführt.Der BF wuchs an seinem Geburtsort in der Provinz Baghlan im Haus seiner Eltern auf. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Nach der Schule arbeitete vom 05.11.1388 (25.01.2010) bis zu seiner Ausreise als Polizist bei der von der britischen Regierung unterstützten Sondereinheit römisch 40 ( römisch 40 ), die direkt dem afghanischen Innenministerium unterstellt ist, ihren Sitz in der Provinz römisch 40 hat und die Hochrisikoeinsätze zur Terrorabwehr und Drogenbekämpfung ausführt.

Der Vater des BF hieß XXXX . Der Vater des BF war Mitarbeiter beim afghanischen Geheimdienst und war für die afghanische Regierung tätig. Er verstarb im Jahr 2015 bei einem Anschlag auf seine Person, bei welchen auch sein Fahrer und seine beiden Bodyguards ums Leben kamen. Zu diesem Anschlag auf den Vater des BF bekannten sich die Taliban.Der Vater des BF hieß römisch 40 . Der Vater des BF war Mitarbeiter beim afghanischen Geheimdienst und war für die afghanische Regierung tätig. Er verstarb im Jahr 2015 bei einem Anschlag auf seine Person, bei welchen auch sein Fahrer und seine beiden Bodyguards ums Leben kamen. Zu diesem Anschlag auf den Vater des BF bekannten sich die Taliban.

Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 45 Jahre alt und lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Mutter des BF ist Ärztin. Vormittags arbeitet sie in einem Krankenhaus als Hebamme, nachmittags zuhause als Ärztin.Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 45 Jahre alt und lebt nach wie vor im Haus der Familie. Die Mutter des BF ist Ärztin. Vormittags arbeitet sie in einem Krankenhaus als Hebamme, nachmittags zuhause als Ärztin.

Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des BF, XXXX , IFA Zl. XXXX , reiste mit dem BF gemeinsam aus Afghanistan aus und ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Die Mutter lebt mit einem Bruder des BF nach wie vor an dessen Heimatort. Die beiden Schwestern sind verheiratet, eine in der Provinz Khost und eine in der Provinz Baghlan. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des BF, römisch 40 , IFA Zl. römisch 40 , reiste mit dem BF gemeinsam aus Afghanistan aus und ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Die Mutter lebt mit einem Bruder des BF nach wie vor an dessen Heimatort. Die beiden Schwestern sind verheiratet, eine in der Provinz Khost und eine in der Provinz Baghlan. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.

Der BF ist mit XXXX , seiner Cousine mütterlicherseits, verlobt. Diese lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF.Der BF ist mit römisch 40 , seiner Cousine mütterlicherseits, verlobt. Diese lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF.

Die finanzielle Lage der Familie des BF ist gut.

Die Familie des BF ist Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Ausmaß von 4 Jirib.

Der BF reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 09.11.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban und von Kommandant Mirwais der Hezb-e Islami aufgrund seiner Tätigkeit für die Sondereinheit XXXX eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesen Gründen Verfolgung droht. Die staatlichen Behörden können dem BF in seiner Heimatregion keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban und von Kommandant Mirwais der Hezb-e Islami aufgrund seiner Tätigkeit für die Sondereinheit römisch 40 eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesen Gründen Verfolgung droht. Die staatlichen Behörden können dem BF in seiner Heimatregion keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Kommandanten Mirwais bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der BF hat einen Bruder in Österreich, mit welchem er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1, und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er nimmt derzeit an einem B2 Kurs an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des "MORE-Programmes" teil.

Der BF hat am 04.01.2018 den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds besucht.

Er arbeitet sechs bis sieben Mal pro Monat für die Gemeinde, in der er aktuell lebt. Er ist aktives Mitglied im Fußballverein der Gemeinde und unter anderem Co-Trainer der U9 Mannschaft. In seiner Freizeit schwimmt der BF, fährt mit dem Rad und trainiert für den Marathon. Er hat österreichische Freunde, mit welchen er regelmäßigen Kontakt hat.

Der BF lebt seit 01.01.2019 bei einem Ehepaar in deren Eigenheim. Das Ehepaar hat für den BF eine Patenschaft übernommen.

1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018, der in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 und in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 zu "Afghanistan: Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten in Baghlan" enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

1.3.1 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

1.3.1.1 Herkunftsprovinz Baghlan

Baghlan, die Herkunftsprovinz des BF, liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran. Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt.

Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet.

Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen.

In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen.

Bei der Provinz Baghlan handelt es laut den EASO Richtlinien vom Juni 2018 um einen Landesteil Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist.

1.3.2 Wirtschafts- und Versorgungslage

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu.

In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant.

1.3.3 Ethnische Minderheiten und Religion

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken, der auch der BF angehört, ist die zweitgrößte; und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten: In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der BF ist.

1.3.4 Sicherheitsbehörden

In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist.

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA- Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF.Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA- Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anmerkung Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA). Auch das NDS ist Teil der ANDSF.

Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen.

Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am 31. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat. Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt.

Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats.". Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden USamerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen. Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF- Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden.

Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei. Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich. Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf. Nachdem die Operation Shafaq II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020.Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei. Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich. Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf. Nachdem die Operation Shafaq römisch zwei beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020.

Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anm.) und dasDas Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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